Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.12.2016, Az.: 1 AR (Ausl) 59/16
Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.12.2016
- Aktenzeichen
- 1 AR (Ausl) 59/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 33194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:1222.1AR.AUSL59.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 14.07.2015 - AZ: 20 KLs 26 Js 41344/14
Rechtsgrundlagen
- IRG § 73
- IRG § 85
- IRG § 85c
- MRK Art 3
Amtlicher Leitsatz
Die Übertragung der Vollstreckung einer in der Bundesrepublik verhängten Freiheitsstrafe an einen anderen EU-Staat ist unzulässig, wenn der Verurteilte in dem anderen EU-Staat Haftbedingungen zu erwarten hat, die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Vollstreckungsüberragung eine Rücküberstellungszusage erfüllt werden soll.
Tenor:
Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2015 (Aktenzeichen: 20 KLs 26 Js 41344/14) in Rumänien wird für nicht zulässig erklärt.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist rumänischer Staatsbürger und wurde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 4. November 2014 in Rumänien in Auslieferungshaft genommen. Das Appellationsgericht in Timisoara erklärte am 31. Oktober 2014 seine Auslieferung an die deutschen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung in Deutschland für zulässig mit der Maßgabe, dass der Verfolgte im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe zum Strafvollzug nach Rumänien überstellt wird.
Mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2015 (Aktenzeichen: 20 KLs 26 Js 41344/14) wurde der Verfolgte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Juli 2015 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist bezüglich des Verfolgten rechtskräftig seit dem 22. Juli 2015.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim leitete daraufhin zur Erfüllung der Rücküberstellungsbedingung ein Überstellungsverfahren nach Rumänien ein.
Gegenüber der Justizvollzugsanstalt S. erklärte der Verurteilte zunächst, dass er die Strafe in Rumänien verbüßen möchte. In der daraufhin veranlassten förmlichen Anhörung nach § 85 Abs. 1 Satz 2 IRG vor der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Lehrte am 14. Dezember 2015 gab er jedoch an, die Strafe in Deutschland verbüßen zu wollen. Seine Verlobte sei hier ansässig und die Staatsanwaltschaft habe ihm zudem in Aussicht gestellt, dass er nur die Hälfte der Strafe verbüßen müsse. Außerdem habe er die Möglichkeit, hier eine bereits begonnene Qualifizierungsmaßnahme zu beenden.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Hildesheim dem Verurteilten mit, dass ungeachtet seiner fehlenden Zustimmung gleichwohl die Rücküberstellung nach Rumänien beabsichtigt sei. Von der ihm hierzu unterbreiteten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Verurteilte keinen Gebrauch.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat mit Zuschrift an den Senat vom 18. April 2016 beantragt, gemäß § 85c IRG die Übertragung der Vollstreckung der durch das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 14. Juli 2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auf die Republik Rumänien für zulässig zu erklären.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 hat der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücküberstellung des Verurteilten in sein Heimatland Rumänien zurückgestellt, weil aufgrund der in einem Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 8. Dezember 2015 an den Europäischen Gerichtshof (OLG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 Ausl. A 23/15) dargestellten Erwägungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die an eine Inhaftierung zu stellenden menschenrechtlichen Mindeststandards in Rumänien nicht durchgehend eingehalten werden. Einer Zulässigkeitserklärung könne daher unter Umständen § 73 IRG entgegenstehen.
Der Senat hat daher mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 die antragstellende Staatsanwaltschaft Hildesheim ersucht, dem Senat nähere Informationen zu den Bedingungen zu unterbreiten, unter denen der Verfolgte dort inhaftiert werden soll. Der Senat hat betont, dies könne namentlich durch Vorlage einer Zusicherung der rumänischen Justizbehörden hinsichtlich der konkret einzuhaltenden Haftbedingungen erfolgen.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2016 das zuständige rumänische Appellationsgericht Timisoara um nähere Informationen und Abgabe einer Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen gebeten, die der Verurteilte im Falle einer Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe in Rumänien zu erwarten hat.
Auf dieses Ersuchen hat das Appellationsgericht Timisoara mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 15. November 2016 reagiert und mit diesem eine allgemein gehaltene Erklärung der nationalen Verwaltung der Justizanstalten Rumäniens vom 26. Oktober 2016 hinsichtlich der generellen Haftbedingungen für verurteilte Personen in Justizvollzugsanstalten in Rumänien übermittelt.
Ausweislich der Darlegungen in der rumänischen Erklärung vom 26. Oktober 2016 wird in Rumänien zwischen vier Arten des Strafvollzuges differenziert: dem Hochsicherheitsvollzug, dem geschlossenen Vollzug, dem halboffenen Vollzug und dem offenen Vollzug. Bei der Entscheidung darüber, welcher Vollzugsart ein Strafgefangener zugewiesen wird, würden die Dauer der Haftstrafe, die Gefährlichkeit des Verurteilten, seine Vorstrafen, sein Alter und sein Gesundheitszustand, das Verhalten des Verurteilten sowie weitere Kriterien berücksichtigt. In der Erklärung heißt es weiter, dass Strafgefangenen im geschlossenen Vollzug pro Person im Haftraum eine Fläche von 3 m2 (einschließlich Bett und Möbel) zur Verfügung stehe. Im halboffenen und offenen Vollzug betrage diese Fläche 2 m2. Die Hafträume verfügten über das notwendige Mobiliar, eine natürliche Belüftung sowie Beleuchtung und Heizung. Die Gefangenen hätten ständigen Zugang zu Wasserversorgung und zu sanitären Einrichtungen.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben des Appellationsgericht Timisoara vom 15. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim mit Zuschrift an den Senat vom 28. November 2016 um erneute Entscheidung über den Antrag vom 18. April 2016 gebeten.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle, über die die Vorlage der Sache an den Senat erfolgte, hat sich einer Stellungnahme beziehungsweise Antragstellung enthalten.
II.
1. Der Antrag ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Vollstreckungsübertragung richtet sich ungeachtet des Umstandes, dass Rumänien die Auslieferung des Verurteilten an Deutschland mit einer Rücküberstellungsbedingung verbunden hatte, nach den §§ 85 ff. IRG. Da der sich in Deutschland aufhaltende Verurteilte sich mit einer Übertragung der Strafvollstreckung an Rumänien ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG), bedarf es nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung gemäß § 85c IRG (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 143). Das Oberlandesgericht Celle ist nach § 85a Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 4 Satz 2 und 3 IRG sachlich und örtlich für die beantragte Entscheidung zuständig.
Eines Antrages oder auch nur einer begründeten Stellungnahme seitens der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es nicht (vgl. insofern OLG Celle, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 AR (Ausl) 53/16, Nds. RPfl. 2016, 347 = StraFo 2016, 431 [BGH 08.06.2016 - 5 StR 170/16]).
2. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim, die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2015 in Rumänien gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären, kann jedoch nicht entsprochen werden. Eine Übertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2015 an Rumänien ist unzulässig.
a) Zwar liegen die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine Zulässigkeitserklärung durch das Oberlandesgericht vor. Nach § 85c IRG ist die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig, wenn der sich zum Entscheidungszeitpunkt in Deutschland aufhaltende Verurteilte kein deutscher Staatsangehöriger ist, die Staatsangehörigkeit des anderen EU-Staates besitzt und - kumulativ - dort seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 85c Nr. 1 IRG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verurteilte hat ausschließlich die rumänische Staatsangehörigkeit. Zudem hatte er vor seiner Auslieferung an Deutschland seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien (zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Lebensmittelpunktes vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 AR (Ausl) 53/16, Nds. RPfl. 2016, 347 = StraFo 2016, 431 [BGH 08.06.2016 - 5 StR 170/16]).
b) Indes steht einer Zulässigkeitserklärung nach § 85c IRG das Rechtshilfeverbot des § 73 IRG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde oder ihre Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Dies ist vorliegend der Fall. Denn auch unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft Hildesheim nunmehr vorgelegten Erklärung der rumänischen Behörden vom 26. Oktober 2016 ist nach dem Dafürhalten des Senats nicht sichergestellt, dass die Haftbedingungen, die der Verurteilte im Falle einer Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe an Rumänien im dortigen Strafvollzug zu erwarten hat, den menschenrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen.
Insofern ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Haftbedingungen gegen das in Art. 3 EMRK normierte Verbot der erniedrigenden Behandlung verstoßen, wenn nicht jeder in einer Zelle untergebrachte Gefangene über wenigstens 3 m2 Gesamtfläche verfügt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland, Rn. 139, NVwZ-RR 2013, 284 [OVG Rheinland-Pfalz 11.12.2012 - 6 A 10818/12.OVG]).
Bereits die Einhaltung dieser Anforderung an eine Mindestraumgröße ist nicht gewährleistet. Denn der übersandten Erklärung der rumänischen Justiz ist - wie dargelegt - zu entnehmen, dass die dem einzelnen Gefangenen zur Verfügung stehende Mindestraumfläche in rumänischen Gefängnissen (abhängig von der Vollzugsform) zum Teil bei (nur) 2 m2 liegt. Ausweislich der gegenüber der Staatsanwaltschaft Hildesheim abgegebenen allgemeinen Erklärung der rumänischen Justiz über die Bedingungen des Strafvollzugs in Rumänien ist nicht gewährleistet, dass der Verurteilte im Falle einer Vollstreckungsübertragung seine Freiheitsstrafe in einer Vollzugsform verbüßen wird, bei der die Einhaltung der vom EGMR verlangten Mindestraumgröße gesichert ist. Denn in der Erklärung der rumänischen Justiz wird - wie bereits ausgeführt - dargetan, dass die Zuweisung eines Verurteilten zu einer bestimmten Vollzugsform eine von verschiedenen Parametern abhängige Einzelfallentscheidung ist. Eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung dahingehend, dass der hiesige Verurteilte im Falle einer Überstellung nach Rumänien zur weiteren Strafvollstreckung Haftbedingungen erfahren wird, die menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen, haben die rumänischen Behörden ungeachtet der diesbezüglichen Bitte der Staatsanwaltschaft Hildesheim nicht abgegeben.
Der Senat nimmt im übrigen Bezug auf zwei jüngst ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils unter Hinweis darauf, dass nicht gewährleistet sei, dass der Strafvollzug in Rumänien menschenrechtlichen Mindestanforderungen genüge, die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde. Zwar beziehen sich die vorgenannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm auf die Auslieferung einer in Deutschland aufhältigen Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an Rumänien. Die dort aufgestellten Grundsätze sind jedoch auf die gerichtliche Entscheidung nach § 85c IRG zu übertragen. Auch insoweit findet die Rechtshilfe in den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und den Grundsätzen der EMRK ihre Grenzen (OLG Hamm, Beschluss vom 27. August 2015 - III - 2 Ausl 115/15, 2 Ausl 115/15).
c) Das in § 73 IRG normierte Verbot der Leistung von Rechtshilfe wird auch nicht dadurch überwunden, dass die Auslieferung des Verurteilten aufgrund des Europäischen Haftbefehls der der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 4. November 2014 von Rumänien an Deutschland unter der von der rumänischen Justiz mit Entscheidung vom 31. Oktober 2014 aufgestellten Bedingung einer Rücküberstellung des Verurteilten nach Rumänien zur Strafvollstreckung erfolgte.
Zwar sind nach § 72 IRG Bedingungen, die ein ausländischer Staat an geleistete Rechthilfe - hier: Auslieferung - geknüpft hat, von den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gerichte grundsätzlich zu beachten. Dies gilt auch für Rücküberstellungsverlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 72 IRG Rn. 7). Denn § 72 IRG will innerstaatlich sicherstellen, dass völkerrechtliche Verpflichtungen, die Deutschland gegenüber dritten Staaten eingegangen ist, eingehalten werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08, NJW 2011, 591 [BVerfG 08.06.2010 - 2 BvR 432/07] [593]; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 72 IRG Rn. 1 f., 9).
Diese Pflicht zur Beachtung von Bedingungen des ersuchten Staates bedeutet indes nicht, dass sämtliche Bedingungen des ersuchten Staates, unter denen eine Auslieferung eines Verfolgten nach Deutschland vorgenommen wurde, von den deutschen Justizbehörden und Gerichten stets ohne weiteres einzuhalten wären und solchen Bedingungen entgegenstehendes nationales oder internationales Recht für die deutsche Justiz im weiteren Verfahrensverlauf stets unbeachtlich wäre (vgl. insofern auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 Ausl 137/13, NStZ-RR 2014, 119). Unabhängig von der Frage einer etwaigen völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem ersuchten Staat aufgrund der Übernahme eines unter einer Bedingung an Deutschland ausgelieferten Verfolgten dispensiert § 72 IRG jedenfalls nicht von der Einhaltung dem Schutz eines Verfolgten dienender zwingender gesetzlicher Vorgaben des IRG für die Durchführung einzelner Rechtshilfemaßnahmen.
Eine Abweichung vom Rechtshilfeverbot des § 73 IRG wegen der von der rumänischen Justiz gemachten Bedingung einer Rücküberstellung des Verurteilten zur Strafvollstreckung kommt deshalb nicht (unter Rückgriff auf § 72 IRG) in Betracht.
III.
Dieser Beschluss ist gemäß § 85a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG unanfechtbar.