Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.1993, Az.: 7 K 9/90
Landesgrenze ; Autobahnabschnitt; Planfeststellung; Verkehrsbedeutung; Teilstrecken; Streckenabschnitt; Streckenführung; Zwangspunkte; Abwägung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.1993
- Aktenzeichen
- 7 K 9/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:1109.7K9.90.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 14.09.1995 - AZ: BVerwG 4 C 8.94
Rechtsgrundlage
- § 17 FStrG
Fundstellen
- DVBl 1994, 769
- ZUR 1994, 265
- ZUR 1994, 265
Amtlicher Leitsatz
Ein an der Landesgrenze endender Autobahnabschnitt kann auch dann Gegenstand einer eigenständigen Planfeststellung sein, wenn er nur im Zusammenhang mit dem jenseits der Grenze anschließenden Abschnitt eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzt. Die Pläne für die beiden Abschnitte brauchen nicht gleichzeitig oder in einem einheitlichen Verfahren festgestellt zu werden. Es genügt, wenn beabsichtigt ist, die beiden Teilstrecken im Zusammenhang zu bauen. 2. Werden bei der Planfeststellung für einen Streckenabschnitt, durch den Zwangspunkte für einen späteren Abschnitt gesetzt werden, die Belange eines in diesem späteren Abschnitt betroffenen Grundeigentümers nicht berücksichtigt, so ist dies unschädlich, wenn bei der Planfeststellung für den späteren Abschnitt nicht nur diese Belange in die Abwägung einbezogen werden, sondern auch die Streckenführung nebst Alternativen einer erneuten Abwägung unterzogen werden, bei der auf jene Zwangspunkte keine Rücksicht genommen wird.