Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.06.2000, Az.: 6 B 330/00
Aufsichtspflicht; Erziehungsberechtigte; Klassenfahrt; Selbständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 05.06.2000
- Aktenzeichen
- 6 B 330/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 62 SchulG ND
- § 2 Abs 2 SchulG ND
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, alle Schüler anlässlich der Klassenfahrt vom 06. Juni 2000 während des Aufenthalts bei der EXPO 2000 durch Lehrkräfte ständig zu beaufsichtigen, fehlt es an der Antragsbefugnis. Denn die Antragsteller können lediglich in Bezug auf eigene Rechte, nicht aber auch für andere Schüler gerichtlichen Rechtsschutz fordern.
Dagegen ist für den unter Nr. 2 der Antragsschrift gestellten Antrag, der den Antragsteller zu 1. sowie das Elternrecht der Antragsteller zu 2. und 3. für ihren Sohn betrifft, die Antragsbefugnis gegeben. Insoweit kann auch die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit der angestrebten Entscheidung angenommen werden. Diesem Begehren fehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Interesse, die von ihnen angenommenen Gefahren, die während der Dauer der nur per Handy gehaltenen Kontakte mit dem Lehrer für den Antragsteller zu 1. entstehen könnten, mit einer gerichtlichen Entscheidung abzuwenden. Denn es ist weder nach den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ("Einverständniserklärung") noch nach ihrem eigenen Vorbringen zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden, dass der Antragsteller zu 1. - selbst wenn er der einzige Schüler sein sollte - ohne Aufsicht sein sollte. Die "Einverständniserklärung" für die Klassenfahrt, die von dem Antragsteller zu 2. unterschrieben worden ist, enthält die Wahlmöglichkeit einer Teilnahme nur unter der Aufsicht. Diese Möglichkeit wurde von den Antragstellern kenntlich gemacht. Das von den Antragstellern geschilderte Telefonat mit dem Klassenlehrer hatte offenkundig kein anderes Ergebnis. Der Lehrer hatte lediglich versucht, die Antragsteller zu 2. und 3. zu einer anderen Entscheidung zu bewegen, weil ihr Sohn der einzige Schüler wäre, der während der gesamten Dauer des EXPO-Besuchs unter der Aufsicht eines Lehrers oder Erziehungsberechtigten stünde.
Die Aufsichtspflicht der Schule auch in Bezug auf Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ergibt sich aus § 62 Abs. 1 NSchG. Mit der Wahrnehmung der Aufsicht können nicht nur die Lehrkräfte, sondern geeignete sonstige Mitarbeiter der Schule im Sinne des § 53 NSchG sowie geeignete Erziehungsberechtigte der Schüler, die an der Klassenfahrt teilnehmen, betraut werden (§ 62 Abs. 2 Satz 1 NSchG). Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht werden bestimmt und begrenzt durch den Bildungsauftrag der Schule. Dieser sieht u.a. vor, die Schüler zur Selbständigkeit zu erziehen und ihnen den Erfahrungsraum und die Gestaltungsmöglichkeit zu gewähren, der unter pädagogischen Gesichtspunkten angemessen und vertretbar erscheint (§ 2 Abs 2 NSchG). Die Erziehung zur Selbständigkeit, die hier mit dem Handy-Kontakt der kleinen Schülergruppen beabsichtigt sein dürfte, darf allerdings nicht zur Leichtfertigkeit bei der Aufsichtspflicht führen. Bei einem Schüler im Alter des Antragstellers zu 1. kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er bei einem EXPO-Besuch, der zeitweise ohne direkte Aufsicht durch eine erwachsene Person stattfindet, überfordert und gefährdet wäre.
Im Übrigen ist den Schülern die Teilnahme an dem EXPO-Besuch freigestellt, wie der fernschriftlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom heutigen Tage zu entnehmen ist. Der Antragsteller zu 1. hätte in diesem Falle am Unterricht der Schülergruppe teilzunehmen, die aus den verschiedensten Gründen nicht an der Fahrt zur EXPO teilnimmt. Auch deshalb fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, mit einer gerichtlichen Entscheidung die von den Antragstellern für den Fall einer Teilnahme am EXPO-Besuch befürchteten Gefahren abzuwenden.
Schließlich kann auch den Anträgen zu 3. und 4., mit denen dem Klassenlehrer der Klasse 6.3 bei Telefonaten mit den Antragsteller zu 2. und 3. ein bestimmtes Verhalten abverlangt sowie gegenüber der Antragsgegnerin die Feststellung gefordert wird, dass das Vorgehen der Schule eine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht darstelle, nicht entsprochen werden. Diesen Anträgen fehlt bereits die von § 123 VwGO vorausgesetzte Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung. Außerdem ist der Klassenlehrer nicht Beteiligter dieses Verfahrens. Ein Anspruch der Antragsteller zu 2. und 3. auf ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen einer Lehrkraft bei einem Telefonat mit den Erziehungsberechtigten eines Schülers in dem von den Antragstellern angestrebten Sinn dürfte ohnehin nicht bestehen. Der von der Schule zu beachtende Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bietet den Erziehungsberechtigten eines Schülers genügend andere (insbesondere schriftliche) Möglichkeiten, gegenüber der Schule ihr Anliegen vorzutragen.
Der Antrag ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes (Auffangwert).