Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.12.2016, Az.: 13 Verg 7/16

Zulässigkeit des Ausschlusses einer bestimmten Gewinnungsstätte bei der Ausschreibung von Streusalz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.12.2016
Aktenzeichen
13 Verg 7/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 31217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1219.13VERG7.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VK Lüneburg - 15.09.2016 - AZ: VgK-34/2016

Fundstelle

  • GK/Bay 2017, 382-383

Amtlicher Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 VOL/A-EG, wenn bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung von tauenden Streustoffen Salz aus einer bestimmten Gewinnungsstätte ausgeschlossen wird, bei dessen Verwendung in der Vergangenheit erhebliche Probleme (u.a. Verkrustungen und Verklumpungen) aufgetreten waren. Im Hinblick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs des Winterdienstes darf der Auftraggeber die absehbaren Risiken der (Weiter-)Verwendung dieses Streusalzes ausschließen und den sichersten Weg wählen, weil bereits das tatsächlich vorhandene Risikopotential die getroffene Beschaffungsentscheidung sachlich rechtfertigt.

2. Die unterlassene Aufteilung des Liefervolumens in Teillose verletzt den Bieter nicht in seinen Rechten, wenn er selbst bei unterstellter Teillosbildung den Zuschlag nicht erhalten hätte.

Tenor:

Die Antragstellerin ist des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 15. September 2016 verlustig.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.136,35 € festgesetzt.

Gründe

Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 120 Abs. 1 i. V. m. § 78 Satz 1 GWB in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu entscheiden, mithin der hieraus resultierende Verlust des Rechtsmittels und der Kostenfolge im Beschwerdeverfahren auszusprechen (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 13 Verg 1/16; Beschluss vom 10. August 2012 - 13 Verg 6/12 m. w. N.).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG und beläuft sich mangels eines Angebotspreises der Antragstellerin auf 5 % des von der Vergabekammer zutreffend ermittelten Auftragswertes, mithin auf (0,05 x 1.622.727,00 € =) 81.136,35 €.