Landgericht Hildesheim
Urt. v. 09.12.2004, Az.: 1 S 71/04
Ansprüche aus Verzug auf Grund einer verspäteten Estrichtrocknung; Durchführung einer technischen Bautrocknug als Leistungspflicht eines Bauvertrages; Haftung eines mit der Bauausführung oder Objektüberwachung nicht beauftragten Unternehmers; Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 09.12.2004
- Aktenzeichen
- 1 S 71/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 33199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2004:1209.1S71.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 26.05.2004
Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs. 2 BGB
- § 286 BGB
- § 781 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein mit der Bauausführung oder Objektüberwachung insoweit nicht beauftragter Unternehmer kann auch dann haften, wenn er durch Hinweise, Ratschläge oder Anordnungen in das Baugeschehen eingreift oder nicht geschuldete Aufgaben übernimmt und hierdurch Schäden entstehen.
- 2.
Vertraut der geschädigte Auftraggeber nicht auf den überobligatorisch erteilten Rat des Unternehmers, so besteht keine Vermutung dafür, dass er sich bei sachgerechter Beratung auch entsprechend verhalten hätte.
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
durch ...
auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.5.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger verfolgt seine Forderungen mit der Berufung weiter. Ansprüche bestünden entweder wegen einer Vertragspflichtverletzung, wegen Verzuges, auf Grund eines Anerkenntnisses des Beklagten oder aus Vertrag. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass das Amtsgericht fehlerhaft eine Beweisaufnahme unterlassen habe.
Zudem meint der Kläger, dass gem. Ziff. 6b des Bauvertrages der Beklagte Verbrauchskosten zu tragen habe. Bezüglich der Gutachterkosten meint er, der Beklagte schulde diese aus Ziff. 4b des Vertrages.
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich insgesamt aber ohnehin daraus, dass der Beklagte mit den von ihm zwei mal durchgeführten Trocknungen anerkannt habe, für die gesamten Kosten der Bautrocknung einstehen zu müssen.
Bezüglich der Verzugsproblematik vertritt der Kläger die Ansicht, dass Verzug bereits am 30.03.2003 eingetreten sei, da der Kläger die Abnahme des Werkes schließlich am 29.03.2003 abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 26.05.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hildesheim zu verurteilen, 3.170,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.10.2003 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bestreitet rechtswirksame Nebenabreden, die eine Haftung begründen könnten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen kann.
1.
a)
Ansprüche aus Verzug (§§ 280 II, 286 BGB) mit einer Leistungspflicht scheiden wegen der späten Estrichtrocknung aus, weil den Kläger hinsichtlich des Estricheinbaus selbst keine Rechtspflicht traf und er den Einbau auch nicht verzögerte, indem er es etwa unterließ die nötigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.
b)
Der Beklagte befindet sich auch nicht gem. § 286 BGB in Verzug, weil er die Durchführung der technischen Bautrocknung verzögerte bzw. die Trocknung nicht selbst veranlasste. Entgegen der Auffassung der Berufung gehört die Durchführung einer technischen Bautrocknung nämlich nicht zum unmittelbaren Leistungsumfang des Bauvertrages. Dieser bestimmt sich nach der (Ausbauhaus-) Bauleistungsbeschreibung (Bl. 19 ff); dort ist nicht vorgesehen, dass in jedem Falle unterstützende Maßnahmen zur Bautrocknung vorzunehmen sind. Dies würde auch keinen Sinn machen, weil solche Maßnahmen nicht in jedem Falle sinnvoll sind und der Einsatz nicht a priori eingeschätzt werden kann. Wenn eine Bautrocknung (nur!) zur Beschleunigung der Trocknung sinnvoll war, ist dies Sache des Klägers, zumal dieser mit Innenputz und Estrich erhebliche Feuchtigkeitsträger als Eigenleistung einzubauen hatte und gerade diese Feuchtigkeit beseitigt werden sollte.
Aus anderen als Beschleunigungsgründen aber drängte sich der Einsatz der Trockner nicht auf, zumal bei Beginn der 2. Trocknung der kritische Wert von 2,0 CM-% mit 2,5 CM-% nur knapp überschritten wurde. Eine bauphysikalische Notwendigkeit bestand also nicht; ob der Beklagte indes mit der Übergabe eines trockenen Hauses im Verzug war (und dieses durch den Einsatz eines Trockners hätte vermeiden können), ist eine hiervon zu sondernde Frage (siehe sogleich c)). c) Der Beklagte befindet sich mit der Übergabe des Hauses auch sonst nicht im Verzug und schuldet daher nicht den Ersatz eines Verzögerungsschadens. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche vom Beklagten geschuldeten Baumaßnahmen bis zum 31.3.2003 noch nicht erledigt gewesen sein sollen; vielmehr konzediert er, am 29.3.2003 die am 31.3.2003 vorgesehen Abnahme verweigert zu haben. Ersichtlich fand dies die Ursache in der fehlenden Trocknung.
Es ist damit nicht erkennbar, mit welcher Leistungspflicht aus dem Bauvertrag der Beklagte im Verzug gewesen sein soll. Ungeachtet der Frage, welche Einflüsse maßgeblich für die insgesamt vorhandene Baufeuchte verantwortlich waren, ergibt sich aus dem Bauvertrag jedenfalls nicht, dass der Beklagte am 31.3.2003 ein trockenes, mithin bezugsfertiges und bewohnbares ("schlüsselfertiges") Wohnhaus zu übergeben hatte. Der Beklagte schuldete vielmehr die Errichtung eines Ausbauhauses und damit die Erstellung eines nur teilweise in seiner Verantwortung zu errichtenden Bauwerkes. Zwar mag es sein, dass bestimmte, in den Verantwortungsbereich des Klägers fallende Gewerke aus technischen Gründen im Zuge der Errichtung des Ausbauhauses zu erbringen gewesen sind. Aus diesem Umstand ergibt sich aber nicht, dass der in Aussicht genommene
Übergabetermin auch alle oder zumindest einige der in Eigenleistung zu erbringenden Gewerke erfasst. Dem Beklagten nämlich ist es als Unternehmer kaum möglich, deren zeitgerechte Erbringung wirksam zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Gerade der vor allem für die Baufeuchte (abgesehen von Witterungseinflüssen) verantwortliche Einbau des Innenputzes und des Estrichs sind Eigenleistungen des Klägers; auch wenn der Kläger zum zeitgerechten Einbau verpflichtet ist (um den Baufortschritt nicht zu gefährden), haftet nicht der Beklagte nach der im Vertragszeitpunkt angenommenen zeitlichen Kalkulation für deren zeitgerechte Erledigung, mithin auch nicht für das zeitgerechte Verschwinden etwaiger Nachwirkungen wie Feuchte. Wenn der Beklagte nachträglich die Ausführung übernimmt, gilt jedenfalls nicht mehr ohne weiteres der ursprünglich geplante Ausführungszeitpunkt. Aus der Natur der Sache als Ausbauhaus und der vertraglichen Vereinbarung, dass Eigenleistungen an sich erst nach Übergabe zu erbringen sind, ergibt sich zudem, dass der Beklagte nicht die Übergabe eines fertigen und trockenen Hauses zum 31.3.2003 schuldete. Der Beklagte bot ersichtlich das Haus auch am 31.3.2003 an; der Kläger lehnte die Abnahme jedoch ab, obwohl - soweit ersichtlich die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen - erbracht waren.
2.
Ansprüche aus § 280 BGB bestehen nicht.
a)
Der Beklagte haftet nicht aus der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne einer Beratungspflicht, § 280 BGB, weil er im November 2002 sich zum wahrscheinlichen Trocknungsverlauf geäußert hat. Dabei steht zwar nicht entgegen, dass im Gegensatz zu der Auffassung der Berufung zureichende Anhaltspunkte für eine ausdrückliche, mündliche Zusatzvereinbarung für eine Bauleitung bzw. Planung hinsichtlich der Eigenleistungen fehlen und angesichts der klaren vertraglichen Abrede (Bl. 13, Ziffer 2 Absatz 1) auch nicht von einer umfassend vereinbarten Bauleitung auszugehen ist. Ein mit der Bauausführung oder Objektüberwachung auch insoweit nicht beauftragter Unternehmer kann immerhin auch dann haften, wenn er durch Hinweise, Ratschläge oder Anordnungen in das Baugeschehen eingreift bzw. wenn er - an sich nicht geschuldete - Aufgaben übernimmt und hierdurch Schäden entstehen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rz. 1512; BGH NJW 1996, 1278; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1669, 1670) [OLG Hamm 23.04.2002 - 21 U 56/01].
Eine Haftung nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend jedoch schon aus, weil nach Auffassung der Kammer auch in diesen Fällen zu erkennen sein muss, dass der Beratende nicht nur aus Gefälligkeit tätig wird, sondern die Aufgabe (hier die Beratung) mit dem rechtsgeschäftlichen Willen übernimmt, für deren ordnungsgemäße Ausführung haften bzw. sie sonst als Bestandteil des ursprünglichen Vertrages ansehen zu wollen. Das ist hier nicht zu erkennen, zumal die erheblichen Haftungsrisiken keinen Niederschlag in der Vergütungsabrede gefunden haben, die Beratung also unentgeltlich erfolgte, es dann aber besonderer Begründung bedarf, gleichwohl einen Rechtsfolgewillen des Beratenden, mithin des Beklagten, anzunehmen.
Überdies lässt sich eine Pflichtverletzung nicht feststellen bzw. wirkt sich vorliegend nicht aus.
Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, im November 2002, unmittelbar nach Einbau des Estrichs dem Kläger gegenüber eine von vielen Unwägbarkeiten abhängende Prognose bezüglich der Trocknung des Estrichs abgegeben zu haben, die sich schließlich nicht bestätigt hat. Dem Kläger war die Problematik der Restfeuchte im Estrich ersichtlich bewusst; nicht anders ist zu erklären, dass er im Januar bereits Messungen und Trocknungsversuche unternommen hat. Von einer Kenntnis des Klägers durfte der Beklagte jedenfalls ausgehen, weil es ein klassisches Problem von im frischen Rohbau im Dünnbett verlegten Fliesen darstellt, die unschädliche Restfeuchte im Estrich zu bestimmen (vergl. OLG Hamm, a.a.O., 1671). Derart sensibilisiert musste dem Kläger aber klar sein, dass es sich bei der Aussage des Beklagten um nicht mehr als eine Prognose handeln konnte, die von Witterung, Temperaturen, weiteren Einbauten, Lüftungsverhalten und Heizungsmöglichkeit usw. abhängt. Mit den Unwägbarkeiten, die einer unsicheren Prognose naturgemäß anhaften, musste der Kläger rechnen; der Beklagte konnte umgekehrt davon ausgehen, dass der Kläger sich dessen bewusst ist, zumal auch nicht substantiiert vorgetragen wurde, dass der Beklagte eine garantieähnliche Zusage gegeben hat.
b)
Der Beklagte schuldet auch keinen Schadensersatz wegen der erneuten Äußerungen gegenüber dem Kläger in der Kalenderwoche 2/2003 und im Februar 2003, selbst wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass eine technische Trocknung mit Blick auf die für den Kläger einzuhaltenden Termine sinnvoll gewesen ist. Sowohl bei den Äußerungen im Januar als auch im Februar 2003 (für die im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen sein dürfte) ist augenfällig, dass der Kläger außerordentliche Bedenken wegen der rechtzeitigen Trocknung hatte. Nicht anders ist zu erklären, dass er ohne Wissen des Beklagten eine technische Trocknung durchführte und Restfeuchtemessung durchführte. Der Kläger selbst trägt in anderem Zusammenhang vor, anderer Meinung als der Beklagte gewesen zu sein (und daher schließlich ein Gutachten beauftragt zu haben). Der also offenkundig durch Dritte sensibilisierte und argwöhnische Kläger vertraute damit tatsächlich nicht auf den ohnehin überobligatorisch erteilten Rat des Beklagten und stellte ihn in Frage. Es ist dann aber entgegen der im Übrigen geltenden Vermutung, dass ein Geschädigter sich bei sachgerechter Beratung auch entsprechend verhalten hätte (OLG Hamm a.a.O.) zweifelhaft und nicht sicher feststellbar, dass die eingetretene Verzögerung bis zur schließlichen Beauftragung der Trockenlegung auf den unrichtigen Rat des Beklagten kausal zurückzuführen ist.
c)
Für eine mangelhafte Ausführung geschuldeter Bauleistungen, die zu einer Haftung nach § 280 BGB führen könnte, ist nichts vorgetragen, zumal die Estrichverlegung nicht zum Pflichtenkreis des Beklagten gehörte und eine fehlerhafte Bauleitung nicht weiter substantiiert wird.
d)
Auch wegen einer nicht eingehaltenen Bauzeitgarantie im Sinne eigenständigen vertraglichen Verpflichtung bestehen keine Ersatzansprüche. Ob es sich bei dem im Bauvertrag als Übergabetermin bezeichneten Termin um einen garantierten Termin handelt, erscheint schon zweifelhaft, weil in Ziffer 5 des Vertrages vom Beginn einer vereinbarten Bauzeit gesprochen wird, sich dieser Terminus indes nicht sonst wieder findet und auf Bl 12 z.B. nur von der Übergabe der Baumaßnahme die Rede ist.
Jedenfalls aber ist nicht vorgetragen, dass die vom Beklagten geschuldeten Leistungen zum 31.3.2003 nicht erbracht waren (vergl. oben). Die Übergabe eines trockenen und bezugsfertigen Hauses war demgegenüber nicht geschuldet; die Leistung im Übrigen jedoch angeboten.
3.
a)
Aus Vertrag bestehen keine Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten. Ziffer 4 b des Vertrages erfasst Kosten eines Gutachtens, das im Interesse der Beilegung eines vertragsrelevanten Streits zwischen den Parteien über tatsächliche Umstände eingeholt wird. Nach Sinn und Zweck der Klausel können damit nur Streitigkeiten gemeint sein, die bedeutsam für die Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten sind. Für eine unrichtig erteilte Auskunft mag der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen haften; daraus ergibt sich aber noch nicht, dass mit Blick auf die Durchführung des Vertrages für den Unternehmer von Interesse sein kann, die Richtigkeit seiner überobligatorisch erteilten Auskunft zu überprüfen. Wenn er (letztlich ohne weiteres Entgelt) Rat erteilt, den der Auftraggeber in Zweifel zieht, steht es dem Auftraggeber frei, diesen Rat nicht zu befolgen. Der Rat wird überobligatorisch und damit außerhalb des Vertrages erteilt; die Kostenregelung für vertragliche Streitigkeiten erfasst eine diesbezügliche gutachterliche Klärung folglich nicht.
b)
Der Ersatz zusätzlicher Trocknungskosten (Strom und Gas) kommt nicht auf Grund Ziffer 6 b des Vertrages in Frage. Systematische Stellung der Klausel und Wortlaut lassen bereits Zweifel aufkommen, ob überhaupt die vollständige Kostenübernahme jedweder Verbrauchskosten gemeint ist (oder nicht vielmehr nur die Wasserversorgung, was nahe liegt, weil "Bauwasser" oft pauschal abgerechnet wird). Zudem kann bei lebensnaher Betrachtung allenfalls gemeint sein, dass nur solche Verbrauchskosten, die zur Durchführung der vom Beklagten geschuldeten Gewerke anfallen, vom Auftragnehmer zu tragen sind. Die maschinelle Trocknung des Estrichs aber (wie auch der Estricheinbau selbst) fallen indes in den Pflichtenkreis des Klägers und wären (ungeachtet der ablehnenden Haltung des Beklagten) sowieso von ihm zu tragen gewesen.
4.
Ein konstitutives Anerkenntnis scheitert schließlich an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, § 781 BGB. Aber auch für ein deklaratorisches Anerkenntnis, das sich auf die Bestätigung rechtlich zweifelhafter Schadensersatzforderungen (Ziffer 1, 2) bezieht, kommt nicht in Betracht, weil die Billigung und Zahlung der Durchführung der Trocknung durch den Beklagten auch als bloßes Entgegenkommen angesehen werden kann, um weiteren Streit zu vermeiden und eine einvernehmliche Vertragsdurchführung zu ermöglichen.
Nach alledem lassen sich Ansprüche nicht begründen, so dass die Klage zu Recht erfolglos blieb. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO der Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.