Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.08.2003, Az.: 15 UF 48/03

Anspruch auf Kindesunterhalt; Barunterhaltspflicht beider Elternteile; Fehlende Leistungsfähigkeit; Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.08.2003
Aktenzeichen
15 UF 48/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0813.15UF48.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - 07.02.2003 - AZ: 20 F 2406/02

Fundstellen

  • FamRZ 2003, IX Heft 23 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 2004, 324-328
  • FuR 2004, 326-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • KGReport Berlin 2004, 3
  • NJW-RR 2004, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGR Düsseldorf 2004, 3
  • OLGR Frankfurt 2004, 3
  • OLGR Hamm 2004, 3
  • OLGR Köln 2004, 3
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 446-447
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 3

Amtlicher Leitsatz

Das Kindergeld ist in entsprechender Anwendung des § 1612 b Abs. 3 BGB auf den Bedarf des volljährigen Kindes insgesamt anzurechnen, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, zu Zahlung von Barunterhalt nicht leistungsfähig ist.

In der Familiensache
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 7. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Klage und Widerklage wird der gerichtliche Vergleich vom 2. Dezember 1986 - 8 F 153/86 AG ... - zu Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Beklagten für Juli 2002 von 288,00 EUR, von August bis Dezember 2002 von monatlich 147,00 EUR, für Januar 2003 von 103,00 EUR, für Februar 2003 von 83,43 EUR, für März 2003 von 118,00 EUR von April bis Juni 2003 von monatlich 148,00 EUR, für Juli 2003 von 171,00 EUR sowie ab August 2003 von monatlich 128,00 EUR verpflichtet ist.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

2

Der Kläger schuldet dem Beklagten Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB, der sich nach der Lebensstellung der barunterhaltspflichtigen Elternteile bemisst (§ 1610 Abs. 1 BGB).

3

Zwischen den Parteien ist das Einkommen des Klägers mit rund 2.095,00 EUR monatlich ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Bedarf des Beklagten ergibt sich unstreitig mit 442,00 EUR monatlich bis Juni 2003. Auf diesen Bedarf sind die Einkünfte des Beklagten aus seiner Ausbildungsvergütung sowie das volle Kindergeld anzurechnen.

4

Für die Zeit ab August 2002 lässt sich das Einkommen des Beklagten bei Bruttoeinkünften von 1.830,00 EUR nach Abzug der Sozialbeiträge mit rund 1.447,00 EUR bzw. monatlich mit rund 289,00 EUR darstellen. Hiervon sind die berufsbedingten Fahrtkosten entgegen der Ansicht des Klägers mit 148,50 EUR (30 x 220 x 0,27 : 12) abzusetzen. Der Beklagte kann auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verwiesen werden, da er nachgewiesen hat, dass er mit diesen nicht rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz erscheinen könnte. Allein der Umstand, dass sich die Fahrtkosten auf rund 50 % der Ausbildungsvergütung belaufen, rechtfertigt es nicht, diese als unangemessen hoch anzusehen und auf pauschalierte 85,00 EUR zu reduzieren. Damit verbleiben dem Beklagten monatlich rund 141,00 EUR.

5

Der Bedarf des Beklagten wird weiterhin durch das anzurechnende Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gedeckt. Eine ausdrückliche Regelung für den vorliegenden Fall, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, jedoch der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, enthält die gesetzliche Regelung zur Kindergeldverrechnung nicht. § 1612 b Abs. 1 BGB ist auf den Fall beiderseitiger Barunterhaltspflicht nicht anwendbar. § 1612 b Abs. 2 greift nicht ein. Zwar wird hier die Kindergeldverrechnung für den Fall der Barunterhaltspflicht beider Elternteile geregelt. In diesem Fall erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des Kindergeldes. Anwendung findet die Regelung jedoch nicht, wenn dieser Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist (Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 788).

6

§ 1612 b Abs. 3 BGB trifft eine Regelung für den Fall, dass nur ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG) , dieses jedoch nicht an ihn ausgezahlt wird (zum Anwendungsbereich Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 790). Für die Verrechnung des Kindergeldes zwischen beiden barunterhaltspflichtigen Elternteilen, von denen einer nicht leistungsfähig ist, gilt die Vorschrift nicht (Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 505 zu § 2; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn. 3251).

7

Die Regelung des § 1612 b Abs. 3 BGB ist jedoch auf den Fall der beiderseitigen Barunterhaltspflicht, die von einem Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht erfüllt werden kann, analog anzuwenden (OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246[OLG Braunschweig 09.05.2000 - 2 UF 9/00]; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1589[OLG Naumburg 20.12.2001 - 3 UF 98/01]; Becker, FamRZ 1999, 66; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl. Rn. 3251 a.E.; Duderstadt, FamRZ 2003, 1058 f.). Ist ein Elternteil gegenüber einem volljährigen Kind nicht leistungsfähig, muss der andere Elternteil nach seinem Einkommen den Unterhalt des volljährigen Kindes allein aufbringen. Insoweit kann auf Naturalleistungen des nicht leistungsfähigen Elternteils, der dem unterhaltsberechtigten Kind Wohnung und Verpflegung gewährt (vgl. OLG Celle, FamRZ 2001, 47[OLG Celle 02.05.2000 - 17 UF 236/99]; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1216[OLG Brandenburg 17.12.2001 - 9 WF 186/01]; Palandt/Diederichsen, 62. Auflage, Rn. 6 zu § 1612 b BGB; Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 515 zu § 2), nicht abgestellt werden. Dies würde darauf hinauslaufen, das volljährige, im Haushalt eines Elternteiles lebende Kind mit einem minderjährigen Kindern gleichzustellen. Rechtlich wird von dem nicht leistungsfähigen Elternteil weder ein Bar- noch ein Naturalunterhalt geschuldet. Vielmehr hätte der nicht leistungsfähige Elternteil in diesem Fall einen Anspruch gegen das Kind auf Zahlung eines angemessenen Anteils aus dessen Einkünften für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils, wird eine (stillschweigende) Verrechnung des Anspruchs auf Auskehrung des Kindergeldanteils mit Gegenansprüchen auf Miete und Kostgeld als zulässig, üblich und lebensnah angesehen (Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 788, Duderstadt, FamRz 2003, 1058, 1059).

8

Die analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 3 BGB mit der Folge der vollen Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes wird durch die steuerrechtliche Regelung in § 74 Abs. 1 EStG bestätigt. Hiernach kann das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt dies auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass der Kindergeldberechtigte auch im Fall mangelnder Leistungsfähigkeit seinen Kindergeldanteil für Unterhaltszwecke zur Verfügung stellen muss (Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 802).

9

Der analogen Anwendung von § 1612 b Abs. 3 BGB steht auch nicht der Sinn und Zweck des Kindergeldes entgegen. Steuerrechtlich dient das Kindergeld nach § 31 Satz 1 EStG der Freistellung eines Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Nur soweit es hierfür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (Satz 2) und stellt daher eine sozialstaatliche Leistung dar (vgl. Schwonberg, JAmt, 2001, 310, 311). Der mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich jedoch ohne Unterhaltsleistungen nicht darauf berufen, dass seine Einkünfte in Höhe des hälftigen Kindergeldes steuerrechtlich freizustellen sind. Da er rechtlich zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet ist, ist es gerechtfertigt, den grundsätzlich ihm zustehenden Kindergeldanteil für den Kindesunterhalt zu verwenden, in dem der nach dem Einkommen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ermittelte Bedarf in Höhe des vollen Kindergeldes gedeckt ist. Für den umgekehrten Fall des nicht in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähigen Unterhaltsschuldners enthält § 1612 b Abs. 5 BGB eine entsprechende Regelung, als dort der Kindergeldanteil ebenfalls zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs einzusetzen ist.

10

Schließlich weist auch § 6 SGB I darauf hin, dass nur derjenige ein Recht auf Minderung der entstehenden wirtschaftlichen Belastungen hat, der Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet.

11

Für Juli 2002 ergibt sich bei einem Bedarf von 442,00 EUR und dem anzurechnenden Kindergeld von 154,00 EUR ein Unterhaltsanspruch von 288,00 EUR. Für die Zeit von August bis Dezember 2002 ist darüber hinaus das Einkommen des Beklagten mit 141,00 EUR abzusetzen, sodass ein ungedeckter Bedarf von 147,00 EUR verbleibt.

12

Im Januar 2003 erhielt der Beklagte eine Ausbildungsvergütung von rd. 177,00 EUR sowie eine Krankengeldzahlung von rd. 82,00 EUR, sodass insgesamt 259,00 EUR zur Verfügung standen. Die anteiligen Fahrtkosten von 74,00 EUR mindern sein Einkommen auf rd. 185,00 EUR, sodass ein offener Bedarf von 103,00 EUR verbleibt.

13

Im Februar 2003 erhielt der Beklagte lediglich Krankengeldzahlungen von 224,00 EUR, sodass Fahrtkosten nicht in Abzug zu bringen sind. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes bleibt ein ungedeckter Bedarf, sodass der mit der Berufung verfolgte Betrag von 83,43 EUR vom Kläger zu zahlen ist.

14

Im März 2003 erhielt der Beklagte ein Nettoeinkommen von 139,00 EUR und Krankengeld von 105,00 EUR, sodass er insgesamt über 244,00 EUR verfügte. Bei Fahrtkosten von rd. 74,00 EUR verblieben ihm 170,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 118,00 EUR.

15

Von April bis Juni 2003 ist bei einem Bruttomonatsbetrag von 366,00 EUR ein Nettobetrag von 288,00 EUR zu berücksichtigen. Fahrtkosten von 148,00 EUR mindern sein Einkommen auf rd. 140,00 EUR, sodass ein ungedeckter Bedarf von 148,00 EUR besteht.

16

Im Juli 2003 erhöht sich der Bedarf des Beklagten durch die geänderte Düsseldorfer Tabelle auf 465,00 EUR, sodass bei Einkünften von rd. 140,00 EUR und dem Kindergeld von 154,00 EUR ein ungedeckter Bedarf von 171,00 EUR verbleibt.

17

Ab August 2003 erhöht sich das Bruttoentgelt des Beklagten auf rd. 420,00 EUR, sodass sich unter Berücksichtigung der erhöhten Sozialabgaben ein monatlicher Nettobetrag von rd. 331,00 EUR darstellen lässt. Bei Fahrtkosten von 148,00 EUR verbleiben dem Beklagten monatlich 183,00 EUR, sodass neben dem Kindergeld von 154,00 EUR ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 128,00 EUR begründet ist.

18

Eine weiter gehende Berechnung der künftigen Einkommensverhältnisse des Beklagten ist dem Senat im Hinblick auf die nicht feststehenden Einkommenserhöhungen einerseits und Veränderungen der Sozialabgaben andererseits nicht möglich.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.