Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.1993, Az.: 7 K 3677/91

Öffentliche Belange; Umweltverträglichkeitsprüfung; Straßenbauzweck; Verfahrensmängel; Planfeststellungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.1993
Aktenzeichen
7 K 3677/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:1109.7K3677.91.0A

Tenor:

7 K 3677/91:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

7 K 3678/91:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), sind nicht zu erstatten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Hinweis: verbundenes Verfahren

weitere Verbundverfahren:
OVG Niedersachsen - 09.11.1993 - AZ: 7 K 3678/91

Tatbestand

1

Die Klägerin des Verfahrens 7 K 3677/91 (im folgenden: Klägerin) ist als Rechtsnachfolgerin ihres während des Anhörungsverfahrens verstorbenen Vaters Eigentümerin eines rund 30 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 26 ha in der Gemarkung ..., .... Der Hof wurde bis 1972 vom Vater der Klägerin bewirtschaftet. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist bis 1999 überwiegend (ca. 22 ha) an den Kläger des Verfahrens 7 K 3678/91 (im folgenden: Kläger) verpachtet. Die Klägerin ist darüber hinaus Eigentümerin zweier Wohnhausgrundstücke (... und ...).

2

Der Kläger ist ebenfalls Eigentümer eines in der Gemarkung ... gelegenen landwirtschaftlichen Hofes, den er seit 1979 bewirtschaftet und im Jahre 1990 im Wege der Erbfolge von seiner Mutter erworben hat.

3

Beide Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 28. März 1991, mit dem der Plan für den Bau der Bundesautobahn A 33 (Osnabrück-Bielefeld-Paderborn) in den Gemarkungen Hilter und Erpen im Streckenabschnitt von der Anschlußstelle Hilter bis zur Anschlußstelle Erpen/B 68 (Bau-km 81+550 bis Bau-km 84+480) festgestellt worden ist. Dieser Abschnitt schließt an den von Osnabrück bis zur Anschlußstelle Hilter fertiggestellten Teil der A 33 an. Durch den Bau des hier streitigen Bauabschnitts werden von den der Klägerin gehörenden Flächen die Flurstücke 113/2, 103/1, 103/4, 10/5, 22 der Flur 10 und das Flurstück 44/4 der Flur 3 in der Größe von 47.580 qm - hiervon an den Kläger verpachtet 43.140 qm - sowie durch den Folgeabschnitt die Flurstücke 113/2 und 103/4 der Flur 10 in der Größe von weiteren 8.727 qm - hiervon an den Kläger verpachtet: 2.320 qm - in Anspruch genommen. Von den dem Kläger gehörenden Flächen werden für diesen Abschnitt die Flurstücke 5/4, 15 und 16/6 der Flur 10 in der Größe von 8.370 qm benötigt. Der Kläger mußte im Zeitpunkt dieser Planfeststellung ferner mit einer Beanspruchung seiner Eigentumsflächen durch den Folgeabschnitt im Umfang von 35.320 qm (Flurstücke 155/2 und 102 der Flur 10) rechnen.

4

Nach den Vorstellungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) ist es Aufgabe der Bundesautobahn A 33, die Schwerpunkte Osnabrück, Bielefeld und Paderborn mit ihrem starken Verkehrsaufkommen untereinander zu verbinden, die Bundesstraße B 68 zu entlasten, den durchquerten Raum ausreichend zu erschließen und außerdem die Verkehrsverbindung zwischen dem süddeutschen/hessischen und nordwestdeutschen Raum unter Umgehung des hochbelasteten Straßennetzes des Ruhrgebietes wesentlich zu verbessern. Die A 33 in der vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Linienführung soll jenseits der Landesgrenze eine Fortsetzung auf nordrhein-westfälischem Gebiet finden.

5

Während des Anhörungsverfahrens machte der Vater der Klägerin folgende Einwendungen geltend, welche die Klägerin aufrechterhielt: Die eventuelle landwirtschaftliche Nutzung seines Betriebes durch seine Nachkommen werde in hohem Maße beeinträchtigt. Der Wohn- und Mietwert seiner Häuser Wiesengrund 2, 9 und 9 a werde gemindert. Durch die Umlegung der B 68 würden zusätzlich Flächen verbraucht und zerschnitten sowie Mehr- und Umwege erforderlich. Ferner sehe er das Grundwasser durch den Bau der A 33 gefährdet. Da die Planung der A 33 in Nordrhein-Westfalen nicht abgeschlossen sei, sei eine spezielle Untersuchung der Verkehrsströme und ihrer alternativen Lenkung erforderlich. Der Jagdpachtwert der in die Jagdgenossenschaft Erpen-Nord bzw. -Süd eingebrachten Flächen sowie der Wert der gesamten Verpachtung werde gemindert; der Wilddurchlaß unter der A 33 sei nicht ausreichend bemessen. Im Erörterungstermin forderte die Klägerin ferner aktiven bzw. passiven Lärmschutz.

6

Der Kläger erhob folgende Einwendungen: Die Existenz seines landwirtschaftlichen Familienbetriebes werde durch diese und daraus folgende Planfeststellungen unter folgenden Gesichtspunkten bedroht: Eigene landwirtschaftlich genutzte sowie langfristig gepachtete Flächen würden verbraucht, zerschnitten und in ihrer Nutzung durch die entstehenden Immissionen stark und nachhaltig beeinträchtigt. Der Wohn- und Mietwert der zum Betrieb gehörenden Gebäude werde gemindert; aktiver und passiver Lärmschutz sei geboten. Mehr- und Umwege zu anderen landwirtschaftlichen Flächen würden erforderlich. Flächen, die für die landwirtschaftliche Bebauung in Frage kämen, würden durch die Folgeplanung gemindert und für die Bebauung in Frage gestellt. Der Jagdpachtwert seiner in die Jagdgenossenschaft Erpen-Nord bzw. -Süd eingebrachten Flächen sowie der Wert der gesamten Verpachtung werde stark gemindert; der Wilddurchlaß sei nicht ausreichend bemessen. In der Bauphase seien zusätzliche Beeinträchtigungen abzusehen, die nicht durch Geld zu entschädigen seien. Die an der Trasse liegenden Forstflächen würden durch den tiefen Einschnitt in den Nottelberg sowie durch die zusätzlichen Immissionen Wuchs- und Trockenschäden erleiden. Er fordere deshalb die Planung eines Tunnels durch den Nottelberg, einen ökologisch verträglicheren Bau oder die Einstellung der Planung durch den Nottelberg. Der Freizeit- und Erholungswert des Hofes (Ferien auf dem Bauernhof als zusätzliche Erwerbsquelle) werde stark beeinträchtigt. Der Kläger wandte sich ferner gegen die ökologisch bedenklichen Folgen der A 33, durch deren Bau auch die Schaffung eines besseren öffentlichen Nahverkehrs beeinträchtigt werde. Es müsse eine spezielle Untersuchung der Verkehrsströme und ihrer alternativen Lenkung im Verhältnis zum Neubau einer Trasse Berücksichtigung finden. Insbesondere sei die Variante einer zweispurigen Umgehung der Stadt Dissen nicht untersucht worden. Da die A 33 in absehbarer Zeit nicht vollständig geplant und gebaut werden könne, seien auch die Planungszahlen für diesen Abschnitt zu hoch angesetzt.

7

Die Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluß vom 28. März 1991 fest und entschied darin über die aufrechterhaltenen Einwendungen der Kläger wie folgt:

8

Der Hof der Klägerin habe eine Größe von 29,9 ha. Er werde schon seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet, die Ländereien seien vielmehr zum großen Teil langfristig an die Nachbarhöfe, unter anderem an den Kläger verpachtet. Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche würden für den Autobahnbau in diesem Planfeststellungsabschnitt sowie im anschließenden Abschnitt insgesamt 6,4 ha benötigt. Das seien rund 22 % der Gesamtfläche. Ein derartiger Eingriff in die Substanz des Hofes würde in jedem Fall einen Anspruch auf Ersatzland begründen, um die Lebensfähigkeit des Hofes zu gewährleisten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehe sie darin jedoch eine Entschädigungsangelegenheit in Geld. Diese Auffassung gründe sich darauf, daß eine eigenständige Bewirtschaftung des Hofes nach Lage der Dinge kaum zu erwarten sei. Die jetzige Betriebsgröße sei unter den heute obwaltenden Umständen kaum noch überlebensfähig. Der Ehemann der Hofeigentümerin sei Lehrer, die Kinder seien noch minderjährig. Eine eigenständige Bewirtschaftung des Hofes sei somit frühestens in ca. 15 Jahren zu erwarten und würde einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordern (Anschaffung von Geräten, Vieh, Modernisierung/Umbau der Gebäude etc.). Es werde der Klägerin überlassen bleiben, einen Nachweis zu führen, ab wann und in welcher Betriebsform der Hof wieder bewirtschaftet werden solle, damit die Enteignungsbehörde über die Zuweisung von Ersatzland entscheiden könne. Die Einwendung der Klägerin, der Wohn- und Mietwert ihrer Häuser werde beeinträchtigt, erklärte die Beklagte für vorläufig erledigt. Die genannten Häuser seien im weitesten Sinne vom Autobahnbau betroffen. Ob und inwieweit Lärmschutzmaßnahmen erforderlich würden, könne erst endgültig nach der Umstellung der lärmtechnischen Untersuchung für den Anschlußabschnitt auf die neuen Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und die Berechnungsart der RLS 90 festgestellt werden; desgleichen, ob eine Entschädigung für den Außenwohnbereich zu gewähren sei. Weitergehende Ansprüche wies die Beklagte insoweit mangels einer Rechtsgrundlage zurück. Die Einwendungen des zusätzlichen Geländeverbrauchs und der Umwege, der nicht abgeschlossenen Planung in Nordrhein-Westfalen sowie der Grundwassergefährdung wies die Beklagte unter Hinweis auf den Erläuterungsbericht, die grundsätzlichen Ausführungen in Abschnitt III des Planfeststellungsbeschlusses und auf die verfügte wasserrechtliche Auflage zurück. Hinsichtlich der Jagdwertminderung erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach an; die Einwendung hinsichtlich des vorgesehenen Wilddurchlasses wies sie zurück, da die vorgesehene Größe ausreichend sei.

9

Die grundsätzlichen Einwendungen des Klägers aus ökologischen und verkehrlichen Gründen wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Abschnitt III zurück, da dem Bau der A 33 aus überwiegenden öffentlichen Belangen der Vorrang eingeräumt werde. Mit der Befürchtung des Klägers, die Existenz seines landwirtschaftlichen Familienbetriebes sei bedroht, setzte sich die Beklagte wie folgt auseinander: Der Hof des Klägers habe eine Größe von 48 ha, von denen 32 ha landwirtschaftliche Nutzfläche seien. Der Kläger habe 22 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zugepachtet, um bei den heutigen landwirtschaftlichen Gegebenheiten eine gesunde wirtschaftliche Grundlage zu haben. Für den Bau der A 33 würden in diesem und im Anschlußabschnitt insgesamt rund 4,4 ha der im Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche in Anspruch genommen (=13,8 % der Eigentumsfläche). Sie halte diese Inanspruchnahme aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse an dem Bau der A 33 für noch vertretbar und gleichzeitig einen Anspruch auf Zuweisung von Ersatzland durch die Enteignungsbehörde in einem gesonderten Verfahren für gegeben, sofern eine vertragliche Regelung mit der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) unter Inanspruchnahme der von ihr vorgehaltenen Flächen nicht möglich sein sollte. Eine Problemlösung hinsichtlich der Ersatzzuweisung von Pachtflächen, von denen nach ihrer Kenntnis ca. 7 ha benötigt würden, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es liege in der Natur der Sache, daß Pachtflächen nur für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung stünden und keine Bewirtschaftung "auf Dauer gewährleisten". Dem Kläger stehe insofern nur eine Entschädigung in Geld für den Zeitraum zu, in dem eine Bewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte erkannte dem Kläger ferner eine Entschädigung für erforderliche Umwege bei der Bewirtschaftung seiner Betriebsflächen, die auf den Autobahnbau zurückzuführen sind, dem Grunde nach zu. Auf die Inanspruchnahme der hofnahen Fläche könne aus übergeordneten verkehrlichen Belangen nicht verzichtet werden. Bezüglich der geltend gemachten Minderung des Jagdpachtwertes erkannte die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung dem Grunde nach zu, während sie die beantragte Entschädigung für etwaige Mindereinnahmen des Nebenerwerbes "Ferien auf dem Bauernhof" ablehnte. Abgesehen davon, daß die Urlaubsplanung wechselnden Einflüssen unterliege und von daher schon ein etwaiger Schadensersatz schwer nachweisbar sein dürfte, fehle es auch an den sonstigen Voraussetzungen. Sofern die überarbeitete Lärmtechnische Untersuchung für den Anschlußabschnitt ergeben sollte, daß die Lärmgrenzwerte für das Gebäude ... überschritten würden, sei Lärmschutz - ggf. einschließlich der Außenwohnbereichsentschädigung - zu gewähren. Der dann noch auf das Grundstück einwirkende Lärm sei entschädigungslos im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. Die Planung der A 33 im Bereich des "Nottelberges", bei der als Varianten eine Untertunnelung bzw. ein Geländeeinschnitt erwogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Eine Umgehung des "Nottelberges" sei aufgrund des Zwangspunktes Anschlußstelle Hilter und der vorgegebenen Linienbestimmung nicht möglich. Die planfestgestellte Bauausführung in Gestalt eines Geländeeinschnitts in den Nottelberg sei die vorzugswürdige Lösung, weil eine Tunnelbauweise zu sehr erheblichen Mehrkosten führen würde, ohne die positiven Wirkungen entscheidend zu verstärken. Die vorgesehen Maßnahmen, um einen Wildwechsel auch in den abgetrennten südwestlich der Trasse der A 33 gelegenen Teil des Nottelberges zu ermöglichen, seien - wie sich unter Berücksichtigung des zu den landschaftspflegerischen und faunistischen Auswirkungen des Autobahnbaues in diesem Bereich erstellten Gutachten des Dipl.-Biologen Dr. ... und nach Abstimmung mit dem Naturschutzdezernat des Landesamts für Straßenbau ergeben habe - ausreichend. Das vorliegende hydrogeologische Gutachten des Ingenieur-Büros ... und ... komme nach eingehenden Untersuchungen und langjährigen Probemessungen durch Tiefbrunnen zu dem Ergebnis, daß Schäden im Bereich des Waldes durch die Grundwasserabsenkung nicht zu befürchten seien. Eine Gefährdung der Waldflächen des Klägers sei deshalb nicht zu erwarten. Sofern eine nachteilige Auswirkung durch den Bau dennoch eintreten sollte, sei ein Schadensersatzanspruch gegeben. Über den geforderten aktiven und passiven Schallschutz für das Wohngebäude des Klägers könne erst im folgenden Abschnitt entschieden werden, wenn die Lärmtechnische Untersuchung auf die neuen Lärmgrenzwerte und die Berechnungsart der RLS 90 umgestellt sei.

10

Mit Verfügung vom 28. Oktober 1991 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an, welche der Senat mit Beschluß vom 10. Juni 1992 (7 M 3838 und 3839/91) aufhob, weil die Beklagte die vor der Anordnung gebotene Anhörung der Kläger unterlassen hatte. Die Beklagte ordnete daraufhin auf Antrag des Beigeladenen zu 1) und nach Anhörung der Kläger erneut die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. März 1991 im Hinblick auf die hohe Verkehrsbelastung der B 68 und die dringend erforderliche Entlastung der Ortsdurchfahrt Hilter an. Der von den Klägern begehrte vorläufige Rechtsschutz ist Gegenstand der Verfahren 7 M 5106 und 4840/92, in denen der Senat gleichzeitig mit den Hauptsachen entschieden hat.

11

Die Kläger haben am 16. Mai 1991 gegen den - ihnen am 17. April 1991 zugestellten - Planfeststellungsbeschluß Klage erhoben.

12

Der Kläger trägt zur Begründung vor: Der Planfeststellungsbeschluß sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Beklagte habe nicht erkannt, daß die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt worden und sie deshalb zur direkten Anwendung der Richtlinie verpflichtet gewesen sei. Praktisch hätte dies zur Folge haben müssen, daß die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch im vorliegenden Verfahren hätten angewandt werden müssen. Die Erforderlichkeit des Baues der geplanten Trasse könne nicht mit einer hohen Zahl von Unfällen auf der B 68 im Bereich der Ortsdurchfahrt Hilter begründet werden. Die Entwicklung der Unfallzahlen habe insoweit keinerlei Aussagekraft, zumal eine qualitative Analyse der Unfallursachen fehle. Angesichts der in der Verkehrsuntersuchung des Dipl.-Ing. ... ermittelten Verkehrsströme könne der Weiterbau der A 33 auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß diese in erheblichem Umfang dem großräumigen Verkehr dienen werde. Trassenalternativen insbesondere östlich von Dissen seien nicht hinreichend erwogen worden, weil die Beklagte sich an die Linienführungsbestimmung des Bundesministers für Verkehr gebunden gefühlt habe. Die von der Beklagten gewählte Abschnittsbildung sei fehlerhaft, denn der hier planfestgestellte Abschnitt habe keine eigenständige, den Bau einer Autobahn rechtfertigende Verkehrsbedeutung. Im übrigen sei der zu erwartende Entlastungseffekt für den Ort Hilter geringfügig, während die Stadt Dissen wesentlich mehr belastet werde. Die Probleme des Folgeabschnitts, dessen Planung erst im Laufe des Verfahrens abgetrennt worden sei, sei nicht einmal in den Grundzügen bewältigt. Die landschaftspflegerische Begleitplanung entspreche nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Zu beanstanden sei ferner, daß die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht enthaltene Ersatzmaßnahme "Dissener Bachtal" erst im Rahmen der Planfeststellung des Folgeabschnitts geregelt werden solle; damit werde gegen den Grundsatz der vollständigen Problembewältigung verstoßen. Ungewiß sei auch, wann und mit welcher Trassenführung die A 33 auf nordrhein-westfälischem Gebiet weitergebaut werde.

13

Im übrigen sieht der Kläger seine privaten Belange in mehrfacher Hinsicht nicht oder unzureichend im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt. Er betreibe in erster Linie Milch- und Fleischproduktion und halte etwa 30 Milchkühe mit Nachzucht, d.h. daß im Regelfall etwa gleich viele Tiere hinzukämen. Für diese Betriebsart benötige er äußerst hofnahe Weideflächen sowie größere Ackerflächen, die zur Futterproduktion genutzt werden müßten und zu einem Teil nach der Ernte von Futtergetreide zusätzlich zur Beweidung genutzt würden, um auf diese Weise eine möglichst lange Frischfutterversorgung zu ermöglichen. Da die Nutzung hofnaher Weideflächen existenzell sei, habe er entsprechende Flächen zugepachtet. Seine mehrfach vorgetragene Befürchtung, daß die Existenz seines Hofes bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens gefährdet sei, beruhe darauf, daß ihn der Verlust jeder Fläche schwer treffe und die Inanspruchnahme von hofnahen Flächen weder durch Geld noch durch Ersatzland ausgeglichen werden könne. Dies sei der Beklagten, wie sich aus dem Schreiben der Niedersächsischen Landgesellschaft vom 31. August 1992 ergebe, auch bekannt. In diesem Schreiben werde ausgeführt, daß die Beschaffung von Ersatzland im Bereich der Hofstelle leider nicht möglich sei und er die Milchviehhaltung auf eine Ganzjahresstallhaltung werde umstellen müssen. Abgesehen davon, daß er seine Existenz ökonomisch und einstellungsmäßig auf die Bewirtschaftung des Hofes nach biologischen Grundsätzen stütze, könne er nicht auf eine Ganzjahresstallhaltung umstellen, weil er dann vom Bioland-Anbauverband nicht mehr anerkannt werden könne. Die Beklagte habe die Bedeutung dieser Umstände verkannt und statt dessen - wie auch hinsichtlich der Verminderung des Jagdpachtwertes und der Betriebserschwernisse durch längere Fahrzeiten - vorschnell auf einen Entschädigungsanspruch verwiesen. Bezüglich der von ihm befürchteten Immisionsschäden auf angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen enthalte der Planfeststellungsbeschluß überhaupt nichts. Die Beeinträchtigung des Erholungs- und Freizeitwertes des Hofes ("Ferien auf dem Bauernhof") sei nicht situationsgerecht berücksichtigt worden; wenn die Beklagte insoweit im wesentlichen auf das Planfeststellungsverfahren für das nachfolgende Teilstück verweise, sei dies unzulässig. Seine Befürchtungen hinsichtlich der Überlebensfähigkeit des Betriebes würden durch das von ihm vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 15. Februar 1993 bestätigt, wenn dort zusammenfassend ausgeführt werde, daß sein Betrieb durch die Abgabe der Flächen in seiner Existenz gefährdet sei und schwerwiegende Folgen nur durch gleichwertige Ersatzflächen in Hofesnähe zu vermeiden seien. Der in dem Gutachten genannte Betriebsverlust von 18.165,00 DM/Jahr sei erheblich und müsse in Relation zum Gesamtgewinn des Betriebes gesehen werden.

14

Die Klägerin schließt sich der Auffassung des Klägers, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, das Vorhaben nicht erforderlich, die Trassenwahl mangelhaft, die Abschnittsbildung fehlerhaft und die landschaftspflegerische Begleitplanung unzulänglich sei, an und hält im übrigen ihre individuellen Belange für nicht angemessen gewürdigt. Die Auffassung der Beklagten, daß eine eigenständige Bewirtschaftung ihres Hofes nach Lage der Dinge kaum zu erwarten sei, sei unhaltbar. Sie habe stets beabsichtigt, den Hof für ihre Kinder zu erhalten. Ihr (zur Zeit 15 Jahre alter) Sohn wolle Landwirt werden, den Hof, der in seiner jetzigen Größenordnung auch überlebensfähig sei, übernehmen und biologisch bewirtschaften. Es sei zu erwarten, daß nach Ablauf der 1999 endenden Pachtzeit oder kurz danach die Hofflächen in Eigenbewirtschaftung genommen würden. Die Erwägungen der Beklagten zu erforderlichen Modernisierungen beruhten gleichfalls auf Vorurteilen und Vermutungen. Eine Abwägung ihrer Belange mit gegenläufigen Interessen fehle völlig. Statt dessen werde sie ausschließlich auf ein eventuelles Entschädigungsverfahren verwiesen. Die Beklagte habe ihre Einwendung, daß der Wohn- und Mietwert ihrer Häuser beeinträchtigt werde, unzulässigerweise für vorläufig erledigt erklärt und die Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen und deren Auswirkungen insbesondere durch den Folgeabschnitt nicht ansatzweise gelöst.

15

Die Kläger in beiden Verfahren beantragen,

den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 28. März 1991 aufzuheben.

16

Die Beklagte und der Beigeladene zu 2) beantragen in beiden Verfahren,

die Klagen abzuweisen.

17

Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

18

Die Beklagte tritt der Auffassung der Kläger, daß eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, entgegen. Das planfestgestellte Vorhaben sei erforderlich. Die dringende Notwendigkeit einer Entlastung der B 68 im Bereich der Ortsdurchfahrt Hilter ergebe sich aus dem Verkehrsunfallgeschehen. Seit Erstellung der Verkehrsuntersuchung durch den Gutachter ... habe die A 33 im Ostwestverkehr im Zuge der Deutschen Einheit und durch die Fertigstellung der A 30 westlich von Osnabrück und der anschließenden niederländischen A 1 zunehmende Bedeutung gewonnen. Bereits jetzt führe insbesondere der Güterverkehr zu unerträglichen Belastungen in Hilter und Dissen. Die Prognosen der Verkehrsentwicklung machten deutlich, daß eine Autobahn erforderlich sei und Ortsumgehungen nicht ausreichten. Der Entlastungseffekt der A 33 für die B 68 werde auch ohne zusätzliche städtebauliche Maßnahmen gravierend sein, wie sich bereits nach der Freigabe der A 33 nördlich der Anschlußstelle Hilter gezeigt habe. Die Annahme der Kläger, daß die Ortsdurchfahrt Hilter nicht wesentlich entlastet werde, treffe nicht zu. Zwar werde bei einer Fertigstellung der A 33 bis Erpen/B 68 noch relevanter Verkehr im Ort Hilter verbleiben, doch sei mit einer Reduzierung des Verkehrs im Ortskern schon durch die Fertigstellung dieses Teilstücks um etwa 2/3 (von zur Zeit etwa 17.000 Kfz/24 h auf etwa 6.000 Kfz/24 h) zu rechnen. Demgegenüber werde die Belastung der Ortsdurchfahrt Dissen, die bereits jetzt bei knapp 18.000 Kfz/24 h liege, nur noch geringfügig zunehmen. Diese bereits eingetretene Überlastung der Ortsdurchfahrt Dissen werde durch einen Verzicht auf den Weiterbau der A 33 im Bereich Hilter nicht beseitigt. Die bereits bei Beginn dieses Planfeststellungsverfahrens vorgenommene Abschnittsbildung habe ihren Grund in den ganz anders gelagerten Problembereichen des Folgeabschnitts. Die Probleme des Folgeabschnitts, bezüglich dessen am 18. Oktober 1993 ein Planfeststellungsbeschluß ergangen sei, seien im hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in vielfältiger Hinsicht und ausreichend mitberücksichtigt worden. Entgegen der Annahme der Kläger könne auch der Weiterbau der A 33 in Nordrhein-Westfalen als hinreichend wahrscheinlich beurteilt werden. Sofern es gleichwohl dort zu einer Verzögerung des Weiterbaues kommen sollte, hänge hiervon die Verkehrsbedeutung des hier planfestgestellten Teilabschnitts nicht ab; ggf. könne auf derartige Entwicklungen im Rahmen der Planfeststellung des Folgeabschnitts Dissen/Bad Rothenfelde reagiert werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan beruhe auf sorgfältigen Erhebungen über die Pflanzen- und Tierwelt in dem betroffenen Gebiet und entspreche auch im übrigen den naturschutzrechtlichen Anforderungen. Die Übertragung der Ersatzmaßnahme "Dissener Bachtal" in das anschließende Verfahren sei mit dem Grundsatz der Konfliktbewältigung vereinbar und gewährleiste angesichts der Ausmaße dieser Maßnahme mit über 60 ha Größe und angesichts ihrer Beschaffenheit eine optimale Wiederherstellung der durch den Eingriff zerstörten Funktionen. Die Unterlagen für die Ersatzmaßnahme hätten im November/Dezember 1989 ausgelegen; der Erörterungstermin am 17. bis 19. August 1992 habe bis auf drei private Einwendungen, die zusammen 6,9 ha Grundfläche umfaßten, zu einer einvernehmlichen Abstimmung des Vorhabens geführt. Damit sei in jedem Fall die wirksame Durchsetzung der Ersatzmaßnahme gewährleistet.

19

Der Planfeststellungsbeschluß setze sich auch umfassend mit den Belangen der Kläger auseinander. Der Kläger ... müsse durch diesen Teilstreckenabschnitt allenfalls geringfügige entschädigungsfähige Betriebsverluste befürchten. Die Niedersächsische Landgesellschaft sei Eigentümerin von Flächen in der Gemarkung Erpen in der Größe von rd. 4,6 ha; weitere 2,2 ha seien kurzfristig zu vermitteln. Mit diesen Ersatzflächen sei der Flächenverlust des Klägers angemessen zu kompensieren. Bezüglich des Nebenerwerbs "Ferien auf dem Bauernhof" sei darauf hinzuweisen, daß die Ausübung dieses Erwerbszweiges über 13 Jahre zurückliege und angesichts des Wohnungseigenbedarfs der Familie auf absehbare Zeit nicht wieder aufgenommen werden könne. Hinsichtlich der Betroffenheit der Klägerin sei wesentlich, daß diese bis 1999 nur Ansprüche auf Pachtzinszahlungen habe, deren Beeinträchtigung gegebenfalls durch eine Geldentschädigung auszugleichen sei. Gleichwohl handele es sich bei dem Eingriff in die Landflächen der Klägerin auch um eine Eigentumsentziehung; insoweit sei der vollständigen Entschädigungspflicht aber Genüge getan, wenn einem evtl. neuen Betrieb bis 1999 geeignetes Ersatzland zur Verfügung gestellt werde. Dies sei mit den vorhandenen bzw. zukünftig zur Verfügung stehenden Ersatzflächen bereits jetzt praktisch, in jedem Falle aber bis 1999 gewährleistet.

20

Die Beigeladenen zu 1) und 2) verteidigen ebenfalls den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Planfeststellungsunterlagen und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, ferner auf die von den Klägern eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

A.

Die Klagen sind zulässig.

23

Die Kläger können nicht nur eine Verletzung eigener Belange rügen, sondern auch geltend machen, öffentliche Belange, z.B. des Natur- und Landschaftsschutzes, seien nicht hinreichend beachtet worden. Denn sie wenden sich gegen die Inanspruchnahme von Flächen ihres Grundeigentums für Straßenbauzwecke und können sich damit unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG berufen, der vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74).

24

Die Klagen sind unbegründet.

25

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 28. März 1991 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

26

I.

Er leidet entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb an Verfahrensmängeln, weil die Beklagte eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt hat. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 11 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist. Da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung am 1. August 1990 in Kraft getreten ist, zu diesem Zeitpunkt das streitige Vorhaben aber bereits mit der Bekanntgabe der Planauslegung (im August/September 1988) bekanntgemacht worden war, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift nicht erfüllt.

27

Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluß vom 15. November 1992 (DVBl. 1993, S. 165) bezweifelt, daß die Richtlinie des Rates der EG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 175 S. 40 - UVP-Richtlinie -) nationale Übergangsregelungen wie § 22 UVPG zulasse. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Zweifel insbesondere damit, daß nach Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hätten, um dieser Richtlinie innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, aber eine Übergangsregelung für Projekte, deren Genehmigungsverfahren bei Ablauf der Umsetzungsfrist bereits eingeleitet war, fehle und sich eine Befugnis des nationalen Gesetzgebers, bei der Schaffung von Übergangsregelungen nicht an die Umsetzungsfrist des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie anzuknüpfen, nicht entnehmen lasse.

28

Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Einer ausdrücklichen Ermächtigung in der UVP-Richtlinie zum Erlaß von Übergangsvorschriften bedurfte es nicht. Die Befugnis, Übergangsregelungen zu treffen, besitzt jeder nationale Gesetzgeber kraft seiner Rechtssetzungskompetenz. Die Mitgliedstaaten sind gemeinschaftsrechtlich allerdings insofern gebunden, als sie keine mit dem EG-Recht unvereinbaren Rechtsvorschriften erlassen dürfen. Die Annahme, daß jegliche Übergangsregelung richtlinienwidrig sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Richtlinie zu der Frage schweigt, wie bereits begonnene Verfahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 12 Abs. 1 zu Ende zu führen sind. Der deutsche Gesetzgeber wäre deshalb auch bei Einhaltung der Umsetzungsfrist nicht gehindert gewesen, Übergangsvorschriften zu erlassen. Erwägenswert ist allenfalls, ob er bei der Schaffung von Übergangsregelungen nicht auf das Inkrafttreten seiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen hätte abstellen dürfen, sondern an die Umsetzungsfrist des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, die am 3. Juli 1988 ablief, hätte anknüpfen müssen. Sollte § 22 UVPG deshalb gegen die Richtlinie verstoßen, weil durch diese Vorschrift eine Anwendung dieses Gesetzes auch auf solche Verfahren ausgeschlossen ist, die - wie hier - nach Ablauf der Umsetzungsfrist bekanntgemacht worden sind, so hätte dies nicht zur Konsequenz, daß das Gesetz im übrigen rückwirkend anzuwenden wäre. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über ihre Geltung hinaus auf andere Sachverhalte zu erstrecken und ihnen damit einen Anwendungsbereich zu eröffnen, für den das nationale Recht ausdrücklich nicht gesetzt worden ist. Auch aus vergleichbaren Regelungen läßt sich nicht der Grundsatz entnehmen, daß das neue Recht auch ohne ausdrückliche Vorschrift auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte erstreckt werden kann. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil auch sonst (vgl. § 67 Abs. 4 BImSchG) für erforderlich gehalten, eine ausdrückliche Anordnung zu treffen, wenn bereits begonnene Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen sind.

29

Das Verfahren leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die Beklagte die UVP-Richtlinie nicht als unmittelbar geltende Vorschriften angewandt hat.

30

Der Europäische Gerichtshof hat den Richtlinien der EG, die grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten und lediglich im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verbindlich sind (Art. 189 Abs. 1 EG-Vertrag) und der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, ausnahmsweise eine unmittelbare Wirkung zugebilligt, wenn der Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht nicht fristgerecht oder vollständig nachgekommen ist, die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist, ihre Anwendung keines weiteren Ausführungsaktes bedarf und sie zugunsten des Gemeinschaftsbürgers und zu Lasten des Staates unmittelbare Gewährleistungen enthält (vgl. EuGH, NJW 1986, S. 2178; DVBl. 1990, S. 689; NJW 1992, S. 165; vgl. ferner BVerfGE 75, 223, 235 ff.) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]. Derartige, den Einzelnen begünstigende materielle Rechtspositionen vermittelt die UVP-Richtlinie nicht. Ihr Gegenstand sind Verfahren zur Erfassung und Abschätzung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt (i.d.S.: Bay. VGH, Urteil vom 24.08.1990 - 8 A 89.40037 u.a. -, UPR 1991, S. 157; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.08.1992 - 5 S 2378/91 -, UPR 1993, S. 190).

31

Hält man es hingegen mit der EG-Kommission (vgl. Stellungnahme vom 26. März 1993 zum Vorlagebeschluß des Bay. VGH in der Rechtssache C-396/92) insoweit für ausreichend, daß die UVP-Richtlinie als Verfahrensregelung Gewährleistungen enthält, so sind Mängel des durchgeführten Verfahrens wegen der unterbliebenen unmittelbaren Anwendung gleichwohl nicht festzustellen. Zum einen ist die UVP-Richtlinie auch in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht auf eine unmittelbare Geltung, sondern darauf angelegt, durch die Mitgliedstaaten umgesetzt zu werden. Diese haben z.B. allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden zu bestimmen, die anzuhören sind, und die Einzelheiten der Anhörung festzulegen. Sie haben ferner die Einzelheiten der Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit festzulegen, dabei u.a. den betroffenen Personenkreis zu bestimmen, die Art und Weise der Unterrichtung und der Anhörung der Öffentlichkeit zu präzisieren und geeignete Fristen für die verschiedenen Verfahrensphasen festzusetzen (Art. 6 UVP-Richtlinie). Insbesondere kann der Richtlinie kein Anspruch bestimmter Einzelner auf Durchführung eines förmlichen Umweltverträglichkeitsverfahrens entnommen werden. Sie gewährt auch keinem bestimmten Personenkreis subjektive Rechte im Rahmen dieses Informationsbeschaffungsverfahrens (Bay. VGH, Urteil vom 26.01.1993 - 8 A 92.40143 -, Bay. VBl. 1993, S. 436).

32

Selbst wenn der EG-Kommission darin zuzustimmen wäre, daß sich ein Bestimmen des betroffenen Personenkreises gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie erübrigt, soweit Grund und Boden für die Verwirklichung von Straßenprojekten in Anspruch genommen wird und der Kreis der in ihrem Grundeigentum Betroffenen feststeht, wird diesem Personenkreis durch die UVP-Richtlinie im Hinblick auf seine Verfahrensbeteiligung wie auf die zu prüfenden Umweltbelange nichts gewährt, was innerstaatlich nicht bereits durch die Beteiligung am Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 VwVfG sowie durch die im Rahmen dieses Verfahrens stattfindende Prüfung aufgrund der Vorschrift des § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der diese ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen gewährleistet war und hier durch die aufgrund dieser Rechtsgrundlage getroffenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen hinreichend sichergestellt worden ist. Keine die Rechtsposition der Kläger berührende Rolle spielt insoweit, daß die UVP-Richtlinie eine geringfügige Erweiterung der Schutzgüter ("Kultur- und sonstige Sachgüter") mit sich bringt.

33

Nach allem besteht auch kein Anlaß, die Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Hierzu wäre der Senat selbst dann nicht verpflichtet, wenn er Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie hätte (Art. 177 EG-Vertrag). Es besteht auch kein Grund, die Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1992 auszusetzen, weil die in dem Vorlagebeschluß geäußerten Zweifel, ob die UVP-Richtlinie nationale Übergangsregelungen wie § 22 UVPG zuläßt, aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich sind.

34

II.

Der Planfeststellungsbeschluß ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

35

1.

a)

Das streitige Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Kläger planerisch gerechtfertigt. Der Bau der A 33 in dem hier in Rede stehenden Abschnitt ist schon deshalb hinreichend legitimiert, weil dieses Vorhaben - seit langem - mit einem vierstreifigen Querschnitt in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen worden ist und diese Bedarfsfeststellung für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. des Art. 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1221, 1228). Der in der rechtlichen Beurteilung des Bedarfsplanes abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 (BVerwGE 71, 166/169) lag die frühere Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes zugrunde, welche die genannte Regelung noch nicht enthielt.

36

Von der Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung abgesehen, ergibt auch eine die Begründung der Planrechtfertigung durch die Beklagte nachprüfende Rechtskontrolle, daß das Vorhaben "vernünftigerweise geboten" ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]. Ob die objektiven Voraussetzungen dafür, daß das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, im Einzelfall vorliegen, hat das Gericht voll nachzuprüfen (BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 69.82 -, BVerwGE 72, 282, 286) [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]. Der grobe Maßstab des "vernünftigerweise Gebotenen" führt allerdings dazu, daß sich die Prüfung der Erforderlichkeit einer Planung auf der Ebene der Planrechtfertigung und damit der strikten Rechtsbindung auf ein Plausibilitätsurteil beschränkt (Kühling, Fachplanungsrecht, Rd. 405; Urteil des Senats vom 19.11.1992 - 7 L 3817/91 -).

37

Der planfestgestellte Bau der A 33 ist im vorstehenden Sinne gerechtfertigt. Die A 33 soll als Bundesfernstraße innerhalb eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den Fernverkehr dem weiträumigen Verkehr dienen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG); mit ihr soll eine dem Verkehrsbedürfnis genügende Verkehrsverbindung geschaffen werden (§ 3 Abs. 1 FStrG). Dem Planfeststellungsbeschluß vom 28. März 1991, der sich die Darstellung der Notwendigkeit der Baumaßnahme im Erläuterungsbericht zu eigen macht, liegt die Absicht zugrunde, ein weiteres Teilstück dieser Autobahn herzustellen, die die Funktion hat, das westliche und nordwestliche Niedersachsen mit den Räumen Kassel und Ostwestfalen sowie die wirtschaftlichen Schwerpunkte Osnabrück, Paderborn und Bielefeld miteinander zu verbinden, die auf dieser Linie verlaufende B 68, welche durch gefährliche Kurven, höhengleiche Straßenkreuzungen, zahlreiche Einmündungen, starke Längsneigungen und insbesondere die Ortsdurchfahrten Hilter und Dissen nachteilig geprägt ist, sowie das an diese Bundesstraße angrenzende Nebenstraßennetz zu entlasten. Die durch den Bau der Autobahn zu erwartende Erhöhung der Verkehrssicherheit, das gegenwärtige hohe Verkehrsaufkommen und die prognostizierte Verkehrsentwicklung - unabhängig davon, ob man die Prognosen des Bundesministers für Verkehr oder des Landes Nordrhein-Westfalen zugrunde legt - stellen die Planung rechtfertigende Elemente dar. Die Annahme der Kläger, der Fernverkehr sei so gering, daß er den Bau einer Autobahn nicht rechtfertigen könne, vermag die Berechtigung des Vorhabens nicht in Zweifel zu ziehen, denn die von den Klägern herangezogene Verkehrsuntersuchung des Diplom-Ingenieurs ... vom September 1989 vermag ihre Auffassung nicht zu stützen. Insoweit hat zum einen die Beklagte plausibel dargelegt, daß zu den Verkehrsmengen des dort sogenannten Fernbereichs auch die des "Mittelbereichs" gerechnet werden können und müssen. Zum anderen beziehen sich die von den Klägern zitierten Zahlen nur auf die Mengen des Durchgangsverkehrs; sie lassen damit die ebenfalls vom Gutachter ermittelten Mengen des Zielverkehrs (S. 28 ff. des Gutachtens) unberücksichtigt. Nachvollziehbar ist ferner die Erwägung der Beklagten, daß seit den Feststellungen des Gutachters insbesondere im Zuge der deutschen Einheit eine erhebliche Verkehrszunahme auch auf der A 33/B 68 eingetreten ist. Schließlich ist hinreichend plausibel dargetan, daß die A 33 nach ihrer vorausgesetzten Verkehrsfunktion und im vorgesehenen Endzustand zu einer erheblichen Entlastung der Ortsdurchfahrten Hilter und Dissen führen wird. Diese naheliegende Annahme findet eine eindrückliche Bestätigung durch die auffällige Abnahme der Verkehrsmengen auf der B 68 nördlich der Anschlußstelle Hilter nach der Fertigstellung der A 33 in diesem Bereich. Schließlich hat sich die Beklagte auch mit der Alternative eines Ausbaus der B 68 nebst Ortsumgehungen auseinandergesetzt und diese mit gerichtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verworfen (S. 33 des Planfeststellungsbeschlusses).

38

b)

Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die hier vorgenommene Abschnittsbildung. Hierfür ist zum einen Voraussetzung, daß Teilabschnitte mit sachlichem Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden. Zum anderen bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt insofern der eigenen Planrechtfertigung, als er vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung eine selbständige Verkehrsfunktion besitzen muß (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1-11/92 -, NVwZ 1993, S. 572). Daß der hier planfestgestellte Abschnitt mit sachlichem Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet worden ist, steht außer Frage und bedarf nach den obigen Darlegungen keiner weiteren Vertiefung. Die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die Abschnittsbildung - die entgegen deren Annahme nicht erst im Laufe des Verfahrens erfolgt ist - zeigen auch unter dem Gesichtspunkt der selbständigen Verkehrsfunktion des Teilabschnitts keine Mängel auf. Die spezifische Verkehrsfunktion des Abschnitts von der Anschlußstelle Hilter bis zur Anschlußstelle Erpen/B 68 besteht in der Umgehung und Entlastung der Ortsdurchfahrt Hilter; dieser Teilabschnitt wäre somit auch dann noch planerisch sinnvoll, wenn die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder aufgegeben werden sollte. Soweit die Kläger in der zu erwartenden Verkehrsbelastung des Teilstücks keine hinreichende Rechtfertigung zu erblicken vermögen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Planrechtfertigung des Streckenabschnitts "vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung" (BVerwG, a.a.O.) zu betrachten ist. Für den Fall der Fertigstellung der A 33 berechnete die Verkehrsuntersuchung des Gutachters ... bereits für das Jahr 1990 eine Verkehrsmenge von 16.900 Kfz/24 h im Bereich des hier streitigen Teilabschnitts. Nach Einschätzung des Gutachters müssen daneben noch die sich aus Verlagerungseffekten ergebenden Fahrten und der zu erwartende Anstieg des Verkehrsaufkommens berücksichtigt werden (S. 47 des Gutachtens).

39

Der Einwand der Kläger, die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, weil die Fertigstellung des Teilabschnitts zu einer Mehrbelastung der Stadt Dissen führen werde, während der Entlastungseffekt in Hilter gering sei, zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der die Abschnittsbildung rechtswidrig erscheinen läßt. Sachwidrig wäre die Planung, wenn die Bildung des Teilabschnitts an anderer Stelle Probleme auslösen, selbst aber zur Problemlösung nichts beitragen würde. So liegt es nicht. Zwar würde - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - der Weiterbau der A 33 von der Anschlußstelle Hilter bis in den Raum Erpen nach Auffassung des Gutachters ... zu einer Steigerung auch des Schwerverkehrs in der Stadtmitte von Dissen führen. Dies gilt aber nur, wenn die Autobahn entgegen der Gesamtplanung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) an der Anschlußstelle Erpen endete. Selbst in diesem Fall wäre die Zunahme der Belastung in Dissen mit täglich knapp 3000 Kraftfahrzeugen wesentlich geringer als der Entlastungseffekt im Bereich der Gemeinde Hilter. Nach der Berechnung des Sachverständigen sinkt die Belastung im Ort Hilter schon bei einem Bau der A 33 bis zur Anschlußstelle Erpen um etwa 6000 Kraftfahrzeuge täglich, d.h. um etwa 40 % (S. 42 des Gutachtens). Im Hinblick auf diese insgesamt positiven Auswirkungen kann die getroffene Abschnittsbildung nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Die Beklagte hat im übrigen wesentliche Probleme des Folgeabschnitts im Rahmen der Planfeststellung für diesen Abschnitt jedenfalls ansatzweise sowohl unter verfahrensrechtlichen als auch inhaltlichen Gesichtspunkten einbezogen (vgl. S. 8, 9, 23, 30 ff., 33 f., 35 ff., 38, 54, 63, 67, 84 des Planfeststellungsbeschlusses); deren abschließende Behandlung gehört nicht in dieses Verfahren, sondern wird im Rahmen der Planfeststellung des anschließenden Teilabschnitts zu erfolgen haben.

40

c)

Die Beklagte hat in Frage kommende Alternativtrassen hinreichend erwogen. In dem vom Beigeladenen zu 1) im Jahre 1979 erstellten Variantenvergleich waren als Möglichkeiten der Ausbau der vorhandenen B 68, eine Neutrassierung der B 68 in zwei Varianten und der Bau der A 33, wie in der Linienbestimmung 1977 vorgesehen, untersucht worden. Hierbei hatte sich ergeben, daß die A 33 gegenüber dem Ausbau der B 68 und den untersuchten Varianten einer Neutrassierung der B 68 als "Umgehungsstraße" den Vorzug verdient. In dem Variantenvergleich 1987 sind zwei Varianten einer Autobahnlösung und als Variante Null die Beibehaltung der B 68 in der vorhandenen Linienführung bei durchgängiger Verbreiterung auf 7,50 m untersucht worden. Die Variante 2 unterscheidet sich von der Variante 1 im wesentlichen dadurch, daß sie im Bereich zwischen Bad Rothenfelde und Dissen maximal 0,5 km westlich verläuft und das Vogelschutzgebiet "Palsterkamp" im Westen durchschneidet. Bei diesem Variantenvergleich hatte die Variante 1 eindeutig die besten Ergebnisse erzielt. Hieraus wird deutlich, daß Alternativen sorgfältig geprüft, aber mit plausiblen Erklärungen verworfen worden sind. Die Kläger führen hiergegen auch keine substantiierten Angriffe.

41

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte sich durch die Linienführungsbestimmung des Bundesministers für Verkehr gebunden gesehen und Varianten mit grundsätzlich anderer Linienführung, wie die im Raumordnungsverfahren in den 60er Jahren verworfene Trassenführung nordöstlich von Dissen, nicht mehr untersucht hat. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge verkennen die Kläger, daß die dem Abwägungsgebot unterliegende Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch die dem Bundesminister für Verkehr vorbehaltene Linienführungsbestimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes begrenzt ist. Es lag nicht im Planungsermessen der Beklagten, sich entgegen der bestimmten Linienführung für eine Variante, die nördlich und östlich an Dissen vorbeiführt, zu entscheiden. Der Planfeststellungsbehörde bleibt lediglich im Rahmen der "Feinabstimmung" der Trasse ein Spielraum von wenigen 100 Metern, innerhalb dessen sie von der bestimmten Linienführung abweichen könnte (BVerwG, Beschluß vom 17.02.1969 - 4 B 223.68 -, VRS 37, 154, 156; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.01.1987 - 5 OVG A 104/86 -). Die von den Klägern vermißte Variante liegt bei weitem außerhalb dieses Spielraums. Litte die Linienbestimmung an etwaigen Mängeln, würde daraus keine Erweiterung des Planungsermessens der Planfeststellungsbehörde folgen. Vielmehr hätte dann der Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses unterbleiben müssen.

42

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Linienführungsbestimmung sind aber nur angebracht, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß eine andere Linienführung vorzugswürdig ist. Hierfür ist nichts ersichtlich. Eine östlich von Dissen verlaufende linienbestimmte Trasse hätte aus der Sicht der Kläger den Vorteil, daß deren Grundstücke nicht in Anspruch genommen werden müßten. Dem stünden Beeinträchtigungen anderer Grundstückseigentümer gegenüber. Insbesondere würde gegen eine solche Linienführung sprechen, daß eine die nördlich und östlich von Dissen belegenen Waldgebiete durchschneidende Trasse Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich stärker als die planfestgestellte Trasse berühren würde. Keinesfalls läßt sich mithin die Feststellung treffen, daß eine solche Trassenalternative vorzugswürdig ist. Es bedarf deshalb auch keines Rückgriffs auf die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Variantenuntersuchungen.

43

2.

Ein die Ausgewogenheit der Planung in Frage stellender und daher die Planaufhebung rechtfertigender Abwägungsfehler ist nicht festzustellen.

44

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56) verlangt das Abwägungsgebot, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hierbei kann der Eigentümer des durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden.

45

Die Beklagte hat weder private Belange der Kläger verkannt, noch diese in angreifbarer Weise fehlgewichtet.

46

a)

Die Beklagte hat die Betroffenheit des Klägers als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes zutreffend erkannt. Sie hat bei ihrer Abwägung nicht nur bedacht, in welchem Umfang die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen durch diesen und den Anschlußabschnitt in Anspruch genommen werden, sondern zudem in Rechnung gestellt, daß der Betrieb des Klägers durch die Flächeninanspruchnahme - würde kein Ausgleich geschaffen - in seiner Existenz gefährdet wäre. Dies folgt aus der grundsätzlichen Anerkennung eines Anspruchs auf Zuweisung von Ersatzland. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) ist die Entschädigung in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Ist hingegen der Eigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen, so ist die Entschädigung auf Antrag in geeignetem Ersatzland festzusetzen (§ 18 Abs. 1 NEG). Über die Zuerkennung von Entschädigung dem Grunde nach hinausgehende Regelungen waren im Planfeststellungsbeschluß nicht zu treffen, denn der Ausgleich für die zugunsten einer Planung bezweckten unmittelbaren Eingriffe in Rechte Dritter und für die mit solchen Eingriffen verbundenen Folgeschäden findet, sofern keine Vereinbarung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast erreicht werden kann, ausschließlich in dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren statt. Allein in seinem Rahmen ist nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes auch zu prüfen, ob und inwieweit für den Rechtsentzug eine Entschädigung in Geld oder eine solche durch Ersatzlandbeschaffung, in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, DVBl 1980, 999, 1001)[BVerwG 27.03.1980 - 4 C 34/79].

47

Hinsichtlich der vom Kläger gepachteten landwirtschaftlichen Flächen hat die Beklagte in ihre Abwägung eingestellt, daß diese Flächen dem Kläger nur für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stehen und er nicht darauf vertrauen kann, diese Flächen langfristig nutzen zu können. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin vorgetragen hat, die an den Kläger verpachteten Flächen voraussichtlich nach Ablauf der Pachtzeit im Jahre 1999 in eigene Bewirtschaftung nehmen zu wollen.

48

Dem Planfeststellungsbeschluß kann nicht entnommen werden, daß die von dem Kläger geltend gemachte Minderung des Jagdpachtwertes und die Betriebserschwernis durch Umwege nicht Gegenstand der Abwägung gewesen sind. In dem Planfeststellungsbeschluß wird im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, daß "die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Flächen ... als abwägungserheblicher Belang in die Entscheidung über die Feststellung des Planes einzubeziehen" ist (S. 69). Daß die Beklagte ohne weitere Begründung dem Kläger eine Entschädigung für die durch den Bau der A 33 verursachte Jagdwertminderung dem Grunde nach zuerkannt hat, erlaubt nicht die Feststellung, daß insoweit keine Abwägung stattgefunden hat.

49

Die von dem Kläger befürchtete Beeinträchtigung des Freizeit- und Erholungswertes seines Hofes ("Ferien auf dem Bauernhof") hat die Beklagte - sieht man von der Verweisung auf die Ausführungen zu Ziffer 1 ab (S. 70, zu 2.6) - ausschließlich unter Entschädigungsgesichtspunkten behandelt. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß eine im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeübte Grundstücksnutzung einen abwägungsrelevanten Belang darstellen kann. Die Planfeststellungsbehörde hat aber keinen Anlaß, eine Nutzung, von der auch nach den Angaben des Eigentümers nicht angenommen werden kann, daß sie in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, in ihre Abwägung einzustellen. Nach den schriftlich erhobenen Einwendungen und den Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin deutete nichts darauf hin, daß dieser seit Jahren aus familiären Gründen ruhende Nebenerwerb kurzfristig aufgenommen werden soll.

50

Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes verkannt, weil er hofnahe Flächen, auf die er wegen der von ihm betriebenen Landwirtschaft und Viehhaltung nach biologischen Grundsätzen angewiesen sei, verliere, die nicht gleichwertig ersetzbar seien, er deshalb gezwungen wäre, gegen seine Überzeugung auf eine Ganzjahresstallhaltung umzustellen und daher sowie wegen der von der A 33 ausgehenden Immissionen nicht mit der Anerkennung durch den Bioland-Anbauverband rechnen könne, zeigt kein Abwägungsdefizit auf. Bei diesen Umständen handelt es sich nicht um solche, die die Beklagte in ihre Abwägung hätte einstellen müssen. Zwar stellt die Gefährdung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes einen Belang dar, der regelmäßig abwägungsrelevant ist. Die Planfeststellungsbehörde kann und muß im Rahmen ihrer planerischen Abwägung aber nur solche Umstände "nach Lage der Dinge" berücksichtigen, die ihr bekannt sind oder sich ihr hätten aufdrängen müssen oder ihr jedenfalls objektiv hinreichende Veranlassung geben, zumindest ansatzweise in Ermittlungen einzutreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 190.92 - NVwZ-RR 1993, S. 330 f.). So lag es hier nicht. Der Kläger hatte weder mit seinen schriftlich erhobenen Einwendungen noch im Erörterungstermin am 5./6. September 1989 oder bei dessen Fortsetzung am 14. Februar 1990 auf die nunmehr in das Rechtsschutzverfahren eingeführten und aus der besonderen Art und Weise seiner Betriebsführung herrührenden Gesichtspunkte hingewiesen. Es mag sein, daß diese Fragen für den Kläger, der seinen Betrieb offenbar seit dem Frühjahr 1990 auf eine sogenannte biologische Anbauweise umstellt, erst im Laufe des Verfahrens an Bedeutung gewonnen haben; jedenfalls hat er nach den vorliegenden Unterlagen auch bis zum Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses eine Beeinträchtigung dieser speziellen Interessen nicht geltend gemacht. Das Schreiben der Niedersächsischen Landgesellschaft, in dem es heißt, daß der Kläger infolge des Flächenverlustes seinen Milchviehbestand auf eine Ganzjahresstallhaltung werde umstellen müssen, datiert vom 31. August 1992 und konnte der Beklagten also bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. März 1991 nicht bekannt sein. Diese hatte angesichts der vom Kläger vorgebrachten Einwendungen auch keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen. Der Kläger hatte seine Befürchtung, die Planung werde ihn in seiner Existenz gefährden, im wesentlichen mit der Inanspruchnahme seiner - eigenen und gepachteten - landwirtschaftlichen Flächen als solcher begründet. Betrieblichen Besonderheiten, die sich nicht aufdrängen, muß die Planfeststellungsbehörde nicht von sich aus - sozusagen auf Verdacht - nachgehen. Es obliegt vielmehr dem betroffenen Eigentümer, derartige in seiner Sphäre liegende Umstände geltend zu machen.

51

Daß die Beklagte nach allem dem öffentlichen Interesse an dem Bau der A 33 den Vorzug vor den Belangen des Klägers gegeben hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen dieser die Belange des Klägers im Ergebnis zurückstellenden Abwägung bedurfte es einer gesonderten Auseinandersetzung mit dem Einwand des Klägers, er befürchte Immissionsschäden auf den angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen, nicht. Die Entscheidung für den Bau der A 33 schließt als Abwägungsergebnis ein, daß die von dem "Normalbetrieb" des Vorhabens ausgehenden Einwirkungen hinzunehmen sind. Im übrigen könnten diese Immissionen allenfalls zu Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe der planfestgestellten Trasse führen, welche aber - wie auch der Sachverständige ... in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 15. Februar 1993 (S. 23) annimmt - durch Schutzpflanzungen abgewehrt werden könnten.

52

Insoweit könnte sich deshalb lediglich die Frage stellen, ob in den Planfeststellungsbeschluß entsprechende Schutzauflagen hätten aufgenommen werden müssen. Jedenfalls könnte aber das Fehlen einer Schutzauflage nur ausnahmsweise zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn entweder das Fehlen einer notwendigen Schutzauflage für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird, wenn eine an sich notwendige Schutzmaßnahme nicht nachgeholt werden kann, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, oder wenn ein Betroffener mit dem Hinweis auf zu erwartende Immissionen für sein Grundstück geltend machen kann, es bestehe ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit, weil seine hiermit zusammenhängenden privaten Belange gänzlich unberücksichtigt geblieben oder zu Unrecht als nicht abwägungserheblich angesehen worden seien (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 34- 38.89 -, DVBl 1993, 155, 156; Urt. d. Sen. v. 15.04.1993 - 7 L 3707/91 -). Derartige Ausnahmefälle lägen hier aber offensichtlich nicht vor.

53

b)

Die Beklagte hat auch die Belange der Klägerin zutreffend erfaßt und in nicht anfechtbarer Weise gewichtet. Sie hat zunächst richtig gesehen, daß durch die Inanspruchnahme der der Klägerin gehörenden Flächen erheblich in die Substanz des Hofes eingegriffen wird und deshalb die Klägerin zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Hofes an sich auf Ersatzland angewiesen ist. Die Beklagte hat gleichwohl, die - in diesem Verfahren ohnehin nicht zu treffende - Entscheidung darüber, in welcher Form die Klägerin zu entschädigen ist, offengehalten, weil nicht absehbar sei, ab wann und in welcher Betriebsform der Hof wieder eigenständig bewirtschaftet werden solle. Diese den ungewissen Landbedarf der Klägerin berücksichtigenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Beklagten (S. 62 unten des Planfeststellungsbeschlusses) könnten zwar bei erster Lektüre den Eindruck entstehen lassen, als ob sie den Hof schon in seinem jetzigen Zustand nicht für lebensfähig hält. Eine solche Deutung, die u.U. auf einen Abwägungsfehler hinweisen könnte, ist aber nach dem Begründungszusammenhang - wie die vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen zeigen -nicht gerechtfertigt.

54

Soweit die Beklagte die Einwendung der Klägerin, der Wohn- und Mietwert der Häuser ..., ... und ... werde beeinträchtigt, für vorläufig erledigt erklärt hat (S. 63), hat sie lediglich darauf hinweisen wollen, daß die Frage, ob und inwieweit Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Klägerin erforderlich werden, erst endgültig nach der Umstellung der lärmtechnischen Untersuchung für den Anschlußabschnitt auf die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und die Berechnungsart der RLS 90 beantwortet werden kann. Die für den planfestgestellten Abschnitt durchgeführte und die Verkehrslärmschutzverordnung sowie die RLS 90 bereits beachtende lärmtechnische Untersuchung hatte jedenfalls ergeben, daß von diesem Teilabschnitt keine Einwirkungen ausgehen, die zu lärmschutzrechtlichen Maßnahmen zugunsten der Klägerin hätten führen müssen. Im übrigen kann das Fehlen von Schutzauflagen - wie dargelegt - nur unter besonderen Umständen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

55

3.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletzt keine zwingenden naturschutzrechtlichen Vorschriften und berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

56

a)

Die Kläger rügen zu Unrecht, daß bei der landschaftspflegerischen Begleitplanung Erhebungen über die Pflanzen- und Tierwelt im Untersuchungsgebiet weitgehend unterblieben, jedenfalls nicht mit der gebotenen Gründlichkeit angestellt worden seien; insbesondere hätten die mit der Erstellung des Begleitplanes beauftragten Fachleute die fraglichen Bereiche jeweils an einem Tag "abgegangen" und sich im übrigen auf teilweise viele Jahre alte Veröffentlichungen bezogen. In welchem Umfang die Verfasser des landschaftspflegerischen Begleitplans selbst in der Natur Ermittlungen angestellt haben, ist dem Plan im einzelnen nicht zu entnehmen. Hierauf kommt es auch nicht an. Aus dem Plan ist jedenfalls zu ersehen, daß er auf einem 1984 erstellten "Vorbericht" der Verfasser und zwei gutachtlichen Stellungnahmen des Landkreises Osnabrück als unterer Naturschutzbehörde aus den Jahren 1984 und 1987 aufbaut. Zugrunde gelegt worden ist ferner der von den Verfassern aufgestellte Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osnabrück (1987/1988), dessen Bestandteil eine flächendeckende Biotopkartierung ist. Aufgabe der gutachtlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde (§ 14 Satz 1 des Nds. Naturschutzgesetzes) ist insbesondere darzulegen, welchen Bestand an Pflanzen und Tieren und welche charakteristischen Landschaftselemente die von dem Vorhaben betroffene Fläche aufweist, welcher Wert dem Bestand an Tieren und Pflanzen sowie dem vorgefundenen Landschaftsbild beizumessen ist und inwieweit das Vorhaben die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild beeinträchtigen wird (vgl. Blum/Agena/Franke, Kommentar zum Nds. Naturschutzgesetz, § 14 RdNr. 4). Das Vorbringen der Kläger ist danach nicht geeignet, Zweifel an einer ausreichenden Sachverhaltserfassung und der Brauchbarkeit des landschaftspflegerischen Begleitplans zu begründen.

57

Es ist auch nicht erkennbar, daß - wie die Kläger meinen - von der Autobahntrasse voraussichtlich klimatische Beeinträchtigungen ausgehen, die die Beklagte nicht gesehen hat, oder daß die Ermittlungen im landschaftspflegerischen Begleitplan hierzu im Widerspruch zu den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses selbst stehen. Der landschaftspflegerische Begleitplan mißt den Wald- und Ackergebieten am Osning und dem ungestörten, hangabwärtsführenden Transport der Frisch- und Kaltluft eine große Bedeutung zu (Teil I, S. 15); er rechnet damit, daß die A 33, die auf einer Länge von etwa 2 km den hangabwärtsfließenden Kaltluftstrom schneidet, zumindest eine Verzögerung und Schadstoffbelastung des in den Abendstunden einsetzenden Kaltluftmassenabflusses bewirkt (S. 22). Diesen Beeinträchtigungen soll nach dem Maßnahmenplan durch die Bepflanzung der Böschung mit schadstoffausfilternden Gehölzen sowie durch eine Neuschaffung von Waldflächen (Teil II, S. 30, 35) begegnet werden. Der Planfeststellungsbeschluß macht sich die Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan, welcher Teil der Planfeststellung ist, auch speziell bezüglich der behandelten Auswirkungen der A 33 auf Klima- und Erholungsfunktion zu eigen (S. 41 unter Nr. 5.3 am Ende). Daß die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis keine entscheidende Beeinträchtigung der klimatischen Situation und der Erholungsfunktion der Landschaft sieht (S. 41 unter Nr. 5.4), steht zu den Feststellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht im Widerspruch. Dies gilt gleichermaßen für die vorangehenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß (S. 40 f. unter Nr. 5.3), die lediglich zum Ausdruck bringen, daß die Planfeststellungsbehörde die prognostizierte Zunahme des Verkehrs für klimatisch unbedenklich, eine möglicherweise entstehende geringe Verschlechterung des Klimas für hinnehmbar hält und im übrigen eben auf die Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan verweist.

58

Mit ihrer Rüge, die Beklagte habe es versäumt, im Planfeststellungsbeschluß den zeitlichen Ablauf der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im einzelnen festzulegen, wird ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel nicht bezeichnet. Derartige Anforderungen sind den naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Diese Vorschrift findet auf Ersatzmaßnahmen keine Anwendung. Nach § 8 Abs. 9 BNatSchG ist es Sache der Länder, insoweit ergänzende Regelungen zu treffen. Das Niedersächsische Naturschutzgesetz enthält unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem, ob der Eingriff durch einen Planfeststellungsbeschluß oder durch eine Genehmigung oder einen entsprechenden Verwaltungsakt zugelassen worden ist (§ 9 Nr. 1 und 2 Nds. NatSchG). Nur für den letzten Fall ist vorgeschrieben, daß die Behörde einen Zeitrahmen für Ersatzmaßnahmen festzusetzen hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 4), während eine entsprechende Bestimmung bei durch Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Eingriffen fehlt (§ 14). Zwar gehört zu einer sachgerechten Planung der Ersatzmaßnahmen regelmäßig auch ein Zeitplan; die Planfeststellungsbehörde ist auch nicht gehindert, dem Planungsträger Fristen zur Verwirklichung bestimmter Maßnahmen zu setzen; sie ist hierzu nach § 14 Nds. NatSchG jedoch nicht verpflichtet.

59

Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich im übrigen die im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch nicht als ökologisch wertlos bezeichnen. Diese Wertung beruht darauf, daß einige der Maßnahmen in der Nähe der Neubautrasse durchgeführt werden sollen. Wenn die Kläger die vorgesehenen Maßnahmen als sogenanntes Straßenbegleitgrün bezeichnen, so ist dies schon angesichts der Größe der Flächen offensichtlich abwegig. Die Kläger verkennen dabei auch, daß Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gerade in der Nähe der Trasse von Wert sein können und daß erhebliche Flächen weitab von Verkehrswegen liegen.

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b)

Die Kläger rügen ohne Erfolg, daß die vorgesehene Ersatzmaßnahme "Dissener Bachtal" unzulässigerweise dem Verfahren des Folgeabschnitts überlassen worden sei. Gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG ist es zulässig, eine "abschließende Entscheidung" einem weiteren Beschluß vorzubehalten, soweit diese bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses "noch nicht möglich" ist. Voraussetzung für einen derartigen Vorbehalt ist, daß es sich zum einen um einen abtrennbaren Teil des Gesamtplanes handelt und dieser Teil noch nicht spruchreif ist; zum anderen muß der Vorbehalt selbst die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit einhalten und dem Abwägungsgebot standhalten (BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, 311) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]. Diese Grenzen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen durfte, daß das offengelassene Problem durch die vorbehaltene Regelung gelöst werden kann, ohne daß dies an der Feststellung und Durchführung des Gesamtvorhabens etwas ändert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.1985 - 5 S 2553/84 -, DVBl 1986, 364). Anders ausgedrückt: Die noch ausstehenden Regelungen dürfen die Substanz und Ausgewogenheit der Planung und der bereits festgestellten Teile des Vorhabens nicht berühren, von der Art der künftigen Regelung darf nicht die Rechtmäßigkeit des Gesamtvorhabens abhängen, die in einem ergänzenden Beschluß möglicherweise angeordneten zusätzlichen Vorkehrungen müssen realisierbar sein, ohne daß an der festgestellten oder gar bereits fertiggestellten Anlage weitere Änderungen erforderlich werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht ein Ergänzungsvorbehalt nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Problembewältigung (Urt. d. S. v. 02.12.1991 - 7 L 76/90 -). Auch der hohe Rang des Natur- und Landschaftsschutzes steht einem Vorbehalt nicht entgegen (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1987 - 4 B 200-202.87 -, Inf. Dienst VHW 1987, 217).

61

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß kommt hinreichend zum Ausdruck, daß die Beklagte - von den im landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Ersatzmaßnahmen abgesehen - die als erforderlich erkannten Ersatzmaßnahmen als Gesamtmaßnahme (Dissener Bachtal) der Planfeststellung für den Anschlußabschnitt von Bau-km 84 + 480 bis Bau-km 86 + 275 insoweit vorbehalten wollte, als in diesem Verfahren nicht mehr über das "ob", sondern nur noch über die nähere Ausgestaltung dieser Gesamtmaßnahme zu befinden sein wird (S. 9, 39).

62

Die Anforderungen, die an einen zulässigen Vorbehalt zu stellen sind, sind gewahrt. Entscheidend ist, daß sachliche Gründe für eine Gesamtmaßnahme sprechen und die Beklagte davon ausgehen durfte, daß der Verwirklichung der Ersatzmaßnahme "Dissener Bachtal" keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Wege stehen würden.

63

Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, daß die Planung der Ersatzmaßnahme im Interesse der wirksamen Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Gesamtmaßnahme erfolgt ist. Der Bau der A 33 bringt in den drei Planfeststellungsabschnitten Bau-km 81 + 550 bis Bau-km 87 + 907,57 eine Bodenversiegelung von insgesamt 19,25 h (8,1 + 5,9 + 5,25 ha) mit sich, die Trasse vernichtet damit in diesem Umfang die biologisch aktive Bodenschicht und verringert die Grundwasserneubildung. Die Ersatzmaßnahme "Dissener Bachtal" will diesen Beeinträchtigungen durch die Wiedervernässung von Talwiesen und den naturnahen Rückbau von Fließgewässern begegnen. Die durch diesen Eingriff zerstörten Funktionen des Naturhaushalts sollen durch die Schaffung von 25 ha Feuchtwiesen und begleitende Maßnahmen im Umfang von weiteren rund 10 ha wiederhergestellt werden. Nach den vorliegenden Unterlagen ist hinreichend plausibel, daß damit ausreichender Ersatz geschaffen wird.

64

Zweifel an der Durchführbarkeit der Ersatzmaßnahmen sind nicht erkennbar. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses waren die Planungen der Ersatzmaßnahme weit fortgeschritten; noch zu lösende Probleme betrafen allein die Modalitäten der Ausführung (etwa Grundstückskauf oder Nutzungsbeschränkungen) und den genauen Umfang der Maßnahme (insbesondere Erweiterung nach Aufgabe der Ersatzmaßnahme "Noller Bach"). Zu keiner Zeit waren aber Anzeichen dafür ersichtlich, daß die Realisierung der Ersatzmaßnahme als solche würde scheitern können. Die nicht zu beanstandende positive Prognose der Beklagten ist im nachhinein durch den Erlaß des die Ersatzmaßnahmen beinhaltenden Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Oktober 1993 für den Teilstreckenabschnitt Bad Rothenfelde bestätigt worden. Im Hinblick darauf, daß hier Behörden Beschlußorgane und durch den Planfeststellungsbeschluß berechtigt und verpflichtet sind, besteht auch nicht die Gefahr, daß die Durchführung der Ersatzmaßnahme unterbleibt. Es war auch nicht zu befürchten, daß die Lösung des offengehaltenen Problems Einfluß auf das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß festgestellte Vorhaben haben, dieses möglicherweise sogar nachträglich in Frage stellen könnte. Eine solche Befürchtung ist - unabhängig von den Umständen dieses Falles - bei Ersatzmaßnahmen im allgemeinen unbegründet, weil es insoweit darum geht, die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (vgl. § 12 Abs. 1 Nds. NatSchG). Regelmäßig wird nichts dafür sprechen, daß die Behörden beim Vollzug dieser Verpflichtung scheitern könnten.

65

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat sich durch Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), der keinen Antrag gestellt hat, sind nicht zu erstatten.

66

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen in beiden Verfahren nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird - für jedes Verfahren - auf 20.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Beschluß
Czajka
Kalz
Peschau