Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.12.2016, Az.: 13 U 85/16
Ansprüche gegen den Betreiber einer Suchmaschine auf Entfernung eines auf einen Pressebeitrag zeigenden Links
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.12.2016
- Aktenzeichen
- 13 U 85/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 31216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:1206.13U85.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 22.04.2016 - AZ: 3 O 149/15
Rechtsgrundlagen
- BDSG § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
- BDSG § 35 Abs. 2 S. 2
- BGB § 823 Abs. 1
- BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Fundstellen
- GRUR-Prax 2017, 48
- RDV 2017, 89-92
Amtlicher Leitsatz
Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entfernung des Links zu dem Transkript des streitgegenständlichen N.-Fernsehbeitrags - im Internet abrufbar unter http://d ... .pdf - sowie auf Unterlassung der Weiterleitung auf diesen Link weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu (dazu im Folgenden unter 1.) noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden unter 2.). Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg als "Minus" die Änderung der Formulierung des streitgegenständlichen Links verlangen (dazu im Folgenden unter 3.).
1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, juris).
Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG garantieren die Mitgliedsstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1 einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den - hier allein in Betracht kommenden - Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind hier nicht erfüllt: Zwar ist die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin für einen möglichen Anspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG passivlegitimiert (dazu im Folgenden unter a). Die Speicherung des streitgegenständlichen Links ist jedoch nicht unzulässig (dazu im Folgenden unter b).
a) Die beklagte Suchmaschinenbetreiberin ist eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG (Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG: "für die Verarbeitung Verantwortlicher"), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 4 BDSG (Art. 2 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG) befasst ist. Der EuGH hat in der o. g. Entscheidung festgestellt, die vorgenannten Vorschriften der Richtlinie seien dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine - nämlich G. - als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist, wenn sie darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sei der Betreiber der Suchmaschine als für die Verarbeitung Verantwortlicher anzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 41).
b) Die Beklagte ist jedoch nicht zur Löschung des streitgegenständlichen Links verpflichtet, weil seine Speicherung nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen (dazu im Folgenden unter aa) und das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt (dazu im Folgenden unter bb).
aa) Der angegriffene Link stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle, nämlich dem Archiv des N., wo der Beitrag aus der Sendung P. vom 21. Januar 2010 unter http://d. ... pdf für jedermann zugänglich (auch) als pdf-Datei veröffentlicht ist. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Schomerus BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3).
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Speicherung offensichtlich überwiegt.
(1) Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G. auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber - wie hier - einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293, 2297). Auf Seiten des Betroffenen ist eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen. Dabei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.
(2) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist ein offensichtliches Überwiegen der Interessen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
Die Klägerin ist - auch wenn der streitgegenständliche Link bei einer G.-Suche nach ihrem Namen erscheint - durch die Veröffentlichung des N. nicht in ihrer Privatsphäre betroffen, sondern "nur" in ihrer Sozialsphäre, nämlich in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der K.-S. GmbH. In dieser Funktion hat die Klägerin dem N. das Interview gegeben. Folgerichtig hat im Verfahren 324 O 434/10 LG Hamburg (Urteil vom 30. September 2011, veröffentlicht bei juris) auch nicht die hiesige Klägerin Ansprüche gegen den N. geltend gemacht, sondern die K.-S. GmbH, die eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts geltend macht. Allein der Umstand, dass eine G.-Suche mit dem Namen der Klägerin - und nicht nur mit dem Namen des von ihr geführten Unternehmens - zu dem streitgegenständlichen Link führt, macht die Sache noch nicht zu einer Angelegenheit aus der Privatsphäre der Klägerin. Der Name einer Person ist für sich genommen nicht ihrer Privatsphäre zugeordnet, sondern kann auch "nur" das geschäftliche bzw. öffentliche Auftreten der Person betreffen. Deshalb wird eine G.-Suche mit dem Namen einer Person sehr häufig auch zu Berichten aus ihrer Sozialsphäre führen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin, sie sei durch den Fernsehbeitrag insoweit (auch) in ihrem Privatleben betroffen, als ehemalige Schulkameraden sich von ihr abgewandt hätten und es ihr fast unmöglich sei, neue Bekanntschaften zu knüpfen. Diese behaupteten Beeinträchtigungen stellen lediglich mittelbare Auswirkungen des Eingriffs in die Sozialsphäre dar, die an seiner Zielrichtung auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin nichts ändern. Die Argumentation des Landgerichts, der Durchschnittsnutzer ziehe aus dem Titel des Fernsehbeitrags "Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" den Schluss auf den "unangenehmen, hinterlistigen, abstoßenden Charakter" der Klägerin als Privatperson ist nach Auffassung des Senats zu weitreichend. Das Adjektiv "fies" bezieht sich nicht auf die Person der Klägerin, sondern auf ihre "Tricks", die sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit als "Arbeitgeber" vermeintlich anwendet.
Dem nach alledem - nur - ihre Sozialsphäre betreffenden Interview für die Sendung P. hat die Klägerin zugestimmt und damit zumindest konkludent die Einwilligung zu seiner Verbreitung erteilt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. September 2011 - 324 O 434/10, juris Rn. 63 ff.). Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nicht dargetan (anders im Verfahren vor dem LG Hamburg, in dem allerdings das Gericht den Widerruf für unwirksam erachtet hat, vgl. a. a. O., Rn. 74).
Der von der Beklagten verlinkte Beitrag betrifft zudem ein Thema von allgemeinem Interesse - nämlich die praktische Wirksamkeit des Kündigungsschutzes -, dessen Diskussion und Bewertung von der Meinungs- und Pressefreiheit des N. erfasst wird und deshalb in besonderem Maße die Informationsfreiheit der Suchmaschinennutzer berührt. Insbesondere stellt auch die Bewertung des Verhaltens der Arbeitgeber als "fiese Tricks" eine zulässige Meinungsäußerung dar. Das allgemeine Interesse an der praktischen Umsetzung des Kündigungsschutzes bzw. der Gefahr seiner Umgehung durch Arbeitgeber besteht auch im Jahr 2016 noch fort. Da sich die Vorgänge, die Gegenstand der Berichterstattung waren, wiederholen können, besteht ein länger dauerndes Interesse der Öffentlichkeit, über ein solches Geschehen informiert zu werden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 7 U 29/12, juris Rn. 16). Das anerkennenswerte Interesse der Öffentlichkeit betrifft dabei nicht nur die Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch die Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, juris Rn. 20).
Ob die Behauptungen des Mitarbeiters B. in dem P.-Beitrag der Wahrheit entsprachen - was das LG Hamburg allerdings nach Durchführung einer Beweisaufnahme bejaht hat (vgl. a. a. O., Rn. 40 ff..) -, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Äußerungen der Klägerin selbst, die zu den Vorwürfen ihres Mitarbeiters vor der Kamera der P.-Redaktion Stellung bezogen hat, unstreitig zutreffend wiedergegeben wurden.
Nach alledem unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2014 zugrunde lag:
- Anders als der spanische Kläger, der sich gegen die fremdbestimmte Veröffentlichung von Informationen über die vor 15 Jahren erfolgte - zwischenzeitlich erledigte - Pfändung und Versteigerung seines Grundstücks wegen Forderungen der Sozialversicherung gewendet hat, ist die Klägerin bewusst in die Öffentlichkeit getreten und hat der Redaktion des N.-Magazins P. ein Interview gegeben. Sie hat sich damit die besondere Rolle im öffentlichen Leben im Sinne der EuGH-Rechtsprechung selbst ausgesucht.
- Im Gegensatz zu dem abgeschlossenen privaten Vorgang der Pfändung und Zwangsversteigerung besteht - wie ausgeführt - an dem Inhalt des Fernsehbeitrags weiterhin ein allgemeines Informationsinteresse.
- Der streitgegenständliche Link betrifft die Klägerin als Geschäftsführerin eines Unternehmens, für das sie weiterhin tätig ist, und nicht - wie im Fall des Spaniers - als Privatperson.
- Während der Zeitablauf im vom EuGH entschiedenen Fall 15 Jahre betragen hat, sind hier seit der Ausstrahlung des Interviews noch keine sieben Jahre vergangen. Diese Zeitspanne erscheint dem Senat angesichts des fortbestehenden Interesses der Allgemeinheit an dem Thema Kündigungsschutz noch nicht derart lang, dass der Klägerin ein "Recht auf Vergessen" durch Löschung des Links zugestanden werden muss. Die P.-Sendungen sind zwecks Recherche vergangener zeitgeschichtlicher Ereignisse bis ins Jahr 1961 zurück im Online-Archiv des N. abrufbar. Es mag sein, dass sich ein Löschungsanspruch der Klägerin nach 10 bis 15 Jahren ergeben kann, oder falls sie die Tätigkeit als Geschäftsführerin der K.-S. GmbH dauerhaft aufgeben sollte (vgl. für einen Löschungsanspruch bzgl. kritischer Beiträge über das Geschäftsgebaren eines Unternehmens vier Jahre nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers: LG Berlin, Versäumnisurteil vom 28. Mai 2015 - 28 O 496/14, juris Rn. 12). Der Rückgriff des Landgerichts auf die "Wohlverhaltensperiode" aus dem Insolvenzrecht überzeugt nicht, weil ein Zusammenhang zu der Beurteilung von Datenschutzbestimmungen bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ersichtlich ist.
Aus den vorgenannten Gründen führt die Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Verlinkung auf das Interview jedenfalls derzeit noch hinzunehmen hat.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung des streitgegenständlichen Links folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
Insofern kann offen bleiben, ob § 35 BDSG die auf Löschung bzw. Sperrung gerichteten Korrekturansprüche hinsichtlich der im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes gespeicherten Daten bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) abschließend regelt (so Kamlah in: Plath, a. a. O., § 35 Rn. 57; Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 25). Denn auch bei der Prüfung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führen würde wie die Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.
3. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung (auf S. 19, Bl. 405 d. A.) ausgeführt hat, "dass vorrangiger Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die einzelnen Inhalte des Interviews sind, sondern die im streitgegenständlichen Suchergebnis erscheinende Beitragsüberschrift", verhilft dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg.
Unabhängig davon, dass sich dieses Begehren im Klageantrag nicht - auch nicht hilfsweise - widerspiegelt, steht der Klägerin kein Anspruch auf inhaltliche Änderung des von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Links (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) zu. Die Überschrift des Beitrags auf der Internetseite http://d ... .pdf ist ebenso vom N. gewählt worden wie seine Anzeige in der Suchmaschine der Beklagten. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH (a. a. O., Rn. 86) die Interessenabwägung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber anders ausfallen als gegenüber dem Herausgeber der Internetseite, weil die Verbreitung der Informationen über die Suchmaschine einen stärkeren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann als die originäre Veröffentlichung. Dieser Umstand führt jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Beklagte - soweit ihr dies überhaupt technisch möglich sein sollte - dazu verpflichtet werden kann, die vom N. vorgegebene Link-Überschrift "händisch" zu ändern. Denn die Überschrift bezieht sich schlicht auf den Titel des P.-Beitrags vom 21. Januar 2010, dessen Verlinkung aus den vorstehend angeführten Gründen auch bei Abwägung der Interessen der Klägerin im Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber weiterhin zulässig ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß § 3 ZPO entsprechend der - von den Parteien nicht angegriffenen - Festsetzung für die erste Instanz mit 15.000 € für die Entfernung des Links und 1.000 € für die Unterlassung der Weiterleitung, mithin insgesamt mit 16.000 € bemessen. Gründe, den Streitwert aufgrund der übereinstimmenden Anregung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2016 höher zu bemessen, sind nicht ersichtlich.