Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.06.2002, Az.: 5 T 21/02
Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses; Bruchteilseigentum an Campingplätzen; Stimmrecht nach Anzahl der Standplätze; Änderung der Gemeinschaftsordnung mit 2/3 Mehrheit; Bindung an ursprüngliches Verhalten durch den Grundsatz von "Treu und Glauben"
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 28.06.2002
- Aktenzeichen
- 5 T 21/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 25314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2002:0628.5T21.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG ... - 21.02.2002 - AZ: 4 UR I 1/02
Rechtsgrundlagen
- § 744 BGB
- § 745 Abs. 1 S. 2 BGB
Fundstelle
- ZMR 2003, 221-223
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass sich das Stimmrecht nach der Anzahl der Standplätze richte. Diese Regelung brachte es mit sich, dass der Antragsgegnerin 650 Stimmen zustanden. Sie machte jedoch von ihrer Stimmenmehrheit keinen Gebrauch. Die Gemeinschaftsordnung sollte nur durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen geändert werden dürfen. In der Eigentümerversammlung wurde der Beschluss gefasst, dass nunmehr auch der Eigentümer mehrerer Standplätze nur noch eine Stimme haben sollte (Abstimmung nach Kopfteilen). Es gab 60 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen. In der darauf folgenden Eigentümerversammlung erfolgte eine Abstimmung nach Anzahl der Stellplätze (nicht nach Kopfteilen) und es wurde eine Verwalterin mit Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin gewält. Dieser Beschluss ist nicht infolge fehlerhafter Stimmgewichtung rechtswidrig.
- 2.
Die Gewichtung der Stimmen nach Anzahl der Standplätze kann nur durch eine Vertragsänderung und nicht durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Eine Abänderungsbefugnis der Eigentümerversammlung ergibt sich hier auch nicht aus der Gemeinschaftsordnung, wonach die Gemeinschaftsordnung mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann. Die Vorschriften über die Wohnungseigentümerversammlung sind nicht anwendbar, da es sich bei Bruchteilseigentum an Campingplätzen nicht um Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt. Die Antragsgegnerin ist nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihr ursprüngliches Verhalten gebunden, sich selbst nur eine Stimme nach ihrem "Kopfteil" zuzugestehen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 21.2.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: bis EUR 6.000.-.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts ... welches den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses als unzulässig angesehen und den entsprechenden Antrag deshalb zurückgewiesen hat.
Antragsteller und Antragsgegner zu 1.-17. sind Miteigentümer eines Campingplatzes, die Antragsgegnerin zu 32. ist die Verwalterin der Gemeinschaft.
Die Antragsgegnerin zu 1. - die ehemalige Firma ... und nunmehrige Firma ... - war Eigentümerin mehrerer im Grundbuch von ... eingetragener Grundstücke. Auf den Grundstücken wurde und wird ein Campingplatz betrieben. Die genannte Firma ... ... beabsichtigte, Miteigentumsanteile zu bilden und diese an Nutzer zu veräußern. Zum Zwecke der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den zukünftigen Miteigentümern ließ sie unter dem 18.8.1997 eine Nutzungsregelung und eine Gemeinschaftsordnung beurkunden. In § 11 der Gemeinschaftsordnung wurde das Stimmrecht der Eigentümerversammlung geregelt. Danach sollte jedem Miteigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung zustehen. Wenn einem Miteigentümer mehrere Standplätze zustehen, so sollte er auch über entsprechend viele Stimmen verfügen.
Diese Regelung brachte es mit sich, daß der Firma ... als ursprünglicher Alleineigentümerin eine Vielzahl von Stimmen (über 650 gegenüber etwa 75 Einzelstimmen) zustand. Sie machte von ihrer nach der Gemeinschaftsordnung zustehenden Stimmenmehrheit zunächst keinen Gebrauch, sondern legte ihrer Stimme selbst lediglich das Gewicht eines einzigen Standplatzes bei.
In § 12 der Gemeinschaftsordnung ist weiter geregelt, daß die Gemeinschaftsordnung durch Beschluß mit 2/3-Mehrheit der Stimmen geändert werden darf.
Ferner wurden in der Gemeinschaftsordnung die Regelungen des WEG subsidiär für anwendbar erklärt.
In der 4. Eigentümerversammlung vom 26.2.2000 stimmten die Eigentümer unter dem TOP 5. über die Änderung der Gemeinschaftsordnung ab. Das Stimmrecht, wonach sich die Anzahl der Stimmen nach der Anzahl der Standplätze richtete, sollte für "ungültig" erklärt und durch ein Stimmrecht ersetzt werden, nach welchem auch dem Eigentümer mehrerer Standplätze nur eine Stimme zusteht. Für diesen Antrag gab es 60 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen.
Die Antragsgegnerin zu 1. ist der Auffassung, daß die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch die Abstimmung am 26.2.2000 ungültig sei.
Am 1.12.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter anderem die Antragsgegnerin zu 18. - aufgrund der sich aus der Anzahl der Stellplätzen ergebenden Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin zu 1. - zur Verwalterin gewählt wurde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Antrag der Antragsteller.
Sie sind der Auffassung, daß zumindest infolge der Abstimmung vom 26.2.2000 die danach folgenden Abstimmungen nur nach Kopfteilen und nicht nach Anzahl der Stellplätze erfolgen dürfen.
Das Amtsgericht ... hat den Antrag der Antragsteller als unzulässig abgewiesen, weil sich der Antrag nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen einzelne Miteigentümer richtet.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr ursprüngliches Begehren in der Beschwerdeinstanz weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdekammer für Wohnungseigentumssachen zuständig, weil das Amtsgericht den Rechtsweg in Wohnungseigentumsangelegenheiten als eröffnet ansah und die Beschwerdekammer an diese Rechtsauffassung gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gebunden ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis, allerdings nicht in der Begründung, folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichtes.
1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist der Antrag zulässig.
a)
Die Beteiligten sind in einer Bruchteilseigentümergemeinschaft verbunden, wovon die Gemeinschaftsordnung in ihrem § 2 richtig ausgeht. Andernfalls könnte die Antragsgegnerin zu 1. nicht allein ihre Miteigentumsanteile veräußern. Bei den Miteigentumsanteilen handelt es sich nicht um gesamthänderisch gebundenes Vermögen. Handelt es sich bei den Beteiligten um Bruchteilseigentümer, so besteht auf der Passivseite notwendige Streitgenossenschaft.
b)
Offen bleiben kann dabei, was im Ergebnis zu verneinen sein dürfte, ob die Miteigentümer neben ihrer Stellung als Bruchteilseigentümer darüber hinaus auch eine BGB-Gesellschaft bilden, ob also wegen ihrer durch die Gemeinschaftsordnung begründete Verbundenheit eine Gemeinschaft besteht, deren Zweck über die bloße Innehabung von Eigentumsanteilen hinaus geht. Auch in diesem Fall bleiben die Beteiligten mit der Folge parteifähig, daß sie als Gesellschafter klagen und verklagt werden können. Denn aus der Bejahung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft folgt nicht, daß nur die Gesellschaft und nicht mehr die in einer solchen Gesellschaft verbundenen Personen als solche verklagt werden können.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht infolge fehlerhafter Stimmgewichtung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin zu 1. war befugt, von ihrer durch die Anzahl der Standplätze begründeten Mehrheit Gebrauch zu machen. Die Eigentümer haben nämlich in der Versammlung vom 26.2.2000 keine wirksame Änderung der Stimmgewichtung beschließen können. Eine solche Änderung ist nämlich mit der Folge Vertragsänderung, daß sie nur einstimmig erfolgen kann.
a)
Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern ist die Gemeinschaftsordnung vom 18.8.1997. Aus den §§ 741 ff BGB ergibt sich die Befugnis der Bruchteilseigentümer, die Verwaltung durch einstimmigen Beschluß (§ 744 BGB) oder durch Mehrheitsbeschluß (§ 745 Abs. 1 BGB) zu regeln. Im Rahmen der Bildung der Miteigentumsanteile ist der ursprüngliche Alleineigentümer berechtigt, durch die Gemeinschaftsordnung eine Gewichtung bei Abstimmungen zu bilden, die sich auch dann nach der Anzahl der Anteile richtet, wenn diese Anteile in einer Person vereinigt sind. Von dieser Befugnis hat die ursprüngliche Alleineigentümerin in § 11 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung vom 18.8.1997 Gebrauch gemacht, wenn sich dort die Anzahl der Stimmen nach der Anzahl der Standplätze richtet. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 745 Abs. 1 S. 2 BGB, nach welchem die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile zu berechnen ist.
b)
Diese Gewichtung der Stimmen nach Anzahl der Standplätze kann nur durch eine Vertragsänderung und nicht durch Mehrheitsbeschluß geändert werden. Denn die Ausübung des Stimmrechtes ist Ausfluß des Eigentums, welches nicht durch Stimmenmehrheit entzogen oder außerhalb der Gebrauchs- und Verwaltungsregelungen beeinträchtigt werden kann, sondern deren Abänderung die Zustimmung auch des betroffenen Eigentümers bedarf. Davon geht offenkundig selbst die Eigentümergemeinschaft aus, wenn es im Protokoll vom 26.2.2000 (S. 2) vor der Abstimmung heißt, daß § 11 der Gemeinschaftsordnung einstimmig geändert wird, die dann nachfolgende Abstimmung jedoch nicht einstimmig erfolgt.
c)
Eine Abänderungsbefugnis der Eigentümerversammlung ergibt sich hier nicht aus § 12 der Gemeinschaftsordnung vom 18.8.1997, wonach die Gemeinschaftsordnung mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann.
(1)
Zum einen können die genannten Grundsätze generell nicht durch die Gemeinschaftsordnung geändert werden. Eine Gemeinschaftsordnung kann nicht die Berechtigung der Mehrheit festschreiben, das Eigentum eines Miteigentümers ohne Gründe durch bloße Mehrheit zu entziehen bzw. zu beeinträchtigen. Eine Änderung des Stimmrechtes bedarf der "Satzungs"ändernden Vereinbarung; ein Mehrheitsbeschluß ist dafür nicht ausreichend.
(2)
Zum anderen ergibt sich hier eine solche Abänderungsbefugnis auch nicht aus § 12 der Gemeinschaftsordnung. § 12 der Gemeinschaftsordnung spricht von Änderungen der Gemeinschaftsordnung durch 2/3-Mehrheit der Stimmen. Mit dieser Änderungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft sind nicht diejenigen Bestandteile gemeint, welche die wesentlichen vertraglichen Grundlagen der Gemeinschaft bilden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 12, wonach damit insbesondere eine Änderung im Hinblick auf die Verteilung der Kosten möglich sein soll. Die eingeschränkte Änderungsbefugnis der Eigentümermehrheit folgt weiter aus § 12 S. 2 der Gemeinschaftsordnung. Danach kann die Eigentümergemeinschaft mit der genannten 2/3-Mehrheit bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschließen, und dies auch nur dann, wenn Rechte einzelner Eigentümer nicht erheblich beeinträchtigt werden. Daraus folgt, daß die Änderungsbefugnis der Eigentümermehrheit nicht die durch die Gemeinschaftsordnung begründete "Verfassung" selbst betrifft. In der Befugnis zur Änderung der Gemeinschaftsordnung ist die Änderung der wesentlichen Verhältnisse der Eigentümer untereinander nicht enthalten. Diese ist Vertragänderung und bedarf deshalb der Zustimmung aller Eigentümer.
c)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG aus dem nicht angefochtenen Beschluß vom 26.2.2000.
(1)
Das WEG ist bereits dem Grunde nach nicht anwendbar. Das WEG ist unter den weiteren in § 2 WEG genannten Voraussetzungen lediglich für Bruchteilseigentum anwendbar, welches an Wohnungen (Wohnungseigentum) und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (Teileigentum) begründet werden kann. Bei den Bruchteilseigentum an den Campingplätzen kann es sich mithin nicht um Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handeln.
(2)
Das WEG ist auch nicht deshalb anwendbar, weil das Amtsgericht offenbar das WEG für anwendbar hielt. Die genannte Bindung der Rechtsmittelinstanz gemäß § 17 a Abs. 5 GVG betrifft nur die Anwendbarkeit des Verfahrensrechtes und begründet die Rechtsmittelzuständigkeit des Beschwerdegerichtes. Durch § 17 a Abs. 5 GVG sollte lediglich aus prozeßökonomischen Gründen die Klage- bzw. Antragsabweisung aus Zuständigkeitsgründen in der Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen werden, ohne mit der unrichtigen Bejahung der Rechtswegzuständigkeit auch die Anwendbarkeit des zugrunde liegenden materiellen Rechtes zu verknüpfen. Kann an Campingplätzen kein Wohnungseigentum begründet werden, so sind deshalb auch diejenigen Regelungen des WEG, welche nicht Verfahrensrecht sind, unanwendbar. Deshalb verbleibt es hinsichtlich der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bei den Regelungen des BGB. Rechtswidrige Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind weder anfechtungsfähig noch anfechtungsbedürftig, weil sie nicht in Bestandskraft erwachsen können. Die entgegenstehende Regelung des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, wonach ein Antrag auf Ungültigerklärung nur binnen eines Monats seit Beschlußfassung gestellt werden kann, andernfalls der Beschluß unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 S. 1, 2 WEG in Bestandskraft erwächst, gilt hier deshalb nicht.
(3)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gemeinschaftsordnung, nach welcher die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes subsidiär anzuwenden sind. Zum einen ergibt sich aus einer solchen Regelung nicht, daß dies auch für die Bestandskraft von Abstimmungen gelten soll, weil zuvor (§ 2 der Gemeinschaftsordnung) die §§ 741-758 BGB für anwendbar erklärt wurden, für welche die genannten Grundsätze gelten, so daß mangels Regelungslücke für eine Anwendung des WEG kein Raum bleibt. Zum anderen sind Vertragsparteien nicht befugt, die verfahrensrechtlichen Regelungen des WEG zu vereinbaren. Soweit im WEG Verfahrensrecht enthalten ist, handelt es sich um öffentliches Recht, welches der Disposition der Vertragsparteien entzogen ist. Vertragsparteien können keine Rechtswegvereinbarung begründen. Vertragsparteien sind auch nicht befugt zu vereinbaren, daß trotz fehlenden Wohnungseigentums Wohnungseigentumsgrundbücher angelegt werden, daß Streitigkeiten dem FGG unterfallen sollen und daß Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 WEG in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Nur in gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen (z.B. § 38 ZPO) überläßt das Gesetz den Parteien die Disposition über Verfahrensrecht.
d)
Die Kammer hat weiter geprüft, ob sich die Antragsgegnerin zu 1. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihrem ursprünglichen Verhalten festhalten lassen muß, nach welchem sie sich selbst lediglich eine Stimme nach ihrem "Kopfteil" und nicht mehrere Stimmen nach der Anzahl ihrer Standplätze zugestand. Die Kammer vermag eine Bindung aus diesem vorangegangenem Verhalten trotz ihrer sogar vor der Abstimmung erklärten Bekundungen, wonach sie einen "Majoritätsverzicht" erklärte, nicht anzunehmen. Denn zum einen ändert auch die Erklärung eines "Majoritätsverzichtes" nicht den Grundsatz der Einstimmigkeit der Gemeinschaftsordnungsänderung, weshalb selbst bei der Erklärung, nur mit einer Stimme abstimmen zu wollen, eine Änderung der Abstimmungsgrundsätze in der Versammlung vom 26.2.2000 nicht erfolgen konnte. Zum anderen beinhaltet eine solche Erklärung nicht, auch in Zukunft auf die durch die Gestaltung der Gemeinschaftsordnung verliehene Stimmenmehrheit zu verzichten. Durch eine solche Erklärung wird auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der in der Lage wäre, die Verfassung der Gemeinschaft zu durchbrechen.
Andere Unwirksamkeitsgründe des angefochtenen Beschlusses sind nicht ersichtlich. Die in der Antragsschrift genannten Gründe sind nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Abstimmung zu begründen. Sollte durch den Verwalter Pflichtverletzungen begangen worden sein, steht es der Eigentümergemeinschaft frei, Sekundäransprüche geltend zu machen.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der sich aus § 47 S. 1 WEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde gemäß § 47 S. 2 WEG abgesehen, weil in einem WEG-Verfahren die Beteiligten grundsätzlich ihre Kosten selbst zu tragen haben und Gründe für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes hier nicht ersichtlich sind. Die sofortige Beschwerde war weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Wert: bis EUR 6.000.-.