Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.01.2008, Az.: L 13 AS 207/07 ER

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Bestellung einer Grundschuld an einem Miteigentumsanteil eines Hausgrundstücks; Lebenslanges Nießbrauchrecht der Eltern eines Hilfsbedürftigen an einem Grundstück; Darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen wegen eines vorhandenen einzusetzenden Vermögens; Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes; Sicherung eines Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.01.2008
Aktenzeichen
L 13 AS 207/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0115.L13AS207.07ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 10.08.2007 - AZ: S 49 AS 1327/07 ER

Fundstellen

  • ZfF 2009, 6-7 (Kurzinformation)
  • info also 2009, 42

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die vom Antragsgegner versagt wurden, weil der Antragsteller sich weigert, zur Sicherung des ihm angebotenen Darlehens eine Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück zu bestellen, das von seinen Eltern bewohnt wird und zu deren Gunsten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Grundstück versprochen wurde.

2

Der im April 1957 geborene Antragsteller ist geschieden. Er ist der Vater einer im Februar 1995 geborenen Tochter und eines im Mai 1999 geborenen Sohnes, die beide nicht bei ihm leben. Er hat eine Ausbildung zum Diplompsychologen durchlaufen und war im Bereich der Marktforschung und Verkaufsförderung für pharmazeutische Unternehmen tätig. In den Jahren 2003/2004 war er geschäftsführender Gesellschafter eines Marktforschungsunternehmens; seit dem 1. Juni 2005 ist er als selbstständiger Marketingberater berufstätig. Bis zum 18. Mai 2005 erhielt er Arbeitslosengeld von der Arbeitsverwaltung; später wurde ihm vom Arbeitsamt F. für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Übergangsgeld bewilligt.

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. April 1992 hatten der Antragsteller und seine im Mai 1930 geborene Mutter zum Kaufpreis von 330.500,00 DM jeweils zu 1/2 ideellem Anteil das 348 qm große Flurstück 248/21 der Flur 26 in der Gemarkung G. erworben, welches mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Garage bebaut ist. Weiterhin wurde im Kaufvertrag zu Gunsten der Mutter des Antragstellers und seines Vaters, der im Januar 1931 geboren wurde, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an rangbereitester Stelle an dem Grundstück bewilligt. Ob dieses Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen wurde, ist nicht bekannt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers bezogen seine Eltern danach alsbald das Einfamilienhaus.

4

Der Antragsteller bewohnt in G. eine Mietwohnung, die er zu einem Teil auch als Büro für seine freiberufliche Tätigkeit nutzt; einen dafür entfallenden Anteil der Mietkosten setzt er als Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Tätigkeit an. Die gegenwärtige - wechselnde - Höhe seiner Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit - insbesondere aus der Zusammenarbeit mit einer anderen Marketingfirma in H. - ist nicht bekannt. Die vom Antragsteller zu zahlende Miete beträgt 350,00 EUR monatlich; außerdem sind von ihm monatlich für Nebenkosten und Heizung (mit der ebenfalls die Warmwasserbereitung erfolgt) 120,00 EUR als Vorauszahlung zu leisten.

5

Am 30. Januar 2006 beantragte der Antragsteller bei der namens und im Auftrage des Antragsgegners handelnden Gemeinde Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24. April 2006 gewährte daraufhin der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen unter Berücksichtigung seines Regelsatzes und anteiliger Kosten der Unterkunft als Darlehen und forderte ihn gleichzeitig in Form einer Auflage auf, zur Absicherung des Darlehens eine Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil des ihm und seiner Mutter gehörenden Hausgrundstücks zu bestellen. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er habe Anspruch auf einen nicht zurückzahlbaren Zuschuss, da es sich bei dem Einfamilienhaus um Schonvermögen handele. Zugleich wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der ihm mit Beschluss vom 22. Mai 2006 versagt wurde (Az.: S 49 AS 565/06 ER). Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. August 2006 (Az.: L 6 AS 358/06 ER) aus der Erwägung zurückgewiesen, dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Die Frage, ob die Leistungserbringung als Zuschuss oder als Darlehen zu erfolgen habe, könne der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das von den Eltern bewohnte Hausgrundstück einen Verkehrswert von etwa 217.300,00 EUR habe, von dem der Wert des eingeräumten Nießbrauchs mit 68.880,00 EUR abgezogen werden müsse, so dass zu Gunsten des Anteils des Antragstellers ein Vermögenswert von etwa 74.200,00 EUR verbleibe, der einer Leistungsgewährung als Zuschuss entgegenstehe.

7

Gegen den ihm am 9. Januar 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 8. Februar 2007 zum SG Oldenburg Klage erhoben, über die bislang noch nicht abschließend entschieden worden ist (Az.: S 49 AS 221/07). Im Rahmen dieses Verfahrens hat es das SG mit Beschluss vom 16. Mai 2007 abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dagegen hat der Antragsteller am 14. Juni 2007 Beschwerde zum erkennenden Senat eingelegt (Az.: L 13 B 79/07 AS). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich dieses Verfahrens auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen.

8

Am 2. Juli 2007 beantragte der Antragsteller mit einem Fortzahlungsantrag die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2007 in Form eines Zuschusses. Ergänzend teilte er dazu mit Schreiben vom 13. Juli 2007 mit, dass die strittigen Fragen der Verwertung des Hausgrundstücks und der Pflicht zur Eintragung einer Grundschuld Gegenstand eines noch anhängigen Rechtsstreits seien und dass seine Mutter als Miteigentümerin des Hausgrundstücks sich geweigert habe, einer dinglichen Belastung zur Sicherung des Darlehens zuzustimmen. Nachdem die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2007 aufgefordert hat, zur Sicherung eines Darlehens bezüglich der SGB II-Leistungen eine Grundschuld eintragen zu lassen und im Weigerungsfalle eine Versagung der Leistungen wegen unterlassener Mitwirkung angekündigt wurde, lehnte es die Gemeinde mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ab, dem Antragsteller Leistungen zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, da aufgrund des schon länger andauernden Leistungsbezugs eine dingliche Sicherung der nur darlehensweise gebotenen Leistungen erforderlich sei, dürfte die darlehensweise angebotene Leistungen von der dinglichen Sicherung am Miteigentumsanteil des Antragstellers abhängig gemacht werden. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2007 Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist.

9

Am 30. Juli 2007 hat sich der Antragsteller erneut an das SG Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

10

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass er sofort einer Löschung der von ihm begehrten Grundschuld zur Sicherung des Darlehens zustimmen werde, sobald sich in einem gerichtlichen Verfahren die Klärung ergeben haben sollte, dass er zu Recht dem Antragteller lediglich darlehensweise Leistungen statt eines Zuschusses gewähre. Der Umstand, dass die Miteigentümerin am Hausgrundstück der Eintragung einer Grundschuld nicht zugestimmt habe, sei aus Rechtsgründen nicht erheblich.

11

Mit Beschluss vom 10. August 2007 hat es das SG abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle, da der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht lediglich darlehensweise Leistungen zu gewähren habe, denn der Antragsteller verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück. Deshalb sei es auch gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II erlaubt, eine dingliche Absicherung des zu gewährenden Darlehens zu verlangen, was der Antragsteller aber zu Unrecht abgelehnt habe.

12

Gegen den ihm am 14. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. August 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht sinngemäß geltend: Sein Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, das von seinen Eltern bewohnt werde, sei aus Rechtsgründen nicht belastbar mit einer Grundschuld oder Ähnlichem, weil die Miteigentümerin - seine Mutter - sich in einer eindeutigen schriftlichen Erklärung geweigert habe, einer Belastung des Grundstücks zuzustimmen. Auch sei das Grundstück aus Rechtsgründen nicht verwertbar, da zu Gunsten seiner Eltern ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Grundstück bestehe. Das Hausgrundstück müsse auch zum Schonvermögen gezählt werden, weil er in der Zukunft die feste Absicht habe, nach dem Ableben seiner Eltern dort selbst einzuziehen und zu wohnen. Praktisch diene das Grundstück seiner Altersvorsorge. Selbst wenn man aber von einer rechtlichen Verwertbarkeit ausgehe, handele es sich um einen Vermögensgegenstand, der aus wirtschaftlichen Gründen praktisch nicht verwertbar sei. Denn durch die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht fänden sich keine Erwerber für das Grundstück; auch hätte es sein Bankinstitut abgelehnt, ihm Geld zu leihen und das Grundstück als wirtschaftliche Sicherung zu nehmen. Schließlich handele es sich auch nicht um verwertbares Vermögen im Sinne der Vorschriften, da eine Verwertung seines Eigentumsanteils in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Seine zwar betagten Eltern würden noch lange leben, so dass eine ins Auge gefasste Verwertung erst in vielen Jahren denkbar sei. Dies widerspreche aber dem Grundsatz, dass verwertbares Vermögen nur dann gegeben sei, wenn eine Verwertung des Vermögensgegenstandes in absehbarer Zeit - etwa in einem Jahr - erfolgen könne. Schließlich sei er vom Notar beim Erwerb des Grundstücks und der Bestellung des lebenslangen Nießbrauchsrechts dahin beraten worden, dass Sozialleistungsträger bei dieser rechtlichen Konstruktion keinen Zugriff auf das Hausgrundstück nehmen könnten. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und macht geltend, dass es bei der Eintragung einer Grundschuld an dem Miteigentumsanteil des Antragstellers nicht auf eine Zustimmung der anderen Miteigentümerin - hier der Mutter des Antragstellers - ankomme. Auch hindere der Umstand, dass zu Gunsten der Eltern des Klägers ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bestehe, nicht die Annahme der Verwertbarkeit, denn dies habe er bereits bei der Wertermittlung durch einen erheblichen Abschlag i. H. v. etwa 1/4 des Grundstückswerts berücksichtigt. Zum Schonvermögen könnte ein Hausgrundstück nur gerechnet werden, wenn es vom Antragsteller selbst bewohnt werde, was hier aber nicht der Fall sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten L 6 AS 358/06 ER sowie L 13 B 79/07 AS ergänzend Bezug genommen.

14

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

15

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).

16

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Antragsteller nach dem dem Senat bekannt gewordenen Sachstand nicht gelungen, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft darzutun.

17

1)

Es fehlt schon an einem Anordnungsgrund. Wie bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts zutreffend in seinem Beschluss vom 8. August 2006 ausgeführt hat (Az.: L 6 AS 358/06 ER), ist es gegenwärtig nicht dringend nötig, die Frage im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, ob die Leistungserbringung durch den Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers als Zuschuss oder als Darlehen zu erfolgen hat. Denn weiter gilt, dass diese Frage hinsichtlich der Probleme um die Verwertbarkeit des hier in Rede stehenden Vermögensgegenstandes letztlich der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner von sich aus und ohne Vorbehalt es dem Antragsteller angeboten, darlehensweise Leistungen zu gewähren. Soweit allerdings der Antragsgegner dieses Angebot damit verknüpft hat, dass zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens die Bestellung einer Grundschuld am Miteigentumsanteil für das Grundstück des Antragstellers und seiner Mutter erfolgen soll, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diese sich daraus für den Antragsteller ergebende "Belastung" wäre dann eine nur vorübergehende, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, er hätte Anspruch auf zuschussweise Leistungen statt eines Darlehens. Für diesen Fall hat auch der Antragsgegner eindeutig und unmissverständlich erklärt, er sei dann bereit, ohne Weiteres seine Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erklären. Mithin hat es der Antragsteller auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes durch eine einfache Erklärung selbst in der Hand, existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.

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Hinzu kommt in vorliegenden Fall, dass auch deswegen Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen, weil der Antragsgegner bzw. die in seinem Auftrage handelnde Gemeinde davon abgesehen hat, die Einkünfte des Antragstellers aus seiner selbstständigen Tätigkeit gem. § 2 a der Arbeitslosengeld II-Verordnung - Alg II-V - zu ermitteln. Das wäre aber geboten, um die Gewissheit zu haben, dass existenzsichernde Leistungen überhaupt für den Antragsteller notwendig wären.

19

2)

Als selbstständig tragende Erwägung kommt hinzu, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargelegt haben. Denn mit zutreffenden Erwägungen ist der Antragsgegner zu der Ansicht gekommen, der Antragsteller verfüge über verwertbares Vermögen, welches eine nur darlehensweise Leistungsgewährung rechtfertigt, die zudem zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs von einer dinglichen Sicherung an der Immobilie abhängig gemacht wurde. Dazu im Einzelnen:

20

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus seinem zu berücksichtigem Vermögen sichern kann. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 1 SGB II). Hier handelt es sich bei dem Miteigentumsanteil des Antragstellers an dem Hausgrundstück, das von seinen Eltern bewohnt wird, um verwertbares Vermögen.

21

a)

Ein Grundstück, welches nach dem hier unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners nicht dinglich belastet ist, stellt ein verwertbaren Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Der Umstand, dass der Antragsteller lediglich Miteigentümer zusammen mit seiner Mutter an dem Grundstück ist, steht der Annahme eines verwertbaren Vermögensgegenstandes nicht entgegen. Denn gem. § 1009 Abs. 1 BGB kann eine gemeinschaftliche Sache auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet oder über die Ansprüche aus dem Miteigentum verfügt werden. Beim Miteigentum an einem Grundstück gelten die §§ 741 ff. BGB über die Auflösung einer Gesellschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums in dem §§ 1009 ff. BGB modifiziert werden. Gem. § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen; dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (vgl. BGHZ 90, 215 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]). Ist der andere Miteigentümer mit einer Aufhebung der Gesellschaft nicht einverstanden, kann auf seine Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgreich geklagt werden (vgl. § 749 Abs. 2 BGB). Eine andere Betrachtung würde sonst dazu führen, dass allein der Umstand, dass an einem besonders wertvollen Vermögensgegenstand das Miteigentum Anderer besteht, dem Verlangen auf Sozialleistungen dieses Vermögen nicht erfolgreich entgegengehalten werden könnte. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass staatliche Transferleistungen gewährt werden müssten, auch wenn - allerdings eingebunden im Wege des Miteigentums - erhebliche Vermögenswerte beim Hilfesuchenden bestünden. Das widerspricht dem grundsätzlichen Nachrang staatlicher Transferleistungen. Zutreffend hat daher der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, ob die andere Miteigentümerin am Grundstück - hier die Mutter des Antragstellers - mit einer Belastung des Miteigentumsanteils des Antragstellers einverstanden ist oder nicht.

22

b)

Der Umstand, dass zu Gunsten der Eltern des Antragstellers ein Nießbrauchsrecht am betreffenden Grundstück bestehen soll, steht der Annahme einer rechtlichen Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils nicht entgegen. Zunächst ist vom Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt worden, zu Gunsten seiner Eltern sei tatsächlich in Abteilung 2 des Grundbuchs für das betreffende Grundstück eine persönliche Dienstbarkeit nach den §§ 1068 ff. BGB eingetragen worden. Zwar hat der Antragsteller die Kopie des Kaufvertrages vom 1. Juli 1992 vorgelegt, in welchem die Bestellung eines derartigen Nießbrauchsrechts schuldrechtlich vereinbart wurde. Ob dieses aber im Grundbuch eingetragen wurde - und darauf kommt es alleine an - ist von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, diese Eintragung im Grundbuch sei erfolgt, so steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Übertragung des Grundstücks im Ganzen oder des Miteigentumsanteils rechtlich nicht entgegen. Dafür sind zustimmenden Erklärungen der Nießbrauchsberechtigten nicht notwendig. Denn eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück würde die Rechte der Nießbrauchsberechtigen, deren Rechte nicht übertragbar (vgl. § 1059 Satz 1 BGB) und nicht vererblich (vgl. § 1061 BGB) sind, nicht beeinträchtigen.

23

c)

Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei dem betreffenden Hausgrundstück, das von seinen Eltern bewohnt wird, auch nicht um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Nach dieser Regelung ist lediglich ein selbst genutztes Hausgrundstück als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Das ist hier aber nicht der Fall. Dass möglicherweise der Antragsteller die Absicht hegt, in ferner Zukunft das betreffende Hausgrundstück selbst zu bewohnen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Denn zur Beurteilung des Vermögenseinsatzes von vorhandenem Vermögen kommt es auf die aktuelle Bedarfssituation und Zeitpunkt der Antragstellung an; völlig ungewisse Entwicklungen der Zukunft sind dabei bei der Beurteilung des Anspruchs ohne Einfluss.

24

d)

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das betreffende Grundstück bzw. der Miteigentumsanteil an ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht ohne Weiteres verwertbar, obwohl (möglicherweise) ein dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht der Eltern des Antragstellers am Grundstück besteht. Derartige dingliche Belastungen werden bei der Wertermittlung von Grundstücken nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Alters der Nießbrauchsberechtigten bewertet (vgl. Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, Berlin 1997, 4. Auflage, Seite 134 ff.). Zwar ist es durchaus so, dass ein bestehendes Nießbrauchsrecht den Wert eines Grundstücks mindert und es weniger attraktiv für diejenigen Käuferschichten ist, die aus einem Grundstück sofort Mieteinnahmen erzielen oder es selbst bewohnen wollen. Indessen sind die wirtschaftlichen Abschläge, die im allgemeinen Grundstücksverkehr bei dem Erwerb von mit Nießbrauch belasteten Grundstücken gemacht werden, durchaus so beachtlich, dass es in Anbetracht eines eventuell fortgeschrittenen Alters der Nießbrauchsberechtigten wirtschaftlich von Interesse sein kann, ein derartiges Grundstück preisgünstig zu erwerben. So verhält es sich auch hier, da die Nießbrauchsberechtigten Eltern des Antragstellers 1930 bzw. 1931 geboren wurden. Tatsächlich hat auch der Antragsgegner bei der Ermittlung des Werts die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch berücksichtigt. Bedenken gegen diese Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

25

e)

Mit zutreffenden Erwägungen hat auch der Antragsgegner bzw. die in seinem Namen und Auftrage handelnden Gemeinde die Sicherung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld verlangt. Gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II erfolgt die dingliche Sicherung von darlehensweise gewähren Leistungen beim Vorhandensein von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten regelmäßig durch Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld (vgl. Münder in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rdn. 42). Mit dieser seit dem 1. April 2006 geltenden Vorschrift hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Rückführung von darlehensweise gewährten Leistungen zu sichern, wenn die vorhandenen Vermögensgegenstände nicht kurzfristig oder nur mit Schwierigkeiten verwertet werden können.

26

Dabei kommt es nicht darauf an, welchen zeitlichen Umfang voraussichtlich die Bemühungen zur sinnvollen Verwertung des Vermögensgegenstandes in Anspruch nehmen werden. Dies kann je nach den Vermögensgegenständen sehr unterschiedlich sein. Muss erst die Veräußerung einer Gesellschaft oder ihre Auflösung im Klagewege durchgesetzt werden, so liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Verwertungsbemühungen möglicherweise über Jahre hinziehen werden. Überhaupt wird sich die Verwertung von besonders großen und besonders wertvollen Vermögensgegenständen häufiger schwieriger darstellen als die Verwertung von kleineren Vermögensgegenständen. Daher ist es je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob in absehbarer Zeit eine Verwertung nicht erwartet werden kann, ob also die Schwierigkeiten bei der Verwertung des Vermögensgegenstandes so groß oder langwierig sind, dass aus tatsächlichen Gründen eine Unverwertbarkeit des Vermögens eintritt. Jedenfalls kann aufgrund des Wortlauts der Regelung in § 9 Abs. 4 SGB II keineswegs davon ausgegangen werden, eine Unverwertbarkeit aus tatsächlichen Gründen würde dann eintreten, wenn der betreffende Vermögensgegenstand nicht in zwei aufeinander folgenden üblichen Bewilligungszeiträumen voraussichtlich verwertet werden kann (vgl. dazu: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. August 2006 - L 7 AS 71/05 -; geändert durch Urteil des BSG vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R -, auf dessen Begründung jedoch nicht eingegangen werden kann, weil diese im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlagen). Jedenfalls kommt es im Regelfall nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Beantragung der Hilfeleistungen eine prognostische Aussage darüber getroffen werden kann, wann voraussichtlich die konkrete Hilfebedürftigkeit ihr Ende gefunden haben wird. Dies hängt nämlich im Wesentlichen von Umständen auf dem Arbeitsmarkt ab, die einer gezielten Beeinflussung durch Maßnahmen des Hilfesuchenden oder der die Hilfe gewährenden Behörden entzogen sind. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn der betreffende Hilfesuchende kurz vor Eintritt in die Altersrente steht. Demgegenüber lassen sich eher verlässliche Prognosen über den Zeitraum treffen, den die Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes erfahrungsgemäß in Anspruch nehmen wird. Gegebenenfalls können dazu sachkundige Auskünfte von Marktteilnehmern angefordert werden.

27

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller offensichtlich bereits seit dem 1. Juni 2005 nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, unabhängig von öffentlichen Transferleistungen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage wird der Antragsgegner auch zu erwägen haben, den Antragsteller auf die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zu verweisen, um der Notlage aus eigenen Kräften und Anstrengungen zu begegnen. Denn es ist nicht Sinn der öffentlichen Transferleistungen, die aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, dem Hilfesuchenden eine jahrelange selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen, die wirtschaftlich nicht auskömmlich ist.

28

f)

Soweit sich der Antragsteller sinngemäß darauf beruft, bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit der Zusage der Einräumung eines Nießbrauchs im Juli 1992 sei er vom handelnden Notar dahin beraten worden, dass damit das Hausgrundstück dem Zugriff von Gläubigern oder der Berücksichtigung bei der Beantragung öffentlicher Leistungen entzogen wäre, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Welche Auskünfte der betreffende Notar gegeben hat und ob diese inhaltlich zutreffend waren, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats, sondern allein der Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Notar.

29

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).