Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.06.2011, Az.: L 13 BK 1/10

Bedarfsgemeinschaft zwischen Antragsteller und Mündel ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Kinderzuschlags; Anspruch auf Kinderzuschlag für ein Mündel

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.06.2011
Aktenzeichen
L 13 BK 1/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 23669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0622.L13BK1.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 15.07.2010 - AZ: S 26 BK 10/09

Fundstelle

  • FamRZ 2011, 1826

Redaktioneller Leitsatz

Ein für die Bewilligung von Kinderzuschlag relevanter hypothetischer Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II, der durch den Kinderzuschlag vermieden werden könnte, scheitert dann, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem Mündel keine Bedarfsgemeinschaft besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. Juli 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ein Mündel.

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Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau, seinen leiblichen 8 Kindern (geboren zwischen 1993 und 2006) sowie einem Mündel, seiner am 15. Dezember 1994 geborenen Nichte I., die sich mittlerweile in der Berufsausbildung befindet, in einem gemeinsamen Haushalt. Auf seinen Antrag vom 7. Oktober 2008 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2009 Kinderzuschlag zunächst für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 1.260,00 EUR (9 x 140,00 EUR), wobei auch J. als Kind berücksichtigt wurde. In Bezug auf den Fortzahlungsantrag des Klägers für den Folgezeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 bewilligte die Beklagte gemäß Bescheid vom 2. Juli 2009 lediglich noch Kinderzuschlag in Höhe von 1.075,00 EUR, wobei sie dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage mitteilte, für J. könne ein Kinderzuschlag nicht (mehr) gewährt werden. Diese gehöre als Pflegekind nicht zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Für dieses Kind bestehe demnach kein Anspruch auf Kinderzuschlag (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -). Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten; hierzu zählten nur eigene Kinder einschließlich der angenommenen (adoptieren) Kinder.

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Der Kläger legte dagegen am 9. Juli 2009 Widerspruch ein und berief sich darauf, J. sei kein Pflegekind, und sie (bzw. er, der Kläger) erhalte kein Pflegegeld. Er und seine Ehefrau seien zu Vormündern bestellt; dies wies der Kläger durch Vorlage entsprechender Bestallungsurkunden des Amtsgerichts K. vom 23. März 2005 nach. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs berief der Kläger sich darauf, weder er noch seine Ehefrau noch J. erhielten monatliche Pflegegelder, die den Kinderzuschlag ersetzen könnten. Eine Differenzierung zwischen J. und den übrigen Kindern sei damit nicht gerechtfertigt. Eine gegenteilige Entscheidung entspreche nicht dem Sinn des Kinderzuschlags, die Erwerbstätigkeit der Eltern zu fördern.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2009 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 6 a BKGG sowie des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Diese Voraussetzung treffe nur auf eigene oder auf adoptierte Kinder zu.

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Der Kläger hat am 26. August 2009 Klage erhoben und hat seinen Anspruch auf Kinderzuschlag für das Kind I. gegen die Beklagte weiter verfolgt. Er hat sich darauf berufen, eine Vormundschaft beinhalte nicht nur die Pflege und Betreuung eines Kindes auf Zeit, sondern trage ihm die allumfassenden Pflichten eines Elternteils auf. Es gehe darum, dem Mündel eine dauerhafte Vertretung und Bezugsperson zu geben. Aus diesem Grunde werde die Vormundschaft - anders als eine Pflegschaft - auch nicht mit Pflegegeld ausgeglichen, sondern lediglich ein gegebenenfalls geringer Aufwendungsersatz anerkannt. J. sei wie ein eigenes Kind in die Familie aufgenommen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

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Mit Urteil vom 15. Juli 2010 hat das Sozialgericht (SG) Stade ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nach Einholung entsprechender Einverständniserklärungen der Beteiligten - die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2009 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG für das Kind J., geb. 15. Dezember 1994, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, ein Kind, für das der Antragsteller zum Vormund bestellt sei, sei im Rahmen des § 6a BKGG wie ein leibliches Kind zu berücksichtigen. Hierfür spreche sowohl die faktische, als auch die rechtliche Stellung des Vormunds, die derjenigen leiblicher Eltern vergleichbar sei, und zum anderen der Normzweck des § 6a BKGG. Der Vormund trete gemäß den Vorschriften der §§ 1793 Abs. 1, 1800 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Einschränkungen an die Stelle der ursprünglich sorgeberechtigten Eltern. Er sei für sein Mündel grundsätzlich in gleicher Weise verantwortlich wie üblicherweise sonst die Eltern. Der Normzweck des § 6a BKGG sei es, zu verhindern, dass Familien allein wegen der finanziellen Belastung durch ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen seien. Auch der Vormund sei für die wirtschaftliche Versorgung seines Mündels verantwortlich, wie für ein eigenes Kind. Pflegegeld werde in der Regel nicht gezahlt, der Vormund könne auch nicht auf etwa vorhandenes Vermögen des Mündels zurückgreifen; nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB werde die Vormundschaft regelmäßig unentgeltlich geführt. Damit träfen den Vormund aufgrund der Aufnahme des Mündels in seinen Haushalt in gleicher Weise Belastungen und Armutsrisiken wie Eltern, die leibliche Kinder im Haushalt mitversorgen. Dementsprechend müsse ein Mündel den leiblichen Kindern in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gleichgestellt werden. Dies gelte auch vor dem Hindergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 2009 - B 14/7 b AS 8/07 R - Rn. 14; das Bundessozialgericht habe sich dort an der Begriffsbestimmung des Kindes nach den Regelungen über die Verwandtschaft im BGB orientiert und keinen Grund gesehen, für das Recht der Grundsicherung auf andere Definitionen zurückzugreifen. Jedoch sei diese Entscheidung zu Pflegekindern ergangen, es sei aber zu bedenken, dass eine Vormundschaft in der Regel über eine Pflegschaft hinausgehe und sich die wirtschaftliche und rechtliche Situation von Pflegeeltern von der eines Vormunds unterscheide. Die weiteren Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKGG seien schließlich ebenfalls erfüllt. Auch aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG folge, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Kinderzuschlag unter anderem die Kindergeldberechtigung des Antragstellers für das jeweilige Kind sei; der Kläger beziehe Kindergeld für J., so dass die Anspruchsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG bestehe. Wenn nicht auch für das Recht der Grundsicherung Mündel den leiblichen Kindern gleichgestellt würden, so könne dies zumindest für den Bereich des BKGG erfolgen, da dieses Gesetz eine eigenständige, vom SGB II zu unterscheidende Materie beinhalte, die abweichende Regelungen enthalten könne, was das Bundessozialgericht etwa für die Berechnung des Unterkunftsbedarfs schon festgestellt habe (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11 b AS 11/07 R -).

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. August 2010 zugestellte Urteil am 20. September 2010 Berufung eingelegt und hat diese im Wesentlichen damit begründet, im Gegensatz zu einem leiblichen Elternteil sei der Vormund seinem Mündel nicht zum Unterhalt verpflichtet. Folgerichtig gehöre auch das Mündel nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des§ 7 SGB II. Vielmehr bilde es eine eigene Bedarfsgemeinschaft, bzw. habe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach demZwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im Ergebnis seien dadurch der Vormund und sein Mündel nicht schlechter, sondern besser gestellt. Voraussetzung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG sei, dass durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werde. Dieser Zweck könne durch Bewilligung von Kinderzuschlag zugunsten eines Mündels nicht erreicht werden. Die Argumentation des Sozialgerichts sei teilweise auch nicht schlüssig, so bestehe nicht für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, wie sich etwa für volljährige "Kinder" aus§ 32 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) ergebe. Die Einbeziehung eines Mündels in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II würde zudem in den weitaus meisten Fällen zu einer Schlechterstellung des Vormundes führen, da sie dem Vormund quasi eine gesetzlich nicht vorgesehene Verpflichtung auferlege.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er meint, die Beklagte stelle in fehlerhafter Wertung der rechtlichen Stellung des Vormundes zu seinem Mündel im Familienverband ausschließlich auf die formale rechtliche Unterhaltsverpflichtung ab. Diese Sichtweise werde der tatsächlichen Stellung des Mündels in einer Großfamilie nicht gerecht. Auch § 7 Abs. 3 SGB II stelle ersichtlich für die Bedarfsgemeinschaft nicht ausschließlich auf die formal-familienrechtliche Beziehung der Personen ab, sondern auf die tatsächliche Lebensgemeinschaft im Haushalt nach verständiger Würdigung der Sachlage. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG verneine. Durch die Zahlung des Kinderzuschlages werde das Einkommen des Arbeitsuchenden erhöht und nicht verringert, so dass seine Hilfebedürftigkeit abnehme und nicht ansteige, mithin vermieden werde.

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Auf Anfrage des Senats hat der Kläger dargelegt, bis zum Beginn der Ausbildung von J. zur Friseurin ab dem 1. Januar 2010 hätten der Kläger und seine Ehefrau für sie ausschließlich Kindergeld bezogen. Darüber hinaus sei ihr Lebensunterhalt ohne weitereöffentliche Leistungen im Familienverband sichergestellt worden. Außerdem hat der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 9. Februar 2005 in vollem Wortlaut überreicht, woraus sich ergibt, dass J. die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und beide Elternteile unbekannten Aufenthalts sind; aufgrund des daraus folgenden Ruhens der elterlichen Sorge beider Elternteile wurde die Vormundschaft eingerichtet.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Beklagte in ihren Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für seine am 15. Dezember 1994 geborene Nichte I. von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG zu erhalten.

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Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs. 1 BKGG in der insoweit hier maßgeblichen Fassung vom 28. Februar 2009 (BGBl. 2009 I, S. 142) Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn (1.) sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem 10. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, (2.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des§ 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 EUR oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 EUR verfügen, (3.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der§§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und (4.) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach§§ 21, 28 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 SGB II nicht berücksichtigt.

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Der Kläger erfüllte - wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BKGG; hingegen ist die gesetzliche Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht erfüllt.

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Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6a BKGG liegt darin, dass Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld angewiesen sein sollen (BT-Drucks. 15/1516, S. 83). Es soll Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem SGB II und mithin der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden. Auf Personen, die vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen sind, kann die Bestimmung des § 6a BKGG - auch wenn Anspruch auf Kindergeld besteht - folglich nicht entsprechend angewandt werden. Zweck des § 6a BKGG ist es nach alledem, zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Arbeitsanreizes. Für diese Eltern soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (BT-Drucks., aaO.). Mithin greift der Zweck des § 6a BKGG in Fällen nicht, in denen ein Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II bereits aus anderen Gründen ausscheidet (so bereits Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - juris Rn. 12 ff.; ferner Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 1 BK 1/10 B - juris Rn. 5, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2009 - L 19 AS 52/08 - Rn. 22 - sämtlich zur Situation bei Asylbewerbern).

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Die Argumentation des Sozialgerichts Stade im Urteil vom 15. Juli 2010 setzt bei der faktischen und rechtlichen Stellung des Vormunds, die derjenigen leiblicher Eltern vergleichbar sei, und beim Normzweck des § 6 a BKGG an. Vom zutreffenden Ausgangspunkt ausgehend - dem Normzweck des § 6a BKGG, zu verhindern, dass Familien allein wegen der finanziellen Belastung durch ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen seien, unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Führung der Vormundschaft - beachtet das Sozialgericht in seinem Urteil indes nicht, dass zwar die Belastungen und Armutsrisiken durch die Aufnahme des Mündels denen leiblicher Eltern entsprechen, nicht aber die Folgen für die Bewilligung staatlicher Transferleistungen in Fällen, in denen diese Risiken sich realisieren. Deswegen trifft auch die Schlussfolgerung, ein Mündel müsse den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, nicht zu. Wie das Sozialgericht nicht verkennt, ist entscheidender Anknüpfungspunkt die Auslegung des Passus der "dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen" im gesetzlichen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 2009 - B 14/7 b AS 8/07 R - welches das Sozialgericht ebenfalls in die Betrachtung einbezogen hat, hat das Sozialgericht darauf verwiesen, diese Entscheidung sei zu Pflegekindern ergangen und mithin nicht einschlägig.

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Ein für die Bewilligung von Kinderzuschlag relevanter hypothetischer Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II, der durch den Kinderzuschlag vermieden werden könnte, scheitert indes vorliegend daran, dass zwischen dem Kläger und seinem Mündel entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts Stade im Urteil vom 15. Juli 2010 keine Bedarfsgemeinschaft besteht.

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Zunächst kann aufgrund der bereits vom SG Stade angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden, dass Pflegekinder keiner der in den Nr. 1 bis 4 des § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen sind und mithin nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Pflegeeltern zählen. Kinder im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sind demnach nur leibliche und angenommene Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen. Das Bundessozialgericht ist in seiner Argumentation indes darüber hinaus gegangen und hat u. a. ausdrücklich auch Enkelkinder in die Betrachtung einbezogen, indem es ausgeführt hat: Eine Erweiterung der Regeln über die Bedarfsgemeinschaft auf Kinder, die als Pflegekinder oder Enkelkinder dauerhaft in den Haushalt aufgenommen seien - solche Fälle regelten z. B.§ 56 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - fehle im SGB II. Es ergebe sich kein systematischer Ansatzpunkt dafür, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches zur Auslegung des Begriffes "Kind" nicht auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auf §§ 32 Abs. 1, 63 Einkommensteuergesetz bzw. § 2 Abs. 1 BKGG abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R - juris Rn. 14, entgegen Hänlein, in: Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Juni 2008, § 7 SGB II Rn. 58c; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2008, § 9 Rn. 91; gegen die Leistungsberechtigung von Pflegekindern nach dem SGB II ferner auch BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - juris Rn. 14).

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Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich der Senat anschließt, ist für die Auslegung des Begriffes "Kind" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - aaO.). Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass auch der Fall eines Mündels nach der Systematik des SGB II nicht abweichend zu behandeln ist, da es auch hier an der Voraussetzung fehlt, dass es sich um leibliche oder angenommene Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten handeln muss. Das Bestehen einer eigenständigen, erweiternden, über die Vorschriften in Bezug auf den Verwandtenunterhalt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehenden Interpretationsmöglichkeit hat das Bundessozialgericht in seiner genannten Entscheidung umfassend verneint.

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Da der Bedarf der Nichte des Klägers folglich nicht bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu berücksichtigen ist, fehlt es am Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG.

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Die dort genannte Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach§ 9 SGB II ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchstellers zu beziehen (Knels, in: GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG, Rn. 27; Schwitzky, in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, 3. Aufl. 2008, Anhang zu § 12a, Rn. 7). Die Überlegung, dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ggf. durch jegliche staatliche Transferleistungen an die Bedarfsgemeinschaft, welche deren Einkommenssituation stärken können, auch für ihr nicht angehörende Personen (wie die Nichte des Klägers) vermieden werden kann, muss ebenso außerhalb der Betrachtung bleiben wie ein möglicher eigenständiger Anspruch des am 15. Dezember 1994 geborenen Mündels auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II; ein solcher käme nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 SGB II ab dem 15. Dezember 2009 - dem Tage der Vollendung des 15. Lebensjahres - in Betracht. Indes können derartige Überlegungen nach dem genannten Zweck des Kinderzuschlages und der gesetzlichen Systematik eine Anspruchsberechtigung des Klägers auf eine solche Leistung nicht begründen. Gerade beim Kläger und seinen Angehörigen (im Sinne der Bedarfsgemeinschaft) soll hiernach Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden gesucht werden, und zwar nur aufgrund solcher Leistungen, die auch auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen sind; allein hierauf kann nach der Zielrichtung des § 6a BKGG abgestellt werden (vgl. auch Schwitzky, aaO., Rn. 24 f.).

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Die am 15. Dezember 1994 geborene Nichte des Klägers ist folglich auf eigene Sozialleistungsansprüche, für Zeiträume ab dem 15. Dezember 2009 ggf. nach dem SGB II, für frühere Zeiträume bei Vorliegen der entsprechenden Leistungsvoraussetzungen ggf. nach den Bestimmungen des SGB XII, zu verweisen. Die Erwägung, dass anderweitige Sozialleistungen bzw. staatliche Transferleistungen als gerade solche nach dem SGB II - etwa Sozialhilfeleistungen, die zugunsten der Nichte des Klägers zu erbringen wären - durch die Zahlung von Kinderzuschlag vermieden werden könnten, genügt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 6a BKGG für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung des Klägers nach dieser Vorschrift nicht.

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Schließlich können auch tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen des Klägers zugunsten seiner Nichte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II in der zur Zeit des Leistungsfalles geltenden Fassung schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil diese weder tituliert noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2010 - L 6 B 84/09 AS - juris Rn. 9, m. w. Nachw.). Unterhaltsansprüche, die "lediglich" aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung - oder lediglich aufgrund einer moralischen Verpflichtung - erbracht werden, sind dort nicht genannt. Für eine erweiternde Auslegung der Norm des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II lassen der klare Wortlaut und der ausdrücklich niedergelegte gesetzgeberische Wille keinen Raum (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2010 - aaO., mit Verweis auf BT-Drucks. 16/1410, S. 20, sowie m. w. Nachw.).

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Auch aus der Überlegung des Sozialgerichts, nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG sei entscheidender Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Kinderzuschlag unter anderem die Kindergeldberechtigung des Antragstellers für das jeweilige Kind, folgt nichts anderes. Die Argumentation, wenn nicht auch für das Recht der Grundsicherung Mündel den leiblichen Kindern gleichgestellt würden, so könne dies zumindest für den Bereich des BKGG erfolgen, da dieses Gesetz eine eigenständige, vom SGB II zu unterscheidende Materie regele, lässt außer Acht, dass gerade der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine besondere Verknüpfung mit der Regelungsmaterie des SGB II aufweist und vom Gesetzgeber allein zu dem Zweck geschaffen worden ist, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach den Bestimmungen des SGB II bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz näher bezeichneter Umstände zu vermeiden. Eine vom SGB II losgelöste und diesem gegenüber eigenständige Interpretation der Vorschrift ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.