Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.01.2008, Az.: L 7 AS 816/07 ER
Einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit bzgl. eines Absenkungsbescheids bzw. Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.01.2008
- Aktenzeichen
- L 7 AS 816/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 33575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0130.L7AS816.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 22.11.2007 - AZ: S 33 AS 1525/07 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
- § 20 SGB II
- § 24 SGB II
- § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. November 2007 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde (im Hinblick auf die geltend gemachte Zinsforderung) zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D., bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007.
Der Antragsteller lebt zusammen mit seiner Ehefrau E. und drei minderjährigen Kindern. Durch Bescheid vom 6. Juni 2007 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 441,03 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 und in Höhe von insgesamt 446,03 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007. Nachdem der Antragsteller die Bewerbung/Vorstellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages des Antragsgegners vom 22. Juni 2007 bei der City Taxen und Kurierdienst GbR abgelehnt hatte (vgl Bl 139, 140 VA), senkte der Antragsgegner durch Bescheid vom 28. Juni 2007 das Arbeitslosengeld (Alg) II gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007 um 30 v.H. der Regelleistung maximal in Höhe von 94,00 EUR ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 zurück.
Dagegen hat der Antragsteller am 10. Oktober 2007 Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 22. November 2007, auf den Bezug genommen wird, den am 1. November 2007 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, der rechtzeitig eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Da der Antragsteller strafrechtlich auffällig geworden sei, könne er einen Taxischein (gemeint ist ein Personenbeförderungsschein) nicht erhalten, weshalb eine Tätigkeit bei der Firma City Taxen nicht in Betracht komme. Da die Familie am Rande des Existenzminimums lebe, sei ein Anordnungsgrund gegeben.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
den Beschluss des SG Hildesheim vom 22. November 2007 aufzuheben,
- 2.
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 282,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. September 2007 auf 94,00 EUR, seit dem 1. Oktober 2007 auf weitere 94,00 EUR und seit dem 1. November 2007 auf weitere 94,00 EUR zu zahlen,
- 3.
ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend, nicht, wie das SG angenommen hat, nach § 86 b Abs. 2 SGG, sondern nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Denn der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung bzw. Herabsetzung bereits bewilligter Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Oktober 2007. Ausgehend von der Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller (und der übrigen Bedarfsgemeinschaft) mit Bescheid vom 6. Juni 2007 vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt hat, ist das Begehren des Antragstellers insoweit als Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Der Absenkungsbescheid vom 28. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 ist aufgrund von § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar; entgegen der gesetzlichen Regelung des § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG entfällt daher die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Zutreffender Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 10. Oktober 2007 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bereits dadurch erreicht der Antragsteller die Weiterzahlung von Leistungen aufgrund des ursprünglichen Bewilligungsbescheides.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Dabei ergeben sich die abzuwägenden Interessen in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollzugsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rdnr 195). Entscheidend ist also die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen ist, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen. Denn an der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Hingegen überwiegt bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse, wenn dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Auf dieser Grundlage ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 anzuordnen, weil nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners bestehen.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Satz 2). Zwar ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass nichts gegen die Zumutbarkeit der dem Vermittlungsangebot zugrunde liegenden Arbeit spricht und der Antragsteller insoweit auch keinen wichtigen Grund iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen und damit glaubhaft gemacht hat.
Jedoch wird der streitgegenständliche Absenkungsbescheid vom 28. Juni 2007 dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gerecht und ist daher rechtswidrig (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 19. Oktober 2007 - L 7 AS 646/07 ER -). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verfügungssatz, dem sich entnehmen ließe, in welchem Umfang konkret die Leistungen im Sanktionszeitraum gekürzt werden sollen, fehlt. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid verfügt: "Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007 um 30 v.H. der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Auszahlungsbetrages abgesenkt. Daraus ergibt sich eine maximale Absenkung in Höhe von 94,00 EUR. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit für den o.g. Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."
Dieser VerfügungsSatz 1ässt jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten Leistung erkennen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungskürzung anzugeben (vgl dazu BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7 a AL 24/05 R - ). Auch durch Auslegung des Verfügungssatzes oder unter Heranziehung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln. Der Verfügungssatz erschöpft sich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, in Höhe von maximal 94,00 EUR. Ebenso bietet die Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungsbetrages. Im Gegenteil, sie ist falsch und irreführend - so heißt es im Bescheid vom 28. Juni 2007 ua: "Im Einzelnen sind von der Absenkung betroffen: - Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) stand in meinem pflichtgemäßen Ermessen." Eine auf § 31 Abs. 1 SGB II, wie vorliegend, gestützte Absenkung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift aber nur die nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung. Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es jedoch unabdingbar, dass der entsprechende Bescheid eine konkrete Einzelfallentscheidung dergestalt enthält, dass ein genauer Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 19. Oktober 2007 - L 7 AS 646/07 ER - m.w.N.). Der Hilfebedürftige muss nämlich dem Bescheid mit der notwendigen Sicherheit entnehmen können, um welchen genauen Betrag die ihm gewährte Leistung gekürzt wird und welcher Betrag ihm dann für den Sanktionszeitraum zwecks Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, welcher Auszahlbetrag an Leistungen nach dem SGB II monatlich dem Antragsteller bzw. den anderen einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft je monatlich aus dem Bescheid vom 6. Juni 2007 für die Monate August bis Oktober 2007 noch zusteht. Denn der genannte Bescheid weist nur den gesamten Zahlbetrag monatlich auf. Die Individualansprüche (vgl dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R - ) der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind weder im Bewilligungsbescheid noch sonst in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners dokumentiert. Eine Überprüfung, ob die im Absenkungsbescheid vom 28. Juni 2007 bezifferte maximale Absenkung in Höhe von 94,00 EUR den monatlichen Individualanspruch des Antragstellers gegebenenfalls bereits übersteigt und damit dann evtl in rechtswidriger Weise eine Absenkung der Leistungen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgen würde, ist nicht möglich. Desweiteren ist so nicht ersichtlich, ob Alg II-Leistungen für den Antragsteller im Sanktionszeitraum damit vollständig wegfallen mit der Folge des Wegfalls der Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine Heilung gemäß § 41 SGB X kommt bei unbestimmten Verwaltungsakten nicht in Betracht, da kein Formfehler sondern ein materieller Fehler vorliegt (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr 10; Waschull in LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 33 Rdnr 5).
Im Hinblick auf die geltend gemachte Zinsforderung ist der nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteil erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit des in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ).
Vorliegend mangelt es bereits an einem Anordnungsgrund. Es ist weder vorgetragen und damit nicht glaubhaft gemacht noch sonst irgendwie ersichtlich, dass es dem Antragsteller diesbezüglich unzumutbar sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Darüber hinaus ist auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs fraglich. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, auf welche materielle Anspruchsgrundlage er seine Zinsforderung stützt. Jedenfalls ist ein Anspruch auf Prozess- und Verzugszinsen für das Recht der Sozialversicherung bisher verneint worden (vgl dazu Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 55. EGL 2007, § 44 Rdnr 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, wobei im Hinblick auf die äußerste Geringfügigkeit der geltend gemachten Zinsen eine Kostenquotelung unangemessen war.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat Erfolg, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO bietet und der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO, der Verzicht auf Ratenzahlungen aus § 120 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.