Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.05.2000, Az.: 6 B 294/00

Abschiebung; Duldung; Scheinehe

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.05.2000
Aktenzeichen
6 B 294/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Duldung, wenn Eheschließung zur Verhinderung einer Abschiebung erfolgen soll.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsschutzantrag, mit dem dem Antragsgegner aufgegebenen werden soll, dem Antragsteller eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung zu erteilen sowie von einer Abschiebung des Antragstellers - und sei es durch in Amtshilfe tätige Behörden - abzusehen, bleibt ohne Erfolg, da der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

2

Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller eine von Art. 6 GG bzw. den Vorschriften des AuslG geschützte Ehe mit der am 04.09.1973 in Bielefeld geborenen türkischen Staatsangehörigen  einzugehen beabsichtigt. Er hat solches zwar erklärt und auch eine Kopie der Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Münster vom 09.05.2000 vorgelegt, wonach er beim Generalkonsulat das Aufgebot bestellt habe und die Ehe bei Vorlage der erforderlichen Ausweispapiere am 17.05.2000 geschlossen werden könne. Demgegenüber drängt sich für die Kammer indessen auf, dass der Antragsteller dies nur getan hat, um seiner für den 16.05.2000 beabsichtigten Abschiebung zu entgehen. Die Angaben des Antragstellers in seinem Asylfolgeverfahren, derentwegen auf die Akte des erkennenden Gerichts im Verfahren 6 B 293/00 verwiesen wird, sprechen gegen eine in Deutschland beabsichtigte Eheschließung zu einem weitergehenden Zweck. Der Antragsteller hat danach vorgehabt, bei seinem in Australien lebenden Bruder zu leben. Erst nachdem er beim Versuch, die Grenzkontrollen am Flughafen in Amsterdam zu überqueren, festgenommen, nach Deutschland überstellt und hier in Abschiebehaft genommen worden war, hat er offenbar den Heiratsplan gefasst. Denn noch in seiner auch zum Gegenstand des Asylfolgeverfahrens gemachten persönlichen Erklärung vom 02.05.2000, die er seinem in Deutschland lebenden Bruder aus der Abschiebehaft heraus mitgegeben hat, ist die Rede zwar von seinem Bestreben, in Deutschland eine zweite Chance zu bekommen, nicht aber davon, dass er hier eine Eheschließung plane. Bezeichnenderweise hat der Antragsteller auch auf die Aufforderung des Gerichts, die dem Aufgebot zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert.

3

Selbst wenn nicht nur eine Scheinehe geplant wäre, ergäbe sich etwas anderes nicht. Denn der nach § 17 Abs. 1 AuslG begehrten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers stünden die Gründe des § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG entgegen: Weder verfügten die Eheleuten über ausreichenden Wohnraum, noch könnte mit Blick auf das Einkommen der Frau  (netto weniger als 1000 DM/mtl.), die zur Zeit eine Lehre absolviert, davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert wäre. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, sein Bruder würde sowohl für ausreichenden Wohnraum als auch für den Lebensunterhalt der Eheleute sorgen, ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Bruder dazu tatsächlich in der Lage ist; die vorgelegte Kopie eines Schreibens des Grundbuchamtes genügt dazu nicht.

4

Da der Antragsteller auch sonstige Gründe, derentwegen der Antragsgegner gezwungen wäre, von seiner Abschiebung abzusehen, nicht glaubhaft gemacht hat, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.