Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.04.2009, Az.: 14 U 39/05

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.04.2009
Aktenzeichen
14 U 39/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 19.01.2005 - AZ: 2 O 293/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zwar in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Das gilt aber nicht, wenn es unfallunabhängig zu einer nachhaltigen Umstellung des Geschäftsgegenstandes kommt mit der Folge, dass eine Vergleichbarkeit der Verdienstmöglichkeiten nicht mehr gegeben ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls am 9. Dezember 1993 in Anspruch. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 1 zum Ausgleich materieller und immaterieller Schäden einen Betrag in Höhe von insgesamt 427.216,76 DM. Davon entfielen 50.000 DM auf ein Schmerzensgeld sowie 358.821,41 DM auf Verdienstausfall bis zum Jahr 1996.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiteren Verdienstausfallschaden für die Jahre 1994 bis 1996 in Höhe von 110.055,55 € brutto und für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von 234.526,51 € netto geltend; ferner verlangt sie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 für einen von ihr zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht bezifferbaren Verdienstausfallschaden für die Jahre 2000 bis Klagzustellung (24. Januar 2003). Des Weiteren verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1 bis 3 Ersatz von Zahnbehandlungskosten für Behandlungen durch Prof. Dr. G. im Jahr 1995 gemäß zwei Rechnungen vom 25. Januar 1996 (Anlage K 20/Anlagenband) in Höhe von zusammen 16.539,89 €. Außerdem begehrt sie von den Beklagten zu 1 und 3 die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes von zumindest 30.000 €. Schließlich begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden. Den geltend gemachten Ansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 9. Dezember 1993 verursachte der Beklagte zu 3 gegen 03:07 Uhr auf der B 73 in Höhe der Abfahrt A. L./I. beim Überholen einen Frontalzusammenstoß mit der ihm auf ihrer Fahrspur ordnungsgemäß entgegenkommenden Klägerin. Der Beklagte zu 3 fuhr dabei mit dem Pkw der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 3 den Unfall allein verschuldet hat. Weitere Einzelheiten zum Unfallgeschehen sind nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Fahrzeugschäden an den beteiligten Fahrzeugen wird auf die Fotos in der Kopie des Bildberichts des Polizeireviers B. vom 28. Dezember 1993 (Bl. 63 - 65 der Beiakte 6 O 395/00 - Landgericht Stade) verwiesen, die der Senat gemeinsam mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2009 in Augenschein genommen hat. Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin zum Ausgleich des Sachschadens an ihrem Fahrzeug 18.395,35 DM gezahlt (vgl. Abrechnungsschreiben vom 6. November 2000, Anlage K 3/Anlagenband).

Bei dem Unfall wurde die Klägerin erheblich verletzt. Sie war zwar beim Eintreffen des Notarztwagens ansprechbar, hat aber für die Zeit unmittelbar vor dem Unfallgeschehen eine Erinnerungslücke. Streitig ist zwischen den Parteien, ob und ggf. wie lange nach dem Unfall eine retrograde Amnesie aufgetreten ist. Im Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses B., wo die Klägerin nach dem Unfall in der Zeit vom 9. bis 24. Dezember 1993 stationär behandelt wurde, ist angegeben, die Klägerin habe ein Schädelhirntrauma 1. Grades erlitten. Die Beklagten haben unter Berufung auf ein neurologisches Gutachten des Prof. Dr. T. (Uniklinik E.) vom 12. Juni 1996 (Anlage K 15/Anlagenband) jedoch geltend gemacht, tatsächlich habe es sich lediglich um eine Commotio Cerebri (Gehirnerschütterung) gehandelt.

Unstreitig trug die Klägerin aufgrund des Unfalls ferner eine gering-dislozierte Nasenbeinfraktur, multiple Schnittwunden im Bereich beider Kniegelenke, auf dem Nasenrücken (mit dort verbliebener 3 cm langer Narbe) und des linken Augenlides (mit dort verbliebener ungefähr 1 cm langer Narbe) davon. Ferner zog sie sich eine Luxation des Grundgliedes der rechten Großzehe sowie Prellungen im Bereich des rechten Kniegelenkes und des rechten Ellenbogengelenkes zu. Nach dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses B. vom 1. November 1994 (Anlage K 5/Anlagenband) wurde die Klägerin am 24. Dezember 1993 in einem weitestgehend beschwerdefreien Zustand entlassen. Noch im Januar 1994 war allerdings ihr Gesicht unterhalb der Augen und im Nasenbereich erheblich angeschwollen (vgl. Fotos Anlage K 7, Anlagenband).

In einem von der Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten des Prof. Dr. T. vom 6. März 1995 (Anlage B 6, Bl. 86 ff. d. A.) wurden nachträglich als unfallbedingte Verletzungen noch eine HWS-Distorsion sowie eine Bandinstabilität des medialen Seitenbandes des rechten Kniegelenks vom Grad I und eine beginnende Arthrose des rechten Großzehengrundgelenkes feststellt. Die Bandinstabilität und die beginnende Arthrose wertete der Gutachter als Dauerschaden, der zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 10 % führe. Der Gutachter vertrat die Auffassung, die Klägerin sei aus orthopädischer Sicht unfallbedingt bis 28. Februar 1994 zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen, danach bis 31. März 1994 zu 50 % und bis 31. Mai 1994 zu 20 %. Anschließend habe sich nur noch die aufgrund der orthopädischen Dauerschädigung konstatierte Erwerbsminderung von 10 % ergeben.

Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, sie sei nach dem Unfall in einen vom Krankenhaus B. nicht bemerkten protrahierten, sich über Tage hinziehenden Schockzustand im Sinne einer posttraumatischen psychogenen Desorientiertheit verfallen. Ferner sei es unfallbedingt auch noch zu Verletzungen des Kiefers und infolgedessen zu einer Fehlstellung im Oberkiefer mit Veränderung der Bisslage sowie zum Verlust mehrerer (nicht näher benannter) Zähne gekommen. Dies habe zu langandauernden zahnärztlichen Behandlungen geführt, deren Notwendigkeit - ungeachtet der bestehenden Vorschädigung einiger Zähne - allein durch den Unfall bedingt gewesen sei. Diese Behandlungen hätten der Klägerin im weiteren Verlauf das wahre Ausmaß ihrer unfallbedingten Verletzungen vor Augen geführt und sie psychisch sehr belastet. Sie habe deshalb schnell vermehrte Gefühle von Orientierungslosigkeit verspürt und eine erhebliche Verminderung ihres Kurzzeitgedächtnisses festgestellt. Ferner sei es bei ihr zu Schlaf- und Wortfindungsstörungen, Konzentrations- und Merkstörungen sowie stärkeren depressiven Phasen gekommen. Im Zusammenspiel daraus habe sich schließlich eine dauernde Persönlichkeitsveränderung ergeben. Dies beruhe auf dem Unfall, da es vor diesem weder neurotische Störungen noch depressive Zustände gegeben habe. Die Wesensveränderung sei bereits unmittelbar nach dem Unfall zu Tage getreten. Die Klägerin habe sich wegen ihrer durch den Unfall hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen bereits ab 1. Juni 1994 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. S. befunden. Zur Dauer der Behandlung bei Dr. S. hat die Klägerin keine Angaben gemacht; diese zog sich aber jedenfalls bis mindestens März 1995 hin, wie den Hinweisen im sozialmedizinischen Gutachten des Psychiaters Dr. K. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen vom 9. März 1995 (Anlage K 10/Anlagenband) zu entnehmen ist. Im letztgenannten Gutachten wird aus psychiatrischer Sicht eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin am 15. April 1995 angenommen; danach ergäben sich zwar Hinweise auf eine - allerdings nicht mit dem Unfallgeschehen in direktem Zusammenhang stehende - neurotische Störung, welche indessen keine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Die Klägerin hat gemeint, diese gutachterliche Einschätzung sei unzutreffend; vielmehr sei sie - die Klägerin - auch über den 15. April 1995 hinaus aus psychischen Gründen ganz erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihr Zustand habe sich im Lauf der Zeit so verschlechtert, dass sie sich schließlich zunächst vom 5. August bis 9. Dezember 1998 einer stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik G. habe unterziehen müssen und anschließend dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre frühere Tätigkeit als Inhaberin der Einzelfirma „F.“ bzw. später als geschäftsführende Alleingesellschafterin der „F. GmbH“ ordnungsgemäß auszuüben. Deshalb habe sie auch einen erheblich höheren Verdienstschaden erlitten als von der Beklagten zu 1 der außergerichtlichen Regulierung zugrunde gelegt. Dies alles sei - so hat die Klägerin behauptet - ebenso eine Folge des Unfalls vom 9. Dezember 1993 gewesen wie die in der Folgezeit durchgeführte weitere stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik G. vom 22. März bis 6. Juni 2001, die Einrichtung einer Betreuung im Juni 2001 sowie erneute stationäre Aufenthalte in der Psychiatrischen B.-Klinik vom 14. Februar bis 28. März 2006 und vom 29. Juli bis 16. September 2006 in der Neurologischen Klinik S.. Wegen dieser psychiatrischen Dauerschädigung reiche auch das bereits gezahlte Schmerzensgeld nicht aus.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für die Jahre 1994 bis 1996 als Verdienstschaden über den bezahlten Betrag von 358.821,41 DM hinaus weitere 72.183,47 € (141.178,59 DM) brutto, darüber hinaus die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, weitere 37.872,08 € brutto nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, hilfsweise auch die Beklagte zu 2, falls und soweit der Haftungshöchstbetrag des § 12 StVG nicht vollständig ausgeschöpft ist, an sie - die Klägerin - als Verdienstschaden für die Jahre 1997, 1998 und 1999 234.526,51 € netto sowie weiteren Schadensersatz (Zahnbehandlungskosten) in Höhe von 16.539,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die Klägerin - ein über den bereits gezahlten Betrag von 50.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner bis zum Haftungshöchstbetrag der Beklagten zu 1, darüber hinaus der Beklagte zu 3 alleine verpflichtet sind, den ihr - der Klägerin - entstandenen Verdienstschaden ab dem Jahre 2000 bis zum Zeitpunkt der Klagzustellung (24. Januar 2003), der auf den Verkehrsunfall vom 9. Dezember 1993 auf der B 73, Abfahrt A. L./I. gegen 03:07 Uhr zurückzuführen ist, zu ersetzen,

5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner bis zum Haftungshöchstbetrag der Beklagten zu 1, darüber hinaus der Beklagte zu 3 alleine verpflichtet sind, alle zukünftig der Klägerin noch entstehenden immateriellen Schäden, soweit diese vom Klagantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. Dezember 1993 auf der B 73, Abfahrt A. L./I. gegen 03:07 Uhr zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.

Sie haben weitergehende Ansprüche der Klägerin in Abrede gestellt und bestritten, dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen sowie die Zahnbehandlungen unfallursächlich seien. Die psychischen bzw. neurotischen Störungen der Klägerin seien erst im Verlauf des Jahres 1995 virulent geworden. Sie stünden aber nicht mit dem Unfallgeschehen in direktem Zusammenhang, wie bereits der Psychiater Dr. K. in seinem für den medizinischen Dienst der Krankenkassen Niedersachsens erstellten sozialmedizinischen Gutachten vom 9. März 1995 (Anlage K 10/Anlagenband) mit Recht festgestellt habe. Vielmehr seien als Ursachen der psychischen Erkrankung der Klägerin die Trennung von deren langjähriger Geschäftspartnerin P. Bau GmbH im Herbst 1993, die anschließende Trennung von dem an die Stelle der P. Bau GmbH getretenen Geschäftspartner Ing.-Büro R. W. im Juni 1994, die in der Folge aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und - ebenfalls im Sommer 1994 - der Weggang der langjährigen Mitarbeiterin B. sowie der Abbruch jeglichen Kontaktes durch die Tochter viel naheliegender. Dabei sei auch der sich ab 1995 abzeichnende zunehmende wirtschaftliche Misserfolg der Klägerin zu berücksichtigen, der auf einem Wechsel der Geschäftstätigkeit (nämlich einer erstmaligen zusätzlichen Übernahme eigener Bauträgertätigkeit anstelle der bis dahin lediglich praktizierten Vermittlung von Bauaufträgen für Drittunternehmen gegen Provision) und damit verbundener hoher Schuldenlast beruhe. Hinzu kämen außerdem die von der Klägerin als besonders schwerwiegend empfundenen Belastungen der im Jahr 1995 durchgeführten - nicht unfallursächlichen - Zahnbehandlungen und die im Jahr 1997 vollzogene Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten und Hausarzt Dr. S. Das Unfallereignis habe demgegenüber keine entscheidende Rolle mehr gespielt, sondern werde von der Klägerin persönlichkeitsbedingt lediglich zum Anlass genommen, den tatsächlichen Gründen ihrer aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung auszuweichen und diese zu verleugnen.

Im Übrigen sei auch die Schadensberechnung der Klägerin zu ihrem Verdienstausfall nicht nachzuvollziehen und in jedem Fall überzogen. Die Klägerin habe sowohl außergerichtlich als auch im Prozess nur Teile ihrer Geschäftsunterlagen vorgelegt und bislang weder Gegenstand noch Umfang ihrer Geschäftstätigkeit vor und nach dem Unfall in einlassungsfähiger Weise näher dargelegt. Die 1994 im Jahresabschluss ausgewiesenen buchmäßigen Verluste beruhten letztlich allein auf Verlusten aus Gebäudeabschreibungen, die jedoch als bloße bilanztechnische Position für die Schadensberechnung unerheblich seien. Die in der Folgezeit erwirtschafteten Verluste beruhten auf unabhängig vom Unfall getroffenen wirtschaftlichen Fehlentscheidungen im neuen Geschäftsfeld als Bauträger und der allgemeinen Rezession im Baugewerbe. Letztere führe im Übrigen auch dazu, dass entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls für die Ermittlung eines eventuellen künftigen Verdienstentganges keinesfalls die durchschnittlichen Gewinnzahlen aus den letzten drei Jahren vor dem Unfall zugrunde gelegt werden könnten. Denn in jenen Jahren habe es im Baugewerbe hohe Zuwachsraten gegeben, während der Wirtschaftszweig anschließend eingebrochen sei. Dies hätte auch die Klägerin getroffen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten und mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. H. zur Unfallursächlichkeit der von der Klägerin beklagten psychischen Beschwerden. Aufgrund dessen hat es mit Urteil vom 19. Januar 2005, auf das der Senat zur weiteren Sachdarstellung verweist, die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre psychische Beeinträchtigung auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Das Gericht schließe sich insoweit der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begutachtung des Sachverständigen Dr. H. an. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen, bei der Klägerin habe eine neurotische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses zu Störungen von Krankheitswert geführt. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund ihrer narzistischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage zu akzeptieren, dass eigene Fehlentscheidungen zu den wirtschaftlichen Verlusten ihres Unternehmens geführt hätten. Nachweisbare Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich ergäben die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und die aus der Exploration der Klägerin gewonnenen Erkenntnisse auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich zeitnah im Zusammenhang mit dem Unfall eine darauf beruhende seelische Reaktion der Klägerin gezeigt habe. Insoweit spreche gegen eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung namentlich der Umstand, dass die Klägerin keine Schwierigkeiten damit gehabt habe, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bald wieder im allgemeinen Straßenverkehr selbst ein Fahrzeug zu führen.

Ein weiteres Gutachten habe nach Auffassung des Landgerichts nicht eingeholt werden müssen. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem im Rahmen eines Rechtsstreits über die Zahlungsklage eines Gläubigers zur - behaupteten - Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum Juni bis Dezember 1998 erstatteten Gutachten vom 11. November 2002 (vgl. Bl. 271 ff. der Beiakte 6 O 395/00 - Landgericht Stade/9 U 287/01 - OLG Celle) der Klägerin eine prolongierte Depression nach erlittenem Unfalltrauma attestiert habe, habe sich der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. H. damit ausführlich und überzeugend auseinander gesetzt und sein abweichendes Begutachtungsergebnis nachvollziehbar begründet. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. H. bestünden nicht.

Für die sonstigen körperlichen und materiellen Schadensfolgen sei die Klägerin durch die bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten ausreichend entschädigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Zahlungs- und Feststellungsanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Unfallfolgen rügt sie eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Landgerichts unter Übergehung ihrer dazu gestellten Beweisanträge. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. sei als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet gewesen, denn es lasse die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse über Langzeit- und Fernwirkungen von traumatischen Erlebnissen völlig unberücksichtigt. Danach zeige sich bei der Klägerin durchaus das typische Symptombild schwerwiegender Traumaerlebnisse; im Übrigen belege der Bruch und plötzliche Wandel in ihrer Lebensbiografie nach dem Unfall dessen Ursächlichkeit für das psychisch vermittelte Beschwerdebild, unter dem sie jetzt leide. Hierzu verweist die Klägerin auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme der Dipl.-Psych. T. F. vom 4. April 2005 (Anlage BF 1, Bl. 445 ff. d. A.). Insbesondere sei es nicht richtig, dass die psychische Störung schon innerhalb der ersten Monate nach dem traumatisierenden Erlebnis eingetreten sein müsse, wie das Landgericht im Anschluss an das Sachverständigengutachten des Dr. H. fehlerhaft gemeint habe. Ebenso wenig stelle die rein technische Fähigkeit, nach dem Unfall wieder ein Fahrzeug führen zu können, entgegen der Auffassung des Landgerichts ein ausreichendes Indiz gegen ein unfallbedingtes Trauma dar. Die Diagnose des Sachverständigen Dr. H., die Klägerin leide unter einer narzistischen Persönlichkeitsstörung, sei im Gutachten an keiner Stelle hergeleitet und begründet. Damit verböten sich aber zugleich die vom Sachverständigen angestellten Spekulationen unter Heranziehung von unterstellten früheren Problemen der Klägerin wie Trennung vom Partner oder Konflikten in der Kindheit, auf die der Sachverständige als mögliche Ursachen der von ihm angenommenen psychischen Erkrankung der Klägerin verwiesen habe. Außerdem seien derartige Schicksalsschläge ohnehin nicht geeignet, die hier erkennbaren weitreichenden Einbrüche von Lebens- und Erfolgstüchtigkeit und den jähen Abbruch der bis dahin steil aufsteigenden Lebenslinie der Klägerin zu bewirken. Deshalb trage das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten die landgerichtliche Entscheidung nicht. Vielmehr sei die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens auf dem Fachgebiet der Traumatologie im Bereich der Psychotherapie/Psychiatrie notwendig. Ferner bedürfe es der Vernehmung mehrerer sachverständiger Zeugen „zum Beweis für die geltend gemachten Leiden und Beeinträchtigungen“ und zur Schließung etwaiger Lücken bei den zur sachgerechten Begutachtung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. H. nicht bzw. nur ungenügend exploriert habe.

Ferner macht die Klägerin geltend, ihr stehe selbst im Falle eines nicht nachweisbaren Kausalzusammenhangs der psychischen Beeinträchtigungen zu dem Unfallgeschehen zumindest Schadensersatz im Zusammenhang mit der im Jahr 1995 notwendig gewordenen zahnärztlichen Behandlung durch Prof. Dr. G. zu, denn die Beklagten hätten die bisherigen Zahlungen ausdrücklich nur auf den Erwerbsschaden und den Schmerzensgeldanspruch erbracht. Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Zahlungen habe die Beklagte nicht bewiesen und könne dies auch nicht. Die Zahnbehandlung sei unfallbedingt gewesen, weil es bei dem Unfall zu Verletzungen des Kiefers und damit zu einer Fehlstellung im Oberkiefer gekommen sei, wodurch sich die Bisslage verändert habe. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf das sachverständige Zeugnis des behandelnden Zahnarztes Prof. Dr. G. und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Klägerin meint ferner, auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich der materiellen und immateriellen Zukunftsschäden sei allein schon wegen der unstreitigen erheblichen körperlichen Verletzungen, die sie bei dem Unfall erlitten habe, gerechtfertigt, ohne dass es dabei noch auf das Vorhandensein einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung ankomme.

Die Klägerin beantragt,

 unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach den von ihr in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.

Sei verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zu der von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten Stellungnahme der Dipl.-Psych. F. verweisen sie darauf, deren Äußerung sei nicht geeignet, die zutreffenden Erkenntnisse des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, weil sie überwiegend lediglich theoretische Erwägungen enthalte. Soweit vereinzelt konkrete Bezüge zur Person der Klägerin hergestellt würden, enthielten diese entweder lediglich Thesen oder Mutmaßungen oder beruhten auf nicht bewiesenen und unreflektiert zugrunde gelegten einseitigen Darstellungen der Klägerin selbst oder ihres Sohnes.

Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Begutachtungsergebnisses des Sachverständigen Dr. H. seien unbegründet. Soweit eine nicht ausreichende Exploration gerügt werde, beruhe dies darauf, dass sich die Klägerin der erforderlichen Mitwirkung daran systematisch verweigert habe. Die Behauptung der Klägerin, es sei nach dem Unfall von einem Bruch in der Lebenslinie der bisher überaus erfolgreichen Unternehmerin auszugehen, sei gänzlich unbelegt und lasse zudem außer Acht, dass sich die Bedingungen des unternehmerischen Erfolgs der Klägerin unabhängig von den Unfallverletzungen entscheidend geändert hätten. Hierzu verweisen die Beklagten nochmals auf die bereits vor dem Unfallgeschehen beendete Geschäftsverbindung zur P. Bau GmbH, dem anschließenden Zerwürfnis mit dem an deren Stelle getretenen Ing.-Büro R. W. und dem Konjunktureinbruch in der Bauwirtschaft. Die Voraussetzungen einer neuerlichen Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO seien nicht dargetan. Auch die Vernehmung der von der Klägerin bezeichneten Ärzte und ihres Betreuers komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vortrage, welche weiterführenden Erkenntnisse dadurch zu gewinnen seien. Denn die Einschätzung der Ärzte zum Gesundheitszustand der Klägerin ergebe sich bereits aus deren vorliegenden medizinischen Stellungnahmen. Hinsichtlich des Betreuers der Klägerin sei ein etwaiger Erkenntnisgewinn durch dessen Vernehmung von vornherein nicht ersichtlich.

Kosten der zahnärztlichen Behandlung stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Das ergebe sich bereits aus den von den Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. (Anlagen B 7 und B 8, Bl. 104 ff. d. A.), der festgestellt habe, die umfänglichen Sanierungsarbeiten am Gebiss der Klägerin stünden in keinem Zusammenhang zu dem Unfallereignis im Dezember 1993. Auch der behandelnde Zahnarzt Prof. Dr. G. habe nichts Gegenteiliges behauptet, selbst wenn die Klägerin diesen Eindruck durch entsprechende Beweisangebote zu erwecken suche.

Das Feststellungsbegehren sei ebenfalls unbegründet. Denn der unfallbedingte Verletzungsumfang in physischer Hinsicht ergebe entgegen der - im Übrigen nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag unterlegten - Ansicht der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass allein hieraus in Zukunft noch Spätfolgen materieller oder immaterieller Art erwachsen könnten.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 22. November 2005 (Bl. 549 f. d. A.) und vom 9. Februar 2006 (Bl. 577 f. d. A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. zur Unfallursächlichkeit der zahnprothetischen Leistungen des Prof. Dr. G.. Ferner hat er gemäß Beschlüssen vom 25. Juli 2006 (Bl. 632 ff. d. A.), 18. September 2006 (Bl. 651 f. d. A.) und 30. November 2007 (Bl. 708 ff. d. A.) ergänzende psychiatrische Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. zur Kausalität des Unfalls für die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin und ihrer etwa darauf beruhenden unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhoben und aufgrund Beschlusses vom

10. September 2008 (Bl. 860 ff. d. A.) die Zeugen Dr. S., Dr. S., B. und A. W. sowie die Sachverständigen Prof. Dr. M., Privatdozent Dr. Z. und Dr. H. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 3. März 2006 und 21. April 2006 (hintere Aktenlasche des Anlagenbandes) und auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 29. August 2007 und 13. Mai 2008 (ebenfalls hintere Aktenlasche des Anlagenbandes) sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Senat vom 2. September 2008, 9. Januar 2009 und 16. März 2009 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beiakten 6 O 395/00 - LG Stade/9 U 287/01 - OLG Celle (E. M. Baustoffhandel GmbH gegen W.), 6 O 145/97 - LG Stade/1 U 53/97 - OLG Celle (Prof. Dr. G. gegen Wolf) und 46 IN 4/99 - AG Lüneburg (Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der F. GmbH) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

I.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten weder Ersatz ihrer Zahnbehandlungskosten noch Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und Verdienstausfalls noch Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden verlangen. Hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Zahnbehandlungskosten:

Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass die zahnprothetischen Leistungen, die Prof. Dr. G. bei ihr im Zeitraum vom 27. März bis 15. Dezember 1995 vorgenommen und ihr mit den beiden streitgegenständlichen Rechnungen vom 25. Januar 1996 (Anlagenkonvolut K 20/Anlagenband) mit insgesamt 16.539,89 € in Rechnung gestellt hat, aufgrund des Verkehrsunfalls am 9. Dezember 1993 erforderlich geworden sind. Das gilt selbst unter Anlegung des geringeren Beweismaßstabes des § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, VersR 2009, 69 - juris-Rdnr. 7).

Der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. K. hat in seinem Hauptgutachten vom 3. März 2006 zunächst zutreffend darauf verwiesen, dass aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses B. vom 1. November 1994 (Anlage K 5/Anlagenband) über die Erstbehandlung der Klägerin nach dem Unfall keinerlei Hinweis auf eine Mitbeteiligung des Zahnsystems hervorgeht. Nach den von der Beklagten zu 1 vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. H. vom 5. September 1995 (Anlage B 7, Bl. 104 ff. d. A.) und 20. Februar 1996 (Anlage B 8, Bl. 113 ff. d. A.), auf die sich der gerichtliche Sachverständige hinsichtlich der Befunderhebungen bezogen hat, ergibt sich aus einem drei Tage vor dem Unfall erstellten Zahnbefund, dass die Klägerin bereits vor dem Unfallereignis ein stark vorgeschädigtes Lückengebiss aufwies, das als „weitgehend desolate Restbezahnung“ zu qualifizieren war. Eine von Prof. Dr. H. gefertigte Panoramaschichtaufnahme der Kiefer ergab demgegenüber keine Anzeichen alter knöcherner Verletzungen. Gegenüber Prof. Dr. H. hatte die Klägerin angegeben, nach ihrer Erinnerung sei es durch den Unfall (lediglich) zu einer „Verletzung“ der Backenzähne im Oberkiefer gekommen; dort vorhandene Brückenrestaurationen hätten sich gelöst. Danach ergeben sich von vornherein keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin nunmehr im Rechtsstreit als Unfallfolge behauptete Kieferverletzung mit dadurch verursachten Fehlstellungen im Oberkiefer und veränderter Bisslage. Vielmehr folgt aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben des behandelnden Zahnarztes Prof. Dr. G. vom 31. Januar 1995 (Anlage K 30, Bl. 194 d. A.), dass sich bei einer Vorstellung der Klägerin in seiner Praxis am 9. Februar 1994 eine auf den schon vor dem Unfall präparierten Zähnen 16, 15, 14 und 24, 25 angebrachte „Temporärversorgung“ gelöst hatte; diese Temporärversorgung wurde dann von Dr. G. wieder festgesetzt. Damit waren ersichtlich die unmittelbaren Unfallfolgen beseitigt. Die anschließende Implantatversorgung, die (allein) Gegenstand der Klagforderung ist, war somit nicht durch den Unfall veranlasst, sondern hätte ohnehin ausgeführt werden müssen. Dies lässt sich schon daraus entnehmen, dass die Klägerin vor dem Unfall für ihr vorgeschädigtes Lückengebiss nur eine Temporärversorgung besaß. Dementsprechend hat Dr. G. durch seine Prozessbevollmächtigten in dem Honorarstreit mit der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Implantatversorgung (Beiakte 6 O 145/97 - LG Stade/1 U 53/97 - OLG Celle) im Schriftsatz vom 9. September 1998 (Bl. 196 d. A.) mitteilen lassen, dass die Klägerin ihn zwar bei Aufstellung des Behandlungsplans für die Implantatversorgung im Dezember 1994 gebeten hatte, eine Unfallbedingtheit dieser ärztlichen Leistungen zu bescheinigen, er die gewünschte Bestätigung aber nicht gegeben habe, weil er einen Zusammenhang zu dem Unfall nicht habe erkennen können. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass sich ausweislich der Gutachten Prof. Dr. H. die Klägerin bereits im Oktober 1991 in der Ambulanz der Universitäts-, Zahn-, Mund- und Kieferklinik E. vorgestellt und um Beratung über eine zahnärztliche Implantologie gebeten hatte. Die im Verlauf der schließlich im Jahr 1995 durchgeführten Implantatbehandlung aufgetretenen Okklusionsprobleme der Klägerin hatten ebenfalls keinen Zusammenhang zu dem Unfall. Vielmehr beruhten sie - wie der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der Ausführungen des im dortigen Rechtsstreit hinzugezogenen gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. festgestellt hat (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1998, Bl. 229 der Beiakte 6 O 147/97 - LG Stade/1 U 53/97 - OLG Celle) - darauf, dass aus von der hiesigen Klägerin zu vertretenen Gründen die zusammen mit der Oberkieferversorgung begonnene provisorische Unterkieferversorgung nicht zu Ende geführt wurde. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit keine Umstände vorgetragen, die Anlass geben könnten, diese ohne weiteres nachvollziehbaren und auf die gutachterlichen Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützten Ausführungen in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Privatgutachter Prof. Dr. H. (vgl. S. 8 am Ende des Gutachtens vom 5. September 1995, Bl. 111 d. A.) bereits zu einer gleichlautenden Einschätzung gelangt war.

Darüber hinaus bestätigen auch die im vorliegenden Rechtsstreit vom Senat ergänzend eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K., dass sich ein unfallbedingter Zahnschaden der Klägerin nicht feststellen lässt. Der Sachverständige hat in seinem Erstgutachten vom 3. März 2006 darauf verwiesen, die Klägerin sei schon gegenüber dem Privatgutachter Prof. Dr. H. nicht in der Lage gewesen, den nach ihrer Meinung durch den Unfall an ihren Zähnen entstandenen Schaden - abgesehen von der Angabe einer Lockerung vorhandener Brückenkonstruktionen - näher zu spezifizieren. Aus seiner sachverständigen Sicht lasse sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren, ob und gegebenenfalls welche konkreten Zähne unfallbedingt beschädigt worden seien. Zwar sei aufgrund eines Vergleichs der vor und nach dem Unfall erhobenen Zahnbefunde vom 6. Dezember 1993 und 5. September 1995 ein in diesem Zeitraum stattgehabter Verlust der Zähne 16, 15, 23, 24 sowie eines Wurzelrestes des Zahnes 26 konstatierbar. Es könne aber nicht beantwortet werden, inwieweit dieser Verlust unfallbedingt gewesen oder stattdessen durch ein Zusammenwirken der Vorschäden und der bereits vor dem Unfall bestehenden Paradentopathien bewirkt worden sei. Eine Behandlungsbedürftigkeit habe jedenfalls erkennbar bereits vor dem Unfall bestanden.

Gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. hatte die Klägerin binnen der ihr mit Senatsbeschluss vom 7. März 2006 (Bl. 583 d. A.) gesetzten Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben und auch keine mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt. Über die zu ihren Lasten gehende rechtliche Würdigung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. ist die Klägerin bereits im Verhandlungstermin am 4. Juli 2006 informiert worden. Auch hierauf hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Erstmals aufgrund des Hinweises im Beschluss vom 10. September 2008 (Bl. 860 d. A.), der Senat (dem mittlerweile eine andere Vorsitzende und eine neue Berichterstatterin angehörten) halte auch in seiner neuen Besetzung an dieser Rechtsansicht fest, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 „vorsorglich“ die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. K. beantragt. Diesem Antrag war jedoch gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1, 4 ZPO nicht nachzukommen. Die Klägerin hat die Verspätung ihres Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen (um mehr als zwei Jahre) nicht entschuldigt. Eine aufgrund des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2008 ergangene Ladung hätte zudem zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Denn dem Sachverständigen hätten zunächst die Akten zugeleitet werden müssen, da er sich nach mehr als zwei Jahren seit Gutachtenerstattung vollkommen neu in den Sachverhalt einzuarbeiten gehabt hätte. Die Akten waren jedoch vor dem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits auf den 9. Januar 2009 anberaumten Termin nicht mehr entbehrlich, da (wie aus den Verfügungen vom 5. September 2008 - Bl. 871 d. A. - und 2. Dezember 2008 - Bl. 948 d. A. - ersichtlich) mit den Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dr. H. abgesprochen war, diesen die Akten vom 3. bis 22. November 2008 bzw. 1. bis 23. Dezember 2008 zur Vorbereitung von deren Anhörung im Termin am 9. Januar 2009 zuzuleiten. Anschließend wurden die Akten zur eigenen Terminsvorbereitung des Senats benötigt. Im Übrigen wäre ohnehin keine Zeit geblieben, den Sachverständigen Prof. Dr. K. noch in dem Termin am 9. Januar 2009 zu vernehmen. Denn die - zunächst nur auf einen Tag geplante - Sitzung dauerte von 09:30 Uhr bis 19:15 Uhr und musste alsdann am 16. März 2009 im Zeitraum von 10:00 Uhr bis ca. 17:15 Uhr fortgesetzt werden. Zur Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K. hätte es mithin der Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins bedurft, der nach der Terminslage des Senats aber frühestens im Juni 2009 hätte stattfinden können. Da der Rechtsstreit jedoch aufgrund des Verhandlungstermins am 16. März 2009 entscheidungsreif geworden ist, hätte die Anhörung des Sachverständigen K. aufgrund des verspäteten klägerischen Antrags vom 23. Oktober 2008 zu einer deutlichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt.

Unabhängig davon stellt sich der Anhörungsantrag vom 23. Oktober 2008 nach Ansicht des Senats als missbräuchlich dar (vgl. dazu Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 411 Rdnr. 5 a m. w. N.). Denn das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. ist inhaltlich eindeutig, und die Klägerin hat in ihrem Anhörungsantrag auch nicht dargelegt, welche konkreten Einwendungen sie gegen die gutachterlichen Feststellungen erheben wollte oder welche Fragen sie dem Sachverständigen Prof. Dr. K. zu stellen gedachte, um diesen gegebenenfalls zu einer anderen Bewertung oder sonstigen klarstellenden Ausführungen zu veranlassen. Vielmehr erschöpfte sich die Begründung des - ohnehin ausdrücklich nur vorsorglich (allerdings ohne Mitteilung der letztlich gewollten Bedingung) - gestellten Antrags in einer Aneinanderreihung von Zitaten aus den vorliegenden schriftlichen Gutachten. Auch aus diesem Grund war dem Antrag letztlich nicht nachzugehen.

Im Übrigen hat die Klägerin die unterbliebene Ladung des Sachverständigen K. in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. März 2009 auch nicht gerügt, sodass der Senat insoweit von einem konkludenten Verzicht auf die ohnehin lediglich vorsorglich beantragte Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K. ausgeht (§§ 285, 279 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Zöller-Greger, a. a. O., § 411 ZPO Rdnr. 5 a).

2. Schmerzensgeld:

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes besteht nicht. Der von der Beklagten zu 1 bereits vorgerichtlich geleistete Betrag von 50.000 DM ist ausreichend, um alle unfallbedingten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin sowie die damit verbundenen immateriellen Folgen angemessen auszugleichen. Hierfür sind die nachfolgenden Erwägungen maßgeblich:

a) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind zunächst die zwischen den Parteien unstreitigen körperlichen Verletzungen der Klägerin zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um eine gering-dislozierte Nasenbeinfraktur, verschiedene Schnittwunden im Bereich beider Kniegelenke, eine Prellung des rechten Kniegelenks mit verbliebener geringer Bandinstabilität des medialen Seitenbandes, eine Luxation (Verrenkung) des rechten Großzehengrundgelenks mit beginnender Arthrose, zwei Narben auf dem Nasenrücken und dem linken Augenlid (die nach dem vom Senat in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck aber das äußere Erscheinungsbild der Klägerin nicht deutlich beeinträchtigen und schon aus einer Entfernung von ca. 1 bis 2 m nicht mehr erkennbar sind), eine Prellung des rechten Ellenbogens, Hämatome im Gesicht und eine HWS-Distorsion.

b) Hinzu kommt eine Gehirnerschütterung. Ein unfallbedingtes Schädelhirntrauma hat die Klägerin dagegen nicht zu beweisen vermocht. Bereits der vorprozessual von der Beklagten zu 1 beauftragte Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 12. Juni 1996 (Anlage K 15/Anlagenband) nach Untersuchung der Klägerin und sorgfältiger Auswertung aller vorhandenen Krankenunterlagen eine höhergradige Hirnschädigung ausgeschlossen. Dem haben sich auch die gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. M. angeschlossen. Dr. H. hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. April 2004 (Bl. 300 ff. d. A.) ausgeführt: Organische Folgen der stattgehabten HWS-Distorsion seien nicht nachweisbar. Die Angabe der Klägerin, dass sie Stunden, ja Tage nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei, korreliere nicht mit den objektiven Daten. Es gehöre auch nicht zum Muster einer substantiellen Hirnschädigung, dass sich die behauptete Dauer der posttraumatischen Bewusstseinsstörung - wie hier - mit zunehmender zeitlicher Distanz vom schädigenden Ereignis stets noch verlängere. Vielmehr sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allenfalls zu einer recht kurzen posttraumatischen Bewusstseinsstörung gekommen, weil die Klägerin bereits beim Eintreffen des Notarztwagens am Unfallort wieder ansprechbar gewesen sei und die computertomografische Anschlussdiagnostik einen unauffälligen Befund ergeben habe, der von einer ein Jahr nach dem schädigenden Ereignis angefertigten Kernspintomografie des Gehirns bestätigt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis nicht zu einer substantiellen Hirnschädigung, sondern nur zu einer Commotio Cerebri (Gehirnerschütterung) geführt habe, deren Folgen nach überwiegender Lehrmeinung folgenlos abklängen. Die von einigen außergerichtlichen Vorgutachtern unterstellte mögliche organische Hirnschädigung und die daraus resultierende Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms sei demnach nicht zu bestätigen. Dies entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Vorgutachters Prof. Dr. E. (vgl. dazu das Gutachten vom 11. November 2002, Bl. 271 ff. der Beiakte 6 O 395/00 - LG Stade/9 U 287/01 - OLG Celle).

Auch der Sachverständige Prof. Dr. M. hat bereits in seinem Erstgutachten vom 13. Mai 2008 (S. 35 unten) dargelegt, es ergäben sich letztlich keine belastbaren Hinweise auf eine organische Hirnverletzung. Daran hat er - ebenso wie der Sachverständige Dr. H. - auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. März 2009, in der diese Frage im Hinblick auf das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 vorgelegte Attest der Kliniken S. vom 28. Januar 2009 (Bl. 1084 d. A.) nochmals ausführlich erörtert wurde, ausdrücklich weiter festgehalten. Der von der Klägerin mit vorgenanntem Schriftsatz beantragten „weiteren Beweiserhebung“ zur Frage einer unfallbedingten hirnorganischen Schädigung bedurfte es daher nicht. Denn die Klägerin ist hierzu bereits von mehreren Sachverständigen umfassend körperlich untersucht und psychiatrisch exploriert worden. Dabei ließ sich - insbesondere wegen der nur kurzen Bewusstlosigkeit der Klägerin nach dem Unfallereignis und fehlenden neurologischen Ausfällen - letztlich ein Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht hinreichend sicher feststellen (so auch die in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2009 vorgelegte schriftliche Ausarbeitung des Sachverständigen PD Dr. Z., S. 6 bis 8).

Lediglich aus den Attesten des seinerzeitigen Hausarztes und Lebensgefährten Dr. S. der Klägerin ergaben sich längere Zeiten einer posttraumatischen Bewusstlosigkeit. So war z. B. in dem Erstbericht vom 15. November 1994 (Anlage B 4, Bl. 84 d. A.) von einer 14 Stunden andauernden Bewusstlosigkeit, einem Schädelhirntrauma 3. Grades und einem hirnorganischen Psychosyndrom die Rede. Der vom Senat als Zeuge vernommene Dr. S. hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2009 klargestellt, dass diese Bescheinigung inhaltlich unrichtig war und von ihm - wie auch alle anderen von ihm gefertigten Atteste - auf Wunsch der Klägerin in bewusster Übertreibung der tatsächlich vorhandenen Beschwerden erstellt worden war. Der Senat hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und nach dem gesamten Inhalt der Bekundung des Zeugen keinen Anlass dafür gefunden, dass der Zeuge - auch nur teilweise - die Unwahrheit gesagt haben könnte. Der Zeuge war zwar emotional durch die Erinnerung an die fragliche Zeit sehr berührt und hat sich zunächst gesträubt, Einzelheiten darüber Preis zu geben. Schließlich hat er aber doch umfassende Angaben gemacht und sich dabei um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemüht. So hat er sowohl die Klägerin belastende Umstände (wie z. B. die Fertigung der unrichtigen Atteste) als auch für sie günstige Tatsachen (etwa die Albträume und das Vermeiden eigenen Autofahrens nach dem Unfall) wiedergegeben. Diejenigen Teile seiner Aussage, die die ärztliche Behandlung der Klägerin durch Dr. S. betrafen, sind inhaltlich von diesem Zeugen bestätigt worden. Insgesamt ist der Senat deshalb von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt.

c) Die vorgenannten körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sind - mit Ausnahme einer 10 %igen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit durch die Kniebandinstabilität und die beginnende Großzehengrundgelenksarthrose - seit langem vollständig abgeheilt. Schon aus der 16-tägigen stationären Krankenhausbehandlung konnte die Klägerin ausweislich des Arztbriefes des Kreiskrankenhauses B. vom 1. November 1994 (Anlage K 5/Anlagenband) in weitestgehend beschwerdefreiem Zustand entlassen werden. Lediglich die Schwellungen und Verfärbungen im Gesicht unterhalb der Augen und im Bereich der Nase waren noch im Januar 1994 sichtbar. Aus orthopädischer Sicht war - wie sich aus dem auch von der Klägerin inhaltlich nicht in Frage gestellten Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. T. (Anlage B 6, Bl. 86 ff. d. A.) ergibt - bis 28. Februar 1994 eine 100 %ige Erwerbsminderung gegeben, woran sich noch ein weiterer Monat mit einer 50 %igen und zwei Monate mit einer 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit anschlossen.

d) Der Senat hat darüber hinaus nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme nach dem hier anzuwendenden geringeren Beweismaßstab des § 287 ZPO die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin infolge des Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt ist.

Der streitgegenständliche Unfall ist nach seiner Art und Schwere geeignet, eine PTBS auszulösen. Es handelte sich - unstreitig - um einen nächtlichen Frontalzusammenstoß mit einem überholenden Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer Bundesstraße, der - wie aus den Schadensbildern in der Beiakte 6 O 395/00 - LG Stade (Bl. 63 ff. der Beiakte) und der Höhe des von der Beklagten zu 1 regulierten Sachschadens am klägerischen Fahrzeug folgt - mit nicht unerheblicher Wucht erfolgt sein muss. Wie der Sachverständige Prof. Dr. M. namentlich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. März 2009 in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann es in einer derartigen Unfallsituation für den Betroffenen ungeachtet des Fehlens lebensgefährlicher Verletzungen dennoch ohne weiteres zu einem Gefühl existenzieller Bedrohung und damit zusammenhängenden Reaktionen wie intensiver Angst, Hilflosigkeit und Erschrecken kommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin an den eigentlichen Zusammenstoß im Nachhinein keine Erinnerung mehr hat. Denn es genügt - wie der Sachverständige plausibel erläutert hat -, dass die Klägerin während der Unfallentstehung und im Moment des Aufpralls noch bei Bewusstsein und ihr affektives Erleben hier noch vorhanden war. Dieser Einschätzung hat sich letztlich nach längerer Diskussion im Ergebnis auch der Sachverständige Dr. H. angeschlossen (vgl. S. 11, 2. Abs. des Sitzungsprotokolls vom 16. März 2009).

Der Sachverständige Prof. Dr. M. und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter PD Dr. Z. haben auch die weiteren Kriterien einer PTBS bejaht. Hierzu wird insbesondere auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. (Anlage zum Protokoll vom 16. März 2009) verwiesen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und den Senat letztlich trotz der vom Sachverständigen Dr. H. hervorgehobenen Bedenken überzeugt haben.

Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. S. davon auszugehen, dass die Klägerin schon kurz nach dem Unfall unter unfallbezogenen Albträumen litt (nächtliches Hochschrecken mit Erinnerung an die Lichter des ihr entgegenkommenden Fahrzeugs) und sich etwa ein halbes bis drei viertel Jahr nach dem Unfall nicht traute, selbst Auto zu fahren (was nach dem Eindruck des Zeugen Dr. S. für sie untypisch war und gar nicht zu ihrem bis dahin gewohnten Auftreten passte). Die Albträume haben - wenn auch mit teils variierendem, aber gleichwohl im weiteren Sinne auf die Unfallsituation bezogenem Inhalt (z. B. Kollision mit entgegenkommendem Fahrzeug in einer Einbahnstraße; Verlust des Autos) - noch längere Zeit angedauert; so werden sie beispielsweise auch in den Gutachten von Dr. K. vom 9. März 1995 (Anlage K 10/Anlagenband) und Prof. Dr. T. vom 12. Juni 1996 (Anlage K 15/Anlagenband) angeführt. Der Zeuge Dr. S., bei dem die Klägerin seit 1. Juni 1994 in psychiatrischer Behandlung war, hat von depressiven Symptomen der Klägerin und stabilisierenden Gesprächen berichtet, die (jedenfalls auch) den Unfall zum Gegenstand gehabt hätten. Zwar ist dem Zeugen Dr. S., der den Kontakt der Klägerin zu Dr. S. vermittelt hatte, insoweit nichts Besonderes aufgefallen. Er wollte sie - wie er glaubhaft bekundet hat - mit Hilfe der psychiatrischen Behandlung von einer nach seiner Auffassung bestehenden sexuellen Abhängigkeit von ihrem früheren Freund und Geschäftspartner K. befreien, von dem die Klägerin sich trotz der mit dem Zeugen Dr. S. begonnenen Beziehung nicht zu lösen vermochte. Der Zeuge Dr. S. hat allerdings auf Befragen eingeräumt, er wolle nicht ausschließen, dass die Klägerin durchaus nach dem Unfall durch das Erleben des Unfallgeschehens noch beeinträchtigt gewesen sei. Möglicherweise habe er sich das in seiner damaligen verliebten Stimmung („Honeymoon“) aber nicht bewusst gemacht. Außerdem erachte er beispielsweise Albträume nach Unfällen auch für nichts Besonderes, sondern als völlig normal und halte im Übrigen nichts davon, solche Probleme „immer wieder aufzuwärmen“, weshalb er mit der Klägerin auch über das Thema des Unfalls anschließend kaum geredet habe.

Dagegen sind der Zeugin B. - der Tochter der Klägerin - schon zeitnah nach dem Unfall deutliche Veränderungen in deren Verhalten aufgefallen. Die Zeugin arbeitete, bevor es zu einem schweren Zerwürfnis mit der Klägerin und anschließendem mehrjährigen Kontaktabbruch kam, von Spätsommer 1993 bis Mitte 1994 als Verkäuferin im Unternehmen der Klägerin mit. In dieser Zeit bemerkte sie, dass die Klägerin nach Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit (nach den Bekundungen der Zeugin B. ca. zwei bis drei Monate vor deren Ausscheiden aus dem Unternehmen, also etwa im April/Mai 1994) - anders als früher - häufig mit plötzlichen Wutausbrüchen reagierte und ihre Stimmungslage immer wieder traurig und frustriert war. Die Klägerin habe Versagensängste gehabt und gefürchtet, nicht wieder gesund zu werden. Diese Aussage hält der Senat ebenfalls für glaubhaft. Zwar hat die Zeugin anfangs Eindrücke und Erkenntnisse aus späteren Jahren (nach 1998) - die im Übrigen durch ihre psychiatrische Ausbildung (vgl. dazu das schriftliche Hauptgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 29. August 2007, S. 9 unten) geprägt sein mögen - pauschal auf die Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis zurückbezogen; auf entsprechende Nachfragen und Vorhalte hat sie jedoch dann differenziert und im Einzelnen dargelegt, in welchen Zeiträumen sie ihre Mutter persönlich erlebt hat und was sie lediglich aufgrund nachfolgender Gespräche erfahren hat. Auch hat sie keineswegs alle Behauptungen der Klägerin bestätigt, sondern z. B. entgegen deren Darstellung die enge Beziehung der Klägerin zum Zeugen Dr. S. bestätigt und den Vorhalt der Klägerin zurückgewiesen, noch bis Anfang 1995 oder 1996 im klägerischen Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein.

Aufgrund dieser Tatsachengrundlage, die der Senat für erwiesen erachtet, haben die Sachverständigen Prof. Dr. M. und PD Dr. Z. schlüssig und nachvollziehbar aus fachpsychiatrischer Sicht die zeitnahe Entwicklung des Vollbildes einer PTBS bei der Klägerin bejaht. Dem schließt sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung der zwischen den Sachverständigen ausgetauschten Argumente an.

Zwar hat der Sachverständige Dr. H. auch nach der Befragung der Zeugen in den Verhandlungen am 9. Januar und 16. März 2009 an dem Ergebnis seiner schriftlichen Begutachtung festgehalten. Dort hatte er ausgeführt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei im Hinblick auf das Unfallereignis zwar durchaus diskussionswürdig, denn der Unfall sei als solcher geeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Allerdings hätten sich Symptome, die zu einer solchen Störung passten, nur teilweise explorieren lassen. Außerdem stehe einer Bejahung dieses Krankheitsbildes entgegen, dass die Störung nicht relativ zeitnah nach dem Unfall aufgetreten und insbesondere auch ein typisches Vermeidungshalten - im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr - nicht feststellbar sei. Wenn hingegen eine posttraumatische Belastungsstörung erst mit erheblicher zeitlicher Latenz (d. h. erst nach einem halben Jahr oder später) aufträte und diagnostiziert werde, dann müssten besondere Bedingungen vorliegen, um eine kausale Zuordnung zum Unfallereignis zu bejahen. Diese Bedingungen hätten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich gemacht werden können. Insbesondere habe auch kein Zusammenhang zwischen möglichen Fehlentscheidungen der Klägerin bei der Führung ihres Unternehmens und dem Unfallereignis hergestellt werden können. Zwar habe der Sachverständige versucht, die Struktur der Fehlentscheidungen, die die Klägerin ihren Angaben zufolge nach dem Unfall getroffen habe, zu explorieren, dies sei indessen nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe dazu trotz ausdrücklicher Nachfragen keine ausreichenden Daten geliefert. Er habe auch nicht explorieren können, warum die Klägerin hierzu nichts sagen wolle. Einem pathologischen Grund könne er dies aber ebenfalls nicht zuweisen. Es wäre deshalb rein spekulativ, die fehlenden Angaben der Klägerin unfallbedingten Verdrängungsprozessen zuzuschreiben. Letztlich lasse sich ein subjektives Traumakriterium nicht explorieren, weil sich die Klägerin einer nach den vorliegenden medizinischen Berichten ohne weiteres möglichen Schilderung ihres psychischen Erlebens des Unfallgeschehens unmittelbar nach dem Unfall und in der Zeit danach verschließe, obwohl sie ersichtlich nicht im Koma gewesen sei und eine solche Schilderung hätte abgeben können. Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. E., das Unfallereignis sei als Extremerfahrung subjektiver Begrenzung und Ohnmacht zu verstehen und damit als auslösende Ursache für die Krankheitsentstehung zu interpretieren, überzeuge nicht, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung (mehrtägiges Koma nach dem Unfall und Erinnerungslücke zum eigentlichen Unfallgeschehen) das Unfallereignis gar nicht erlebt haben könne. Auch die von der Klägerin berichteten Albträume mit Bezug zum Straßenverkehr seien nicht als Hinweis auf eine unfallbedingte posttraumatische Störung geeignet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Angaben der Klägerin zur Dauer der posttraumatischen Bewusstseinsstörung nachweislich nicht mit den objektiven Daten korrelierten und sich die Dauer der klägerischen Einschätzung ihrer posttraumatischen Bewusstseinsstörung mit zunehmender zeitlicher Distanz sogar verlängere. Vor diesem Hintergrund müsse man auch die von der Klägerin geäußerten Träume und Schlafstörungen sehen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin über konkurrierende traumatische Ereignisse, nämlich einen Konflikt mit ihrer Tochter und eine Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten, selbst auf Nachfrage hin nur wenig berichtet habe. Auch sei zu bedenken, dass das Leiden der Klägerin auch aus ihren geschäftlichen Fehlentscheidungen und deren Folgen resultieren könne. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der Bedeutung, welche das Selbstbild der Klägerin als erfolgreiche Geschäftsfrau für sie habe. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer narzistischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei zu akzeptieren, dass - die von ihr nicht näher offenbarten - Fehlentscheidungen ihr Unternehmen - wie andere auch - in den Konkurs geführt hätten. Vielmehr seien als Erklärung für die prekäre wirtschaftliche Situation zunächst körperliche Einschränkungen (zuerst auf zahnärztlichem, dann auf neurologischem Fachgebiet) herangezogen worden. So habe sich die Klägerin selbst in einem Schreiben an den behandelnden Zahnarzt Prof. Dr. G. (Bl. 222 der Beiakte 6 O 145/97) vom 12. Dezember 1995 dahingehend geäußert, dass sie als Unternehmerin „der Pleite entgegensteuere, wenn diese Tortur [der Implantatbehandlung] nicht umgehend beendet“ werde. Erst viel später seien dann mögliche, aber nicht wahrscheinlich zu machende unfallbedingte psychische Störungen als Erklärungsmodell instrumentalisiert worden. Letztlich sei deshalb nach Ansicht des Sachverständigen eine narzistische Persönlichkeitsstörung der Klägerin - unfallunabhängig - die Ursache dafür, dass sich die Klägerin in eine Fehlhaltung geflüchtet habe.

Dem vermag der Senat indessen im Ergebnis nicht zu folgen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. waren zwar auf der Tatsachengrundlage, die seiner schriftlichen Begutachtung zugrunde lag, in sich schlüssig und plausibel. Auf dieser Basis hatten auch die Sachverständigen Prof. Dr. M. und PD Dr. Z. kein Vollbild einer PTBS zu diagnostizieren vermocht und in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2008 eingeräumt, das zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung (2007) sich zeigende Beschwerdebild einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom könne grundsätzlich wegen der Prädisposition infolge deutlich narzistisch geprägter Persönlichkeitszüge auch durch andere die Klägerin schwer belastende Lebensereignisse - wie etwa das Zerwürfnis mit der Tochter, die Partnerschaftskrise und einem sich gleichzeitig abzeichnenden wirtschaftlichen Niedergang ihres Unternehmens - hervorgerufen worden sein. Soweit die Sachverständigen gleichwohl eine Auslösung durch das Unfallereignis für wahrscheinlicher gehalten hatten, erschien dem Senat dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er die ergänzende Sachaufklärung durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen angeordnet hat. Dadurch sind jedoch die wesentlichen Bedenken, die nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. der Bejahung einer PTBS entgegenstanden, ausgeräumt worden. Es steht nunmehr fest, dass krankheitsbezogene Symptome bereits innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Unfall aufgetreten sind, und zwar sowohl hinsichtlich der Albträume als auch in Bezug auf das Vermeidungsverhalten im Straßenverkehr. Der Senat hat den Zeugen Dr. S. insoweit dahin verstanden, dass sich die Albträume bereits zeitnah nach dem Unfall gezeigt haben.

Zwar ist es - weiterhin - richtig, dass die Angaben der Klägerin zur Dauer ihrer vermeintlichen posttraumatischen Bewusstseinsstörung nicht mit den objektiven Daten korrelieren und deshalb der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können. Der Senat hat - ebenso wie der Sachverständige Dr. H. - nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin frühzeitig versucht hat, die gesundheitlichen Unfallfolgen gravierender darzustellen, als sie tatsächlich waren, und dies bis heute beibehält. So gibt es beispielsweise für die noch mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009 (Bl. 1085 ff. d. A.) unter Beifügung einer Zeichnung behaupteten multiplen Frakturen an Gesicht und Schädel mit einer „Zerstörung der Statik“ ihres Kopfes keinerlei objektive Anhaltspunkte. Insbesondere ist eine entsprechende Bestätigung des von der Klägerin angeschriebenen Prof. Dr. S., der der Klägerin diese Diagnose anlässlich einer Untersuchung mündlich mitgeteilt haben soll, nicht zur Akte gereicht worden. Auch zu anderen Umständen trägt die Klägerin wahrheitswidrig vor. So hat sich etwa ihre im Rahmen ihrer persönlichen Befragung und anschließend nochmals ausdrücklich schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, der Zeuge Dr. S. sei lediglich ein Bekannter gewesen, zu dem sie weder engere Kontakte noch gar eine Liebesbeziehung unterhalten habe, nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. S., B. und A. W. als falsch erwiesen. Dasselbe gilt für einige Darstellungen zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Während sie schriftsätzlich hat vortragen lassen (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 29. April 2003, Bl. 130 d. A.), sie habe frühestens ab Mitte 1994 und dann auch nur sporadisch wieder angefangen, im Betrieb mitzuarbeiten, hatte sie gegenüber dem Privatsachverständigen Prof. Dr. T. angegeben, bereits seit dem zweiten Quartal 1994 ihre Arbeit im Unternehmen wieder aufgenommen zu haben und 16 Stunden pro Tag im Büro zu verbringen (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 12. Juni 1996, Anlage K 15/Anlagenband). Die Angaben des Gutachters hat die Klägerin zwar im Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 (S. 2 unten, Bl. 212 f. d. A.) als unrichtig abgetan und hierzu auf einen allenfalls denkbaren Schreibfehler verwiesen. Sie decken sich jedoch mit der Bekundung der Zeugin B. im Senatstermin vom 9. Januar 2009, wonach die Klägerin tatsächlich schon ab April/Mai 1994 wieder im Büro tätig gewesen sein muss. Ihr Sohn hat zudem als Zeuge berichtet, die Klägerin habe, als sie wieder mit der Arbeit im Büro begonnen habe, sogleich ihren 7-Tage-Rhythmus aus der Zeit vor dem Unfall fortgeführt, sodass er sie regelmäßig erst abends wieder gesehen habe; dies habe sich sogar an den Wochenenden nicht wesentlich anders dargestellt.

Ebenfalls als unrichtig hat sich die klägerische Darstellung erwiesen, mit der (risikoreichen) unternehmerischen Tätigkeit im Bauträgergeschäft sei erst 1995 (als Folge einer behaupteten krankheitsbedingten, aber nicht näher beschriebenen Fehlentscheidung) begonnen worden (vgl. Schriftsatz vom 29. April 2003, S. 8 - Bl. 130 d. A. und Schriftsatz vom 15. Oktober 2003, S. 6 oben - Bl. 216 d. A.). Vielmehr hat die Zeugin B. die Behauptung der Beklagten bestätigt, die Umstellung des Geschäftsgegenstandes auf eine Bauträgertätigkeit sei schon 1993/1994 in Angriff genommen worden. Nach der - glaubhaften - Darstellung der Zeugin B. versuchte die Klägerin bereits parallel zu ihrer (ausweislich der Provisionsabrechnungen - Anlage B 1, Bl. 74 ff. d. A. - kurz vor dem Unfall beginnenden und schon Ende Juni 1994 wieder endenden) Vermittlungstätigkeit für das Ingenieurbüro R. W. (Firma Ö./Vertrieb der sog. Türmchen-Häuser) „zweigleisig zu fahren“ und sich als Bauträgerin für Friesenhäuser zu etablieren. Diesen Haustyp hatte sie bis dahin lediglich vermittelt, zuletzt an die von ihrem Lebensgefährten K. geleitete (vgl. dazu dessen eigene Angabe im Schreiben vom 29. November 2000 an das Landgericht Stade, Bl. 39 der Beiakte 6 O 395/00) P. GmbH, zu der die Geschäftsbeziehung aber nach den Provisionsabrechnungen spätestens im September/Oktober 1993 beendet war. Hierzu hatte die Klägerin nach Aussage der Zeugin B. schon vor dem Unfall Kontakt mit dem von der Zeugin als nicht seriös erachteten Herrn R. aufgenommen. Diese - von der Zeugin abgelehnte - Zusammenarbeit war nach den Angaben der Zeugin - unter anderem - Grund für das Zerwürfnis zwischen ihr und der Klägerin im Juni 1994 und hat der Klägerin nach Einschätzung der Zeugin - zusammen mit dem Kauf einer Wohnung in den neuen Bundesländern zu Zwecken der Steuerersparnis - „am Ende den Hals gebrochen“ (insoweit nicht protokolliert). All dies hat die Klägerin selbst verschwiegen und stattdessen in ihren Schriftsätzen den Eindruck zu erwecken versucht, die GmbH-Gründung und Umstellung der Geschäftstätigkeit auf die Bauträgertätigkeit sei allein Folge der unfallbedingten Unfähigkeit der Klägerin gewesen, ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen (vgl. z. B. S. 7 der Klagschrift, Bl. 7 d. A.).

Inwieweit die diversen Unrichtigkeiten im klägerischen Sachvortrag Folge der psychischen Erkrankung der Klägerin sind, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Insgesamt teilt der Senat aber insoweit die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., dass der Wahrheitsgehalt von Angaben der Klägerin durchaus Zweifeln unterliegt und jeweils im Einzelfall kritisch hinterfragt werden muss.

Dies steht jedoch der Feststellung einer durch den Unfall ausgelösten PTBS der Klägerin nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO nicht entgegen. Denn gerade wenn es - entgegen der eigenen Darstellung der Klägerin - nach dem Unfall keine längere posttraumatische Bewusstseinsstörung gegeben hat, entfällt auch die Grundlage für die darauf im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. gegründeten Zweifel am Vorliegen des subjektiven Traumakriteriums. Außerdem reicht - wie bereits eingangs näher dargelegt - das bewusste Miterleben der Unfallentstehung und des eigentlichen Zusammenpralls aus, um ein Trauma zu begründen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Beschwerden zunächst vermeintlichen körperlichen Unfallfolgen zugeschrieben hat, ist nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. gerade Ausdruck einer krankheitstypischen Verleugnungstendenz. Inwieweit die PTBS zu behaupteten Fehlentscheidungen der Klägerin bei der Führung ihres Unternehmens geführt hat, betrifft nicht die Frage einer unfallbedingten Entstehung dieser psychischen Erkrankung, sondern ist erst bei der Beurteilung eines dadurch eventuell entstandenen Vermögensschadens von Bedeutung (vgl. dazu weiter unten).

Insgesamt geht deshalb der Senat gemäß § 287 ZPO davon aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin durch den Unfall vom 9. Dezember 1993 eine PTBS verursacht wurde, die sich mit Kernsymptomen etwa im ersten halben Jahr entwickelte und sich im weiteren Verlauf infolge ungünstiger Umfeldbedingungen schließlich chronifizierte.

Allerdings steht für den Senat aufgrund der insoweit übereinstimmend geäußerten Einschätzung aller drei Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2009 (S. 11 Mitte des Sitzungsprotokolls) zugleich fest, dass die Entstehung der PTBS durch eine wegen der narzistisch geprägten Persönlichkeitsstruktur der Klägerin erhöhte Anfälligkeit erheblich begünstigt und der weitere Krankheitsverlauf hierdurch deutlich negativ beeinflusst worden ist. Denn nach den durch Literaturstellen belegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. klingt eine PTBS üblicherweise spätestens innerhalb von zwei Jahren ab, und es ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass es zu progredienten Entwicklungen kommt (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 681 - Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. März 2009). Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat dazu in seiner schriftlichen Ausarbeitung für die Sitzung am 16. März 2009 (Anlage zum Sitzungsprotokoll) festgestellt, es habe sich im Zusammenhang mit der PTBS begünstigt durch die narzistischen Persönlichkeitszüge der Klägerin als Komorbidität die jetzt bestehende depressive Störung mit mittelschweren depressiven Episoden entwickelt. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt: Wenn man das Unfallgeschehen wegdenke, hätten die sonstigen Ereignisse vor und nach dem Unfall ohne weiteres auch für sich genommen bei der Klägerin zur Entwicklung einer depressiven Episode führen können, die sich im äußeren Erscheinungsbild mit denselben Symptomen geäußert hätte, wie sie tatsächlich bei der Klägerin festgestellt worden sind (z. B. vermindertes Interesse und Freude, Konzentrationsstörungen, Suizidvorstellungen, depressive Verstimmungen, Selbstwerteinbußen). Diese Depression hätte ebenfalls mehrere Jahre andauern und sich gegebenenfalls chronifizieren können; sie hätte ohne weiteres dazu führen können, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer Arbeit nachzugehen und ein Unternehmen zu führen.

Dies kann nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, BGHZ 137, 142 unter III. der Entscheidungsgründe; BGH, BGHZ 132, 341 - juris-Rdnr. 30; OLG Schleswig, OLGR 2006, 821/823; OLG Celle, Urteil vom 28. September 2000 - 14 U 215/99 - juris-Rdnr. 19) bei der Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. Seelische Reaktionen auf ein Unfallereignis, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, wirken sich insoweit anspruchsmindernd aus. Der Senat hält dabei einen prozentualen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen von 50 % für gerechtfertigt (vgl. dazu für ähnliche Fallgestaltungen OLG Schleswig, OLGR 2006, 5 und OLGR 2006, 821).

e) Unter Berücksichtigung von Art, Schwere, Dauer und Auswirkungen der nach den vorstehenden Ausführungen als unfallbedingt einzustufenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin hält der Senat hier das von der Beklagten zu 1 bereits gezahlte Schmerzensgeld von insgesamt 50.000 DM (25.564,59 €) für ausreichend und angemessen. Es hielte sich sogar dann noch im Rahmen der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge, wenn man die erforderliche Anspruchskürzung wegen der psychischen Prädisposition der Klägerin außer Betracht ließe (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 761 - juris-Rdnr. 78 ff.: 25.000 €; OLG Schleswig, OLGR 2009, 205: 30.000 € bei schwereren Primärverletzungen [zusätzlich Schädelhirntrauma 1. Grades, stumpfes Bauchtrauma, Sternumprellung, Beckenprellungen und Radiusfraktur] und schwererer Auswirkung der PTBS [Unfähigkeit, alleine die Wohnung zu verlassen noch - mindestens - drei Jahre nach dem Unfall]; LG Kassel, Urteil vom 15. Februar 2005 - 8 O 2358/02 -, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 27. Aufl., Nr. 1394: lediglich 7.000 € für PTBS nach Prellungen im Bereich der linken Oberschenkelregion und des rechten Kniegelenkes sowie Schädelprellung mit Kopfschwartenhämatom und Hautabschürfungen sowie weiteren multiplen Prellungen, verbliebener geringgradiger Instabilität des rechten Kniegelenks und mehreren stationären Aufenthalten sowie fortdauernder ambulanter psychologischer Behandlung; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599 [OLG Hamm 21.02.1994 - 6 U 225/92]: 12.500 € für Stauchungsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers mit einmonatigen Krankenhausaufenthalt und anschließender PTBS mit phobischen Vermeidungshaltungen, nächtlichen Albträumen, ausgeprägten Schlafstörungen und in das Tagesgeschehen eindringenden Panikattacken, die auch sechs Jahre nach dem Vorfall noch andauerten; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 55/07 -, Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 2113: 20.000 € für mehrfache Wirbelfrakturen, Oberschenkelfraktur, stumpfes Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss, sublingualer Bissverletzung, Armbruch, Krankenhausaufenthalten von rd. 7 Wochen, Bewegungseinschränkungen und Beschwerden an Arm, Knie und Wirbelsäule sowie PTBS; OLG Celle, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 5 U 196/02, Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 2440: 31.022,58 € bei schwereren Primärverletzungen [Kapselriss eines Wirbelgelenks und Risse der Flügelbänder bei HWS-Distorsion mit operativer Versteifung der HWS und 50 %iger Schwerbehinderung] neben einer von Suizidgedanken geprägten und langzeittherapierten PTBS).

Die Berufung der Klägerin erweist sich damit hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes als unbegründet.

3. Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für immaterielle Zukunftsschäden:

Auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden ist unbegründet. Denn ein Feststellungsinteresse bestünde nur, wenn eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit gegeben wäre, dass künftig weitere, bisher nicht erkennbare und voraussehbare Leiden auftreten könnten, die jetzt noch nicht absehbar sind und zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Schmerzensgeld begründen könnten. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte; sie sind auch von der Klägerin nicht dargetan worden.

4. Bezifferter Verdienstausfallschaden für die Jahre 1994 bis 1999:

Ersatz für einen über die bereits gezahlten Beträge von 358.821,41 DM hinausgehenden Verdienstausfallschaden für die Jahre 1994 bis 1999 kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, NJW 2004, 1945 [BGH 16.03.2004 - VI ZR 138/03] - juris-Rdnr. 13 ff. d. A.) bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Dabei gewähren die §§ 287 Abs. 1 ZPO und 252 Satz 2 BGB dem Anspruchsteller Erleichterungen seiner Darlegungslast. Allerdings verlangen beide Bestimmungen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen. Für die Schadensschätzung werden insoweit greifbare Tatsachen benötigt, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Anspruchsteller im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, nicht zu.

b) Dies zugrunde gelegt, hat der Senat zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Klägerin und der Entwicklung ihres Unternehmens aufgrund ihres eigenen Vorbringens (soweit es unstreitig oder durch Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen belegt ist), der Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen (insbesondere derjenigen der Zeugin B.) und der sich aus den Beiakten 6 O 395/00 - LG Stade und 46 IN 4/99 - AG Lüneburg ergebenden, urkundlich belegten Informationen folgende Feststellungen getroffen:

Die am 12. September 1944 geborene Klägerin machte 1960 ihren Realschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre zur Kauffrau im Vertrieb. Zwischen 1964 und 1973 arbeitete die Klägerin als „Zweit“-Sekretärin in einem nicht näher benannten Unternehmen. Von 1973 bis 1983 will sie „in der Chefetage“ bei dem Bauunternehmen K. und zugleich nebenberuflich in der Buchhaltung tätig gewesen sein, ab 1978 insoweit als Assistentin der Personalleitung. Im Gutachten des Prof. Dr. T. (Anlage K 15) hat sie sich sogar als Personalleiterin bezeichnet. Diese Angabe findet sich aber in keinem der Folgegutachten wieder.

Von 1983 bis 1988 war die Klägerin dann als selbständige Handelsvertreterin für den Fertighaushersteller H.-Haus tätig. Im Mai 1989 hat sie ihre Einzelfirma „F.“ gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Bauaufträgen. Die Klägerin hat Kunden für Bauaufträge geworben und diese Verträge sodann zwischen den von ihr akquirierten Kunden und den ausführenden Gewerbeunternehmen vermittelt. Darüber hinaus will sie Einrichtungs- und Farbgestaltungsberatung betrieben haben, hat dies aber trotz ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten in keiner Weise näher belegt. Für die Vermittlung der Bauaufträge hat die Klägerin von den jeweiligen Baufirmen im Vorhinein ausgehandelte Vermittlungsprovisionen erhalten. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sich allerdings herausgestellt, dass sich die geschäftlichen Kontakte der Klägerin im Wesentlichen jeweils auf ein einziges Bauunternehmen beschränkt haben, nämlich bis September 1993 auf die P. Bau GmbH, deren Geschäftsführer ihr Lebensgefährte F. K. war (vgl. Bl. 39 der Beiakte 6 O 395/00). Im Spätsommer 1993 kam es ausweislich der Provisionsabrechnungen (Anlage B 1, Bl. 74 ff. d. A.) und der Bekundung der Zeugin B. zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der P. GmbH. Grund hierfür waren - wiederum nach Aussage der Zeugin B. - finanzielle Probleme; außerdem fühlte sich die Klägerin von Herrn K. betrogen. Im November 1994 meldete die P. GmbH schließlich Konkurs an.

Zwischen Oktober und Mitte Dezember 1993 fand im Betrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung statt (vgl. Bericht der von der Beklagten beauftragten Wirtschaftssachverständigen P. & Partner vom 22. Oktober 2000, S. 26, Anlage K 16/Anlagenband). Diese führte - wie die Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2009 nach einem entsprechenden Hinweis des Zeugen Dr. S. auf „Probleme mit der Steuerfahndung“ erklärt hat - zu einer Steuernachzahlungslast von über 400.000 DM, weshalb die Klägerin zu Zwecken der Steuerersparnis im Dezember 1994 die sich im Nachhinein als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweisende Entscheidung zum Erwerb einer Immobilie in den neuen Bundesländern getroffen habe.

Nach der Trennung von der P. Bau GmbH schloss die Klägerin unter dem 20. Oktober 1993 einen Vertriebspartnervertrag (Anlage K 4/Anlagenband) mit dem Ingenieurbüro R. W. ab. Eine Trennung von diesem Unternehmen erfolgte jedoch bereits im Sommer 1994. Dem lag ein Zerwürfnis mit dem Geschäftsinhaber W. zugrunde, was dazu geführt hat, dass die seit Spätsommer 1993 im Betrieb der Klägerin tätige Zeugin B. sowie ihre langjährige beste Mitarbeiterin, Frau B., zu W. wechselten. Die Klägerin trägt vor, die Zusammenarbeit mit W. habe geendet, da dieser keine ordnungsgemäßen Provisionszahlungen mehr geleistet habe. Die Firma W. ging ebenfalls - und zwar am 19. Mai 1995 - in Konkurs. Der Bruch mit der Firma W. ging einher mit einem - mehrere Jahre andauernden - Abbruch jeglichen Kontakts seitens der Zeugin B. zu ihrer Mutter, der Klägerin.

Während die Klägerin mit ihrem Einzelunternehmen nur Bauvermittlungstätigkeiten ausgeübt hatte, stellte sie parallel zum Beginn der Zusammenarbeit mit der Firma W. - noch vor dem Unfall - Überlegungen an, künftig auch Bauträgergeschäfte zu betreiben. Denn nach dem Ende der Geschäftsbeziehung zur P. GmbH fehlte ein Baupartner für die von ihr bislang vertriebenen F.-Häuser; die Vermittlung für W. bezog sich nach den Aussagen der Zeugin B. nur auf die von diesem konzipierten sog. „Türmchen-Häuser“. Die Klägerin nahm deshalb - nach der Aussage der Zeugin B. ebenfalls noch vor dem Unfall - Kontakt zu Herrn R. auf und bemühte sich um die Gründung einer GmbH, über die die Bauträgergeschäfte künftig abgewickelt werden sollten. Wie sich aus einem Schreiben der IHK an das Registergericht W. vom 22. März 1994 (Bl. 95 der Beiakte 6 O 395/00 - LG Stade) ergibt, war schon im März 1995 - also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin nach eigener Darstellung noch gar nicht wieder in ihren Betrieb zurückgekehrt war - für die GmbH ein entsprechendes Gewerbe angemeldet worden. Die Registereintragung der GmbH scheiterte allerdings zunächst daran, dass bereits eine nahezu namensgleiche GmbH von Herrn K. betrieben wurde (vgl. Bl. 95 der Beiakte 6 O 395/00). Die Klägerin erwarb deshalb in der Folgezeit eine von dritten Personen gegründete Vorratsgesellschaft und ließ diese am 15. Dezember 1994 unter der Firma „F. GmbH“ im Handelsregister eintragen. Sie war Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin. Über diese GmbH wickelte sie nunmehr die schon vor dem Unfall geplante Bauträgertätigkeit ab. Sie führte jetzt die von ihr akquirierten Bauvorhaben selbst aus und beauftragte im Namen der GmbH die beteiligten Handwerker als Subunternehmer. Dies ging mit einer deutlichen Ausweitung ihrer Verbindlichkeiten einher und führte in der Folgezeit zu erheblichen geschäftlichen Schwierigkeiten. Im Jahr 1994 war die Geschäftsentwicklung allerdings grundsätzlich noch positiv. Zwar weist der Jahresabschluss ein negatives Ergebnis auf. Dies beruht aber, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, auf erheblichen Abschreibungen von rd. 600.000 DM, ohne die ein Gewinn erzielt worden wäre. Diese Abschreibungen beziehen sich auf die Errichtung eines weiteren Musterhauses auf einem bereits 1992 erworbenen Grundstück in S. D.. Spätestens ab 1995 beschäftige die Klägerin in ihrer GmbH ihren Lebensgefährten K. als Bauleiter (vgl. Bl. 39 der Beiakte 6 O 395/00 - LG Stade; nach dem Insolvenzgutachten des Rechtsanwalts W. vom 31. Mai 2000 - Bl. 22 ff. der Beiakte 6 O 395/00 - und dem Gutachten der P. & Partner GbR vom 22. Oktober 2000 (Anlage K 16/Anlagenband, dort S. 8 oben) war K. schon seit Anfang 1994 in dieser Funktion für die Klägerin tätig). Über den weiteren Geschäftsablauf ist sodann wenig bekannt. Mitte 1997 kam es zur Beendigung der wegen Eifersuchtsproblemen zunehmend belasteten Beziehung zum Zeugen Dr. S.; zugleich zog der Sohn aus Studiengründen aus dem Haus der Klägerin aus. Zur Tochter bestand weiterhin kein Kontakt. Offenbar verschlechterte sich jetzt zunehmend die psychische Gesundheit der Klägerin. Nachdem sich die Klägerin zwischen August und Anfang Dezember 1998 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik G. befunden hatte, erfolgte unter dem 3. Dezember 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 die Veräußerung der GmbH an Herrn K. zum Preis von 1 DM (vgl. Bl. 179 d. A.). Dem folgte unmittelbar anschließend im Dezember 1998 ein Insolvenzantrag eines Gläubigers, der sodann wegen späterer Zahlung zurückgenommen wurde (vgl. Beiakte 46 IN 4/99). 1999 stellte die Klägerin einen Verrentungsantrag. Dem wurde im Jahr 2000 mit einem Rentenbeginn ab 1. April 1999 stattgegeben. Im Juni 2000 wurde alsdann das Insolvenzverfahren über die an Herrn K. veräußerte GmbH eröffnet (vgl. Bl. 2, 56 der Beiakte 6 O 395/00). In der Folgezeit kam es zu Zahlungsprozessen auch gegen die Klägerin, in denen sie sich teilweise - allerdings erfolglos - damit verteidigte, ab Mitte 1998 geschäftsunfähig gewesen zu sein. Vom 22. März bis 6. Juni 2001 unterzog sie sich sodann einer erneuen stationären Behandlung in der Klinik G. und stimmte im Juni 2001 der Einrichtung einer Betreuung zu (vgl. K 23, Bl. 142 d. A.). Diese wird - nach mehrfachen von der Klägerin initiierten Betreuerwechseln - nunmehr von ihrem Sohn - dem Zeugen A. W. - geführt.

Das Einzelunternehmen der Klägerin ist bis heute nicht liquidiert (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 29. April 2003, S. 10 oben, Bl. 132 d. A.). Die Klägerin unterhält weiterhin das Musterhaus in S. D. und deren Nutzungsrechte. Welche Einkünfte sie daraus erzielt, ist im Rechtsstreit in den den Beklagten zugänglich zu machenden Schriftsätzen nicht vorgetragen worden. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei eine aktive Geschäftstätigkeit ihrer Person mit der Unterhaltung des Musterhauses nicht mehr verbunden. Allerdings hat ihr Sohn als Zeuge vor dem Senat erklärt, er sei ab 2000 im Musterhaus der Klägerin im Bauträgerbereich tätig gewesen, und zwar „anfangs auch ganz erfolgreich“. Aus dem als „Jahresabschlüsse der Einzelfirma“ vorgelegten Anlagenkonvolut K 29 (Bl. 134/180 ff. d. A.) sind für die Einzelfirma bis Ende 1999 Bauträgergeschäfte ausgewiesen; Unterlagen für die Zeit danach sind nicht mehr vorgelegt worden.

Weitere Einzelheiten zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere zum Wiederbeginn und zu Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit nach dem Unfall sowie Art und Inhalt wichtiger unternehmerischer Entscheidungen - namentlich der von ihr auf den Unfall zurückgeführten „Fehlentscheidungen“ - hat die Klägerin trotz Auflage des Senats im Beschluss vom 10. September 2008 (Abschnitt II 3) nicht vorgetragen. Sie hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 (Bl. 911 ff. d. A.) lediglich darauf verwiesen, sie sei während ihres ersten Krankenhausaufenthaltes in der Klinik G. (also in der zweiten Jahreshälfte 1998) von zwei Mitarbeitern um eigentlich der GmbH zustehende Geschäfte betrogen worden. Daran anschließend („in der Folgezeit“) sei dann der gesamte Geschäftsbetrieb „richtiggehend ins Schwimmen“ geraten und es habe nichts mehr geklappt. Das Unternehmen sei bei einem - zeitlich nicht näher eingeordneten - „Geschäftsabschluss in B. über den Tisch gezogen“ worden; außerdem seien Forderungen nicht mehr beigetrieben worden und infolgedessen verjährt. Aus den Beiakten 6 O 395/00 und 46 IN 4/99 ergibt sich allerdings, dass diverse Bauherren umfangreiche Mängelansprüche geltend machten und mit Blick darauf ihre Werklohnzahlungen zurückbehielten. Schon außergerichtlich war die Klägerin der Bitte des von der Beklagten zu 1 mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigenbüros P. & Partner zur Vorlage weiterer - aus deren Sicht zur vollständigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendiger - Geschäftsunterlagen nicht nachgekommen (vgl. S. 5, 23 des Berichts vom 22. Oktober 2000, Anlage K 16/Anlagenband). Auch dem Sachverständigen Dr. H. gegenüber war die Klägerin nicht bereit, weitere Einzelheiten zu den behaupteten geschäftlichen Fehlentscheidungen und zur Struktur ihrer unternehmerischen Entscheidungen mitzuteilen.

c) Auf dieser Tatsachengrundlage lässt sich unter mehreren Gesichtspunkten kein unfallbedingter Verdienstausfallschaden der Klägerin feststellen, der über die von der Beklagten schon gezahlten Beträge hinausginge.

aa) Die durch die Einstellung von Ersatzkräften im Jahr 1994 entstandenen Zusatzkosten sind von der Beklagten zu 1 vollständig ausgeglichen worden, wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Bericht der Wirtschaftssachverständigen P. & Partner (Anlage K 16/Anlagenband) ergibt. Die Klägerin macht nicht geltend, ihr seien insoweit etwa noch weitere Kosten entstanden.

bb) Dass die Klägerin ohne ihren Unfall weiterhin dauerhaft die 1992 und 1993 mit den Provisionen aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielten Gewinne erzielt hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Denn die Geschäftsverbindung zur P. GmbH, in deren Rahmen diese Gewinnzahlen erwirtschaftet wurden, wurde schon vor dem Unfall - im Streit - beendet, und die P. GmbH fiel Ende des Folgejahres in Konkurs. Auch die ersatzweise noch vor dem Unfall begründete Geschäftsbeziehung zur Firma Ö. des Dipl.-Ing. W. endete Mitte 1994, ohne dass feststellbar ist, dass hierfür unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen der Klägerin der Auslöser gewesen sind. Vielmehr war die Klägerin in dieser Zeit nach der im Privatgutachten Prof. Dr. T. wiedergegebenen Einschätzung des Nervenarztes Dr. S. (Anlage K 15/Anlagenband, dort S. 11 f.) stets bewusstseinsklar, orientiert, konzentriert zugewandt und im Gespräch ohne Zeichen für Gedächtnisstörungen oder -lücken. Sie selbst gibt als Ursache für die Trennung von der Firma Ö. auszahlende Provisionszahlungen an, also einen krankheitsunabhängigen Grund. Im Übrigen fiel auch die Firma Ö. des Dipl.-Ing. W. im Folgejahr in Konkurs, sodass sie als Auftraggeberin ohnehin nach einigen Monaten ausgefallen wäre.

Dass die Klägerin weiterhin im reinen Vermittlungsgeschäft hohe Gewinne erzielen könnte, hat sie ersichtlich bereits im Jahr 1993 selbst in Zweifel gezogen und daher noch vor dem Unfall eine Erweiterung ihres Geschäftsfeldes auf eigene Bauträgertätigkeit in Angriff genommen. Denn nach dem Wegfall der P. GmbH fehlte es an einem Baupartner für die von ihr bis dahin vermittelten Friesenhäuser. Die Geschäftserweiterung auf eigene Bauträgertätigkeit barg indessen - anders als die frühere reine Vermittlungstätigkeit - erhebliche wirtschaftliche Risiken, weil die Klägerin nunmehr einen großen Fremdmittelbedarf hatte und der Erfolg ihrer Tätigkeit auch davon abhing, dass die von ihr beauftragten Subunternehmer mängelfrei arbeiteten. Auf diesem Geschäftsfeld hatte die Klägerin keine eigenen einschlägigen beruflichen Erfahrungen. Sie musste sich insoweit maßgeblich auf ihren Lebensgefährten K. verlassen, der jedoch gerade erst mit einem in gleicher Weise ausgerichteten Geschäftsbetrieb wirtschaftlich gescheitert war. Außerdem musste ihr Unternehmen noch die ausstehenden hohen Steuernachzahlungen und den 1992/1993 begonnenen Bau des kostspieligen zweiten Musterhauses in S. D. verkraften. Hinzu kamen die finanziellen Aufwendungen für den Erwerb der Immobilie in den neuen Bundesländern, für die ein Zusammenhang mit unfallbedingten Erkrankungen der Klägerin ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.

Die in der Vergangenheit erzielten Provisionsgewinne aus der Vermittlungstätigkeit der Klägerin bieten unter diesen Umständen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des nach 1994 aus der - unfallunabhängig - neu aufgenommenen Bauträgertätigkeit gegebenenfalls zu erwartenden Gewinns. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zwar in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. BGH, NJW 2004, 344 - juris-Rdnr. 18). Das gilt aber nicht, wenn es - wie hier - unfallunabhängig zu einer nachhaltigen Umstellung des Geschäftsgegenstandes kommt mit der Folge, dass eine Vergleichbarkeit der Verdienstmöglichkeiten nicht mehr gegeben ist.

Die Klägerin hat indessen den mit ihrer Klage beziffert geltend gemachten Verdienstausfall ausschließlich auf einen aus der Vermittlungstätigkeit in den Jahren 1991 bis 1993 von ihr abgeleiteten Durchschnittsgewinn von 250.000 DM jährlich gestützt. Nachvollziehbaren Vortrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des - spätestens seit 1995 ausgeübten - Bauträgergeschäfts hat die Klägerin dagegen trotz entsprechender Vorhalte der Beklagten und Auflage des Senats nicht gehalten. Zwar dürfen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebes eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (BGH, a. a. O. - juris-Rdnr. 21). Im vorliegenden Fall fehlt indessen jeglicher konkrete Sachvortrag der Klägerin, und alle sonstigen aus den Akten ersichtlichen Umstände lassen im Gegenteil darauf schließen, dass die Klägerin auch ohne den Unfall in dem ihr fremden neuen Geschäftsfeld keinen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hätte, sondern wie viele andere Unternehmen dieser Branche von der in diesen Jahren zunehmenden Rezession im Baugewerbe betroffen gewesen wäre und Verluste erwirtschaftet hätte. Dass die dementsprechende tatsächliche Entwicklung ihrer GmbH auf unfallbedingten unternehmerischen Fehlentscheidungen der Klägerin beruhen könnte, lässt sich nicht feststellen, da die Klägerin hierzu mit Substanz nichts vorgetragen hat. Vielmehr hat sie schon bei den vorgerichtlichen Schadensermittlungsbemühungen der Beklagten zu 1 wie auch später im Prozess - insbesondere bei der Exploration durch die gerichtlichen Sachverständigen - zu diesem Punkt letztlich ihre Mitarbeit verweigert.

cc) Unabhängig davon ist der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen überzeugt, dass die Klägerin aufgrund der auch ohne den Unfall auf sie zugekommenen wirtschaftlichen Probleme ohnehin an einer schweren Verlustdepression erkrankt wäre, die sich spätestens ab 1997 auch ohne den Unfall in gleicher Weise auf ihre psychische Befindlichkeit ausgewirkt hätte. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. M. ausdrücklich für möglich erachtet (s. dazu bereits oben); der Sachverständige Dr. H. hat hierin sogar die letztlich wahrscheinlichere alleinige Ursache des jetzigen Beschwerdebildes der Klägerin gesehen.

Bei der Klägerin sind nach Auffassung aller beteiligten Sachverständigen (zumindest) deutliche narzistische Persönlichkeitszüge vorhanden (Dr. H. und das Krankenhaus G. bejahen sogar das Vollbild einer narzistischen Persönlichkeitsstörung). Diese Persönlichkeitsstruktur führt dazu, dass davon betroffene Menschen sehr sensibel auf Verletzungen durch Niederlagen reagieren (vgl. S. 34 unten des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 29. August 2007). Die Klägerin hat sich, wie sowohl ihre eigene Darstellung gegenüber den verschiedenen Gutachtern und in ihren Schriftsätzen, insbesondere aber auch die Aussage der Zeugin B. zeigen, ganz entscheidend über ihren geschäftlichen Erfolg definiert und identifiziert. Demnach musste es sie tiefgreifend in ihrem Selbstverständnis treffen und aus der Bahn werfen, wenn ihr Selbstbild von der dynamischen, erfolgreichen Geschäftsfrau durch den sich im Bauträgergeschäft abzeichnenden unternehmerischen Misserfolg ins Wanken geriet. Während 1994 ohne die Abschreibung von über 600.000 DM für den Bau des Musterhauses in S. D. noch ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet worden wäre, wurde schon 1995 kein Gewinn mehr erzielt. 1996 kam es nach den Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom 15. Oktober 2003, S. 5 - Bl. 215 d. A.) bereits zu Forderungsverlusten von 300.000 DM. Auch die Geschäftsjahre 1997 und 1998 endeten danach mit einem negativen Ergebnis. Hinzu kam die sich nach Angaben der Klägerin und der Zeugin B. als wirtschaftliche Fehlentscheidung erweisende finanzielle Belastung durch den zu Steuerersparniszwecken erfolgten Erwerb der Immobilie in den neuen Bundesländern und die erheblichen Steuerforderungen des Finanzamts infolge der Betriebsprüfung. Zusätzlich wurde die Klägerin durch die nach der Aussage des Zeugen Dr. S. mit erheblichen Konflikten belastete persönliche Situation im Verhältnis zwischen ihr und dem Zeugen Dr. S. sowie Herrn K. belastet. Die Klägerin ist hierdurch unter erheblichen inneren Druck geraten, nachdem sie einerseits im Unternehmen auf ihren Bauleiter K. angewiesen war, andererseits aber - wie sich dem Bericht der Klinik G. vom 13. Januar 1999 (Anlage K 8/Anlagenband) entnehmen lässt - die Trennung von Dr. S. wohl emotional nur schwer verkraften konnte.

Der Senat geht vor diesem Hintergrund aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2009 davon aus, dass auch die vorgenannten Umstände für sich genommen ohne Hinzutreten des Unfalltraumas eine psychische Erkrankung der Klägerin mit gleichem äußeren Beschwerdebild hervorgerufen hätten, die ebenfalls zu dem Aufenthalt der Klägerin in der G.-Klinik im zweiten Halbjahr 1998 und dem endgültigen Niedergang ihrer GmbH sowie dem dann folgenden Fortschreiten ihrer psychischen Erkrankung geführt hätte.

Damit kommt von vornherein nur eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Beklagten für etwaige Verdienstausfallschäden bis einschließlich 1996 in Betracht. Denn die Haftung entfällt aus Gründen der Kausalität, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund einer Vorschädigung auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (vgl. dazu BGH, BGHZ 132, 341 - juris-Rdnr. 24).

Für den Zeitraum bis 1996 hat die Klägerin aber bereits Zahlungen der Beklagten auf mögliche Verdienstausfallschäden in Höhe von 358.821,41 DM erhalten. Damit sind die von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche von 250.000 DM pro Jahr, also 750.000 DM bis einschließlich 1996 (vgl. S. 17 der Klagschrift, Bl. 17 d. A.) unter Anrechnung des für diesen Zeitraum zusätzlich erhaltenen Krankentagegeldes von 74.978,59 DM in jedem Fall ausgeglichen. Denn die Klägerin müsste wegen ihrer psychischen Prädisposition, die die Entstehung der PTBS begünstigt hat, eine Minderung etwaiger Ansprüche um 50 % hinnehmen (s. dazu oben unter 2. d) a. E.), sofern man entgegen den Haupterwägungen des Senats (s. o. Abschnitt 4. c) bb)) annehmen wollte, der Vortrag der Klägerin reiche aus, um im Wege der Schadensschätzung einen unfallbedingt entgangenen Gewinn zu ermitteln.

5. Feststellungsbegehren wegen eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum von 2000 bis Klagzustellung (24. Januar 2003):

Das Feststellungsbegehren ist - wiederum aus mehreren Gründen - unbegründet.

a) Zum einen ist die Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund der spätestens 1997 unfallunabhängig aufgetretenen psychischen Erkrankung der Klägerin auf den Zeitraum bis einschließlich 1996 begrenzt (s. o. 4. c) cc)).

b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, sie würde ohne den Unfall trotz ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht psychisch erkrankt sein (wovon der Senat allerdings nicht ausgeht), lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es dann nicht zu einer Insolvenz ihrer GmbH gekommen wäre (s. dazu oben 4. c) bb)). In diesem Fall könnte zwar davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich dann nach der Liquidation des Bauträgergeschäfts einer anderen beruflichen Tätigkeit zugewandt hätte. Der Senat sieht jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dann in Anbetracht ihres Lebensalters (über 50 Jahre) und bei allgemein schwieriger Arbeitslage ein höheres Einkommen hätte erzielen können als in ihrer Zeit als selbständige Handelsvertreterin für das Unternehmen H.-Haus. Dort hat sie ausweislich der Anlage K 11 (Anlagenband) im Jahr 1986 24.333 DM (= 12.441,26 €) und im Jahr 1987 22.069 DM (= 11.283,70 €) jährlich verdient. Das entspricht einem Betrag zwischen 940,31 € und 1.036,77 € pro Monat. Hierauf müsste sie sich zum einen ihre Rentenbezüge von 1.387,15 DM (= rd. 709 €; vgl. Anlage K 12/Anlagenband) anrechnen lassen; außerdem müsste sie eine 50 %ige Anspruchskürzung infolge Prädisposition (s. o. Abschnitt 2. d) a. E.) hinnehmen. Demnach verbliebe auch bei dieser Betrachtungsweise kein von den Beklagten auszugleichender Verdienstausfallschaden.

6. Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer zukünftiger materieller Schäden:

Aus den vorstehenden Gründen, die auch für einen etwaigen Verdienstschaden im Zeitraum nach dem 24. Januar 2003 gelten, bleibt das weitergehende Feststellungsbegehren der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Andere mögliche materielle Zukunftsschäden als einen Verdienstausfall hat die Klägerin nicht dargetan.

7. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2009 und das aus eigener Initiative des Sachverständigen Dr. H. nachgereichte Schreiben vom 20. März 2009 nebst diverser Literaturkopien geben dem Senat gemäß § 156 ZPO keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.