Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.1993, Az.: 5 L 449/92

Berufssoldat; Aufwandsentschädigung; Soldat; Flugsicherungsbetriebsdienst

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.1993
Aktenzeichen
5 L 449/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:1123.5L449.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.12.1991 - AZ: 6 A 8/91
nachfolgend
BVerwG - 31.05.1994 - AZ: BVerwG 2 B 58.94
BVerwG - 02.03.1995 - AZ: BVerwG 2 C 17.94

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 9. Dezember 1991 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 6. November 1990 und 3. Dezember 1990 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1993 die beantragte Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil volläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger steht im Range eines Oberstleutnants als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. In der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1993 war er beim Sector Operations Centre 1 (SOC) in ... als Air Surveillance Intelligence Officer (ASIO) eingesetzt. Den Antrag des Klägers vom 26. Oktober 1990, ihm nach den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1989 eine Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im militärischen Radarführungsdienst (in Höhe von 150,-- DM monatlich) zu gewähren, lehnte der Dienstälteste Deutsche Offizier beim SOC 1 durch Bescheid vom 6. November 1990 mit der Begründung ab, daß das SOC-Personal nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, die Annahme der Beklagten, daß das SOC-Personal nur Forderungen an oder für die Erstellung der Luftlage stelle und nicht zu den ausführenden und damit verantwortlichen Soldaten bei der Erstellung der Luftlage gehöre, sei grundsätzlich nicht richtig. Der ASIO als oberster Luftlageoffizier im Luftverteidigungssektor arbeite nicht nur "an der Erarbeitung der Luftlage verantwortlich mit", sondern beeinflusse persönlich entscheidend die Luftlageerstellung (Prozeß bestehend aus Radarerfassung, Flugzielverfolgung, Identifizierung und Meldung/Weitergabe von Flugzielen) im gesamten Luftverteidigungssektor durch Befehle, Anweisungen und Forderungen. Er unterliege ebenso den besonderen physischen und psychischen Belastungen (Fachtätigkeit, Schichtbetrieb im Control and Reporting Center (CRC)-Bunker, Zwang zur punktuellen Höchstleistung zu jeder Tages- und Nachtzeit) wie das CRC-Luftlagepersonal oder das Personal des TMLD. Er sei daher in den für die Aufwandsentschädigung anspruchsberechtigten Personenkreis mit einzubeziehen. Die Beschwerde wies der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision durch Bescheid vom 3. Dezember 1990 als unbegründet zurück. Der anspruchsberechtigte Personenkreis im Soldaten umfasse nur dasjenige Personal, das an der Erarbeitung der Luftlage oder der Leitung von Luftfahrzeugen verantwortlich mitwirke. Hierzu gehöre der Kläger nicht.

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Mit seiner am 2. Januar 1991 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: In seiner Tätigkeit als ASIO wirke er bei der Erarbeitung der Luftlage mit. Seine Aufgabe bestehe in der Aufstellung und dem Befehl der Computersystemkonfiguration, die für den sektorweiten korrekten Datenaustausch zwischen den einzelnen vier Radarstellen notwendig sei. Vom SOC 1 in B. würden vier Einzelradarstellen geführt. Das SOC 1 in B. sei Hauptradarstelle. Die Luftlageerstellung umfasse die Erfassung, Identifizierung und Darstellung aller Flugobjekte im überwachten Raum. Weiter sei er für den Befehl des Einsatzes und die Durchführung des Einsatzes von Radarfrühwarnflugzeugen zuständig. Auch die Einbindung von mobilen Radarstellungen sowie die Genehmigung der Einflüge von Natoflugzeugen in die innerdeutsche Entflechtungszone sowie deren Überwachung gehöre zu seinem Tätigkeitsbereich. Weiter habe er die Informationen aus diesem Gebiet zu erfassen und für den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Radarsektoren Sorge zu tragen. Auch habe er zu entscheiden, welche Radarstellung betrieben werde. Diese Entscheidungsbefugnis sei von besonderer Bedeutung, weil bei einer falschen Entscheidung Flugobjekte nicht erfaßt werden könnten oder die Erfassung insgesamt gefährdet wäre.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide des Dienstältesten Deutschen Offiziers beim SOC 1 vom 6. November 1990 und des Kommandeurs der 4. Luftwaffendivision vom 3. Dezember 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Aufwandsentschädigung zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß der Kläger nicht zu dem Personal gehöre, das bei der Erarbeitung der Luftlage und/oder der Leitung von Luftfahrzeugen verantwortlich mitwirke. Der Kläger befehle lediglich den Einsatz von Abfangjägern und stelle Forderungen an oder für die Erstellung der Luftlage. Er sei damit nicht selbst Ausführender und damit nicht verantwortlich bei der Erstellung der Luftlage tätig. Dies erfolge durch die Angehörigen der CRC's und/oder des TMLD. Der anspruchsberechtigte Personenkreis im Radarführungsdienst umfasse nur das darin aufgeführte Personal, zu dem nach der ausdrücklich vom Erlaßgeber gegebenen Interpretation im Schreiben vom 14. August 1990 das beim SOC eingesetzte Personal nicht zu rechnen sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Dezember 1991 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es gemäß § 17 BBesG in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1989 zu Recht abgelehnt, dem Kläger die geltend gemachte Aufwandsentschädigung zu gewähren. Nach Nr. 2 der Richtlinien sei anspruchsberechtigt das Flugsicherungs-Kontrollpersonal, das Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, das Radarleitpersonal sowie das Radarflugmelde- und Radartiefflugmeldepersonal im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, sofern es verantwortlich in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt sei bzw. im Radarführungsdienst bei der Erarbeitung der Luftlage und/oder der Leitung von Luftfahrzeugen verantwortlich mitarbeite. Die Aufgaben des Klägers als ASIO in der "Hauptradarstelle" SOC 1 in B. seien - auch nach Ansicht der Beklagten - dem Radarführungsdienst zuzurechnen. Dieser Umstand allein reiche jedoch für die Gewährung der begehrten Aufwandsentschädigung nicht aus. Als rein funktionsgebundene Zulage sei deren Gewährung vielmehr an die Wahrnehmung der Aufgaben einer der in Nr. 2 der Richtlinien genannten Funktionsgruppen und innerhalb dieser Funktionsgruppen an den Einsatz in einem der dort abschließend aufgeführten Funktionsbereiche geknüpft. In Betracht kämen hier nur die Funktionsgruppen des "Radarleitpersonals" sowie des "Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonals" mit einem Einsatz in dem Funktionsbereich "Luftverteidigungsanlagen". Hierzu gehöre der Kläger jedoch nicht. Nach seinem eigenen Vortrag sei er zuständig im Bereich des Datenaustausches zwischen den vier einzelnen Radarstellen der Hauptradarstelle Brockzetel (sog. Computersystemkonfiguration) sowie für den Einsatz von Radarfrühwarnflugzeugen und mobilen Radarstellungen. Er habe zu entscheiden, welche der vier Einzelradarstellen betrieben werde, und den Einflug von Natoflugzeugen zu genehmigen und zu überwachen. Hiernach sei der Kläger zwar im Bereich des Radarführungsdienstes mit der Koordination des Einsatzes aller Elemente des Radarführungsdienstes befaßt; auch möge er durch selbständige und eigenverantwortliche Befehle, Anweisungen und Forderungen entscheidend "zur bestmöglichen Erstellung eines aktuellen Luftlagebildes" beitragen. Damit gehöre er aber nicht zum Radarleitpersonal oder zum Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im Einsatzdienst in einer Luftverteidigungsanlage. Dieses Personal sei unmittelbar damit befaßt, durch Radar erfaßte Luftfahrzeuge zu leiten oder durch die Radarüberwachung festgestellte Flugobjekte zu melden. Diese Tätigkeiten übe der Kläger als Flugaufklärungsnachrichtenoffizier nicht aus. In dieser Eigenschaft sei er nicht den mit der Aufgabenerfüllung des Radarleitpersonals und des Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonals mit Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen verbundenen besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt, deren Ausgleich die streitige Aufwandsentschädigung diene.

9

Gegen dieses ihm am 19. Dezember 1991 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Januar 1992 eingelegten Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Die Übersetzung seiner Tätigkeit als ASIO als "Luftaufklärungsnachrichtenoffizier" verfälsche den Inhalt seiner Tätigkeit. Die sinngemäße Übersetzung laute "Luftraumüberwachungsoffizier und Nachrichten-/Aufklärungsoffizier". Die Luftraumüberwachung umfasse den Prozeß der Erkennung (durch Radar), den Prozeß der Identifizierung (Freund/Feindeinteilung) und den Prozeß der Meldung (warnen und eigene Maßnahmen initiieren). Das Resultat der Luftraumüberwachung sei ein vollständig erfaßtes und identifiziertes Bild der Flugobjekte in einem speziellen Raum (Luftlage), deren signifikante Ergebnisse weitergemeldet würden, um militärische Verbände zu warnen oder eigene Maßnahmen bei den zuständigen Dienststellen einzuleiten. Zwar treffe es zu, daß er nicht selbständig Flugobjekte leite; dies erfolge durch den Jägerleitoffizier. Er erstelle auch nicht selbständig ein Luftlagebild. Hierbei handele es sich um einen Prozeß, der von vielen Spezialisten betrieben werde, die geführt werden und Befehle erhalten müßten, um ein richtiges Luftlagebild erstellen zu können. Er liefere die Grundlagen für die Übernahme der Leitung von Flugobjekten und die Grundlagen für die Erstellung von Luftlagebildern. Damit arbeite er verantwortlich im militärischen Radarführungsdienst mit.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen mit der Maßgabe, daß die Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1993 begehrt wird.

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Der Beklagte beantrage,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für Rechtens und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen. Der Kläger erstelle nicht selbständig Luftlagebilder, sondern liefere dafür nur Daten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen.

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II.

Die rechtzeitig eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandsentschädigung zu.

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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 17 BBesG. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Dieser sich aus dem Fürsorgeprinzip rechtfertigenden Bereitstellung von Mitteln zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen steht in der Regel kein Zahlungsanspruch des Beamten (Richters, Soldaten) gegenüber. Die Bestimmung, welche Aufwendungen in welcher Höhe durch eine pauschalierte Leistung entschädigt werden sollen, ist in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn ("dürfen gewährt werden") gestellt. Der Beamte (Richter, Soldat) hat aber einen Anspruch auf gleichmäßige willkürfreie Ermessensentscheidung. Bindet der Dienstherr sein Ermessen durch Richtlinien, hat der Beamte einen Anspruch auf eine den Richtlinien entsprechende Entscheidung. In Ausnahmefällen kann die Fürsorgepflicht die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der bereitgestellten Mittel gebieten. Dann verdichtet sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Zahlungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. 12. 1967 - 2 C 125.64 -, BVerwGE 28, 353 (357) [BVerwG 19.12.1967 - II C 125/64]; Fürst (Schinkel), GKÖD, K § 17 RZ. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. 10. 1993 - 5 L 2690/91 -).

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Die sich hieraus für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Nach Nr. 1 der Richtlinien für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im militärischen Radarführungsdienst vom 15. März 1989 - VR I 3 Az: 19-02-10/18 - wird eine Aufwandsentschädigung "unter Berücksichtigung des militärischen Auftrags zum Ausgleich der Mehraufwendungen gezahlt, die wegen der mit dem Einsatz im Flugsicherungsbetriebsdienst und im militärischen Radarführungsdienst verbundenen besonderen physischen und psychischen Belastungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit erforderlich sind". Nach Nr. 2 dieser Richtlinien ist anspruchsberechtigt das FS-Kontrollpersonal, Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Radarleitpersonal, Radarflugmelde- und Radartiefflugmeldepersonal im Einsatzdienst in den Flugverteidigungsanlagen, das an den Dienststellen der Bundeswehr ... regelmäßig und verantwortlich in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt ist bzw. im Radarführungsdienst bei der Erarbeitung der Luftlage und/oder der Leitung von Luftfahrzeugen verantwortlich mitarbeitet.

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In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Kläger als ASIO in der "Hauptradarstelle" SOC 1 in B. eine Tätigkeit ausübt, die dem Radarführungsdienst zuzurechnen ist. Das bedeutet indes noch nicht, daß der Kläger anspruchsberechtigt ist. Als weitere Voraussetzung sehen die Richtlinien vor, daß der Soldat im Radarführungsdienst bei der Erarbeitung der Luftlage und/oder der Leitung von Luftfahrzeugen verantwortlich mitarbeitet. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Zwar arbeitet er nicht bei der Leitung von Luftfahrzeugen mit; wohl aber wirkt er bei der Erarbeitung der Luftlage verantwortlich mit, und zwar aus folgenden Gründen:

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Wenn der Kläger auch die für die Erarbeitung der Luftlage erforderlichen Grundlagendaten von dem Control and Reporting Center (CRC) geliefert erhält, so schließt dies doch nicht aus, daß er zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen ist. Erforderlich ist nach den Richtlinien vom 15. März 1989 nämlich nicht etwa eine selbständige, sondern lediglich eine verantwortliche Mitarbeit. Durch seinen Beitrag zur Luftlage erfüllt der Kläger dieses Tatbestandsmerkmal. Im Bereich des Radarführungsdienstes ist der Kläger mit der Koordination des Einsatzes aller Elemente des Radarführungsdienstes befaßt. Durch selbständige und eigenverantwortliche Befehle, Anweisungen und Forderungen liefert er Beiträge zur bestmöglichen Aufstellung eines aktuellen Luftlagebildes, auf welches einzuwirken ihm jederzeit möglich ist. Als ASIO ist der Kläger in ähnlicher Weise den besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt wie die mit der Erarbeitung der Luftlage und der Leitung von Luftfahrzeugen unmittelbar befaßten Mitarbeiter. Nach seinem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vorbringen leistet er mit dem CRC-Luftlagepersonal und dem Personal des TMLD im CRC-Bunker Schichtdienst. Wie diese Personengruppe unterliegt er damit dem Zwang zur punktuellen Höchstleistung zu jeder Tages- und Nachtzeit. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, den Kläger dem in Nr. 2 der Richtlinien angeführten anspruchsberechtigten Personenkreis zuzurechnen.

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Hiernach hat es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die begehrte Aufwandsentschädigung zu gewähren. Der Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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Dr. Thiedemann

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Nelle

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Reisner