Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.11.1993, Az.: 11 L 6075/91
Kurden ; Türkei; Unmittelbare Gruppenverfolgung; Ausnahmezustand; Einzelverfolgung; Inländische Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.11.1993
- Aktenzeichen
- 11 L 6075/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:1125.11L6075.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 02.08.1991 - 4 A 426/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß Kurden in der Türkei keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung durch den Staat ausgesetzt sind (vgl zuletzt Urt v 21.1.1992 - 11 L 5961/91 -).
2. Es spricht einiges dafür, daß Kurden, die in den unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen im Südosten der Türkei leben oder aus diesen stammen, von einer Einzelverfolgung wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit betroffen sind bzw ihnen eine solche bei Rückkehr in diese Region droht. Für sie besteht jedoch im westlichen Teil der Türkei eine inländische Fluchtalternative.