Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.07.2020, Az.: 14 U 25/18

Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Haftung des nicht bei dem Arbeitgeber des Verletzten angestellten Führers eines Fahrzeugs bei einer Fahrt vom gemeinsamen Einsatzort zum Wohnort; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Umfang der Kürzung von Ansprüchen wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.07.2020
Aktenzeichen
14 U 25/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 28958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0708.14U25.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.12.2017 - AZ: 6 O 323/14

Fundstellen

  • NJW-RR 2020, 1485-1490
  • NZV 2021, 103

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist weit auszulegen. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09 -, juris). Hierzu zählt auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr. Eine betriebliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt im Betriebsinteresse des Arbeitgebers des Versicherten durchgeführt wird.

  2. 2.

    Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

  3. 3.

    Für die Entscheidung, ob die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. Grobe Fahrlässigkeit kann anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeugführer auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann auffährt, ohne auszuweichen oder abzubremsen (hier bejaht).

  4. 4.

    Ist unstreitig oder steht nach einer Beweisaufnahme fest, dass der Verletzte bei dem Verkehrsunfall entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO den Sicherheitsgut nicht angelegt hatte und die erlittenen Verletzungen in erheblichem Umfang auf diesem Umstand beruhen, ist der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII wegen des dem Sozialversicherungsträger zuzurechnenden Mitverschuldens des Versicherten in angemessenem Umfang - hier mit 40% bemessen - zu kürzen. Die Bemessung des Mitverschuldens erfolgt einheitlich; eine Differenzierung danach, ob einzelne Verletzungen oder Verletzungsfolgen bzw. die einzelnen Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers darauf zurückzuführen sind, dass der Geschädigte angegurtet war oder nicht, findet nicht statt.

  5. 5.

    Ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif, während zur Höhe noch eine umfangreiche Beweisaufnahme ansteht, hat das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Erstgerichts (teilweise) abzuändern und ein Grundurteil zu erlassen; wegen des Betragsverfahrens ist das Urteil des Erstgerichts im Übrigen gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Dezember 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [6 O 323/14] teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Versicherten der Klägerin von 40 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten M. M. vom 17.09.2008 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit Schadensersatzansprüche des Versicherten auf der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind, zu 60 % zu ersetzen.

Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich des Grunds des Anspruchs zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache für das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 140.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, des Zeugen M. M., aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 17. September 2008 gegen 20:45 Uhr auf der Bundesstraße ... zwischen B. und B. (Kilometer ... - Gemarkung O.) gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des beteiligten Unfallfahrzeugs geltend.

Der Versicherte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls als Beifahrer in einem vom Zeugen B. W. gesteuerten VW-Transporters, einem Firmenfahrzeug, welches im Eigentum des Zeugen K. W. stand, der auch Halter des Fahrzeugs war, und welches bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversichert war.

Der Versicherte war als Versiegeler bei der Fa. K. W. angestellt, die Mitgliedsunternehmen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der ...-Berufsgenossenschaft, war. Der Zeuge B. W. ist der Sohn des Zeugen K. W., der zum Unfallzeitpunkt nicht bei der Fa. K. W. angestellt war, aber regelmäßig als Subunternehmer für diese als Versiegeler tätig war. Der Zeuge B. W. war zum Unfallzeitpunkt kein Mitglied einer Berufsgenossenschaft.

Der Zeuge B. W. und der Versicherte hatten am Unfalltag gemeinsam auf einer Baustelle eines Kunden der Fa. K. W. in H. gearbeitet und waren von dort gemeinsam mit dem Firmenfahrzeug des Zeugen K. W. zu dessen Betrieb gefahren und hatten dort das Fahrzeug für die am nächsten Tag geplante gemeinsame Tätigkeit bei einem Kunden der Firma K. W. auf einer Baustelle in H. ausgerüstet. Sodann hatten sie sich gemeinsam von dort mit dem Firmenfahrzeug auf den Weg nach B. gemacht, wo beide wohnten, wobei geplant war, dass der Zeuge B. W. das Firmenfahrzeug über Nacht mit zu sich nach Hause nimmt und zuvor den Versicherten bei dessen Wohnung absetzt.

Auf dem Weg dorthin fuhr der Zeuge B. W. mit dem Firmenfahrzeug bei Dunkelheit auf der Bundesstraße ... zwischen B. und B. (Kilometer ... - Gemarkung O.) auf ein landwirtschaftliches Fahrzeuggespann, bestehend aus Trecker mit zwei Anhängern, aus zwischen den Parteien streitigen Umständen auf, wobei die Straße an der Unfallstelle gerade und ohne Sichteinschränkungen verläuft.

Der Versicherte erlitt bei diesem Unfallgeschehen erhebliche Verletzungen, so u. a. im Kopf- und Gesichtsbereich, an den rechten Extremitäten und der Halswirbelsäule. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der E. Kliniken vom 8. Oktober 2008 (Anlage K 3 - Bl. 21 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger musste mehrmals operiert werden und befand sich mehrfach über mehrere Wochen im Krankenhaus und in einer Reha-Behandlung.

In der Zeit vom 30. Oktober 2008 bis zum 16. März 2010 war der Versicherte arbeitsunfähig und erhielt Verletztengeld. Nachdem eine Wiedereingliederung des Versicherten gescheitert war und der Versicherte nach einer Umschulung keine Arbeitsstelle gefunden hatte, nahm er zum 1. November 2011 eine Teilzeitbeschäftigung als Versiegeler bei der Fa. K. W. auf. Seit dem 17. März 2010 gewährt die Klägerin dem Versicherten eine Verletztenrente.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Ersatz ihrer dem Versicherten gewährten Aufwendungen bzw. damit zusammenhängenden Schäden in Höhe von 128.445,40 € sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 14 - 16 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Zeuge B. W. sei am Unfalltag als Subunternehmer der Fa. K. W. tätig gewesen und daher eigenständiger Unternehmer, der nicht weisungsabhängig gewesen sei und bei der Unfallfahrt eigene Interessen verfolgt habe. Soweit der Zeuge B. W. das Firmenfahrzeug des K. W. benutzt habe, sei dies Teil des Entgelts gewesen. Die Klägerin hat gemeint, dass eine Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII ausscheide. Die Klägerin hat weiter behauptet, dass der Zeuge B. W. mit nicht angepasster Geschwindigkeit und völlig unaufmerksam gefahren sei und das landwirtschaftliche Gespann von weitem gut erkennbar gewesen sei, so dass von grob fahrlässiger Unfallverursachung durch den Zeugen B. W. auszugehen sei.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass eine Haftung ausscheide, da der Zeuge B. W. eine betriebliche Tätigkeit für die Fa. K. W. ausgeübt habe und daher haftungsprivilegiert sei. Der Zeuge B. W. habe den extrem langsam fahrenden Trecker nicht rechtzeitig erkennen können und daher allenfalls fahrlässig den Unfall verursacht. Schließlich müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, da der Versicherte zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M., B. W. und K. W. die Klage abgewiesen. Übergangsfähige Ersatzansprüche würden an der Haftungsprivilegierung des Zeugen B. W. scheitern, der zum Unfallzeitpunkt im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" für die Fa. K. W. tätig gewesen sei. Mangels grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls scheide eine Haftung aus § 110 Abs. 1 SGB VII aus.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags, den in erster Instanz gestellten Anträgen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags ihr Klagebegehren weiter. Der Zeuge B. W. sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Unternehmen des Zeugen K. W., sondern als dessen Subunternehmer tätig gewesen. Auch sei er nicht als "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII in das Unternehmen des Zeugen K. W. eingegliedert gewesen, da er mit der Fahrt jedenfalls auch die Interessen seines eigenen Unternehmens erfüllt habe. Weiterhin sei der Unfall nicht im Rahmen einer "betrieblichen Tätigkeit", sondern auf dem Heimweg erfolgt bei freiwilliger Nutzung des Firmenwagens. Schließlich scheide eine Haftung nach § 110 SGB VII aus. Die Klägerin meint, dass der Zeuge B. W. den Unfall nicht bloß fahrlässig, sondern grob fahrlässig herbeigeführt habe, da der Traktor bereits von weitem erkennbar gewesen sei und der Zeuge B. W. nahezu ungebremst auf diesen aufgefahren sei. Soweit das Landgericht unterstellt habe, dass der Traktor nicht über eine Beleuchtung verfüge, wie diese bei modernen Pkw vorhanden sei, und daraus den Schluss der schweren Erkennbarkeit zieht, habe es sowohl den Sachvortrag der Klägerin als auch ihr Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen.

Sie beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.445,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten M. M. vom 17.09.2008 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergangen sind;

hilfsweise:

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten M. M. vom 17.09.2008 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte bzw. die unter ihrem Versicherungsschutz stehenden Personen dem Versicherten der Klägerin gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

vorsorglich die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Berufungsangriffe der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache hinsichtlich des Anspruchsgrunds teilweise Erfolg. Wegen des Betragsverfahrens ist die Sache nicht entscheidungsreif. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Zunächst ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - entsprechend dem Schädiger - nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert ist.

a) Dabei geht das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Zeuge B. W. zum Zeitpunkt des Unfalls zu den nach § 105 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegierten Personen gehörte.

Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

Zu den nach dieser Norm haftungsprivilegierten Personen gehören dabei sowohl Betriebs- wie auch Nichtbetriebsangehörige, letztere allerdings nur insoweit, wie sie eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausüben ("Wie-Beschäftigte") und dabei einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen.

aa) Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist dabei weit auszulegen und objektiv zu bestimmen (Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 104). Als betriebliche Tätigkeit eines Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Maßnahme zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09; derselbe, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 14 U 99/09 m. w. N.). Hierzu zählt mithin grundsätzlich auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr.

bb) Ob eine betriebliche und damit versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII vorgelegen hat, bestimmt sich danach, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit gehandelt hat, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1999, 597 [OLG Hamm 15.06.1998 - 6 U 34/98], juris Rn. 16). Nicht betrieblich ist die Tätigkeit hingegen dann, wenn sie vom Schädiger - jedenfalls auch - im Eigeninteresse vorgenommen wurde.

Eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII liegt demnach nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Schädigers durch die Verwirklichung der Interessen des Unfallbetriebs, nicht hingegen durch die seines eigenen bzw. seines Stammbetriebes geprägt ist; nur unter diesen Voraussetzungen erscheint es nach dem allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung als gerechtfertigt, den Versicherungsträger eines fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03; BSGE 5, 168, 171 ff.; 46, 232, 234).

Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere dann, wenn der Tätige Aufgaben wahrgenommen hat, die sowohl in den Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fallen. Hier ist für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit entscheidend, ob ihr die Aufgaben des fremden oder aber solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben (BGH, a. a. O.). Auf die Frage, ob der Schädiger als Arbeitnehmer des Unfallbetriebs anzusehen ist, weil er gegebenenfalls dem Weisungsrecht des dortigen Betriebsinhabers unterlag, kommt es hingegen nicht an (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09).

cc) Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die streitgegenständliche Unfallfahrt des Zeugen B. W. als betriebliche Tätigkeit für das Unternehmen des Zeugen K. W. zu werten.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Fahrt des Zeugen B. W. vom Firmensitz der Fa. K. W. nach B. ausschließlich im Betriebsinteresse des Unternehmens des Zeugen K. W., des Arbeitgebers des Versicherten der Klägerin, durchgeführt worden ist.

Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (zum Vorstehenden s. BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11 m. w. N., juris).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab liegen konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor. Die Klägerin wertet die Aussagen der Zeugen lediglich anders und ersetzt damit die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene. Hiermit können aber Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen nicht begründet werden.

Die Wertung des Landgerichts, dass die Überlassung des Firmenfahrzeugs für die Fahrt vom Firmensitz in B. nach B. durch den Zeugen K. W. als Arbeitgeber des Versicherten bzw. als Auftraggeber des Zeugen B. W. allein vom Unternehmensinteresse des Zeugen K. W. geprägt war, ist daher nicht zu beanstanden. Denn ohne den Umstand, dass dieses Fahrzeug am nächsten Tag unmittelbar für einen Arbeitseinsatz benötigt wird, hat es eine solche Überlassungen, die dann allein dem Zweck gedient hätte, um hiermit die Wegstrecke zwischen Wohnort und dem Betriebssitz zurückzulegen, durch den Zeugen K. W. nicht gegeben. Unstreitig haben die Zeugen B. W. und M. das Firmenfahrzeug auch unmittelbar vor der streitgegenständlichen Unfallfahrt noch mit Material für den folgenden Arbeitseinsatz beladen, um so - entsprechend der vom Zeugen K. W. vorgenommenen Einteilung - am nächsten Tag sogleich ein Anfahren der Baustelle direkt von zu Hause aus zu ermöglichen und dadurch sowohl Zeit und durch die geringere Fahrstrecke auch Kosten zu sparen. Darin ist auch keine freiwillige Nutzung des Firmenfahrzeugs zu sehen. Dies scheidet auch deswegen aus, da zwischen dem Zeuge B. W. und der Fa. K. W. bei Nutzung von Firmenfahrzeugen der Fa. K. W. - so wie hier - niedrigere Preise vereinbart waren.

b) Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung des Zeugen B. W. und damit der Beklagten gem. § 105 Abs. 1 SGB VII sind vorliegend gegeben.

aa) Dass der Zeuge B. W. das Unfallgeschehen vorsätzlich herbeigeführt hätte, wird von der Klägerin nicht behauptet.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, der zu einer Entsperrung der Haftungsprivilegierung führt.

(1) Ein solcher Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII liegt dann vor, wenn sich das schädigende Ereignis beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09). Mithin ist der Weg zum Arbeitsplatz - wie umgekehrt vom Arbeitsplatz zum Wohnort des Arbeitnehmers ("Arbeitsstättenweg") - kein Betriebsweg, es sei denn, dass er vom Arbeitgeber organisiert ("Sammeltransport"), mit firmeneigenen Fahrzeugen durchgeführt oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (Senat, a. a. O., m. w. N.).

(2) Letzteres - und damit kein Sammeltransport - ist vorliegend der Fall. Bei der streitgegenständlichen Unfallfahrt handelte es sich um einen sogenannten Betriebsweg, der einen Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs des Unternehmens des Arbeitgebers des Klägers darstellt (zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 m. w. N.).

Wie ausgeführt, hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die vom Zeugen K. W. organisierte Benutzung der Firmenfahrzeuge eine ausschließlich in seinem eigenen unternehmerischen Interesse erfolgte Tätigkeit und gerade nicht vom Eigeninteresse des jeweiligen Mitarbeiters, dem das Fahrzeug überlassen wurde, geprägt war. Dies gilt auch für die hier zu beurteilende Unfallfahrt, da auch dieser eine entsprechende Einteilung und Organisation durch den Zeugen K. W. als Arbeit- bzw. Auftraggeber zugrunde lag.

Aufgrund dieser von sämtlichen Zeugen übereinstimmend angegebenen Koordination der gesamten Abläufe durch den Zeugen K. W. gehörten somit die Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Wohnort zur Baustelle sowie von der Baustelle zum Unternehmen und vom Unternehmen nach Beladung des Fahrzeugs wiederum zum Wohnort zum innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs des Unfallbetriebs, waren also Teil davon, weswegen sie als Betriebsweg und eben nicht als Arbeitsstättenweg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu qualifizieren sind.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch gegen die Beklagte folgt allerdings dem Grunde nach aus § 110 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 230 StGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG aus übergegangenem Recht aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Zeugen B. W. Auf dieser Grundlage kann die Klägerin von der Beklagten 60 % ihrer Aufwendungen ersetzt verlangen; einen Anteil von 40 % muss sie sich im Hinblick auf den Mitverschuldensanteil des Geschädigten, ihres Versicherten, abziehen lassen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

b) Wegen der Haftungsprivilegierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

c) Das Handeln des Zeugen B. W. ist als grob fahrlässig zu qualifizieren.

aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

bb) Der BGH hat im Falle der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften entschieden, dass dieses allein noch nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit ausreicht. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es im Falle der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00; vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13; vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110 zu § 640 RVO).

cc) Für den Bereich der Verkehrsunfälle liegt insbesondere folgende Rechtsprechung vor:

(1) OLG Köln, Urteil v. 25.01.1973 (VersR 1973, 1041): Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn ein Fahrer eines LKW bei Dunkelheit morgens um ca. 4:00 Uhr in einem geraden und übersichtlichen Autobahnabschnitt auf einen aufgrund eines Verkehrshindernis stehenden und ordnungsgemäß beleuchteten Lastzug mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 km/h auffährt, da für diesen erkennbar war, dass sich der Abstand zu dem Fahrzeug zunehmend verringert.

(2) OLG Nürnberg, Urteil v. 06.10.1993 (VersR 1995, 684 [OLG Nürnberg 06.10.1993 - 4 U 1994/93]): Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn ein Fahrer eines Kleinlasters am Tage auf einer mehrspurigen Ausfallstraße ohne Standstreifen auf einen in 500 Meter Entfernung erstmals erkennbaren stehenden Lkw mit eingeschalteten Warnblinkanlage ungebremst auffährt, da er mehr als 20 Sekunden Zeit gehabt habe, das Stehen des Lkw durch schnelle Verringerung des Abstandes zu erkennen. Das Bewusstsein der Gefährlichkeit liegt nicht nur bei einem bewussten Hinwegsetzen über naheliegende Bedenken vor, sondern auch bei einer inneren Einstellung, welche gefährlichen Anzeichen nicht nachgeht und deshalb nicht zur Erkenntnis der Gefahr gelangt. Für die Schwere des Vorwurfs mache es mithin keinen entscheidenden Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wurde oder ob sie aus Gedankenlosigkeit von vornherein nicht erkannt wurde.

(3) OLG München, Urteil v. 13.02.1998 - 10 U 3611/97 -, juris: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer eines Lieferwagens am Abend nach einem normalen Arbeitstag auf einen mit ca. 50 km/h auf der Autobahn fahrenden Lastzug, der seine Geschwindigkeit verringert hatte, auffährt. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Ein Augenblicksversagen allein rechtfertige es nicht, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn nicht noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten. Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibe nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Dieser Umstand allein sei kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH VersR 92, 1085 [BGH 08.07.1992 - IV ZR 223/91]). Vorliegend sei bei einer längeren Fahrt auf einer Autobahn mit mäßiger Geschwindigkeit (knapp 100 km/h) nach einem ausgefüllten Arbeitstag das nicht rechtzeitige Erkennen der Geschwindigkeitsverringerung eines vorausfahrenden Lastzugs (ohne Aufleuchten der Bremslichter) und das daran anschließende Auffahren zwar objektiv ein schwerwiegender Verstoß, der auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden müsse. Das Versagen bei einer derart monotonen Fahrt aufgrund einer Konzentrationsschwäche begründe zwar ein Verschulden, aber nicht den Vorwurf eines besonders vorwerfbaren Verhaltens und damit eines groben Verschuldens.

dd) Maßgeblich sind letztlich stets die Umstände des konkreten Einzelfalls. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, das Fahrverhalten des Zeugen B. W. als grob fahrlässig anzusehen. Insofern hatte der Senat mit Beschluss vom 20. März 2019 Folgendes ausgeführt:

"Der Senat wertet das Fahrverhalten des Zeugen B. W., das zum Unfall führte, als grob fahrlässig. Das folgt aus den Aussagen der Zeugen B. W., B. und J. sowie den Feststellungen des Sachverständigen H.

1. Der Zeuge B. W. hat bekundet (Protokoll vom 28.02.2017, Bl.195 d.A.), der Straßenverlauf vor der Unfallstelle sei "ziemlich gerade" gewesen. "Ich habe den Trecker nicht gesehen ... Ich hab den Trecker jedenfalls nicht gesehen ... Ich kann nur nochmals beteuern, dass ich den Trecker vor der Kollision nicht wahrgenommen habe". Als Erklärung hat er ergänzt (Bl. 195 d.A.), das könne daran gelegen haben, "dass entweder die Beleuchtung des Treckers nicht in Ordnung oder über den Lampen dicker Schmutz" gewesen sei. "Unter Umständen ist er auch aus einem Waldstück herausgefahren und ich habe ihn daher erst sehr spät sehen können ... Vielleicht war ich unaufmerksam, ich meine aber wirklich, dass die Beleuchtung nicht ausreichend war. Im aller-, allerletzten Moment habe ich dann noch gebremst."

Der Zeuge B. hat ausgesagt (Protokoll vom 19.03.2019, Bl. 446 f. d.A.): "Ich befand mich mit dem Gespann auf der Bundesstraße zwischen O. und G. in Richtung B. Das war eine gerade Strecke. Ich fuhr schon eine ganze Weile auf der Bundesstraße. Die war an der Stelle gerade. Ich schätze mal, dass sie schon 500 -1000 m geradeaus ging, bevor es zum Unfall kam. ... Mein Treckergespann hatte die Beleuchtung eingeschaltet. Die Beleuchtung war auch intakt. ... Ich bin mit dem Trecker von einem Landwirt zum andern gefahren und habe Mais transportiert. Der Trecker war nicht verschmutzt. Insbesondere war die Beleuchtung nicht verschmutzt. Ich bin nicht vorher über einen Acker gefahren oder so. ... Ich habe auch vor Fahrtantritt geschaut, ob die Beleuchtung intakt ist. Das mache ich übrigens immer so. Ich mache das immer so, bevor ich eine solche Fahrt antrete mit Anhänger oder mehreren Anhängern, dass ich schaue, ob die Beleuchtung auch funktioniert. Das war hier auch so."

Der Zeuge J. hat bekundet: "Ich stand damals am Wohnzimmerfenster meines Hauses. Das ist nur etwa 20 m von der Straße entfernt. Ich wollte das Rollo herunterziehen. Da sah ich ein Treckergespann, das langsam auf der Straße fuhr. Die Straße steigt dort an. Ich habe das Gespann von hinten gesehen. Es war beleuchtet. Man konnte sehen, dass beide Scheinwerfer hinten funktionierten. ... Ich habe beide Lampen an dem letzten Anhänger gesehen. Sie waren beleuchtet. ... Die Beleuchtung habe ich aber direkt vor der Haustür sozusagen wahrgenommen. Die Straße führt nämlich direkt vor unserem Haus vorbei. Das mögen so etwa 20 m sein. Und da habe ich den beleuchteten Anhänger gesehen."

Die Bekundungen der Zeugen B. und W. decken sich mit den Feststellungen des Sachverständige H. Demnach wies der Anhänger eine normgerechte Beleuchtung auf, die Glaskolben der Glühlampen waren nicht beschädigt, die Glühlampen waren auch noch nach dem Unfall betriebsbereit. Die Wendeln zeigten zudem deutliche Auslenkungen vom Serienzustand, wie sie nur entstehen können, wenn im Rahmen einer erheblichen Erschütterung, wie sie (dem) gegenständlichen Unfallgeschehen zugeordnet werden kann, beide Glühlampenwendeln stromdurchflossen sind (Bl. 67 d.A.). Es muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens an dem Anhänger das Schlusslicht ausgestrahlt hat (Bl. 68, 69 d.A.). Die Schlussleuchten entsprachen den für derartige Fahrzeuge vorgeschriebenen. Die Leuchtweite war aus der Sachverständigensicht ausreichend und normgerecht.

2. Der Senat hat keine Veranlassung, an den Aussagen der Zeugen oder den gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Zeugen J. und B. haben sachlich und distanziert ohne Tendenz oder Parteilichkeit ausgesagt. Anhaltspunkte, die gegen eine Glaubwürdigkeit der Zeugen B. und J. sprechen, sind nicht erkennbar. Ihre Bekundungen decken sich zudem mit den sachverständigen Feststellungen. Soweit der Zeuge W. - den der Senat nicht selbst vernommen hat, weshalb er keine vom Landgericht abweichende Feststellungen zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage trifft - Mutmaßungen darüber angestellt hat, warum er den Trecker vor der Kollision nicht wahrgenommen hat (evtl. unzureichende Beleuchtung, Trecker kurz zuvor auf die Straße eingeschert, Verschmutzung der Lampen), haben sich diese Vermutungen als unzutreffend erwiesen. Der Trecker befand sich nach den eindeutigen Zeugenwahrnehmungen schon geraume Zeit auf der geraden Straße und war hinreichend beleuchtet. Diese für sich schon belastbaren Angaben der Zeugen werden bestätigt durch die sachverständige Begutachtung über die Art und den technischen Zustand der Beleuchtung.

3. Der Zeuge W. ist somit auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann aufgefahren, ohne - wie es bei Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften für jeden Fahrzeugführer unbedingt geboten gewesen wäre - auszuweichen oder abzubremsen. Er hat selbst zugegeben und wiederholt betont, er habe den Trecker "nicht gesehen" bzw. "vor der Kollision nicht wahrgenommen". Das ist unter den festgestellten Umständen nur erklärbar, wenn er in schwerwiegender Weise unaufmerksam war. Der Senat hat nach der Aussage des Zeugen W. auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er in einen sog. "Sekundenschlaf" gefallen ist (der nicht zwingend den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt; insoweit käme es auf die Erkennbarkeit bzw. die zuvor erkannte Müdigkeit und die damit verbundene Gefahr eines "Einschlafens am Steuer" an); davon hat der Zeuge nicht einmal andeutungsweise gesprochen. Eine Verschmutzung der Lampen am Anhänger ist ebenfalls nicht bestätigt; nach Aussage des unfallunbeteiligten Zeugen J. waren die hinteren Scheinwerfer ohne weiteres sichtbar.

Das nicht durch Fremdeinflüsse oder unvorhersehbare Ereignisse (wie Wetter, Tiere, technisches Versagen, Herzversagen, unter Umständen auch Sekundenschlaf u.ä.) - die gleichfalls weder vorgetragen noch ersichtlich sind - hervorgerufene praktisch ungebremste Auffahren auf einer geraden und stets gut übersehbaren Straße auf einen ordnungsgemäß und hinreichend beleuchteten Anhänger stellt nach Wertung des Senats einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers dar (in einem ähnlichen Fall auch bejaht durch OLG Rostock - 5 U 115/08, SVR 2008, 468, juris; s. auch OLG Düsseldorf - 10 U 184/01, NZV 2003, 289 [OLG Düsseldorf 10.10.2002 - 10 U 184/01]), der im Schwergewicht des Fehlverhaltens etwa vergleichbar ist mit einem Lenken des Fahrzeugs über die Mittellinie hinaus in den Gegenverkehr (grobe Fahrlässigkeit bejaht OLG Hamm - 29 U 288/95, VersR 1997, 961). Der Zeuge W. hat dadurch nicht nur sein eigenes Leben gefährdet, sondern auch das seines Beifahrers M., außerdem fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigt. Als verantwortlicher Fahrzeugführer hätte er abbremsen und / oder ausweichen müssen, was nach den festgestellten Umständen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auf der geraden Strecke hätte er das Gespann schon von weitem wahrnehmen müssen und einfach seine Geschwindigkeit angemessen herabsetzen können, ohne zu bremsen; allein dadurch wäre der Unfall bereits vermieden worden."

Einwände hiergegen hatte keine Seite erhoben. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Bewertung fest. Auch der Umstand, dass sich die Senatsbesetzung zwischenzeitlich teilweise geändert hat, gebot hier im Hinblick auf die ausführlich protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019, Bl. 452ff. d.A.) keine Wiederholung der Vernehmung der Zeugen.

d) Dem Anspruch der Klägerin steht allerdings im Umfang von 40% ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden ihres Versicherten entgegen. Denn nach dem Ergebnis der weiteren Beweiserhebung steht fest, dass der Zeuge M. bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte und die erlittenen Verletzungen in erheblichem Umfang auf diesem Umstand beruhen.

aa) Der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. O. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 5. Februar 2020 zunächst ausgeführt, dass sich Hinweise auf die Benutzung eines Sicherheitsgurtes grundsätzlich aus vielerlei Spuren im Unfallfahrzeug ergeben können, etwa der Lage und dem Zustand des Sicherheitsgurtsystems, dem Nachweis bestimmter Anprallstellen im Fahrzeuginnenraum und der Charakteristik der Deformation einzelner Elemente im Innenraum. Vorliegend gebe es lediglich ein Schadenfoto aus der B. Zeitung, auf welchem im Bereich der rechten A-Säule die Schlosszunge des Sicherheitsgurtes des Beifahrers zu erkennen sei (Bl. 29 GA). Ort und Lage dieser Schlosszunge weise darauf hin, dass das Gurtband "normal aufgerollt" in seiner Position hänge. Auch anhand von Vergleichsfotos baugleicher Fahrzeuge sei eindeutig zu erkennen, dass sich das Gurtbandschlossteil im Unfallfahrzeug in der Ausgangsposition an der B-Säule hängend befinde und nicht in ausgezogener Stellung, etwa auf dem Sitz liegend oder im Fußraum hängend (vgl. Bl. 32 f GA). Nach einer Auslösung des pyrotechnischen Gurtstraffers sperre die Aufrollautomatik in der Regel. Der Gurt lasse sich dann nach Gurtnutzung und ausgelöstem Sicherheitsgurt nicht ohne weiteres wieder auf die Gurtspule aufrollen (vgl. Bl. 35 GA). Dementsprechend sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Geschädigte M. zum Unfallzeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei. Überdies dürften auch die erlittenen Verletzungen, welche laut Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die nicht ordnungsgemäße Nutzung des Sicherheitsgurtes zurückzuführen sind, d. h. die offene Verletzung an Stirn und Jochbogen sowie die schweren Frakturen des Ober- und Unterschenkels, des Ellbogens und der Halswirbelsäule, dafür sprechen, dass der Geschädigte nicht ordnungsgemäß angeschnallt war (vgl. im Einzelnen Bl. 68ff. GA).

bb) Seine schriftlich dargestellte Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Einzelnen erläutert. Er hat dabei insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Umstände, vor allem aufgrund der Bein- und Kopfverletzungen, nicht nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit", wie noch im schriftlichen Gutachten formuliert, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Geschädigte nicht angegurtet war. Der Sachverständige hat zudem die Funktionsweise des Gurtsystems erläutert und nachvollziehbar dargelegt, dass bei angelegtem Gurt der Gurtstraffer ausgelöst hätte. Der Sachverständige hat schließlich eingehend dargestellt, inwieweit die vom Zeugen M. erlittenen Verletzungen auf dem Umstand beruhen, dass er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Danach wären insbesondere die Verletzungen im Knie- und Beinbereich erheblich geringfügiger ausgefallen, wenn es überhaupt zu einer Fraktur gekommen wäre. Mit Gurt hätte sich eine Kontaktkraft im Bereich von 1.000 Newton (N) ergeben, ohne Gurt habe diese bei 8.000 N oder noch höher gelegen. Auch wäre es im Halswirbelsäulenbereich bei Angurtung nicht zu einer Überdehnung gekommen. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Sachverständigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2020 (Bl. 671ff. d.A.) verwiesen.

cc) Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz kein Zweifel besteht, ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge M. bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

Hinsichtlich der Verletzungen steht weiter zur Überzeugung des Senats Folgendes fest:

(1) Nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die fehlende Nutzung des Sicherheitsgurtes zurückzuführen sind das Schädelhirntrauma ersten Grades, welches auch unter Airbag-Auslösung auftreten kann (Bl. 68 GA), und die Mittelfußfrakturen (GA 71: Zwanglos durch das schwere Unfallgeschehen zu erklären).

(2) Bei Gurtnutzung hätte der Zeuge M. nicht die offenen Gesichtsverletzungen an Jochbogen und Stirn (GA 66, 68: Verursachung durch ungebremsten Anprall gegen Frontscheibe), die schwere Ellbogenfraktur (GA 69 f: bei Gurtnutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Frakturen im Bereich der Arme) und die Halswirbelfrakturen (GA 70 f: Bei Gurtnutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Frakturen im Bereich der Halswirbelsäule) erlitten. Soweit der Sachverständige insofern von "hoher Wahrscheinlichkeit" spricht, hat er mündlich erläutert, dass dies für ihn eine Wahrscheinlichkeit im Bereich von 9 von 10 Fällen bedeute. Aus Sicht des Senats vermag dies aber unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Sachverständigen zu den vorstehend genannten Verletzungen und des Einflusses der unterbliebenen Angurtung auf diese keine Zweifel zu begründen, die einer Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO entgegenstünden.

(3) Zumindest in deutlich geringerer Ausprägung wären die schweren Frakturen des Ober- und Unterschenkelknochens aufgetreten.

dd) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein erhebliches Mitverschulden insbesondere aus einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.12.2000 - VI ZR 411/99, NJW 2001, 1485 mwN); hierbei wird die Mithaftungsquote je nach Umständen des Einzelfalls mit 20 % bis 50 % bemessen (vgl. etwa Buschbell/Höke/Kühn, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., Rn. 300; nur in Ausnahmefällen, wenn die "Unfallschuld" des Gegners außerordentlich schwer wiegt, tritt die Mithaftung zurück, vgl. etwa OLG Karlsruhe, FD-VersR 2010, 298997).

Mögliche Abwägungskriterien sind zum einen die Verkehrssituation, die Tageszeit, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit von schweren Unfallfolgen infolge des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht (Buschbell/Höke/Kühn, aaO Rn. 302 mwN). Zum anderen ist im Einzelfall zu bewerten, ob nach Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen bei Beachtung der Anschnallpflicht tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären (vgl. OLG München Urteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18). Hierbei erfolgt die Bemessung des Mitverschuldens grundsätzlich einheitlich. Zwar mag der Umstand, dass der Geschädigte sich nicht angegurtet hatte, für jede der von ihm erlittenen Verletzungen - unbeschadet der Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Gurts für diese Verletzungen - von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein. Dies führt aber nicht dazu, dass der Geschädigte Schadensersatz nur für die Verletzungen verlangen kann, die er auch erlitten hätte, wäre er angegurtet gewesen (vgl. Bespr. zu OLG München, aaO, NJW-Spezial 2019, 745).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Verletzungen des Geschädigten nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. O. ganz überwiegend und jedenfalls in ihrer Schwere durch den Verstoß gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a Abs. 1 S. 1 StVO verursacht wurden. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge B. W. das Unfallgeschehen maßgeblich hervorgerufen hat, wobei ihm zudem grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (s.o.). Im Ergebnis erscheint es daher hier angemessen, dem Zeugen M. ein Mitverschulden von 40 % anzurechnen. In diesem Umfang steht dem Anspruch der Klägerin das der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden ihres Versicherten entgegen. Die Bemessung des Mitverschuldens erfolgt einheitlich, eine Differenzierung danach, ob einzelne Verletzungen oder Verletzungsfolgen bzw. die einzelnen Aufwendungen der Klägerin darauf zurückzuführen sind, dass der Geschädigte angegurtet war oder nicht, findet nicht statt.

3. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist danach der Rechtsstreit nunmehr entscheidungsreif, während zur Höhe noch eine umfangreiche Beweisaufnahme ansteht. Der Senat hatte daher ein Grundurteil zu erlassen (vgl. und näher Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 44 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wegen des Betragsverfahrens war das angefochtene Urteil im Übrigen gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

III.

Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 58 m. w. N.).

IV.

Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller, a.a.O., Rn. 59 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 4. Januar 2018 - 7 U 146/15 -, juris).

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VI.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.