Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.11.1993, Az.: 4 L 6049/92
Kriegsversehrter; Kriegsopferfürsorge; Personenkraftwagen; Beihilfe; Betriebskostenbeihilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- 4 L 6049/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:1124.4L6049.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 17.09.1992 - 4 A 4421/91
- nachfolgend
- BVerwG - 23.11.1995 - AZ: BVerwG 5 C 7/94
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 17. September 1992 teilweise geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 eine Betriebskostenbeihilfe in Höhe von monatlich 164,-- DM zu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1991 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1921 geborene Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Diplom-Ingenieur (FH) gearbeitet hatte, ist schwerkriegsbeschädigt. Das Versorgungsamt hat den Grad seiner Behinderung auf 100 festgesetzt und ihm die Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und "B" (Notwendigkeit einer Begleitperson) zuerkannt. Er wohnt am Stadtrand von Braunschweig.
Seit dem Jahre 1989 - nach einer Änderung des Bundesversorgungsgesetzes - hat auch der Kläger im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Bewilligung einer laufenden Beihilfe zum Betrieb des von ihm gehaltenen und gefahrenen Personenkraftwagens. Diese Beihilfe setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1989 für die Zeit bis Ende 1990 auf einen Betrag von 82,-- DM monatlich fest, den der Niedersächsische Sozialminister als Pauschbetrag für Beschädigte, die nicht mehr berufstätig sind, festgelegt hatte (RdErl. v. 16. März 1972, MBl. S. 669, geändert durch RdErl. v. 12. Mai 1981, MBl. S. 514).
Im Juni 1990 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Antrag, die Betriebskostenbeihilfe auf monatlich 382,-- DM zu erhöhen. Als Begründung nannte er: Er pflege überdurchschnittlich viel zu fahren; so sei er im Kalenderjahr 1989 auf über 19.000 km gekommen. Der Erlaß sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, im Einzelfall vom Pauschbetrag abzuweichen, wenn ein Mehraufwand nachgewiesen werde.
Mit Bescheid vom 20. September 1990 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung hieß es im wesentlichen: Der Pauschbetrag gälte schädigungsbedingte Fahrten von monatlich 342 km ab. Einen Mehraufwand zu berücksichtigen setze voraus, daß auch dieser ausschließlich schädigungsbedingt und ferner durch Belege nachgewiesen sei. An einem solchen Nachweis fehle es bisher.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, daß dann, wenn ein Beschädigter - wie er - wegen der erlittenen Beschädigung unstreitig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, alle Fahrten zu berücksichtigen seien, die im Sinne von § 28 Abs. 1 KFürsV seiner Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dienten.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte der Kläger mit, er sei im Kalenderjahr 1990 17.244 km gefahren, und meinte, danach müsse er für das Jahr 1990 eine Beihilfe von monatlich 345,-- DM erhalten.
Mit Bescheid vom 27. September 1991 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück; dabei führte sie ergänzend aus, daß das Bundesversorgungsgesetz eine Übernahme der laufenden Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug in voller Höhe nicht vorsehe.
Der anschließend erhobenen Klage mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beklagten, die Betriebskostenbeihilfe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrleistung zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 1992 zu einem Teil stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 1990 eine um 50 v. H. erhöhte Betriebskostenbeihilfe zu gewähren, und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Aufgabe der Kriegsopferfürsorge sei es lediglich, die Folgen der Beschädigung angemessen auszugleichen. Daraus ergebe sich, daß ein Beschädigter nicht bessergestellt werden dürfe als ein Nichtbeschädigter, der heute üblicherweise ein Kraftfahrzeug unterhalte und dadurch Aufwendungen habe. Für den Kläger, der am Leben in der Gemeinschaft nur noch mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges teilnehmen könne, sei es ein angemessener Ausgleich im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, 150 v. H. der im Erlaß festgelegten Pauschale zu erhalten. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man die im Erlaß berücksichtigte Fahrleistung mit der Gesamtfahrleistung von 12.000 km eines durchschnittlichen Autofahrers und der Fahrleistung des Klägers von rd. 18.000 km in Beziehung setze. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, daß seine vergleichsweise hohe Jahresfahrstrecke nicht darauf zurückgehe, daß er etwa häufig längere Reisen unternehme, sondern darauf, daß er regelmäßig und häufig von seiner Wohnung am Stadtrand in die Innenstadt fahre, um an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, und daß er hin und wieder Ausflüge in die Natur der näheren Umgebung unternehme.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor: Er strebe jetzt nur noch eine Erhöhung der Pauschale auf das Doppelte an, denn er verlange nicht mehr, daß alle seine Fahrten berücksichtigt würden. Zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft rechne er allerdings auch die Ausflugs- und Besuchsfahrten. Er schätze, daß ohne Fernreisen durchschnittlich mindestens 700 km monatlich zusammenkämen. Den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung der Mehrkosten sei nur im Ansatz zuzustimmen. Es habe übersehen, daß die angenommene durchschnittliche Jahresfahrleistung auch Fahrten zur Arbeitsstätte enthalte. Wenn man diesen Anteil auf mindestens 4.000 km schätze und herausrechne, betrage das Verhältnis zwischen dem in den Richtlinien zugrunde gelegten schädigungsbedingten Mehrbedarf und der üblichen Jahresfahrleistung nicht 1 : 3, sondern (4.000 : 8.000 =) 1 : 2. Auf seine eigene Jahresfahrleistung von rd. 18.000 km angewendet, ergebe sich daraus ein Mehrbedarf von 9.000 km jährlich anstelle von 4.000 km. Folglich sei die Betriebskostenbeihilfe auf wenigstens das Doppelte der im Erlaß festgelegten Summe, also auf monatlich 164,-- DM, zu erhöhen. In diesem Verfahren gehe es nur um Leistungen für die Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 1990; für folgende Zeiträume schwebten weitere Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die Kraftfahrzeugbetriebskostenbeihilfe in Höhe einer um 100 v. H. erhöhten Pauschale zu bewilligen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1990 und den Widerspruchsbescheid vom 27. September 1991 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie meint im wesentlichen:
Den Überlegungen des Verwaltungsgerichts und des Klägers sei nicht zu folgen. Der Vergleich mit einer üblichen Jahresfahrleistung in dieser Weise berücksichtige nicht, daß der Kläger - wenn er, wie behauptet, ein besonderes Interesse an kulturellen Veranstaltungen habe - auch als Nichtbehinderter ebenso aktiv sein und deshalb weitaus mehr als ein Durchschnittsbürger fahren würde; benutzte er als Nichtbehinderter öffentliche Verkehrsmittel, um in die Stadtmitte zu gelangen, hätte er ebenfalls erhebliche Aufwendungen und müßte sie selbst tragen. Davon abgesehen habe er seine Fahrten und deren Anlässe nach wie vor nicht belegt, so daß sie nicht nachzuvollziehen seien; seine pauschalen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht genügten nicht. Es sei ihm zuzumuten, wenigstens über einen gewissen Zeitraum hinweg einmal Daten und Anlässe für Fahrten festzuhalten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er erwidert noch: Der von der Beklagten angestellte Vergleich mit den Verhältnissen Nichtbeschädigter sei problematisch. Alle seine Fahrten seien schädigungsbedingt, denn wenn er nicht beschädigt wäre, könnte er stets entweder öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder zu Fuß gehen. Deshalb seien auch Einzelnachweise nicht erforderlich, zumal nur er selbst das Fahrzeug benutze.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Niederschrift über die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist begründet; daraus folgt, daß die Berufung der Beklagten unbegründet ist.
1. Im Berufungsverfahren ist geklärt worden, daß im anhängigen Verfahren nur die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 zu betrachten ist (das angefochtene Urteil hat sich nicht damit befaßt, für welche Dauer die in ihm ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten gelten sollte); für sie hat der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 1989 gegolten, gegen den sich der Kläger mit seinem Antrag vom Juni 1990 sinngemäß gewandt hat. Die Folgezeit ist nicht einzubeziehen.
2. Darüber, daß dem Kläger eine laufende Beihilfe für die Unterhaltung und den Betrieb seines Kraftfahrzeuges nach den §§ 25 Abs. 2, 27 d BVG, 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV jedenfalls dem Grunde nach zusteht, wird unter den Beteiligten zu Recht nicht gestritten.
In dem Streit um die Höhe dieser Beihilfe hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß § 25 Abs. 2 BVG die Aufgabe der Kriegsopferfürsorge dahin festlegt, es seien die Folgen der Schädigung (nur) "angemessen" auszugleichen oder zu mildern. Daraus wiederum hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, daß die von der Beklagten angewandten - länderübergreifend erarbeiteten - Verwaltungsvorschriften in der geltenden Fassung (aaO) nicht zu beanstanden sind, soweit sie für den Regelfall Leistungen in Gestalt von Pauschalen vorsehen und eine Erhöhung der Leistungen im Einzelfall nur bis zu einer Grenze zulassen, die von der "Angemessenheit" bestimmt wird (wenn der Senat den Kläger richtig versteht, stimmt auch er inzwischen diesem Ansatz zu, zumal er sich ausdrücklich auf die Verwaltungsvorschriften beruft).
Grundsätzliche Bedenken gegen diese Handhabung, d.h. die Bewilligung in Form einer Pauschale, hat der Senat nicht. Richtig ist allerdings, daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrmals betont hat, daß das Gebot zur Individualisierung der Hilfe in der Kriegsopferfürsorge eine wesentlich größere Bedeutung besitze als in der Sozialhilfe, ja "entscheidend" sei (vgl. Urt. v. 13. Jan. 1965 in BVerwGE 20, 142 [BVerwG 13.01.1965 - V C 23/64], v. 4. Nov. 1976 in FEVS 25, 309 - insoweit andernorts nicht abgedruckt -, v. 9. April 1981 in FEVS 29, 407, und v. 12. April 1984 in BVerwGE 69, 146 = FEVS 33, 441 = NDV 1985, 204 = NVwZ 1984, 728 = ZfSH/SGB 1984, 564). So hat es im letztgenannten Urteil zur Weihnachtsbeihilfe eine Pauschalierung der Hilfe zwar gebilligt, aber nur unter Hinweis darauf, daß "der Festlegung von Sockelbeträgen ausreichende Erfahrungswerte zugrunde liegen" müßten und "gewährleistet sein" müsse, daß "durch Erhöhung oder Verminderung der Sockelbeträge dem individuellen Bedarf im konkreten Falle Rechnung getragen" werde. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 9. April 1981 zur Erziehungsbeihilfe) ist das Individualisierungsgebot auch nicht auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beschränkt, so daß die wiedergegebenen Hinweise zu den Schranken einer Pauschalierung auch für die Kraftfahrzeughilfe gelten.
Die oben genannten Erlasse zeigen, daß sie sich an dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Muster orientierten wollten. Soweit es um den für den Regelfall vorgesehenen "Sockel-"betrag und dessen Bemessungsgrundlage geht, meint der Senat, daß sich die zu fordernden "ausreichenden Erfahrungswerte" inzwischen schon daraus ergeben, daß er sich allem Anschein nach in der langjährigen Verwaltungspraxis bewährt hat; anderslautende Erkenntnisse sind dem Senat jedenfalls nicht bekannt geworden. Der Umstand, daß die Pauschale für den Regelfall, dessen Vorliegen die Beklagte im unanfechtbar gewordenen Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 1989 und in den hier angefochtenen Bescheiden angenommen hat, (auch) für das Kalenderjahr 1990 (noch) auf Berechnungsgrundlagen beruht, die aus dem Jahre 1981 stammen und zu einem Pauschbetrag von 0,24 DM/km geführt haben, erweckt Bedenken nicht. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, daß dieser Betrag inzwischen durch Zeitablauf - im Ergebnis - zu niedrig geworden sei.
Für Fälle wie den des Klägers, der einen höheren individuellen Bedarf als den geltend macht, den der Erlaß mit einer Monatsfahrstrecke von 342 km zugrunde legt, sieht der Erlaß vor:
"Sofern im Einzelfall ein den Pauschbetrag übersteigender Aufwand nachgewiesen wird und dieser sich in angemessenen Grenzen hält, habe ich keine Bedenken, den höheren Aufwand anstelle des Pauschbetrages bei der Festsetzung von Leistungen zu berücksichtigen."
Diese Regelung dürfte so zu verstehen sein, daß zum einen der Kriegsbeschädigte seinen tatsächlichen (nach dem Maßgab der Kriegsopferfürsorge berücksichtigungsfähigen) Aufwand konkret nachzuweisen hätte, und zwar entweder bereits innerhalb des Bewilligungszeitraumes oder nachträglich, damit der "Mehraufwand" festgestellt werde, und daß dann zum anderen zu prüfen ist, ob dieser Mehraufwand die "angemessene Grenze" (nicht) überschreitet; bei der Angemessenheit in diesem Sinne dürfte die Angemessenheit in eben diesem konkreten Einzelfalle in dem zu betrachtenden Zeitraum gemeint sein.
Die Beteiligten des anhängigen Verfahrens streiten sowohl darüber, ob und wie der im Erlaß genannte Nachweis zu erbringen sei und welche Fahrten - je nach deren Zweck - grundsätzlich berücksichtigt werden könnten, als auch insbesondere darüber, wo im Falle des Klägers die Grenze für die Angemessenheit zu ziehen sei.
Soweit der Erlaß als Voraussetzung für den Übergang vom Pauschbetrag zu einer höheren Leistung einen "Nachweis" der Aufwendungen verlangt, hält der Senat dieses Verlangen für eine Selbstverständlichkeit; es ergibt sich aus dem Prinzip der Individualisierung der Hilfe. Die Anforderungen an diesen Nachweis, die von der Beklagten genannt werden, sind auch keineswegs zu hoch. Sie muß sich nicht damit begnügen, von einem Kriegsbeschädigten die Monats- oder Jahresfahrleistung genannt zu erhalten. Es ist einem Kriegsbeschädigten, der Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln erstrebt, ohne weiteres zuzumuten, wenn nicht für den ganzen Bewilligungszeitraum, so doch jedenfalls für eine gewisse, längere Zeit eine Art Fahrtenbuch zu führen, aus dem sich ersehen läßt, zu welchen Zwecken und auf welchen Strecken er sein Kraftfahrzeug typischerweise und regelmäßig benutzt. Eine Vielzahl von Kraftfahrzeugbenutzern führen, aus unterschiedlichen Gründen, ein Fahrtenbuch, ohne dies als belastend zu empfinden.
Der Senat braucht die Frage, ob die hier streitige Betriebskostenbeihilfe nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV von vornherein nur für bestimmte Fahrten zu gewähren ist, nämlich nur für diejenigen, die konkret der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dienen (gedient haben), oder ob nicht grundsätzlich alle Fahrten - ohne Rücksicht auf ihren konkreten Zweck im Einzelfall - berücksichtigungsfähig sind, wenn nur der Kriegsbeschädigte (zunächst einmal) abstrakt die Voraussetzungen des "Angewiesenseins" im Sinne der genannten Vorschrift erfüllt, hier nicht zu beantworten. Denn in dem anhängigen Verfahren hat der Kläger nunmehr durch seine zu Protokoll genommenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft jedenfalls in einem Umfange nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, der es erlaubte, seinem Begehren auch dann vollen Umfangs stattzugeben, wenn man die erstgenannte Ansicht für zutreffend hielte. Dabei weist der Senat darauf hin, daß er die von ihm für das Recht der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht, Ausflugs- und Urlaubsfahrten gehörten mit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, auch bei der Auslegung der hier zu prüfenden Vorschriften der Kriegsopferfürsorge für zutreffend hält.
Soweit schließlich zu prüfen ist, ob der vom Kläger aufgrund von Zahl und Umfang seiner Fahrten geltend gemachte finanzielle (Mehr-)Bedarf noch "angemessen" im Sinne von § 25 Abs. 2 BVG gewesen ist, teilt der Senat nicht die dem Erlaß zu entnehmende Ansicht, es komme dabei auf eine individuell-konkrete Bewertung und Berechnung an mit der Folge, daß (eigentlich) jede einzelne der durchgeführten Fahrten gesondert auf ihre Angemessenheit zu untersuchen wäre. Vielmehr meint der Senat, daß es die Vorschriften über die Betriebskostenbeihilfe zulassen und gebieten, eine allgemein-abstrakte Obergrenze zu ziehen, bis zu der Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Die Höhe der laufenden Aufwendungen dieser Art, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, hängt nicht nur von objektiven Faktoren wie etwa der Lage der Wohnung oder des Wohnortes, sondern weitgehend auch vom Willen und von der Entscheidung des einzelnen Kriegsbeschädigten ab. Dieser Umstand erfordert es schon aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität, eine für alle Fälle geltende allgemeine Schranke festzulegen. Diese Obergrenze sieht der Senat erreicht, wenn man den im Erlaß für den Normalfall berücksichtigten Bedarf verdoppelt. Eine höhere laufende Beihilfe als 2 × 82 = 164,-- DM könnte ein Kriegsbeschädigter danach nicht erhalten, auch wenn er eine Fahrleistung nachweisen würde, die höher läge als 2 × 342 km im Monat.
Der Kläger erstrebt im Berufungsverfahren, wie er klargestellt hat, nicht mehr als eine Verdoppelung der ihm bisher gewährten Pauschale. Nach der von ihm im Jahre 1990 zurückgelegten Fahrstrecke von 17.244 km (= 1.437 km monatlich) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung darüber, wie sich seine Monats- und Jahresfahrleistung typischerweise zusammensetzt, erfüllt er die Voraussetzungen dafür, ihm die begehrte Leistung in voller Höhe zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Klay
Willikonsky
Zeisler