Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.02.2015, Az.: 12 B 595/15

Bulgarien; Dublin; systemische Schwachstellen

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.02.2015
Aktenzeichen
12 B 595/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Asylsystem Bulgariens bestehen gegenwärtig - Stand 2/2015 - trotz Verbesserungen der Aufnahmebedingungen ab 2014 systemische Mängel.
2. Keine gerichtliche Auflage einer individuellen Garantieerklärung der hinreichenden Unterbringung und Versorgung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage (12 A 594/15) gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. Januar 2015 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht gestellt worden.

Der Antrag ist auch begründet.

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, BVerwGE 123, 241 und juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Bei offenem Ausgang der Hauptsache sind die Folgen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet würde, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u.a. Beschluss vom 12. Januar 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 329 und juris). In einem solchen Fall geht die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Antragstellerseite aus. Dem öffentlichen Interesse an der wirksamen und effektiven Durchsetzung der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems steht die mögliche Verletzung der grundrechtlich geschützten Positionen des Schutzsuchenden, wie sie insbesondere in Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta niedergelegt sind, gegenüber. Diese nicht wieder rückgängig zu machenden Beeinträchtigungen sind vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, S. 318 und juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Nach der sich dem Gericht derzeit darbietenden Sach- und Rechtslage, auf die gem. § 77 Abs.1 S.1 AsylVfG maßgeblich abzustellen ist, ist die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig, so dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird und das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gem. § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist zwar zutreffend ausgeführt, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens aller Voraussicht nach grundsätzlich zuständig ist:

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) - Dublin III-VO, die für ab dem 1. Januar 2014 gestellte Asylanträge gilt. Hier hat der Antragsteller in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sodann nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hier erneut am 10. September 2014 Asyl beantragt. Dem anschließenden Übernahmeersuchen hat die  zuständige bulgarische Behörde am 14. Januar 2015 zugestimmt, so dass Bulgarien nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich zuständig ist.

Art. 3 Abs. 2 Satz 3  Dublin III-VO bestimmt in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 (- C-411/10 u. C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10] u. juris) aber, dass keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen darf, wenn dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.

Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, S. 129 u. juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49 = NJW 1996, S. 1665 u. juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.).

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.  Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; ders.: Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR vom 21. Januar 2011 und des EuGH vom 27. Februar 2014). Diese den Asylsuchenden zu gewährenden Grundbedürfnisse haben nicht nur besonders schutzbedürftige Personen wie Familien/Alleinstehende mit Kleinkindern oder Kranke mit besonderen medizinischen Versorgungsansprüchen, sondern alle Asylsuchende, somit auch Alleinstehende, junge und gesunde männliche Personen. Auch diese sind im dargestellten Umfang vor Obdachlosigkeit, Unterernährung, Gewalt und gesundheitsgefährdenden Umständen in Unterkünften zu schützen.

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen  Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, S. 67 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris).

Die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat vorrangig zu berücksichtigenden Erkenntnismittel  sind insbesondere Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Daneben sind auch weitere Erkenntnisse aus Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen und Presseberichte heranzuziehen. Den Berichten des UNHCR kommt dabei wegen der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle eine besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, a.a.O. und vom 30. Mai 2013 – C 528/11 -, NVwZ-RR 2013, 660).

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornimmt, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gemessen an diesen Maßgaben spricht bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung bezüglich Bulgariens rechtswidrig ist, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Bulgarien nach wie vor (noch) systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren vorliegen:

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lagen wegen des erheblichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen ab 2009 erhebliche Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Bulgarien bis Ende 2013 vor (Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 „Bulgaria as a country of asylum - UNHCR observations on the current situation of asylum in Bulgaria“; amnesty international, Stellungnahme vom 6. Januar 2014 „Urgent action - Flüchtlinge weiter in Notlage – Bulgarien“; European Council on Refugees an Exiles - ECRE - ,Bericht vom 8. Januar 2014). Die Mängel betrafen den Zugang zum Asylverfahren, die Inhaftierung von Personen, die die Grenze unerlaubt übertreten hatten, die Unterbringung in überfüllten Aufnahmeeinrichtungen, die mangelnde Verpflegung und unzureichende medizinische Versorgung.

Der UNHCR hatte infolge der Analyse der Gesamtsituation für Asylbewerber und Inhaber eines Bleiberechts in dem genannten Bericht ausdrücklich die Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen.

Bulgarien hat seit Anfang des Jahres 2014 mit massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen eine Reihe von erheblichen Verbesserungen in vielen Bereichen erzielen können. Insbesondere wurde eine Anzahl von weiteren Mitarbeitern eingestellt und geschult, um die Registrierung und Antragstellung zu beschleunigen, die Entscheidungsqualität im Asylverfahren zu verbessern und die Haftpraxis zu verändern. In den Aufnahmeeinrichtungen wurden Renovierungen vorgenommen, Nahrung wird bereitgestellt und versucht, die Lebensbedingungen in vielen Bereichen zu verbessern (vgl. in Einzelnen UNHCR, Update des genannten Berichtes vom 7. und 21. Februar 2014 und Bericht vom April 2014; European Asylum Support Office - EASO -, Newsletter vom März 2014; amnesty international vom 1. April 2014, ECRE vom 7. April 2014; Asylum Information Database - AIDA -, National Country Report Bulgaria vom 18. April 2014). Den Berichten ist ein Bemühen der bulgarischen Regierung und der bulgarischen Behörden zu entnehmen, in Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen eine Verfahrens- und Aufnahmequalität zu erreichen, die den Anforderungen der internationalen und europäischen Vorgaben entspricht. Ihnen ist aber ebenso zu entnehmen, dass diese Bemühungen infolge der bis Januar 2014 bestehenden massiven Defizite in vielen Bereichen bzw. Örtlichkeiten noch nicht zu adäquaten Zuständen bzw. entsprechenden Verfahrensbedingungen geführt haben und vor allen Dingen nicht sichergestellt ist, dass die Verbesserungen von Dauer sind, weil sie zum Teil auf begrenzten Initiativen von NGOs beruhen.

Insbesondere der UNHCR weist in seinem Bericht vom April 2014 zum einen auf eine Reihe von nach wie vor bestehenden deutlichen Defiziten hin und spricht diesbezüglich etliche Empfehlungen aus. Zum anderen meldet er Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit und des ausreichenden Umfangs der Maßnahmen an. Insbesondere ist in dem Bericht ausgeführt, es solle sichergestellt werden, dass

- die Regierung Bulgariens besondere angesichts der verstärkten Grenzkontrollen an der bulgarisch-türkischen Grenze Anstrengungen unternehme, dort auf die Einhaltung der fundamentalen Rechte, einschließlich des Non-Refoulment-Grundsatzes, zu achten und den Schutzsuchenden dort einen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren zu gewähren. Die Grenzpolizei solle Schutzsuchende entsprechend informieren und es müsse sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter ausreichend geschult seien, insbesondere im Umfang mit unbegleiteten Kindern und im Verfahren zur Identitätsfeststellung,

- Personen, die wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts oder weil sie keine Identitätspapiere hätten vorweisen können, inhaftiert worden seien und noch keinen Asylantrag gestellt hätten, innerhalb von 25 Stunden in ein Aufnahmelager überstellt würden,

- in den zwei Aufnahmeeinrichtungen (Voenna Rampa, Vrazdebna), in denen noch keine akzeptablen Zustände hinsichtlich Unterbringung, sanitärer Anlagen und Zugang zur medizinischer Versorgung herrschten, entsprechende weitere Anstrengung unternommen würden,

- im Registrierungs-, Aufnahme- und Asylverfahren ein Erkennungsverfahren für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und im Umgang mit unbegleiteten Kindern eingerichtet werde,

- für Schutzsuchende Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache bereitgestellt würden,

- in den Aufnahmelagern und zur Bearbeitung der Asylverfahren und der Übernahmegesuche nach der Dublin-VO weitere Mitarbeiter eingestellt und geschult würden,

- für Flüchtlinge mit Schutzstatus ein Integrationsprogramm erstellt werde, das diese vor Obdachlosigkeit und Verarmung bewahre, sowie Familienzusammenführungen und Zugang zur medizinischer Versorgung und Bildung insbesondere für Kinder ermögliche.

In seiner abschließenden Schlussfolgerung in dem Bericht vom April 2014 führt der UNHCR an, dass die Situation nicht länger die Empfehlung rechtfertige, allgemein von Überstellungen abzusehen, dass aber Gründe gegeben sein können, die einer Überstellung im Einzelfall oder für besondere Gruppen wie Verletzliche oder Personen mit besonderen Bedürfnissen entgegenstehen könnten. Er unterstreicht die Schwäche des bulgarischen Asylsystems insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Staatsgebiet, die inadäquaten Bedingungen in zwei Aufnahmelagern sowie die Notwendigkeit der Verbesserung des Entscheidungsprozesses und der Information der Flüchtlinge in eigener Sprache.

Vor dem Hintergrund dieser Situation halten amnesty international (Stellungnahme vom 1. April 2014) und der ECRE (Stellungnahme vom 7. April 2014) an ihren Einschätzungen, dass von Überstellungen nach Bulgarien nach wie vor abgesehen werden sollte, fest.

Etliche Gerichte gehen infolge der dargestellten Verbesserungen und der Aufhebung der Empfehlung seitens des UNHCR, von Überstellungen allgemein abzusehen, davon aus, dass systemische Mängel nicht mehr vorliegen (vgl. zuletzt etwa: VG Magdeburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 9 B 435/14 - und vom 5. Dezember 2014 - 9 B 418/14 -; VG Kassel, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 3 L 2073/14.KS.A -; VG Hannover, Beschluss vom 25. September 2014 - 10 B 11073/14 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 - 13 L 1690/14.A -; VG Bremen, Beschluss vom 1. September 2014 - 3 V 644/14 -; VG Augsburg, Beschluss vom 25. August 2014 - Au 7 S 14.50199 -; VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 - W 6 S 14.50098 -; jeweils juris). Andere Gerichte sehen die Verbesserungen insoweit nicht als ausreichend an und gehen nach wie vor vom Vorliegen systemischer Mängel aus (so VG München, Beschluss vom 9. Juli 2014 - M 24 S 14.50336 -; für besonders schutzbedürftige Personen: VG Hannover, Beschluss vom 26. September 2014 - 10 B 10989/14 -; VG München, Beschluss vom 28. August 2014 - M 6 a S 14.50460 -, jeweils juris) oder halten die Beantwortung der Frage, ob systemische Mängel vorliegen, nunmehr für offen bzw. fordern weitere Sachaufklärung durch das Bundesamt (VG Ansbach, Urteil vom 21. Januar 2015 .- AN 3 K 14.50102 u.a. -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 E 20386/14 Me -, BeckRS 2015, 41281; VG München, Beschluss vom 13. November 2014 - M 18 S 14.50380 -; VG Regensburg, Beschluss vom 24. März 2014 - RO 3 S 14.30159 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 7 L 458/14.Wi.A -; jeweils juris). Der VGH Baden-Württemberg hält eine Überstellung bei nicht ernsthaft erkrankten Männern und Paaren ohne kleine Kinder für zulässig (Urteil vom 10. November 2014, a.a.O.).

Das Gericht geht angesichts der in den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln geschilderten derzeitigen Sachlage nach wie vor davon aus, dass die Entwarnung des UNHCR in seinem Bericht vom April 2014 nur die damalige punktuelle Situation betraf, die zudem maßgebliche Verbesserungen des Systems voraussetzten. Das bulgarische Asylsystem war bis 2014 „total überfordert, wenn nicht gar kollabiert“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a.a.O.). Trotz der im Bericht des UNHCR angeführten Verbesserungen der Situation für Asylsuchende kann von einer generellen Wende der bulgarischen Flüchtlingspolitik nicht ausgegangen werden. Dafür sprechen die vom UNHCR nach wie vor zahlreichen, nicht unerheblichen Defizite in wesentlichen Bereichen des Aufnahme- und Asylsystems. Weiteres Indiz dafür sind die Empfehlungen von amnesty international und des ECRE, von einer Überstellung nach wie vor abzusehen.

Unterstützt wird diese Einschätzung von den aktuell erreichbaren Erkenntnismitteln. Regierungsmitglieder der seit November 2014 im Amt befindlichen neuen bulgarischen Regierung haben zwar die Absicht geäußert, sich in der Flüchtlingsfrage an die EU-Vorgaben zu halten und die Migrationspolitik in Richtung Integration voranzutreiben (vgl. news/ORF.at vom 29. Dezember 2014; RTL.de vom 29. Dezember 2014; Radio Bulgaria http://bnr.bg vom 10. Januar 2015). In konkreten Äußerungen geht es aber nicht um die Genehmigung und Finanzierung eines Integrationsprogramms oder gar um die praktische Umsetzung eines solchen Programms. Von der EU werden vielmehr finanzielle Mittel gefordert, die für die Erweiterung des Grenzzauns an der bulgarisch-türkischen Grenze eingesetzt werden sollen (vgl. Radio Bulgaria, a.a.O., DW vom 16. Januar 2015 „Flüchtlinge in Bulgarien nicht willkommen“). Das lässt den Schluss zu, dass die neue Regierung bei der Bewältigung des Flüchtlingsproblems eher auf die europarechtswidrige Verhinderung von Grenzübertritten setzt als auf Integration.

Im Wirtschaftsblatt (vom 15. Januar 2015 „Bulgarien baut Grenzzaun zur Türkei aus“) heißt es, dass monatlich 3.000 Flüchtlinge illegal nach Bulgarien über die Landesgrenze zur Türkei einreisten. Momentan seien 8.000 Flüchtlinge in den Aufnahmezentren im Grenzgebiet und in der Hauptstadt Sofia untergebracht. Die Kapazitäten der Flüchtlinge seien fast ausgeschöpft. Dem gegenüber berichtet der UNHCR auf eine Anfrage des VGH Baden-Württemberg in einer Email vom 7. November 2014, dass nach den allerjüngsten Zahlen wohl ca. 35 % (von der Gesamtkapazität von 6.000 Plätzen) noch nicht ausgeschöpft seien (vgl. auch die entsprechende Bewertung im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. November 2014, a.a.O.). Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Berichte, dass sich die auch vom UNHCR im Bericht vom April 2014 als inakzeptabel bezeichneten Zustände in den Aufnahmeeinrichtungen in Vrazdebna und Voenna Rampa gebessert hätten, weiterhin fehlen. Der UNHCR führt im Bericht vom 14. Januar 2015 an, dass in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 18.000 Flüchtlinge vor allem aus Syrien über die Türkei kommend in Bulgarien, das zu den ärmsten Mitgliedstaaten der EU gehöre, um Flüchtlingsschutz nachgesucht hätten. Es werde im Frühjahr, wenn das Wetter günstiger werde, mit einem erneuten Ansturm gerechnet (UNHCR-News vom 14. Januar 2015, gestützt auf den entsprechenden Bericht Reuters vom selben Tag). Bei einer Gesamtkapazität von ca. 6.000 Plätzen dürften die Flüchtlinge in den Aufnahmeeinrichtungen nicht unterbracht werden können (vgl. auch jungle-world.com - Archiv - 04/2015 Reportage - Flüchtlinge in der bulgarischen Hauptstadt Sofia, vom 22. Januar 2015 „Hotel Cinq Etoiles“). Ein erheblicher Teil der Asylsuchenden wird sich außerhalb der staatlichen Einrichtungen aufhalten, weil sie in diese nicht aufgenommen wurden oder weil diese inakzeptable Lebensumstände darstellen.

Angesichts dieser Situation, die nach wie vor von Versorgungsengpässen und inakzeptablen Unterbringungen geprägt ist, die zu Obdachlosigkeit, unzureichender medizinischer Versorgung und ein Leben in extremer Armut führen kann, ist es nicht zumutbar, die betreffenden Antragsteller nach Bulgarien abzuschieben.

Dem ist auch nicht durch eine gerichtlich verfügte Auflage, dass die Antragsgegnerin in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden sicherzustellen hat, dass den jeweiligen Antragstellern unmittelbar nach ihrer Ankunft in Bulgarien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, zu begegnen. Eine solche Auflage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für den Fall der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber - wie hier - für den Fall der Ablehnung des entsprechenden Antrages vorgesehen (vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 10 L 607/14.A -, juris, m. w. N.). Eine solche Zusicherung hat im Übrigen die Antragsgegnerin auch nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.