Landgericht Lüneburg
Urt. v. 30.04.2002, Az.: 6 S 30/02
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 30.04.2002
- Aktenzeichen
- 6 S 30/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2002:0430.6S30.02.0A
Amtlicher Leitsatz
Der dem Vermieter durch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges entstandene Schaden besteht darin, dass der Mieter das Mietverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung nur mit einer 3 Monatsfrist hätte kündigen können. Als Zeitpunkt ist dafür maßgebend der Zugang der fristlosen Kündigung bei dem Mieter.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.325,46 DM = 2.211,57 € nebst 4% Zinsen seit dem 22. Juli 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 67% und der Beklagte zu 33%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23% und der Beklagte zu 77%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Berufung des Beklagten hat lediglich zu einem Teil Erfolg.
Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.260,00 DM Miete für den Monat März 2000 wendet. Insoweit beantragt der Beklagte zwar die Abweisung der Klage, greift die Verurteilung zur Zahlung der Märzmiete aber nicht an. Mangels Begründung der Berufung ist die Berufung insoweit unzulässig.
Die Berufung ist ferner unzulässig, soweit der Beklagte verurteilt worden ist 200,00 DM Vorauszahlung für den Monat März 1999 zu zahlen. Auch insoweit fehlt es an einer Begründung der Berufung.
Die Berufung ist außerdem unzulässig, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 865,46 DM Renovierungskosten zu zahlen. Das Amtsgericht hat zur Begründung seine Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages ausgeführt, dass die Türverkleidung im Eingangsflur neu lackiert werden musste, weil die entsprechende Türzarge nicht ordnungsgemäß vom Beklagten eingebaut worden sei, dass er die Kosten für die Neuverklebung des Fliesensockels im kleinen Flur zu zahlen habe, weil der Beklagte die Fliesen nicht ordnungsgemäß verklebt habe, und dass der Betrag für die Anpassung der Fuß und Sockelleisten vom Beklagten zu erstatten sei, weil zu dem Schließen von Türöffnungen gehöre, dass an den neu entstandenen Wandflächen Fuß und Sockelleisten angebracht würden. Auf diese Begründung des Amtsgerichts geht die Berufungsbegründung überhaupt nicht ein. Der Beklagte führt zu dem Betrag von 865,46 DM in der Berufungsbegründung aus, er brauche diesen Betrag nicht zu zahlen, weil die Renovierungskosten vereinbarungsgemäß jeweils bei dem Einzug erbracht werden sollten. Die von dem Amtsgericht gegebene Begründung hat mit der Frage, ob Renovierungskosten bei Einzug oder beim Auszug zu erbringen sind, aber überhaupt nichts zu tun. Vielmehr handelt es sich nach der Begründung des Amtsgerichts bei dem Betrag von 865,46 DM um Kosten für Arbeiten, die notwendig geworden waren, weil Arbeiten, die der Beklagte während der Mietzeit vorgenommen hatte, ergänzt werden mussten. Wieso der Beklagte diese Arbeiten nicht bezahlen soll, sagt die Berufungsbegründung nicht.
Damit ist die Berufung zulässig, soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Miete für die Monate April bis Juni 2000 wendet. Insoweit hat die Berufung hinsichtlich des Monats Juni 2000 Erfolg; außerdem kann die Klägerin für den Monat April 2000 keine Vorauszahlung der Nebenkosten verlangen, weil die Nebenkosten inzwischen abrechenbar sind, so dass ein Anspruch auf Vorauszahlung der Nebenkosten nicht mehr besteht.
Der Beklagte muss der Klägerin die für die Monate April und Mai 2000 entgangene Miete als Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung ersetzen.
Die fristlose Kündigung der Klägerin war berechtigt. Der Beklagte hatte für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000 keine Miete gezahlt. Dies steht fest auf Grund des Urteils, das zwischen den Parteien in dem Rechtsstreit 10 C 58/00 Amtsgericht Lüneburg ergangen ist. In diesem Urteil ist der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden, weil er in den Monaten Dezember 1999 und Januar 2000 die Miete nicht gezahlt hat. Da damit rechtskräftig feststeht, dass er in diesen Monaten Miete zu zahlen hatte und die Miete nicht gezahlt hat, war der Grund zur fristlosen Kündigung für die damaligen Kläger gegeben. Indem der Beklagte die damaligen Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses auf Grund seines Zahlungsverhaltens veranlasste, hat er den Vertrag verletzt und muss wegen positiver Vertragsverletzung den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Der der Klägerin entstandene Schaden besteht darin, dass der Beklagte das Mietverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung nur mit einer 3Monatsfrist hätte kündigen können. Als Zeitpunkt ist dafür maßgebend der Zugang der fristlosen Kündigung bei dem Beklagten. Die Kläger haben das Mietverhältnis im Januar 2000 fristlos gekündigt. Hätte der Beklagte am gleichen Tage ordnungsgemäß das Mietverhältnis gekündigt, so wäre das Mietverhältnis am 30. April 2000 beendet worden. Dadurch, dass der Beklagte die Vermieter veranlasst hat, ihrerseits das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen, ist den Vermietern folglich ein Schaden dadurch entstanden, dass das Mietverhältnis vor dem 30. April 2000 beendet worden ist. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Erstattung der ausgefallenen Miete in Höhe von 1.000,00 DM für April 2000.
Für Mai 2000 kann die Klägerin Schadensersatz verlangen, weil der Beklagte die Küche erst am 12.05.00 geräumt hat. Die Klägerin hat unstreitig auf das Angebot des Beklagten, die Küche für den Nachfolgemieter in der Wohnung zu belassen, nicht geantwortet. Der Beklagte blieb daher weiterhin zur Räumung auch der Küche verpflichtet. Nachdem er dies am 12.05.00 getan hatte, hätte die Klägerin die Wohnung erst zum 1.06. neu vermieten können. Die Beseitigung der Schäden in der Wohnung hätte in jedem Fall bis Ende Mai durchgeführt werden können. Folglich kann die Klägerin die ihr für den Monat Juni 2000 entgangene Miete nicht vom Beklagten ersetzt verlangen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Kostenentscheidung entspricht dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.