Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 07.03.2002, Az.: 3 A 3059/00

Beförderungsamt; Dienstpostenbewertung; Forstamtsleiter; Fristberechnung; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Stellenhebung; Wegebaustützpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.03.2002
Aktenzeichen
3 A 3059/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die faktische Wahrnehmung der mit einem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten vor dessen Stellenhebung ist auch dann keine "Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des erst später übertragenen Amtes", wenn sie qualitativ den Anforderungen an den gehobenen Dienstposten in vollem Umfang entsprochen hat.

2. Zu den Kriterien der Dienstpostenbewertung in der niedersächsischen Forstverwaltung.

Tenor:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Beförderung kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze  

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, welche Besoldungsgruppe den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers zu Grunde zu legen ist.

2

Der 1934 geborene Kläger wurde im April 1955 in den niedersächsischen Landesforstdienst eingestellt; mit seiner im Juni 1963 erfolgten Ernennung zum Forstassessor trat er in die Laufbahn des höheren Dienstes ein. Im August 1966 wurde er zum Forstmeister und im Mai 1971 zum Oberforstmeister ernannt; die letztere Amtsbezeichnung wurde im Januar 1976 in "Forstoberrat" geändert. Bereits im August 1974 wurde der Kläger auf den Dienstposten des Leiters des Staatlichen Forstamtes in X versetzt. Als Leiter dieses Forstamtes, welches zugleich Sitz des überörtlichen forstlichen Wegebaus ist und die zentrale forstliche Öffentlichkeitsarbeit für Waldschäden wahrnahm, wurde der Kläger zum 01.10.1998 zum Forstdirektor ernannt und mit Ablauf des 30.06.1999 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

3

Mit Bescheid vom 30.04.1999 setzte das beklagte Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers auf 75 % der BesGr. A 14 BBesO fest, weil er die Bezüge des letzten ihm verliehenen Amtes nicht mindestens 2 Jahre erhalten habe und Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht eingriffen. Durch Schriftsatz vom 18.05.1999 legte der Kläger gegen die Maßgeblichkeit der BesGr. A 14 BBesO für die Versorgungsbezüge Widerspruch ein, weil er lange vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes der BesGr. A 15 BBesO tatsächlich wahrgenommen habe. Der Dienstposten des Leiters des Niedersächsischen Forstamtes (NFA) X sei bereits im Juli 1994 im Zuge der Gründung des Nationalparks Harz aufgrund einer Straffung der Harzer Forstämter nach BesGr. A 15 BBesO bewertet worden; hieran habe sich durch spätere Änderungen der Organisation der Forstverwaltung nichts mehr geändert, vielmehr seien dem Forstamt im Oktober 1994 fast 700 ha weitere Forstflächen zugewiesen worden. Hinzu kämen die Aufgaben im überörtlichen Wegebau und der Öffentlichkeitsarbeit, so dass schon 1994 eine Bewertung des Dienstpostens nach BesGr. A 15 BBesO geboten gewesen sei.

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Auf Anfrage des Beklagten stellte das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ML) mit Erlass vom 14.10.1999 fest, dass der Dienstposten des Leiters des NFA X mit Vermerk vom 30.07.1998 im Rahmen der summarischen Dienstpostenbewertung nach BesGr. A 15 BBesO bewertet wurde und dass die Wirksamkeit dieser Bewertung im Quervergleich mit den übrigen Forstamtsleiter-Dienstposten in der Landesforstverwaltung - auf Grundlage eines Beschlusses der Landesregierung vom 29.04.1997 über die Höherbewertung der Leiterdienstposten außerhalb des Harzes - zum 01.10.1997 eingetreten ist. Eine Anhebung des Dienstpostens des Forstamtsleiters X vor dem 01.10.1997 sei ausgeschlossen. Der Kläger erwiderte hierauf, dass der Erlass dem tatsächlichen Ablauf der Forstreform, den damit verbundenen Strukturveränderungen und der entsprechenden Bewertung nicht gerecht werde. Die außerhalb des Harzes in Niedersachsen zum 01.10.1997 durchgeführte Reform habe nur diejenigen Strukturänderungen nachvollzogen, die im Harz bereits 3 Jahre zuvor bei der Gründung des Nationalparks vollzogen worden seien. Schon 1966 sei der Dienstposten des Leiters des NFA X nach BesGr. A 14 mit Amtszulage bewertet gewesen und deshalb vorrangig, spätestens zum 01.10.1994, aufgewertet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.1999, zugestellt am 05.01.2000, wies das beklagte Landesamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass erst durch den Beschluss der Landesregierung vom 29.04.1997 eine Neuordnung des landesweiten Bewertungs- und Planstellengefüges bewirkt und dadurch erst eine Neubewertung der Leiterdienstposten auch im Harz ermöglicht wurde.

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Am 12.01.2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft und darüber hinaus ausführt, der 01.10.1997 sei als Zeitpunkt der Anhebung des Dienstpostens nicht begründet, sachlich nicht begründbar und deshalb willkürlich ausgewählt. Die zusätzliche Aufgabe des NFA X als Wegebaustützpunkt habe den Dienstposten seit Anfang der 50-er Jahre geprägt und herausgehoben. Dem damaligen Amtsinhaber sei deshalb zuerst ein Amt der BesGr. A 14 mit Amtszulage und später eines der BesGr. A 15 BBesO übertragen worden; die seinerzeitige Höherwertigkeit des Dienstpostens sei anhand der Personalakte des ehemaligen Forstamtsleiters nachzuweisen. Diese seit den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts bestehende Dienstpostenbewertung sei nicht zu einem späteren Zeitpunkt geändert worden. Auch der Dienstposten des Forstamtsleiters des anderen niedersächsischen Wegebaustützpunktes, des NFA Y, sei nach BesGr. A 15 BBesO bewertet, was ebenfalls anhand der Personalakte eines früheres Forstamtsleiters zu belegen sei. Hieraus sei zu folgern, dass Dienstposten der Leiter von Forstämtern mit Wegebaustützpunkten generell nach BesGr A 15 BBesO bewertet seien.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Landesamt unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.1999 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.07.1999 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Amtes der BesGr. A 15 BBesO zu gewähren.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und meint, der Kläger habe frühestens seit dem 01.10.1997 die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes wahr genommen. Maßgeblich sei, wann die Höherbewertung tatsächlich vorgenommen worden sei, nicht aber, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Wahl des Zeitpunktes der Höherbewertung sei nicht willkürlich gewesen, sondern sachliche Gründe ergäben sich insgesamt aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Der Stellenplan des ML gebe keine Auskunft über die Bewertung einzelner Dienstposten. Generell sei von einer Bewertung der Leiter-Dienstposten nach BesGr. A 14 BBesO auszugehen, eine höhere Bewertung erfolge jeweils im Einzelfall nach der Erstellung einer Dienstpostenbeschreibung beim Vorliegen von Heraushebungsmerkmalen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen. Mit Erklärung zu Protokoll haben die Beteiligten am 04.12.2001 auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und zur Sachlage wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des ML Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass ihm Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Amtes der BesGr. A 15 BBesO gewährt werden; der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO.

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Rechtsgrundlage der streitbefangenen Festsetzung der BesGr. A 14 BBesO als Basis für die Berechnung der klägerischen Ruhestandsbezüge ist § 5 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - i.d.F. des Gesetzes vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322, vgl. § 69 c Abs. 2 BeamtVG). Danach richten sich die Versorgungsbezüge grundsätzlich nach dem zuletzt bekleideten Amt, vorliegend also dem Amt des Forstdirektors der BesGr. A 15 BBesO, es sei denn, dass der Beamte aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand getreten ist und die Dienstbezüge aus diesem zuletzt bekleideten Amt vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre lang erhalten hat. Diese Ausnahme liegt vor, denn der Kläger hat Bezüge nach der BesGr. A 15 BBesO lediglich für den Zeitraum von 9 Monaten vom 01.10.1998 bis zum 30.06.1999 erhalten. Von dieser Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme in Form einer Vorverlegung des Fristbeginns mit der Folge, dass die eingangs beschriebene Grundregel wieder gilt, wenn der Beamte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG vor der Übertragung des letzten statusrechtlichen Beförderungsamtes dessen höherwertige Funktionen bereits tatsächlich wahrgenommen hatte. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.

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Nach der mit der Erlasslage (RdErl. des MF vom 18.11.1985 - 462113/5 --, abgedruckt in Kümmel, BeamtVG, Stand: 08/01, § 5 (Erlasse) 3., Rn 5.1 und 5.2) überein stimmenden einhelligen Auffassung in Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 12.09.1994 - 2 C 22.93 -BVerwGE 96, 347-350 und vom 22.02.1990 - 2 C 27.89 -, NVwZ 1990, 866-867; OVG Lüneburg, Urteil vom 08.03.1989 - 2 A 14/87 -; BayVGH, Urteil vom 09.03.1994 - 3 B 93.1980 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 1.1.3, Nr. 7) und Literatur (Schütz/Maiwald, aaO., § 5 BeamtVG Rn 52-54; Plog/Wiedow/Beck/Lem-höfer, BBG mit BeamtVG, Stand: 10/94, § 5 BeamtVG Rn 28-30; Fürst/Mühl u.a., GKÖD, Versorgungsrecht Band 1, Stand: 10/01, O § 5 Rn 58) ist zwar eine vorhandene besetzbare Planstelle nunmehr - im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 2 C 42.86 -, BVerwGE 81, 175, 178) - nicht mehr erforderlich. Es reicht aber nicht aus, wenn die dienstlichen Tätigkeiten des Beamten - wie im vorliegenden Fall des Leiters des NFA X -- vor der Übertragung des höherwertigen Amtes denjenigen danach tatsächlich entsprochen haben. Dem Beamten muss vielmehr schon vor der Übertragung des zuletzt bekleideten Statusamtes (hier: Forstdirektor) ein durch Gesetz, verwaltungsinterne Neubewertung oder auf sonstige objektiv manifestierte Weise diesem Amt entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen worden sein. Wird der Beamte also - wie vorliegend der Fall -- auf "seinem" Dienstposten befördert, muss eine Hebung des Dienstpostens und seine Zuordnung zu einem Beförderungsamt voraus gegangen sein. Die faktische Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Hebung ist auch dann keine "Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des erst später übertragenen Amtes", wenn sie qualitativ den Anforderungen an den gehobenen Dienstposten in vollem Umfang entsprochen hat (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 01.02.1995 - 3 B 94.2909 -, Schütz/Maiwald, aaO., ES/C II 1.1.3 Nr. 10). Im Vergleich zum voran gehenden Recht ist also lediglich das Planstellenerfordernis, nicht aber das Erfordernis der Wahrnehmung eines entsprechend höher bewerteten Dienstpostens entfallen. Dem gemäß werden von § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG die Fälle erfasst, in denen ein Dienstposten im fraglichen Zeitraum durch den Gesetzgeber oder im gesetzlichen Rahmen auf Grund sachgerechter Dienstpostenbewertung durch die Verwaltung dem höheren statusrechtlichem Amt zugeordnet und dadurch gegenüber den Funktionen des bisherigen Amtes als höherwertig herausgehoben ist (vgl. auch Nr. 2 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30. September 1985 - BMI D III 4 223 131 - 2/35 zur Durchführung des 7. Gesetzes zur Änderung dienstlicher Vorschriften). Der vorgelegte Stellenplan des ML für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 gibt über die Dienstpostenbewertungen keine Auskunft. Die Anhebung des Dienstpostens des Forstamtsleiters X von BesGr. A 14 BBesO auf BesGr. A 15 BBesO erfolgte in objektiv nachweisbarer Form erst aufgrund des Vermerks vom 30.07. 1998 rückwirkend zum 01.10.1997, so dass sich unter Einbeziehung der daraus resultierenden Vorverlagerung des Fristbeginns um 12 Monate (01.10.1997 - 30.09.1998) lediglich ein anzurechnender Zeitraum von 21 Monaten vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand ergibt.

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Dieser nicht zu beanstandenden Fristberechnung seitens des Beklagten kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der 01.10.1997 als Beginn der höheren Bewertung des Dienstpostens willkürlich gewählt worden sei. Denn die Wahl des Zeitpunkts, wann der Dienstherr im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Organisationsermessens durch Verwaltungsentscheidung einen Dienstposten neu bewerten lässt, wurde im vorliegenden Fall allein durch den Beschluss der Landesregierung vom 29.04.1997 über die Höherbewertung der Dienstposten der Forstamtsleiter außerhalb des Harzes dergestalt eingeschränkt, dass jedenfalls eine zeitlich frühere Anhebung des Dienstpostens des Forstamtsleiters X im Verhältnis zu den vergleichbaren Dienstposten außerhalb des Harzes zu unterbleiben hatte. Die Höherbewertung der Leiterdienstposten außerhalb des Harzes erfolgte durch Vermerk vom 11.06.1998 (AZ: 102-02110-407), wobei eine Rückwirkung - zumindest über den 01.10.1997 hinaus (vgl. Erlass vom 03.08.2000, 2. Abs.) nicht objektiv erkennbar gemacht wurde. Unter diesen Umständen besteht ein sachlicher Anknüpfungspunkt, den Dienstposten des Forstamtsleiters des NFA X nicht erst ab dem 11.06.1998, sondern schon ab dem 01.10.1997 höher zu bewerten; aufgrund der nachträglichen Gleichbehandlung des klägerischen Dienstpostens mit denjenigen außerhalb des Harzes kann von einer willkürlichen Wahl des Zeitpunktes keine Rede sein. Im Übrigen ist den vom ML vorgelegten Verwaltungsvorgängen (z.B. Vermerk vom 21.07.1998, 1. Absatz) eindeutig zu entnehmen, dass die Harzforstämter aus dem Beschluss der Landesregierung vom 29.04.1998 deshalb ausgenommen waren, weil zum 01.10.2001 die Organisation der Harzforstämter geändert werden und eine Neubewertung erst danach erfolgen sollte; dies wäre sogar ein hinreichender sachlicher Grund gewesen, von jeglicher Neubewertung des früheren Dienstpostens des Klägers vor dem Abschluss der Organisationsänderung abzusehen. Ohnehin ist unerheblich, ob eine höhere Bewertung des Dienstpostens zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 27.89 -, NVwZ 1990, 866-867).

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Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob ein früherer Leiter des Forstamtes X und ein Leiter des Forstamtes Y nach BesGr. A 15 BBesO bewertete Dienstposten bekleidet oder Ämter dieser Besoldungsgruppe inne gehabt haben. Selbst wenn Amt und Dienstposten des Leiters des NFA X zu Zeiten des Landesforstmeisters a.D. Dr. K. der BesGr. A 15 BBesO zugeordnet waren, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass diese Bewertung kontinuierlich bis zum 30.09.1997 fortbestanden hätte. Im Gegenteil belegen die zu den Akten gereichten, 1998 um eine Höherbewertung des A-14-wertigen Dienstpostens innerhalb des ML geführten Verhandlungen zweifelsfrei, dass jedenfalls in den letzten Jahren vor 1998 der Dienstposten des Leiters des NFA X nicht nach BesGr. A 15  sondern nach BesGr. A 14 BBesO bewertet war, weil andernfalls derartige Schriftwechsel keinen Sinn gehabt hätten; vorliegend kommt es allein auf den Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 30.09.1997 an, der dem Kläger zur Erfüllung des Zweijahreszeitraumes fehlt und hinsichtlich dessen keinerlei Anhaltspunkt vorliegt, dass eine eventuell früher einmal bestanden habende höhere Dienstpostenbewertung ihn noch erfasst haben könnte. Mit dem NFA Y hat das NFA X gemeinsam, dass der Dienststelle ein Wegebaustützpunkt zugeordnet ist. Dies ist jedoch nur ein Kriterium der Dienstpostenbewertung unter vielen. Im Vermerk des ML vom 04.06.1998 (AZ: 102-02110-409) sind insbesondere die Flächengröße, der Hiebssatz, der tatsächliche Einschlag, die waldbaulichen Schwerpunkte, die Holzaushaltung und die Immissionsschäden als maßgebliche Bewertungskriterien aufgeführt, neben denen der Eigenschaft als Wegebaustützpunkt  - auch nicht in Kombination mit einem hohen tatsächlichen Einschlag - keine für die Höherbewertung Ausschlag gebende Bedeutung zukommt; weitere Aspekte der Bewertung von Forstamtsleiterposten ergeben sich aus der Allgemeinen Dienstpostenbeschreibung vom 02.06.1998 (AZ: 401-02110) sowie aus dem vom ML vorgelegten Vorgang über die Anhebung des Leiterdienstpostens des NFA Z (ohne Wegebaustützpunkt) vom Beginn des Jahres 1996. Es ist schon nicht ansatzweise erkennbar, dass die NFA Y und X hinsichtlich aller für die Bewertung der Leiterdienstposten maßgeblichen Merkmale so weitgehend gleichwertig gewesen wären, dass eine identische Dienstpostenbewertung nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (vgl. § 18 BBesG) die einzige beurteilungsfehlerfreie Konsequenz gewesen wäre. Selbst wenn jedoch die Aufgaben der Leiter beider Forstämter im Sommer 1997 qualitativ und quantitativ identisch gewesen wären, so läge trotzdem ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Bewertung mit der zeitversetzten Durchführung der Forstreform innerhalb und außerhalb des Harzes vor, der einem Rechtsanspruch des Klägers auf Gleichbehandlung der Bewertung seines ehemaligen Dienstposten mit demjenigen der Leiters des NFA Y entgegen stehen würde. Die lediglich schriftlich angekündigten und deshalb als Beweisanregung zu verstehenden  Beweisanträge des Klägers, die Personalakten des Landesforstmeisters a.D. Dr. K. und des Forstdirektors a.D. Dr. P. zum Beweis der zu Zeiten dieser Forstamtsleiter bestehenden Dienstpostenbewertungen nach BesGr. A 15 BBesO beizuziehen, stehen demzufolge in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblichen Tatsachen, so dass ihnen nicht nachzugehen ist.

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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.