Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.03.2000, Az.: 6 B 165/00

Angriff; Körperverletzung; Lehrer; Ordnungsmaßnahme; Parallelklasse; Pflichtverletzung; Schule; Schüler; Überweisung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.03.2000
Aktenzeichen
6 B 165/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der die Klasse 7 F 2 der Antragsgegnerin besuchte, wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin, die ihn in eine Parallelklasse überwiesen hat.

2

Am 07.12.1999 kam es auf dem Schulgelände der Antragsgegnerin in der zweiten großen Pause zu einem Vorfall, in den der damals 13 Jahre alte Antragsteller sowie ein Mitschüler einerseits und deren Deutschlehrerin, die Studienrätin ..., andererseits verwickelt waren. Insoweit ist unstreitig, dass der Antragsteller eine Tube in der Hand hielt, in der zuvor sogenannte Scherztinte und nunmehr zumindest überwiegend Wasser eingefüllt war. Der Antragsteller rief die Lehrerin an. Als sie sich ihm daraufhin zugewandt hatte, spritzte er den Inhalt der zunächst verdeckt gehaltenen Tube aus einer Entfernung von (nach seiner Darstellung) etwa 1,5 Meter in ihre Richtung, wobei auch Flüssigkeit in ihr linkes Auge drang. Die Lehrerin war anschließend für mehrere Tage krank. Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 11.12.1999 zu diesem Vorfall u.a. aus: Der Antragsteller und sein Mitschüler hätten offensichtlich auf sie gewartet und seien ihr das letzte Stück ihres Weges zum Sekretariat entgegengegangen. Unmittelbar vor ihr stehend hätten beide sie mit Hallo und ihrem Namen angesprochen. "Dies schien für mich die Eröffnung einer Gesprächssituation zu sein. Aus diesem Grund beugte ich mich etwas vor, weil (der Antragsteller) sehr klein ist. Zwischen mir und den beiden Schülern bestand jetzt nur noch ein Abstand von ca. zehn Zentimetern. Gerade als ich den Gruß erwidern wollte, hob (der Antragsteller) leicht den angewinkelten Arm noch etwas an, und ich verspürte unmittelbar danach einen starken, stechenden Schmerz im linken Auge, hervorgerufen durch eine Flüssigkeit, die mir direkt aus nächster Nähe mit Druck eingespritzt wurde und die aus der Hand von (dem Antragsteller) zu kommen schien. Genaueres war für mich nicht zu erkennen. Der Strahl traf mich direkt ins offene Auge, da ich auf Grund der vorgetäuschten Gesprächssituation (den Antragsteller) direkt anblickte. Durch die eingespritzte Flüssigkeit war ich für einige Zeit auf dem linken Auge so gut wie blind und deshalb handlungsunfähig. Ich hörte nur, wie beide Schüler lachend davonliefen. Ich rief noch hinterher: >>Kommt zurück !<< Als ich mich etwas orientieren konnte, ging ich in den Toilettenraum neben dem Sekretariat und versuchte, die Flüssigkeit aus meinem Auge zu entfernen. Ich hatte starke Schmerzen und panische Angst um mein Augenlicht. Völlig aufgebracht suchte ich, nachdem ich mich besser orientieren konnte, das Sekretariat auf und fragte nach (der Schulleiterin), die aber in einer Besprechung war. Als ich das Sekretariat wieder verließ, kam mir (der am Vorfall beteiligte Mitschüler) hinterhergelaufen und sagte: >>(Der Antragsteller) kommt jetzt nicht, der hat Angst<<. Ich erwiderte: >>Der Vorfall wird auch für Dich Folgen haben<<, woraufhin (er) fassungslos sagte: >>Wieso das denn << und wutentbrannt davon lief. Ich stand völlig unter Schock, versuchte aber, den weiteren Vormittag so gut es ging zu bewältigen. Auch am Nachmittag versuchte ich den Schmerz zu ignorieren und das Geschehene zu vergessen. Am Abend und in der Nacht wurden die Schmerzen aber immer unerträglicher, weshalb ich mich am nächsten Morgen krank meldete, um (meine Augenärztin) aufzusuchen." Die Augenärztin stellte in ihrem unter dem 08.12.1999 ausgestellten Bericht eine Bindehautentzündung im linken Auge fest und schrieb die Lehrerin für drei Tage arbeitsunfähig krank.

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Die Leiterin der Antragsgegnerin verfügte noch am 08.12.1999 zunächst als Eilmaßnahme, dass der Antragsteller in die Parallelklasse 7 F 1 überwiesen wurde. Am 14.12.1999 bestätigte die Klassenkonferenz der Klasse 7 F 2 der Antragsgegnerin diese Maßnahme, die die Antragsgegnerin gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter mit Bescheid vom 15.12.1999 umsetzte.

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Auf den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch beschloss die Klassenkonferenz am 10.01.2000, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und die sofortige Vollziehung der Maßnahme anzuordnen. Dies teilte die Antragsgegnerin der Mutter des Antragstellers mit Schreiben vom 10.01.2000 mit.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch zurück.

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Am 09.02.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (6 A 164/00) und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend:

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Selbst wenn der von der Antragsgegnerin angenommene Tathergang zutreffe, müsse angenommen werden, dass sein Verschulden außerordentlich gering gewesen sei, da er bereits vor dem Vorfall mit der Lehrerin zahlreiche Schüler aus dieser Tube bespritzt gehabt habe, wobei die Flüssigkeit auch ins Gesicht oder in die Augen der Mitschüler geraten sei. Deshalb habe er angenommen, dass die verspritzte Flüssigkeit harmlos sei und eine Verletzung oder eine Beschädigung der Kleidung nicht hervorrufen könne. Er habe nur die Kleidung, keinesfalls aber das Auge der Lehrerin treffen wollen. Ein gezieltes Spritzen sei gar nicht möglich gewesen, und eine Verätzung sei dadurch auch nicht eingetreten. Die Lehrerin habe lediglich "Opfer" eines Scherzes werden sollen. Die Ordnungsmaßnahme sei unverhältnismäßig, da das Verfahren bereits außerordentliche erzieherische Wirkung gehabt habe, so dass eine Erziehungsmaßnahme ausgereicht hätte und die ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom 14.12.1999 berücksichtigten generalpräventiven Aspekte zurücktreten müssten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.01.2000 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie entgegnet im Wesentlichen: Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig und treffe den Antragsteller nicht übermäßig hart.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet.

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Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller angefochtene Ordnungsmaßnahme sowie deren sofortige Vollziehung in formell ordnungsgemäßer Weise beschlossen und in noch ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Bei dieser Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Klassenkonferenz der Antragsgegnerin verhängten Ordnungsmaßnahme gegen das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub dieser Maßnahme abzuwägen. Hierbei verstärkt sich das von anderen Gründen getragene öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und demgemäß ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte überwiegt das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahme, da die Kammer keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsmaßnahme hat.

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Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 NSchG. Danach ist die Überweisung in eine Parallelklasse zulässig, wenn Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen oder den Unterricht nachhaltig stören. Der Wortlaut des Gesetzes kennzeichnet die getroffene Regelung als eine Vorschrift, die die Entscheidung über die Art der festzusetzenden Ordnungsmaßnahme in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Klassenkonferenz stellt. Hieraus folgt, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz der Antragsgegnerin lediglich darauf hin überprüft werden kann, ob sie vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und den Gleichheitssatz beachtet hat und sich von sachgerechten, am Sinn des ihr eingeräumten Ermessensspielraum orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

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Diesen Voraussetzungen entspricht die angefochtene Maßnahme, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit aus den von der Antragsgegnerin in den Absätzen 6 bis 8 ihres Schriftsatzes vom 15.02.2000 angeführten Gründen, die die Kammer sich zu eigen macht, Bedenken nicht bestehen.

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Auch wenn im Wesentlichen von der Sachdarstellung des Antragstellers ausgegangen wird, muss sein Verhalten als eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 61 Abs. 2 NSchG gewertet werden. Zu den Pflichten eines Schülers gehört es selbstverständlich auch, die (körperliche und psychische) Integrität der Lehrkräfte zu achten und sie weder tätlich anzugreifen noch sie durch Tätlichkeiten in Schrecken zu versetzen. Dieser Verpflichtung hat der Antragsteller grob zuwidergehandelt, indem er - selbst nach eigenem Vortrag - sie zum "Opfer" seiner Angriffs mit Flüssigkeit gemacht hat.

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Unstreitig hat der Antragsteller seine Deutschlehrerin mittels einer Tube, die vormals mit sog. Scherztinte und zum Zeitpunkt der Tat jedenfalls mit Wasser gefüllt war, und mit der er nach eigenen Angaben zuvor (übrigens ebenfalls pflichtwidrig) mehrfach Mitschüler nass gespritzt hatte, aus einer Nähe von zumindest 1,5 Meter so ins Auge gespritzt, dass diese nicht nur erheblich erschrocken, ja geschockt war, sondern auch erhebliche Schmerzen davongetragen hat und sich in augen- und allgemeinärztliche Behandlung begeben musste. Auch wenn dem Antragsteller geglaubt wird, dass er die Lehrerin nur erschrecken und allenfalls ihre Kleidung nass spritzen wollte (a

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uch insofern verbietet es sich nach der Auffassung der Kammer indessen, von einem "Scherz" zu sprechen), liegt darin eine grobe Pflichtverletzung, die zu der getroffenen Maßnahme berechtigt.

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Unerheblich ist, dass der Antragsteller die tatsächlich aufgetretene, nicht unerhebliche Verletzung der Lehrerin nicht "beabsichtigt" hat, die nicht in einer Verätzung, sondern darin liegt, dass sie starke Schmerzen empfunden, um ihr Augenlicht gefürchtet und eine Bindehautentzündung davongetragen hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller mit Blick auf die Verletzung der Lehrerin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Er hätte jedenfalls wissen müssen (nicht unwahrscheinlich erscheint, dass er es billigend in Kauf genommen, also auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat), dass die Flüssigkeit auch mit Druck in das Auge der Lehrerin gelangen und dadurch Schmerzen verursachen kann. Der Antragsteller wusste um die Fähigkeit, mittels dieser Tube andere nass spritzen zu können, nachdem er bereits zuvor zahlreiche Mitschüler bzw. Mitschülerinnen bespritzt hatte. Es ist ihm deshalb auch nicht verborgen geblieben, dass die Flüssigkeit ggf. mit nicht unerheblichem Druck entweicht und sich die Tube durchaus auch zum gezielten Spritzen eignet. Schon nach dem angerichteten "Schaden" steht fest, dass der Antragsteller aus einer Entfernung von höchstens 1,5 Meter Flüssigkeit (Wasser) zumindest so spritzen konnte, dass diese, als sie auf das Auge der angezielten Lehrerin traf, noch genügend Kraft aufwies, um erhebliche Schmerzen zu verursachen. Auch ein Schüler im Alter des Klägers weiß zudem, dass ein solcherart hervorgerufener Schmerz durchaus auch die Angst auslösen kann, (sogar) die Sehfähigkeit sei nachhaltig gefährdet. Dem Antragsteller könnte etwas anderes nicht abgenommen werden, er behauptet es auch nicht.

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Selbst wenn es dem Antragsteller abgenommen würde, der "Schuss" sei nur ungezielt, quasi zufällig und unvorhersehbar "ins Auge" gegangen, ergäbe sich eine andere Beurteilung nicht. Denn allein der bei der gegebenen Sachlage im Allgemeinen eintretende und vom Antragsteller nach eigenem Vortrag beabsichtigte Schrecken der getroffenen Lehrerin qualifiziert den damit verbundenen hinterhältigen Angriff auf die Integrität der Lehrerin als eine grobe Pflichtverletzung, selbst wenn der über den allein dadurch ausgelösten Schrecken hinausgehende Verletzungserfolg nicht schuldhaft verursacht worden wäre.

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Die Antragsgegnerin bzw. die zuständige Klassenkonferenz hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und insbesondere auch die Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Nach Aktenlage kann nicht angenommen werden, die Entscheidung sei von dem Bestreben mitgetragen worden, einer von dem Antragsteller (bzw. seinen Bevollmächtigten) betriebenen vorbeugenden Abwehr von Regressansprüchen zu begegnen. Zwar lässt sich dem Protokoll der (zweiten) Klassenkonferenz vom 10.01.2000 entnehmen, dass die "allgemeine Ansicht" bestanden habe, den Widerspruch als einen Versuch zu begreifen, "mögliche Regressforderungen im Vorfeld abzuwehren". Aus dieser Einschätzung der "Verteidigungsstrategie" des Antragsteller kann indessen nicht geschlossen werden, die Ordnungsmaßnahme sei von sachfremden Erwägungen getragen.

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Die gegenüber dem Antragsteller verhängte Maßnahme verletzt schließlich auch nicht das Übermaßverbot. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht erkennen lässt, dass er bereits hinreichende Einsichtsfähigkeit besitzt, musste die Klassenkonferenz sich nicht mit einer erzieherischen Maßnahme im Sinne des § 61 Abs. 1 NSchG begnügen. Sie durfte den Angriff des Antragstellers auf seine Lehrerin vielmehr ohne Weiteres als so schwerwiegend ansehen, dass die Überweisung in eine Parallelklasse gerechtfertigt war. Dabei durfte sie insbesondere auch berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner hinterhältigen Tat das für einen geordneten Schulbetrieb unabdingbare Vertrauen seiner Deutschlehrerin so nachhaltig erschüttert hatte, dass ein weiterer Unterricht durch diese Lehrerin nicht tunlich war. Zumindest insoweit durfte die Klassenkonferenz auch nicht unberücksichtigt lassen, dass die angegriffene Lehrerin nicht unerheblich verletzt worden ist. Ob die Verletzung auf einer Verätzung beruht, hat jedoch eine entscheidende Rolle nicht gespielt; die Konferenz vom 10.01.2000 hat sich ausdrücklich auf die vorliegende augenärztliche Diagnose bezogen, die eine Bindehautentzündung diagnostiziert. Nichts spricht dafür, die Klassenkonferenz der Antragsgegnerin sei insoweit von einem bleibenden Augenschaden ausgegangen.

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Der Sicherung des pädagogischen Auftrags der Schule durch den Sofortvollzug ist nach alledem der Vorrang vor den Interessen des Antragstellers einzuräumen, in seiner bisherigen Klasse verbleiben zu können.

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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.