§ 15 GesWeitbildV - Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt die Bezirksregierung nach dem Muster der Anlage 3.