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§ 15 GesWeitbildV - Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt die Bezirksregierung nach dem Muster der Anlage 3.