Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 GesWeitbildV - Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nach dem Muster der Anlage 3.