Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.12.2016, Az.: 16 U 59/13

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.12.2016
Aktenzeichen
16 U 59/13
Entscheidungsform
Grundurteil
Referenz
WKRS 2016, 43572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 20.03.2013 - AZ: 5 O 282/11

In dem Rechtsstreit
Landschaftsarchitektin Dipl.-Ing. K. W., A. S. F., B.,
Beklagte zu 2 und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter Beklagte zu 2:
Rechtsanwalt K.-U. R., G.straße, H.,
Geschäftszeichen: xxxxxx
Architekt Dipl.-Ing. L. T., G.straße, Br.,
Beklagter zu 1 und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte Beklagter zu 1:
Anwaltsbüro S., H.straße, H.,
Geschäftszeichen: xxxxxx
H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn M. H., H., R. (W.),
Beklagte zu 3,
Prozessbevollmächtigte Beklagte zu 3:
Rechtsanwälte S. & S., M.straße, R.,
gegen
Samtgemeinde F., vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister, F. H., S.straße, F.,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Prof. V. und Kollegen, H. Straße, H.,
Geschäftszeichen: xxxxxx,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 08. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. März 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass die Haftung der Beklagten zu 2. dem Grunde nach nur insoweit besteht, als sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. wegen fehlerhafter Pläne des Beklagten zu 1. ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen muss.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 2/9 und als Gesamtschuldner die Beklagte zu 2. zu 1/9 sowie der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. jeweils zu 3/9.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 1. zu 2/3 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2., die von diesen Kosten 1/3 trägt.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Revisionsverfahren tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 2. zu 1/3.

Seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 1. selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 2. zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Beklagte zu 2. zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.

Seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt der Beklagte zu 3. selbst.

Der Streitwert für das Berufungs- und das Revisionsverfahren wird auf bis zu € 850.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Grundschule F. in den Jahren 2001 und 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Stade hat die Klage durch Grundurteil vom 20. März 2013 als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Gegenüber dem Beklagten zu 3. ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hat der Senat durch Urteil vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte zu 1. seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat (Bl. 49 Bd. VI d. A.), ist auch ihm gegenüber Rechtskraft eingetreten.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2. hat der BGH die Revision zugelassen, soweit der Senat deren Einwand, die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. wegen dessen fehlerhafter Planung der Gebäudeanschlusshöhen anrechnen lassen, zurückgewiesen hat, und das Senatsurteil diesbezüglich sowie im Kostenpunkt durch Urteil vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Mit der vom Senat gegebenen Begründung könne der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu 2. nicht abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht des Senats sei

"(...) ein Mitverschulden der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2. verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu prüfen (...). Dies ist lediglich für die aufgrund der Zulassungsbeschränkung bereits entschiedene Frage bedeutsam, ob ihr hinsichtlich des Mangels der von ihr erstellten Planung, der auf der Übernahme fehlerhafter Angaben aus der vom Beklagten zu 1. erstellten Planung beruhte, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann."

Die Klägerin treffe im Verhältnis zu der Beklagten zu 2. nur dann kein Mitverschulden wegen der ihr überlassenen, von dem Beklagten zu 1. fehlerhaft erstellten Pläne und Unterlagen, wenn die Beklagte zu 2. ihrerseits der Klägerin die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung geschuldet habe. Der Senat habe allerdings keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen,

"(...) dass die Beklagte zu 2., soweit es um den Geländeanschluss und die Gebäudeanschlusshöhe geht, mit einer eigenständigen Planung beauftragt gewesen ist.

(...) es fehlen Feststellungen dazu, dass die der Beklagten zu 2. übertragene Planung der Außenanlagen auch den bereits vom Beklagten zu 1. geplanten Geländeanschluss mit umfasste."

Es lasse sich auch den vom Senat in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen,

"(...) dass die Beklagte zu 2. neben dem Beklagten zu 1. die Planung des Geländeanschlusses als eigene Planungsleistung schuldete. (...)."

Nach der Zurückverweisung ist im Berufungsverfahren nur noch die Frage im Streit, ob und wenn ja, inwieweit sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. ein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen des Beklagten zu 1. anrechnen lassen muss.

Die Beklagte zu 2. hat sich insbesondere darauf berufen, dass sie weder die Höhenplanung des Geländeanschlusses noch die Abdichtung des Gebäudes als eigene Leistung geschuldet habe. Der Beklagte zu 1. habe die Gebäudeanschlusshöhen nicht nur "im Bereich der Eingangssituation", sondern für das gesamte Gebäude festgelegt. Sie ist der Ansicht, dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass der Beklagte zu 1. eine Abdichtungsplanung erstellt habe, die dem von der Klägerin gewünschten höhengleichen Anschluss des Schulgebäudes an die Außenanlagen Rechnung trage.

Selbst wenn ihr - der Beklagten zu 2. - eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei, wiege diese im Verhältnis zu dem Planungs- und Überwachungsverschulden des Beklagten zu 1. derart gering, dass es dahinter vollständig zurücktrete und eine Haftung ihrerseits deshalb ausscheide.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Stade die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, lediglich für die Eingänge zum Gebäude eine abweichende Anschlusshöhe vorgegeben zu haben. Die Beklagte zu 2. habe demgegenüber rings um das Gebäude (auf einer Länge von insgesamt ca. 400 Metern) eigenständig eine Plattenhöhe von 8 cm über Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) geplant. Er wiederholt seinen vor dem Landgericht dazu gehaltenen Vortrag, dass bezüglich der Verantwortungsbereiche des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. mit der seinerzeit zuständigen Leiterin des Bauamtes der Klägerin "als Schnittstelle die Gebäude-Außenkante" vereinbart worden sei (vgl. Bl. 511 [512] Bd. III d. A.).

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Sie hat sich u. a. auf die dem mit der Beklagten zu 2. geschlossenen HOAI-Vertrag für Freianlagen beigefügte Anlage I (Anlage K 2, Anlagenband Klägerin) berufen, in der es zu den der Beklagten zu 2. übertragenen Leistungen in Ziffer 2. u. a. heißt:

"(...) klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung."

Nach den weiteren Bestimmungen in Ziffern 3. und 5. dieser Anlage I war die Beklagte zu 2. verpflichtet, "Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter" zu integrieren (Ziffer 3.) bzw. ihre Leistungen "unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter" zu erbringen (Ziffer 5.).

Eine Vereinbarung mit dem vom Beklagten zu 1. behaupteten Inhalt betreffend Verantwortungsbereiche des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatdie Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Der damals zuständigen Leiterin des Bauamtes sei eine solche - angeblich mündlich getroffene - Vereinbarung nach annähernd 15 Jahren nicht mehr gegenwärtig.

II.

Soweit der Senat nach der Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2016 über die verbliebene Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. März 2013 zu entscheiden hat, ist diese teilweise begründet.

Die Klägerin kann sich nur dann von dem Einwand eines Mitverschuldens wegen der von dem Beklagten zu 1. fehlerhaft erstellten Pläne und Unterlagen gegenüber der Beklagten zu 2. entlasten, wenn sie - die Klägerin - darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der der Beklagten zu 2. erteilte Auftrag zur Planung der Außenanlagen auch den bereits vom Beklagten zu 1. geplanten Geländeanschluss mit umfasste (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 VII ZR 193/14, Rn. 23).

Dies lässt sich weder dem von der Klägerin und dem Beklagten zu 1. gehaltenen Vortrag noch dem Akteninhalt entnehmen (dazu II. 1.). Die Klägerin muss sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2. nach §§ 254, 278 BGB deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, das der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach § 287 ZPO mit 2/3 bewertet (dazu II. 2.).

Im Einzelnen:

1.

Grundlage des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. bestehenden Vertragsverhältnisses war der als Anlage K 2 überreichte "HOAI-Vertrag für Freianlagen", durch den die Beklagte zu 2. mit den darin vereinbarten Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 betreffend Freianlagen i. S. v. § 3 Ziffer 12 HOAI 2002 beauftragt war. Dem Beklagten zu 1. oblag demgegenüber nach § 3.1 des zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen "Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude" (Anlage K 1) die Planung und Durchführung der Bauaufgabe Neubau der Grundschule F.

a)

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem mit der Beklagten zu 2. geschlossenen HOAI-Vertrag nicht, dass diese - ebenso wie der Beklagte zu 1. mit der Planung des Geländeanschlusses beauftragt gewesen sei. Die von der Klägerin dazu herangezogene Bestimmung in Ziffer 2. der Anlage I des genannten Vertrages (Anlage K 2, Anlagenband Klägerin) gibt für eine solche Annahme nichts her. Soweit der Beklagten zu 2. danach im Rahmen der Vorplanung u. a., die "Randgestaltung und (...) [die] Anbindung an die Umgebung" oblag, war damit erkennbar nicht die Planung des Gebäudeanschlusses gemeint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zusammenhang des dort beschriebenen Leistungsbildes im Übrigen, das sich auf das "Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren" Strukturen und Zusammenhänge" sowie das

"Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen"

und

"ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung"

erstreckt.

b)

Zu dem - nach Ansicht des Senats unbegründeten - Einwand des Beklagten zu 1., er sei gegenüber der Beklagten zu 2. nur untergeordnet als Gebäudeplaner tätig geworden und als Abgrenzung zwischen dem ihm übertragenen Leistungsbild und dem der Beklagten zu 2. übertragenen sei mit der Klägerin "die Außenkante des Gebäudes" vereinbart worden, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2014 (Seite 10 f.) ausgeführt:

"(...). Soweit der Beklagte zu 1. einwendet, das Landgericht habe seinen Vortrag betreffend die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen ihm ("Hochbau") und der Beklagten zu 2. ("Freianlagen") übergangen und die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben, ist dies unzutreffend. Dass und aus welchem Grunde das Landgericht davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten zu 1. die gesamte Planung und nicht nur die Planung des "Hochbaus" oblag, wird in dem angefochtenen Urteil (LGU 18 ff.) ausgeführt und begründet.

Zu Recht weisen die Klägerin und die Beklagte zu 2. darauf hin, dass der Beklagte zu 1. erstinstanzlich zunächst vorgetragen hat, dass sich diese Aufteilung aus einer Auslegung des Vertrages ergebe und er erst im Weiteren dazu übergegangen ist vorzutragen, dass zwischen ihm und der Leiterin des Rechtsamtes der Klägerin "diskutiert" worden sei, dass für die Abgrenzung "Hochbau" zu "Freianlagen" die Außenkante des Gebäudes gelten solle. Eine Hinweispflicht der Kammer nach § 139 ZPO bestand deshalb nicht. Der Beklagte zu 1. hat im Übrigen selbst vorgetragen, dass die Klägerin keine "Detailanordnungen zu Über- / Unterordnungsverhältnissen, Schnittstellenkompetenzen, Abstimmungserfordernissen" getroffen oder die "schriftlichen Vorgaben mündlich ergänzt, modifiziert etc." habe. Zu diesem Vortrag setzt sich der Beklagte zu 1. aber in Widerspruch, wenn er mit der Berufungsbegründung vortragen will, dass eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden sei.

Letztlich hat der Beklagte zu 1. selbst in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar vorgetragen, unter welchen Umständen und zwischen wem eine Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen worden sei, dass ihm nur die Planung des "Hochbaus" oblag. Die Klägerin hat dazu ihrerseits ausgeführt, dass die vom Beklagten zu 1. benannte Zeugin Tietjens erst nach Abschluss des Architektenvertrages ihre Tätigkeit für die Klägerin aufgenommen habe und schon deshalb keine Vereinbarung mit dem fraglichen Inhalt habe schließen können. (...)."

Daran hält der Senat auch weiterhin fest. Mit dem vom Beklagten zu 1. in der Berufung gehaltenen Vortrag betreffend etwaige Vereinbarungen über Verantwortungsbereiche des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. ist der Beklagte zu 1. nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

c)

Zu dem Einwand des Beklagten zu 1., Gebäudeanschlusshöhen nur "im Bereich der Eingangssituation" festgelegt zu haben, hat der Sachverständige T. in seinem Ausgangsgutachten in dem selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Stade - 5 OH 23/04 - vom 14. Januar 2005 nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung zugrunde gelegt, dass "die Detailzeichnungen zum Anschluss des Geländes an das Gebäude (...)" von dem Beklagten zu 1. erstellt und den Planungen der Beklagten zu 2. zugrunde gelegt worden sind (GA S. 28 und 50 f.).

Der Beklagte zu 1. hat diese Feststellung im selbstständigen Beweisverfahren zwar als "schlicht falsch" gerügt (Bl. 278 [280] d. Beiakte). Zu den vom Beklagten zu 1. dazu erhobenen weiteren Ausführungen hat der Sachverständige T. in dessen 1. Ergänzungsgutachten vom 13. Juli 2005 allerdings ausgeführt, es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2. nach dem Plan 143 des Beklagten zu 1. vom 02. Mai 2002 (Anlage K 15 und 1. EGA Seite 68) und nicht nach dem vom Beklagten zu 1. vorgelegten Plan vom 06. Februar 2002 (Anlage B 1.8 [Bl. 511 {520 f.} d. A.]) gearbeitet habe, weil letzterer ersichtlich nicht ausgeführt worden und gegenüber dem Plan 143 im Übrigen veraltet sei (1. EGA Seite 49).

Auch insoweit hält der Senat weiterhin daran fest, dass der Beklagte zu 1. die Gebäudeanschlusshöhen insgesamt - nicht auf den Eingangsbereich beschränkt - geplant hat.

2.

Ursache des Schadens war nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 18) insbesondere, dass die Betonsohle des Gebäudes 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag, die offenen Entwässerungsstoßfugen der Luftschicht - die in der ersten Sicht des Verblendmauerwerks lagen - von den außen verlegten Gehwegplatten verdeckt wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht gefehlt habe, obwohl laut Baugrundgutachten eine Drainage erforderlich war.

Unstreitig war die in dem Plan 143 des Beklagten zu 1. vom 02. Mai 2002 (GA Seite 59 f. und 1. EGA Seite 66) eingezeichnete Plattenhöhe von 13,5 cm unter Fertigfussbodenniveau fehlerhaft. Die Beklagte zu 2. hat dies ihrerseits zwar auf eine Plattenhöhe von 8,0 cm unter Fertigfussbodenniveau rings um das Gebäude geändert (1. EGA Seite 49) und die Arbeiten entsprechend ausführen lassen. Der Sachverständige T. hat dazu in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 05. Mai 2005 allerdings ausgeführt (Seite 22), dass

"durch das höhere Niveau der Platten (...) zwar die Anstauhöhe über der Abklebung von 1,5 cm auf 7 cm erhöht [wurde], jedoch (...) dabei die Entwässerungsstoßfugen verschlossen [wurden], wodurch weniger außen anstauendes Wasser eindringen konnte. Man kann davon ausgehen, dass es bei beiden Ausführungen zu relativ gleichen Schäden kommt. Falsch sind beide Ausführungen."

In seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25. Juni 2007 hat der Sachverständige das Handeln der Beklagten zu 2. als "eineeinfache Sorgfaltswidrigkeit" und das Handeln des Beklagten zu 1. als "eine grobe Sorgfaltswidrigkeit" qualifiziert (3. EGA Seite 35) und in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 13. Juli 2005 u. a. ausgeführt:

"(...). Sofern den nachfolgenden Gewerken Pläne mit Höhenangaben (Betonrohsohle/Außenanlage) oder Schnittzeichnungen des Sockelbereiches zu rollstuhlbefahrbaren Eingängen und Plattenreihe vor dem Verblendmauerwerk vorgelegen haben, war die nicht sach- und fachgerechte Planung des an das Gebäude anschließenden Geländes erkennbar.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es zum Fachwissen eines Außenarchitekten gehört, dass die Erdgleiche mindestens 10 cm unter dem Beginn der Luftschicht liegen darf (Mauerwerks-DIN 1053-1, [...]). Es war z. B. anhand des Planes 143 (...) zu erkennen, dass die Betonrohsohle und die Luftschicht 1,5 cm unter der Geländeoberfläche geplant waren. (...)."

Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. nach eigener Prüfung an. Die Beklagte zu 2. war - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - keineswegs (reine) "Befehlsempfängerin" der Klägerin und verpflichtet, die ihr von der Klägerin überlassene Planung des Beklagten zu 1. widerspruchslos zu übernehmen. Es oblag ihr vielmehr, die Planung des Beklagten zu 1. hinsichtlich der ihr obliegenden Planung der Außenanlagen zu prüfen und auf etwaig von ihr erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinzuweisen.

Der Senat geht mangels anders lautenden Sachvortrages davon aus, dass die Beklagte zu 2. die Planung des Beklagten zu 1. ungeprüft übernommen und die ihr obliegenden Leistungen auf dieser Grundlage erbracht hat.

Der Verursachungsbeitrag des mit der Planung des Geländeanschlusses beauftragten Beklagten zu 1. zu dem eingetretenen Schaden wiegt im Verhältnis zu dem Versäumnis der Beklagten zu 2., die ihr überlassenen Pläne zu überprüfen und den Geländeanschluss nicht entsprechend der Planung des Beklagten zu 1. durchzuführen, nach Ansicht des Senats schwerer als das Verschulden der Beklagten zu 2., weshalb die Klägerin sich wegen des ihr nach §§ 254, 278 BGB zurechenbaren Verhaltens des Beklagten zu 1. gegenüber der Beklagten zu 2. ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen muss, das der Senat nach § 287 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit 2/3 bewertet.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 711 ZPO.

Der Streitwert war nach § 3 ZPO auf bis zu € 850.000,00 festzusetzen (€ 268.481,63 + € 536.936,27 + € 33.624,99). Bei dem in Höhe von insgesamt € 82.809,12 geltend gemachten Betrag für Gutachter- und Rechtsanwaltskosten handelt es sich um Nebenforderung, die nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).