Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.08.2003, Az.: 17 W 56/03

Verpflichtung des Gerichts im Beschwerdeverfahren zur Sachverhaltsklärung von Amts wegen und zur darauf folgenden Abwägung im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.08.2003
Aktenzeichen
17 W 56/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0820.17W56.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 10.02.2003 - AZ: 44 XIV 143/03
LG Hannover - 20.06.2003 - AZ: 28 T 23/03

Fundstelle

  • InfAuslR 2003, 443-444 (Volltext mit red. LS)

In der Abschiebehaftsache
...
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 20. August 2003
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 10. Juli 2003 wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Betroffenen an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird dem Betroffenen unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in Hannover Prozesskostenhilfe bewilligt.

  3. 3.

    Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe

1

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2003 (AZ.: 189c XIV 30975; Bl.24 d.A.) ist gegen den Betroffenen Abschiebehaft angeordnet worden. Mit Beschluss vom 5. März 2003 (Bl.40 d.A.) hat das Amtsgericht Hamburg das Verfahren und die Entscheidungen über die Fortdauer dem Amtsgericht Hannover übertragen, da in dessen Bezirk die Abschiebehaft vollzogen wurde. Der Betroffene befand sich vom 17. Februar 2003 an in der JVA Hannover-Langenhagen. Nach Ablauf der zweiten Verlängerung des vorstehenden Beschlusses wurde der Betroffene am 10. August 2003 von dort entlassen.

2

In diesem Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der ersten Verlängerung des Abschiebungshaftbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg. Auf Antrag des Beteiligten vom 4. März 2003 (Bl.1 d.A.) hat das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 7. März 2003 (Bl.57 d.A.) die Abschiebehaft um ca. zwei Monate bis zum 10. Mai 2003 verlängert. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 7. März 2003 (Bl.65 d.A.) hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover mit Beschluss vom 4. April 2003 (Bl.100 d.A.) zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde vom 29. April 2003 (Bl.109 d.A.) hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2003 (Bl.118 d.A.) die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Hannover aufgehoben und die Sache zu erneuten Entscheidung nach dort zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2003 (Bl.141 d.A.) hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die hier zu entscheidende weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10. Juli 2003 (Bl.151 d.A.).

3

II.

1.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und im Übrigen auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Satz 2 FEVG, 27 Abs. 1 FGG). Sie führt auch insoweit zum Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts Hannover aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist, da die angefochtene Entscheidung wieder auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550, 575 ZPO) beruht.

4

Zu Recht beanstandet der Betroffene, dass die Entscheidung des Landgerichts erneut unter Verstoß gegen den geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zustande gekommen ist. Nach § 12 FGG ist das Gericht auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 12 Rdnr.63) von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt wegen der mit Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen stets verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffen insbesondere auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit der beantragten Haftverlängerung. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dabei nicht nur, im Falle der Undurchführbarkeit der Abschiebung von der Sicherungshaft abzusehen, sondern zwingt auch insbesondere bei längerer Haftdauer dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Brandenburgisches OLG, FGPrax 2002, 280, 281 [OLG Brandenburg 28.08.2002 - 8 Wx 32/02]). Die so gebotene Abwägung ist jedoch immer erst dann möglich, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt vollständig ermittelt und aufgeklärt ist . Eine dem entsprechende ausreichende Sachverhaltsklärung kann vorliegend nicht festgestellt werden.

5

Für eine solche Sachverhaltsklärung sind entgegen der Auffassung der Kammer keineswegs hellseherische Fähigkeiten erforderlich. Vielmehr ist der Sachverhalt - insbesondere durch Befragen des Betroffenen und der Beteiligten - umfassend aufzuklären. Dem Betroffenen ist darin zuzustimmen, dass aus den in der Akte befindlichen Angaben der Beteiligten in keiner Weise ersichtlich wird, ob überhaupt und wann mit einer Abschiebung des nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Republik ... stammenden Betroffenen in den Kongo gerechnet werden konnte. Die insoweit eingeholte Stellungnahme des Beteiligten vom 5. Juni 2003 (Bl.126 d.A.) ist ebenso wenig aussagekräftig wie die Stellungnahme seines Vertreters im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 20. Juni 2003 (Bl.139 d.A.). Da die Kontakte mit der Botschaft des ... ganz offensichtlich stets über die Bezirksregierung Hannover erfolgten, hätte angesichts der wenig ergiebigen Angaben der Beteiligten ggf. dort geklärt werden müssen, ob angesichts der besonderen Umstände (Abstammung nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) überhaupt und in welchem Zeitrahmen mit einer Abschiebung in den ... gerechnet werden konnte.

6

Um der 28. Zivilkammer des Landgerichts die Gelegenheit zu geben, die weiteren notwendigen Ermittlungen nachzuholen und sodann auf ausreichenden Tatsachengrundlagen erneut zu entscheiden, ist die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.