Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.05.2000, Az.: 6 B 275/00

Aufenthaltsbefugnis; Gültigkeitsdauer; Identitätstäuschung; Reiseausweis; Rücknahme

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.05.2000
Aktenzeichen
6 B 275/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und des Reiseausweises für Staatenlose wegen Identitätstäuschung. Unzulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzantrags nach § 80 VwGO nach Ablauf der Gültigkeitsdauer.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Erteilung ihrer Aufenthaltsbefugnis und ihres Reiseausweises nach dem Staatenlosenabkommen sowie die gleichzeitig angedrohte Abschiebung in die Türkei.

2

Die Antragstellerin zu 1) reiste am 31. Januar 1988 mit ihrer Mutter und fünf Geschwistern nach den Feststellungen der Antragsgegnerin mit einem türkischen Pass unter dem Namen "" in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde im August 1988 abgelehnt. Ende Juni 1988 hatte die Mutter der Antragstellerin bereits für sich und ihre Kinder einen weiteren Asylantrag gestellt in dem sie angab, keine Identitätspapiere zu besitzen, aus dem Libanon zu stammen und den Familiennamen Z. zu haben. Dieses Asylverfahren endete durch die Klagerücknahme der Mutter der Antragstellerin.

3

Dem im Jahre 1990 von der Mutter der Antragstellerin zu 1) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage einer Bleiberechtsregelung, die u.a. Libanesen und Palästinenser oder Kurden aus dem Libanon umfasste, wurde entsprochen. Die Antragsgegnerin verlängerte die Aufenthaltsbefugnisse der Antragsteller letztmalig bis zum 22. September 1999. Außerdem erhielt die Antragstellerin zu 1) am 24. September 1991 erstmals einen Reiseausweis nach dem Staatenlosenabkommen. Ihr am 15. Juli 1998 geborenes Kind, der Antragsteller zu 2), wurde am 21. September 1998 in den Reiseausweis nachgetragen. Der Reiseausweis war ebenfalls bis zum 22. September 1999 gültig.

4

Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben im Oktober 1998, dass die Antragstellerin, ihre Mutter und ihre Geschwister die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Das türkische Konsulat in Hannover bestätigte die Identität anhand des sichergestellten türkischen Reisepasses, mit dem die Familie der Antragsteller seinerzeit nach Deutschland eingereist war. Die Antragstellerin zu 1) ist in diesem Pass eingetragen. Die Antragsgegnerin hörte sie daraufhin unter dem 11. November 1998 zu einer nachträglichen zeitlichen Befristung ihrer und der Aufenthaltsbefugnis ihres Sohnes an. Ihr Prozessbevollmächtigter wies mit Schreiben vom 09. März 1999 darauf hin, dass der Antragsteller zu 2) aus der Beziehung mit Herrn X. hervorgegangen sei. Da dieser nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitze, sondern nach den Feststellungen der Ausländerbehörde des Landkreises Diepholz davon auszugehen sei, dass er staatenlos sei, sei es den Antragstellern nicht möglich, mit dem Lebensgefährten bzw. Vater außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Familieneinheit herzustellen bzw. zu wahren.

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Mit Verfügung vom 24. März 1999 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltsbefugnis sowie die Erteilung des Reiseausweises nach dem Staatenlosenabkommen gemäß § 48 VwVfG vom ersten Tag der Erteilung zurück, forderte die Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides auf und drohte für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus: Die Mutter/Großmutter der Antragsteller habe bewusst falsche Personalien angegeben, um sich und ihrer Familie einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu verschaffen. Schon damals sei es tatsächlich unmöglich gewesen, Libanesen, Palästinenser oder Kurden aus dem Libanon abzuschieben, während es stets möglich gewesen sei, Abschiebungen in die Türkei durchzuführen. So seien von der Bleiberechtsregelung lediglich Christen oder Yeziden aus der Türkei begünstigt gewesen, denen die Antragsteller aber nicht angehörten. Bei Kenntnis ihrer wahren Identität wären ihnen weder die Aufenthaltsbefugnis noch der Reiseausweis erteilt worden, deren Ausstellung somit von Anfang an unrechtmäßig gewesen sei. Da die Rechtswidrigkeit zumindest der Mutter/Großmutter der Antragsteller, die ihre türkische Identität bewusst verschwiegen habe, bekannt gewesen sei, und sich die Antragsteller dieses Verhalten zurechnen lassen müssen, könnten sie sich auf einen Vertrauensschutz nicht berufen. Was die Beziehung zu Herrn  betreffe, sei ein regelmäßiger Kontakt aufgrund seines Wohnsitzes in Diepholz zweifelhaft. Außerdem werde derzeit ermittelt, ob auch dieser die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Die Antragsteller seien in der Türkei nicht auf sich allein gestellt, weil die Aufenthaltsbefugnisse und Reiseausweise der übrigen Mitglieder der Familie ebenfalls zurückgenommen und sie aufgefordert worden seien, das Bundesgebiet zu verlassen.

6

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragsteller wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 1999 - zugestellt am 08. September 1999 - als unbegründet zurück und führte u.a. ergänzend aus: Zwar bestehe seit dem 03. Mai 1999 eine häusliche Gemeinschaft zwischen Herrn  X. und den Antragstellern, aber auch er werde verdächtigt, unter falschem Namen ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erwirkt zu haben.

7

Am 08. Oktober 1999 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer bis zum 22. September 1999 befristeten Aufenthaltsbefugnisse. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 verwies die Antragsgegnerin auf die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und darauf, dass sie den Antragstellern eine bis zum 31. Dezember 1999 befristete Duldung erteilt habe.

8

Gegen die Rücknahmeverfügung haben die Antragsteller bereits zuvor - am 08. Oktober 1999 - Klage erhoben (Az.: 6 A 266/99), mit der sie vortragen, die Antragstellerin zu 1) sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet 13 Jahre alt gewesen und habe keinerlei Einfluss auf die Angaben ihrer Mutter gegenüber den Behörden gehabt. Abgesehen davon seien die Behörden in den angegriffenen Bescheiden ohne Darlegung von Argumenten von einer Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis für die Vergangenheit ausgegangen, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob auch eine Rücknahme nur für die Zukunft hätte ausgesprochen werden können. Dies sei ermessensfehlerhaft und führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Rechtswidrig sei ferner, dass hinsichtlich des Antragstellers zu 2) in den angegriffenen Entscheidungen jegliche Ermessenserwägungen fehlen würden.

9

Am 26. April 2000 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und tragen vor:

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Aus einer Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis mit Wirkung für die Vergangenheit würden sich weitergehende Folgen - vor allem in leistungsrechtlicher Hinsicht - ergeben als bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen sei die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges substanzlos und gehe nicht über das hinaus, was die Antragsgegnerin bereits zur Begründung der Rücknahme vorgetragen habe.

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Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 1999 i.d.G. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 03. September 1999 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie erwidert:

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Da die Antragsteller bei wahrheitsgemäßem Sachvortrag ein Aufenthaltsrecht von Beginn an nicht erhalten hätten, sei es weder rechtlich noch in der Sache geboten, ihren Status teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zu legalisieren. Auch der Umstand, dass sie möglicherweise mit leistungsrechtlichen Rückforderungen zu rechnen hätten, könne eine andere Bewertung nicht rechtfertigen, weil diese vermögensrechtlichen Konsequenzen das Resultat ihres eigenen Verhaltens seien. Ermessenserwägungen hinsichtlich des Antragstellers zu 2) seien deshalb im angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich aufgeführt, weil das ausländerrechtliche Schicksal des Kindes nicht losgelöst von dem der Mutter betrachtet werden könne. Ergänzend sei hilfsweise mit Blick auf § 114 Satz 2 VwGO darauf zu verweisen, dass auch im Sinne des Kindes eine Trennung von der Mutter nicht angezeigt sei, zumal vollkommen ungeklärt sei, unter welchen Rahmenbedingungen das Kind im Bundesgebiet leben könne, weil die gesamte (Groß-)Familie das Bundesgebiet zu verlassen habe.

17

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin die Kopie eines Bescheides vom 27. April 2000 übersandt, mit dem die Aufenthaltsbefugnis des Herrn  X. alias Y. wegen dessen ebenfalls falscher Angaben zu der Staatsangehörigkeit zurückgenommen, er zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

19

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

20

Der Antrag ist nicht zulässig, soweit er sich auf die Rücknahme der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis und des Reiseausweises bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin insoweit die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 24. März 1999 angeordnet. Mit dem Ablauf der Aufenthaltsbefugnis und der Gültigkeit des Reiseausweises nach dem 22. September 1999 hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme jedoch ihre Bedeutung verloren, weil sie sich durch Zeitablauf erledigt hat. Ein Antrag, gerichtet auf die Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig war, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn 131 m.w.N.).

21

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass der Eilantrag bezüglich der Rücknahme auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Die Antragsgegnerin hatte die sofortige Vollziehung ihres Bescheides in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und sie zwar kurz, aber mit dem Hinweis darauf, es könne nicht hingenommen werden, dass sich der durch Betrug erlangte Aufenthalt bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlängere, in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.02.1994 - Bs VI 1/94 - , NVwZ-RR 1994, 616).

22

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen hätte keine Veranlassung bestanden, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahmeverfügung wiederherzustellen. Insoweit ist auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Bescheide und auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen der Antragsgegnerin zu verweisen, die sich die Kammer zu Eigen macht.

23

Hervorzuheben ist, dass die Antragsteller zu Unrecht einen Ermessensnichtgebrauch wegen fehlender Abwägungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirkung der Rücknahme rügen. Durch die Vorspiegelung einer falschen Identität gegenüber den Asyl- und Ausländerbehörden hat die Mutter der Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltsbefugnis erwirkt, auf die sie zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch besaß. Aufgrund dieser Täuschung, die sich die Antragsteller zurechnen lassen müssen, besteht ein Vertrauensschutz am Bestand des Verwaltungsaktes schon deshalb nicht, weil die Ziff. 1 bis 3 des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nebeneinander verwirklicht sind. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt "in der Regel" für die Vergangenheit" zurückgenommen. Zu Recht ist die Antragsgegnerin - ohne dass es dafür weitergehende Erwägungen bedurfte - davon ausgegangen, dass kein Anlass bestanden hat, den Status der Antragsteller für die Vergangenheit zu legalisieren. Vom gesetzlichen Regelfall wäre nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation, die die Rücknahme für die Vergangenheit als unverhältnismäßig und ungerecht erscheinen ließe, abzusehen gewesen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

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Soweit die Antragstellerin zu 1) sich darauf beruft, bei ihrer Einreise zu jung gewesen zu sein, um auf die Darlegungen ihrer Mutter gegenüber den Behörden Einfluss zu nehmen, ist sie darauf zu verweisen, dass sie auch später keine Anstrengungen unternommen hat, die falschen Angaben richtig zu stellen, sondern unter Ausnutzung der Täuschung ihre Aufenthaltsgenehmigung mehrfach hat verlängern lassen.

25

Auch die Schutzwirkung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK stehen einer Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis der Antragsteller und ihrer Ausreise oder Abschiebung in die Türkei nicht entgegen. Diese Regelungen begründen lediglich eine Verpflichtung der entscheidenden Behörde zur angemessenen Berücksichtigung der familiären Bindungen an die im Bundesgebiet lebenden Personen (BVerwG, Urt. vom 09.12.1997, aaO., Urt. vom 27.08.1996, BVerwGE 102, 12 m.w.N.); sie stellen deshalb ebenfalls darauf ab, ob und inwieweit Hindernisse bestehen, ein Familienleben im Heimatstaat der Ehegatten oder eines von ihnen zu begründen. Den Ermittlungen der Antragsgegnerin zufolge ist Herr X. ebenfalls unter Vorspiegelung einer falschen Identität mit seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist und ist nicht Staatenloser aus dem Libanon, sondern türkischer Staatsangehöriger mit dem Familiennamen . Da die Aufenthaltsbefugnis des Herrn  X. alias Y. mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. April 2000 zurückgenommen und er unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert worden ist, sind die Antragsteller gehalten, ein Familienleben mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater in der Türkei zu begründen.

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Soweit sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 24. März 1999 richtet, ist er zulässig. Die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist Kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 NGefAG), so dass der hiergegen erhobenen Klage insoweit aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

27

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist auf der Grundlage der §§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu Recht ergangen. Trotz des Antrags der Antragsteller auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis gilt ihr Aufenthalt nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG als erlaubt, weil sie aufgrund der angegriffenen Verfügung vom 24. März 1999 vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AuslG).

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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei auf die Antragstellerin zu 1) ein Betrag von 8.000,-- DM und auf den Antragsteller zu 2) ein Betrag von 2.000,-- DM entfällt.