Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.05.2000, Az.: 6 A 159/99

Genehmigung eines bulgarischen Hochschulgrades Ikonomist-magistár po biznes administracija; Teilnahme an einem zweijährigen Lehrgang in der Fachrichtung Business Administration und die Zuerkennung der Qualifikation als Ökonom-Master of Business Administration; Anerkennung der Abkürzung eines ausländischen akademischen Grades Mag. oec.

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
25.05.2000
Aktenzeichen
6 A 159/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2000:0525.6A159.99.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2001, 98-99

Verfahrensgegenstand

Führen eines ausländischen akademischen Grades

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 25. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08. Juni 1999 verpflichtet, dem Kläger die Führung des an der Universitet Paissii Hilendarski in Plovdiv verliehenen Hochschulgrades "Ikonomist-magistár po biznes administracija (Bulgarien)" in der Originalform und in der im Ausland üblichen Abkürzung zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können eine Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1968 geborene Kläger erwarb im Mai 1988 die allgemeine Hochschulreife und studierte anschließend bis zur Diplom-Vorprüfung an der Universität Göttingen. In dem Diplom-Vorprüfungszeugnis vom 20. Februar 1992 wurde ihm nach der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik mit der Gesamtnote 3,4 (befriedigend) das Vordiplom zuerkannt.

2

Am 03. Mai 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Genehmigung zum Führen des ihm von der Universität Plovdiv (Bulgarien) verliehenen Grades "Magister Oeconom (Mag. Oec.)" in der sich aus der Verleihungsurkunde ergebenden Fassung oder in einer entsprechenden deutschen Form. Hierzu legte der Kläger ein Diplom-Zeugnis der bulgarischen Hochschule vom 17. November 1995 vor, in dem ihm die erfolgreiche Teilnahme an einem zweijährigen Lehrgang in der Fachrichtung Business Administration und die Zuerkennung der Qualifikation als "Ikonomist-magistár po biznes administracija" (übersetzt: Ökonom-Master of Business Administration) bescheinigt wurde.

3

Aus Anlass des vom Kläger gestellten Antrags holte der Beklagte zu dem von der Universität Plovdiv verliehenen akademischen Grad eine Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) ein. In der Stellungnahme vom 21. Mai 1999 legte die KMK dar: Die den Titel verleihende Europäische Fakultät der fraglichen Hochschule sei im Zusammenhang mit der Vermittlung von deutschen Studienbewerbern und Doktoranden, die in allen Fällen reguläre Studienleistungen nicht hätten erbringen müssen, bekannt geworden. Häufig seien in Deutschland erbrachte Studienleistungen übertragen worden. Eine deshalb eingeholte Auskunft des bulgarischen Außenministeriums vom 13. Februar 1998 habe ergeben, dass die Europäische Fakultät der Universität Plovdiv erst am 19. Juli 1995 - im Wesentlichen in der Form eines Fernstudiums - eröffnet worden sei. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Aufnahme ausländischer Studenten an den Hochschulen der Republik Bulgarien aus dem Jahre 1996, nach der sich Ausländer nunmehr nur noch um ein Studium als ordentliche Hörer bewerben könnten, sei die Ausbildung von Ausländern eingestellt und mit Beschluss des Akademischen Rates vom 01. Oktober 1997 die Europäische Fakultät aufgelöst worden. Im Hinblick darauf, dass das Diplom vier Monate nach Gründung der Europäischen Fakultät ausgestellt worden sei, könne der Kläger kein zweijähriges Studium an dieser Einrichtung absolviert haben. Bis zum Inkrafttreten des bulgarischen Hochschulgesetzes vom 12. Dezember 1995 seien die bulgarischen Hochschulen zudem nicht zur Vergabe von Magistertiteln befugt gewesen. Im Übrigen enthielten die im Diplom verwendeten Stempel den schon im Jahre 1995 längst nicht mehr geltenden Ausdruck "Volksrepublik Bulgarien".

4

Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 08. Juni 1999 den Antrag des Klägers auf Genehmigung zum Führen des ausländischen akademischen Grades mit der Begründung ab, dass die Universität in Plovdiv - Europäische Fakultät - keine mit den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Hochschule sei und überdies dem verliehenen Diplom keine Studienleistungen zugrunde lägen, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Bulgarien hierfür erforderlich seien.

5

Am 07. Juli 1999 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

6

Sowohl die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der Universität Plovdiv nicht um eine mit den Hochschulen im Bundesgebiet vergleichbare Einrichtung handele, als auch die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der KMK seien unzutreffend. Die Universität Plovdiv sei nach ihrer Ausstattung und dem wissenschaftlichen Anspruch mit jeder deutschen Hochschule vergleichbar. Die Gründung der Europäischen Fakultät vom 19. Juni 1995 sei in jeder Hinsicht legal gewesen. Die Universität habe sowohl vor dem Inkrafttreten des neuen bulgarischen Hochschulgesetzes von 1996 als auch danach Magistergrade verleihen dürfen. Es sei gängige Praxis aller Universitäten, Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden seien, nach dem Ermessen des jeweiligen Dozenten anzuerkennen. Bis April 1998 seien mangels anderer Stempel noch diejenigen mit dem Aufdruck "Volksrepublik Bulgarien" weiterverwendet worden. Der Rektor der Universität Plovdiv habe in einem Schreiben vom 26. Oktober 1999 diese Sachlage bestätigt. Der Rektor habe u.a. auch dargelegt, dass die Universität Plovdiv nach einem Gesetz vom 12. Dezember 1995 verpflichtet sei, allen Studenten, die mehr als viereinhalb Jahre studiert hätten, ein dem Magister entsprechendes Diplom auszustellen. Studenten, die vor zwei Jahren das Studium aufgenommen hätten, erhielten den Magistergrad.

7

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juni 1999 den Beklagten zu verpflichten, das Führen des akademischen Grades in der Form "Ökonom-Magister für Business Administration (MBA)", zumindest aber in der Verleihungsform "Ikonomist-magistár po biznes administracija (Bulgarien)" mit der dort üblichen Abkürzung "Mag. oec." zu genehmigen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er entgegnet:

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Die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden. Die vorgelegte Diplom-Urkunde vom 17. November 1995 weise lediglich eine zweijährige Ausbildung im Fach "Business Administration" an der Europäischen Fakultät der Universität Provdiv aus. Die Europäische Fakultät habe nach einer Auskunft des bulgarischen Außenministeriums vom 13. Februar 1998 im Wesentlichen in der Ausbildungsform des Fernstudiums vom Juli 1995 bis zum 01. Oktober 1997 bestanden. Magistertitel seien in Bulgarien zudem erst mit dem Hochschulgesetz vom Dezember 1995 eingeführt worden. Die Studiendauer bis zum Erwerb eines solchen Grades betrage danach fünf Jahre im Vollzeitstudium bzw. ein weiteres Jahr nach einem abgeschlossenen vierjährige Bachelor-Studium. Im Falle eines Fernstudiums verlängere sich die Studiendauer um ein weiteres Jahr. Eine solche Ausbildung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar handele es sich, wie einer Auskunft der KMK-Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 13. Dezember 1999 zu entnehmen sei bei der Universität Paissii Hilendarski in Plovdiv um eine staatlich anerkannte Hochschulinstitution Bulgariens, so dass grundsätzlich keine Probleme bestünden, die dort regulär erworbenen Abschlüsse formal und inhaltlich denn entsprechenden deutschen Hochschuldiplomen zuzuordnen; wegen des Fehlens eines Nachweises über die für den erteilten akademischen Grad erforderliche Mindeststudiendauer könne die beantragte Genehmigung jedoch nicht erteilt werden. Mit dem Diplom-Vorprüfungszeugnis der Universität Göttingen aus dem Jahre 1992 sei formal der Nachweis eines zweijährigen Hochschulstudiums geführt worden. Unter Anrechnung dieser Studiendauer habe selbst ein Vollzeitstudent in Bulgarien bis zur Erlangung des Magistergrades noch drei weitere Jahre absolvieren. Dem Kläger, der seine Studienleistungen zudem im Wege eines Fernstudiums erbracht habe, sei demgegenüber lediglich die Dauer eines zweijährigen Studiums bescheinigt worden.

11

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne eine mündliche Verhandlung erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden werden kann (§ 6 VwGO), hat lediglich in dem aus der Urteilsformel zu ersehenden Umfang teilweise Erfolg; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

14

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - in der hier anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. 1998, 51) dürfen ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen und Titel geführt werden, wenn sie von einer den deutschen Hochschulen vergleichbaren ausländischen Hochschule oder von einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen worden sind. Die Führung bedarf nach Satz 2 dieser Vorschrift einer Genehmigung, deren Voraussetzungen in der Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade - AkGradVO - vom 29. Mai 1991 (Nds. GVBl. 1991, 200) geregelt sind. Als eine wesentliche Voraussetzung macht § 3 AkGradVO die Gestattung zum Führen eines ausländischen Grades davon abhängig, dass der Titel von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die zum Zeitpunkt der Verleihung staatlich oder staatlich anerkannt war und deren wissenschaftliche Qualifikation durch gesetzliche Bestimmungen oder durch die Vollmitgliedschaft in einer allgemein anerkannten Hochschulorganisation gewährleistet war. Wesentliches Vergleichsmerkmal für die Vergleichbarkeit der Hochschulen in der Form titelverleihender Institutionen ist danach die wissenschaftliche Qualität der ausländischen Hochschule. Dieses Kriterium des § 3 AkGradVO geht auf einen entsprechenden Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Erteilung der Genehmigung zum Führen ausländischer akademischer Grade sowie zur Führung entsprechender ausländischer Bezeichnungen vom 28. April 1977 i.d.F. vom 13. Mai 1985 (GMBl. 1985, 498) zurück, mit denen den zuständigen Behörden hinsichtlich des zuvor in Niedersachsen geltenden Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07. Juni 1939 (RGBl. 1939, 985) sowie zur Auslegung des § 29 NHG a.F. Richtlinien für die Genehmigungspraxis an die Hand gegeben worden waren. Nach Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 der KMK-Richtlinien konnte die Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer deutschen Hochschule in der Regel angenommen werden, wenn die Hochschule nach den maßgeblichen Bestimmungen des betreffenden Landes anerkannt war und der erforderliche Qualitätsstandart der Hochschule aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des betreffenden Landes bzw. durch die Vollmitgliedschaft in einer dafür maßgeblichen und allgemein anerkannten Hochschulorganisation gewährleistet war. Lässt sich nach den genannten Maßstäben eine ausländische mit einer deutschen Hochschule vergleichen, hat der Beklagte als zuständige Behörde das Führen des ausländischen Hochschulgrades grundsätzlich zu genehmigen.

15

Da es sich bei der Universität Paissii Hilendarski in Plovdiv, die dem Kläger den akademischen Grad eines "Ikonomist-magistár po biznes administracija" verliehen hat, um eine staatlich anerkannte Hochschule Bulgariens handelt, deren wissenschaftliche Vergleichbarkeit mit einer deutschen Hochschule auch nach der sachverständigen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 nicht zweifelhaft ist, hat der Kläger einen Anspruch darauf, ihm das Führen des ausländischen Hochschulgrades in der Verleihungsform und in der im Ausland üblichen Abkürzung (§ 4 Abs. 1 u. 3 AkGradVO) zu genehmigen, wobei diesem Hochschulgrad eine Herkunftsangabe beizufügen ist (§ 4 Abs. 4 AkGradVO). Weitergehende Anforderungen an die Genehmigung zum Führen des Hochschulgrades in der Originalform und der im Ausland üblichen Abkürzung (§ 4 Abs. 3 AkGradVO) lassen sich aus den normativen Regelungen des Landes Niedersachsen über das Führen ausländischer Hochschulgrade nicht herleiten (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 17.11.1998, 10 L 2515/96, Nds. VBl. 1999, 109; Urt. vom 17.11.1998, 10 L 4422/96, jeweils m.w.N.).

16

Dagegen ist eine inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 AkGradVO vorgesehen, wenn eine ausländischer Hochschulgrad in der Form eines entsprechenden inländischen Hochschulgrades geführt werden soll. Soweit das Begehren des Klägers primär darauf gerichtet ist, eine Genehmigung zum Führen des akademischen Grades "Ökonom-Magister für Business Administration (MBA)" zu erhalten, bedarf es deshalb einer Prüfung der materiellen wissenschaftlichen Gleichwertigkeit des dem Kläger verliehenen ausländischen akademischen Grades mit einem vergleichbaren deutschen Hochschulgrad. Diese Prüfung ergibt, dass der Kläger einen Anspruch darauf, den ausländischen Hochschulgrad in der Form eines entsprechenden inländischen Hochschulgrades zu führen, nicht besitzt. Insoweit bleibt die Klage ohne Erfolg.

17

Der dem Kläger von der Universität in Plovdiv verliehene Magistergrad erfüllt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die für die Genehmigung zum Führen des Grades in der einem deutschen akademischen Grad entsprechenden Form erforderlichen Voraussetzungen nicht. Der Beklagte hat mit einer Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen vom 13. Dezember 1999 im Einzelnen dargelegt, dass schon nach den in Bulgarien für die Zuerkennung eines Magistergrades geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen eine Studiendauer von mindestens fünf Jahren im Vollzeitstudium, im Falle eines Fernstudiums von einem weiteren Jahr, erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine gutachtliche Stellungnahme, von deren Sachrichtigkeit das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte für eine unzutreffende sachkundige Würdigung der hochschulrechtlichen bulgarischen Bestimmungen ausgeht. Der Hinweis des Klägers, dass es in Bulgarien weitere Unterlagen zur Stützung seines Begehrens geben könnte, für deren Beschaffung ihm allerdings ein längerer Zeitraum eingeräumt werden müsse, gibt keine Veranlassung, die tatsächlichen Grundlagen in der gutachtlichen Stellungnahme und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für unzutreffend zu halten (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. vom 30.03.1992, 6 B 17.92). Dem Kläger ist in der Anlage zu dem ihm erteilten Diplom für die Hochschulbildung eine nur zweijährige Ausbildung in der Fachrichtung Business Administration bescheinigt worden. Selbst wenn diese dem Kläger bescheinigte Studiendauer nicht in einer Anrechnung der bis zur Erlangung des Vordiploms an der Universität Göttingen absolvierten Studienzeit bestehen sollte, fehlt es außerdem an weiteren nachprüfbaren Angaben hinsichtlich der einzelnen Studienabschnitte und Prüfungsleistungen, die der Behörde eine materielle Vergleichbarkeit der akademischen Grade nach ihrer wissenschaftlichen Wertigkeit ermöglicht hätte. Der Kläger, dem insoweit die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt (OVG Münster, Beschl. vom 05.12.1985, KMK-HSchR 1988, 127), hat einen solchen Nachweis nicht geführt. Hierauf dürfte es jedoch letztlich nicht maßgeblich ankommen, weil es als ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger mit Studienleistungen, die - wie bereits dargelegt worden ist - noch nicht einmal die zeitlichen Voraussetzungen eines Magisterstudiums (insbesondere eines Fernstudiums) nach dem bulgarischen Hochschulrecht erfüllt, eine Gleichwertigkeitsfeststellung in Bezug auf die materiell-rechtlichen Anforderungen der bundesdeutschen Hochschulen erreichen könnte.

18

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen des § 4 Abs. 2 AkGradVO gegen zwischenstaatliche Vereinbarungen wie das UNESCO-Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten, der europäischen Region (Gesetz vom 02.09.1994, BGBl. 1994 II, 2321, sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten dieses Übereinkommens vom 13.02.1995, BGBl. 1995 II, 338) verstoßen könnte. Nach dem UNESCO-Übereinkommen hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Bereich akademischer Grade vorbehalten, Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anzuerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, sowie bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anzuerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Abgesehen davon, dass die in § 26 Abs. 2 Satz 1 NHG aufgenommene Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Hochschulen diesen Regelungen entspricht, ist hinsichtlich der für das Führen des ausländischen Grades in der Form eines entsprechenden inländischen Hochschulgrades erforderlichen inhaltlichen Gleichwertigkeit ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich.

19

Die Klage hat daher nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abschn. II Nr. 15.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) auf 20.000,-- DM festgesetzt.