Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.05.2000, Az.: 17 UF 236/99
Klage auf Änderung eines Unterhaltstitels ; Anspruch auf Auskunftserteilung über das Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.05.2000
- Aktenzeichen
- 17 UF 236/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 33083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0502.17UF236.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 15.10.1992 - AZ: 23 F 107/92
- AG Celle - 14.10.1999 - AZ: 23 F 23229/99
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStG
- § 1612b BGB
Fundstellen
- FamRZ 2001, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2000, 281-283
Verfahrensgegenstand
Abänderung des Kindesunterhalts
In der Familiensache
...
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
die Richterin am Oberlandesgericht H. und
den Richter am Oberlandesgericht B.
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle geändert und wie folgt neu gefasst:
Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Celle am 15. Oktober 1992 geschlossene Vergleich - 23 F 107/92 - wird zu Ziff. 2 dahin gehend abgeändert, dass der Kläger nur noch folgenden Kindesunterhalt an die Beklagte zu zahlen hat:
von April 1999 bis einschließlich Juni 1999 monatlich 362,00 DM,
für Juli 1999 380,00 DM
und ab August 1999 monatlich 212,00 DM.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte 63 % und der Kläger 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Prozessvergleichs vom 15. Oktober 1992 hat der Kläger für die Beklagte, seine am ... geborene Tochter, monatlichen Kindesunterhalt von 615,00 DM zu zahlen. Mit seiner Klage verlangt er die Änderung dieses Unterhaltstitels dahin, dass er ab April 1999, nach dem 18. Geburtstag der Beklagten, ihr gegenüber nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten auf Auskunftserteilung über das Einkommen des Klägers abgewiesen. Mit ihrer Berufung ficht die Beklagte dieses Urteil teilweise an: Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abänderung des Unterhaltstitels schlechthin, verlangt aber dessen Aufrechterhaltung in Höhe monatlicher 362,00 DM ab April 1999, 380,00 DM für Juli 1999 und 212,00 DM ab August 1999. Ihre Widerklage verfolgt sie nicht mehr weiter.
Die Berufung hat Erfolg. Zu Unterhaltszahlungen in der von der Beklagten nunmehr geltend gemachten Höhe bleibt der Kläger auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten verpflichtet. Da das Einkommen der Mutter der Beklagten unstreitig unterhalb des ihr zu belassenden Selbstbehalts von 1.800,00 DM liegt, ist allein der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist nur das Einkommen des Klägers. Beide Parteien gehen im Berufungsverfahren übereinstimmend davon aus, dass der Unterhaltsbedarf der Beklagten der 4. Altersgruppe und der 12. (höchsten) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist: bis Juni 1999 monatlich 1.102,00 DM, ab Juli 1999 1.120,00 DM.
Vom Unterhaltsbedarf abzusetzen ist zunächst das eigene Einkommen der Beklagten. Sie erhält unstreitig eine monatliche Ausbildungsvergütung von netto 640,00 DM ab April 1999 und von netto 808,00 DM ab August 1999. Hiervon sind monatlich 108,00 DM an ausbildungsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Höhere Aufwendungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie unterschreiten den in der Düsseldorfer Tabelle für in der Regel angemessenen gehaltenen Pauschbetrag von monatlich 150,00 DM, sodass dieser nicht abzuziehen ist. An wöchentlichen Fahrtkosten zur Berufsschule in Lüneburg entstehen die Kosten der Pkw-Fahrt vom Wohnort H. zum Bahnhof U.: 20 km × 2 × 42 Wochen × 0,52 DM : 12 = rund 73,00 DM zzgl. 5,00 DM monatliche Kosten der Bahncard (die Kosten der Bahnfahrt von U. nach L. erhält sie erstattet). Außerdem hat die Beklagte als Auszubildende in der Praxis einer Tierärztin erhöhte Kosten für Kleidung bzw. Kleiderreinigung, die sie angemessen auf monatlich 30,00 DM schätzt. Es verbleibt ihr daher ein anzurechnendes Einkommen von (640,00 DM - 108,00 DM) 532,00 DM bzw. (808,00 DM - 108,00 DM) 700,00 DM.
Die Beklagte lebt im Haushalt ihrer Mutter, die deshalb das Kindergeld bezieht. Das ist bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Das Kindergeld ist (entgegen der Berechnung der Parteien) nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe eines hälftigen Anteils auf den restlichen Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen, ab April 1999 somit in Höhe von 125,00 DM, ab Januar 2000 in Höhe von 135,00 DM. Das folgt aus §1612 b Abs. 1 BGB. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld nicht erhält, weil ein anderer Elternteil - hier gemäß §64 Abs. 2 Satz 1 EStG die Mutter - vorrangig berechtigt ist. Da die Vorschrift des §1612 b BGB keine Einschränkung auf minderjährige Kinder enthält, gilt sie auch für die Beklagte als volljähriges Kind. Allerdings werden von der Vorschrift des §1612 b BGB nicht die Fälle erfasst, in denen wegen Leistungsunfähigkeit des anderen nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist und das Kind einen eigenen Hausstand hat. Dann kann gemäß §64 Abs. 3 Satz 1 EStG nur der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld beziehen, obwohl an sich auch der andere Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss den vollen Unterhalt zahlen, darf aber das Kindergeld behalten; er wird in voller Höhe des Kindergeldes vom Unterhalt entlastet. Wohnt dagegen das Kind wie vorliegend beim leistungsunfähigen Elternteil, ist dieser gemäß §64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig zum Bezug des Kindergeldes berechtigt; das Kindergeld wird dann nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Wegen dieser Ungleichbehandlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils wird in der Literatur teilweise vertreten, dass im letztgenannten Fall die Vorschrift des §1612 b Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden sei (so Becker in FamRZ 1999, 65 f.). Nach dieser Vorschrift ist Kindergeld in voller Höhe auf den Barunterhalt anzurechnen, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird. Dies aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in dem Ausnahmefall, dass "nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld" hat. Kindergeldberechtigt sind in der Regel beide Elternteile, auch wenn das Kindergeld zur Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil ausgezahlt wird. Grundsätzlich ist das Kindergeld daher zwischen den Eltern auszugleichen, und zwar auf Grund der Neuregelung des §1612 b BGB zu gleichen Anteilen, nicht mehr wie früher entsprechend den Haftungsanteilen der Eltern (vgl. hierzu Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., §2 Rn. 501). Voll anzurechnen ist das Kindergeld nur ausnahmsweise nach §1612 b Abs. 3 BGB, falls nur ein Kindergeldberechtigter vorhanden ist und das Kindergeld nicht ihm, sondern einem Dritten (gegebenenfalls auch dem Kind selbst nach §74 EStG) ausgezahlt wird. Es verbleibt demnach in Fällen der vorliegenden Art, in denen das volljährige Kind bei einem leistungsunfähigen Elternteil wohnt, bei der Kürzung des allein vom anderen Elternteil zu leistenden Barunterhalts um das halbe Kindergeld. (So die wohl herrschende Meinung: z.B. Gerhardt, FuR 1998, 99; Born, Unterhaltsrecht, Kap. 22 Rn. 415; Wendl/Staudigl a.a.O., Rrn. 513 f.). Da somit der vom Kläger aufzubringende (restliche) Unterhaltsbedarf der Beklagten nur um die Hälfte des Kindergeldes zu kürzen ist, steht der Mutter der Beklagten der weitere hälftige Kindergeldanteil als eigenes Einkommen zu, obwohl sie der Beklagten keinen Unterhalt leistet: Weder Betreuungsunterhalt, weil die Beklagte volljährig ist, noch Barunterhalt, weil die Mutter nicht leistungsfähig ist. Hierzu folgt der Senat aber der bei Wendl/Staudigl (a.a.O. Rn. 515) vertretenen Ansicht: Dem Gesetzgeber steht es frei, die Mutter des volljährigen Kindes am Kindergeld hälftig zu beteiligen. Das ist sachgerecht, weil diese nach der Lebenserfahrung dem Kind auch nach dessen Volljährigkeit noch unentgeltliche Leistungen zuwendet, mögen sie auch dogmatisch gesehen als freiwillige Leistungen Dritter einzuordnen sein. Ebenso wie beim minderjährigen Kind soll der Kindergeldanteil der Mutter nicht dem Vater zugutekommen. Die von Becker a.a.O. aufgezeigte Ungleichbehandlung des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils je nach dem, ob das Kind beim anderen Elternteil wohnt oder einen eigenen Hausstand hat, wird zudem dadurch abgemildert, dass der Bedarfssatz für ein außerhalb wohnendes Kind nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle 1.100,00 DM beträgt und damit zumeist höher ist als die Sätze der Düsseldorfer Tabelle, sodass der barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn er das volle Kindergeld behalten darf, dafür in der Regel auch einen relativ hohen Unterhalt zu zahlen hat.
Als restlicher Unterhaltsbedarf der Beklagten bleiben folgende Beträge:
ab April 1999: | 1.102,00 DM | |
---|---|---|
- | 532,00 DM | |
- | 125,00 DM | |
445,00 DM | ||
für Juli 1999: | 1.120,00 DM | |
- | 532,00 DM | |
- | 125,00 DM | |
463,00 DM | ||
ab August 1999 | 1.120,00 DM | |
- | 700,00 DM | |
- | 125,00 DM | |
295,00 DM | ||
ab Januar 2000 | 1.120,00 DM | |
- | 700,00 DM | |
- | 135,00 DM | |
285,00 DM. |
Daher muss der Kläger jedenfalls die geringeren Beträge von 362,00 DM, 380,00 DM bzw. 212,00 DM, welche die Beklagte jetzt noch verlangt, weiterhin zahlen.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte müsse diesen restlichen Unterhaltsbedarf ihrem Sparvermögen entnehmen, welches bis einschließlich März 1999 rund 17.279,00 DM ausmachte. Aus §1602 Abs. 2 BGB folgt zwar, dass grundsätzlich (im Gegensatz zum minderjährigen Kind) ein volljähriges Kind den Stamm seines Vermögens für den laufenden Unterhalt verwenden muss, bevor es die Eltern in Anspruch nimmt. In Höhe des genannten Betrages ist das Vermögen der Beklagten aber nicht mehr vorhanden. Sie hat am 1. April 1999, nachdem ihre Mutter ihr das Sparbuch zum 18. Geburtstag ausgehändigt hatte, 6.000,00 DM für den Kauf eines gebrauchten Pkws und rund 1.900,00 DM für die Fahrschule abgehoben. Weitere Abhebungen waren u.a. dadurch veranlasst, dass für die Versicherung des erworbenen Fahrzeuges insgesamt 1.356,50 DM und an Kfz-Steuern 184,00 DM zu zahlen waren. Versicherungsschein und Beitragsrechnung sind zwar auf den Namen der Mutter der Beklagten O. H. ausgestellt. Sollte dies nicht auf einem Versehen beruhen, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte als Käuferin des Fahrzeuges ihrer Mutter den Versicherungsbeitrag erstatten musste. Einen Betrag von 1.000,00 DM haben nach Behauptung des Klägers die Großeltern der Beklagten für den Erwerb des Führerscheins als Schenkung beigesteuert. Es wäre dann an Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung des Pkws ein Betrag von (6.000,00 DM + 1.900,00 DM + 1.356,50 DM + 184,00 DM - 1.000,00 DM) 8.440,50 DM zu zahlen gewesen. Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass sie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit insgesamt rund 3.661,00 DM an Kosten ausgegeben, zumindest zunächst einmal verauslagt hat. Ob der Verbrauch des Sparguthabens auch wegen weiterer abgehobener Beträge unterhaltsrechtlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Die genannten Ausgaben für den vorliegenden Prozess und anlässlich des Pkw-Kaufs sind der Beklagten jedenfalls nicht vorzuwerfen. Es gehört heute zumindest für einen Erwerbstätigen schon weitgehend zum üblichen Lebensstandard, Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges zu sein. Für eine gerade erst 18 Jahre alt gewordene Auszubildende wie die Beklagte mag das zwar normalerweise nicht gelten. Der Kläger lebt jedoch in überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen. Er hat die Behauptung der Beklagten, sein für ihren Unterhalt relevantes Nettoeinkommen belaufe sich auf ca. 10.000,00 DM monatlich, nicht bestritten. An diesen Einkommensverhältnissen darf auch die Beklagte in gewissem Umfang teilhaben. Sie benutzt den relativ preiswert erworbenen Gebrauchtwagen zudem nicht etwa nur zur Freizeitgestaltung, sondern fährt damit auch zur Berufsschule. Sie wird den Wagen voraussichtlich auch demnächst nach Ende der Ausbildung und Beginn einer Berufstätigkeit für Fahrten zum Arbeitsplatz gebrauchen können. Der Pkw ist somit für sie kein bloßer Luxusartikel. Nach Abzug der ihr somit zuzubilligen Ausgaben von 8.440,50 DM für Pkw und Fahrschule sowie von 3.661,00 DM an Kosten des Prozesses wären von dem Sparguthaben von 17.279,00 DM noch 5.177,50 DM verblieben. Ein Betrag in dieser Größenordnung würde der Beklagten aber als angemessenes Schonvermögen verbleiben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insoweit für volljährige Kinder die im Rahmen des §115 ZPO übliche Anwendung des §88 BSHG entsprechend gilt. So hat das OLG Düsseldorf (FamRZ 1990, 1137) für das volljährige, in Ausbildung befindliche Kind einen Freibetrag zwischen 4.000,00 DM und 4.500,00 DM angenommen, das OLG München (FamRZ 1996, 1433) in Höhe von 5.000,00 DM und das OLG Karlsruhe (FamRZ 1996, 1235) für einen Studenten mit wohlhabenden Eltern ca. 10.000,00 DM. Der vorliegende Fall ist mit den dort entschiedenen Fällen vergleichbar. Auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten wäre allenfalls noch ein gewisser ihr möglicher Zinsertrag aus dem restlichen Guthaben von 5.177,50 DM anzurechnen. Selbst wenn man insoweit 5 % Zinsen zu Grunde legt, würde das etwa 22 DM monatlich ausmachen. Nach Abzug dieses Betrages von den oben errechneten Unterhaltsbeträgen würde dennoch ein höherer Unterhalt verbleiben, als die Beklagte mit der Berufung verlangt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.