Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.01.2008, Az.: L 9 AS 647/07 ER

Sozialrechtliche Erstattung von durch einen Umzug veranlassten Aufwendungen; Sozialrechtliche Übernahme von Renovierungskosten sowie Kosten für Umzugskartons

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.01.2008
Aktenzeichen
L 9 AS 647/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 37445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0128.L9AS647.07ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 18.09.2007 - AZ: S 43 AS 1144/07 ER

...
hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 28. Januar 2008
in Celle
durch
seine Richter Hollo - Vorsitzender -, Hübschmann und Othmer
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. September 2007 wird aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin Renovierungskosten für ihre Wohnung in der D. in E. sowie Kosten für die Anschaffung von Umzugskartons für ihren Umzug in die Wohnung zur F. in G. in Gesamthöhe von 114,12 Euro zu gewähren.

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Beschwerdegegner durch einen Umzug veranlasste Aufwendungen der Beschwerdeführerin zu übernehmen hat.

2

Bis zu ihrem am 20. September 2007 durchgeführten Umzug stand die Beschwerdeführerin bei dem Beschwerdegegner im laufenden Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II. Ihren Antrag, die Kosten des durch unangemessene Mietaufwendungen in der alten Wohnung veranlassten Umzuges zu übernehmen, lehnte die im Auftrag des Beschwerdegegners handelnde Samtgemeinde H. zunächst mit Bescheid vom 04. Juli 2007 unter Hinweis auf das Fehlen eines konkreten Wohnungsangebotes ab. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Gemeinde mit Bescheid vom 01. August 2007 insoweit ab, als sie nunmehr die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens bewilligte. Demgegenüber wies der Beschwerdegegner den Widerspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Umzugskartons und für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2007 zurück.

3

Am 29. August 2007 hat die Beschwerdeführerin insoweit um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Beschwerdegegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen entsprechend dem hälftigen Mitbewohneranteil an den Aufwendungen gemäß Kostenvoranschlag der Fa. I. vom 31. August 2007 über insgesamt 228,24 Euro, anteilig also 114,12 Euro zu gewähren. Wegen der Einzelheiten dieses Kostenvoranschlages über die Lieferung von insgesamt 50 Umzugskartons sowie Farben und Zubehör wird auf Bl. 45 f der Gerichtsakten Bezug genommen. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage des Mietvertrages für die alte Wohnung ausgeführt, nach dessen §7 sei sie zwar nicht zu einer Auszugsrenovierung, wohl aber zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da sie die alte Wohnung 3 Jahre bewohnt habe, falle hiernach bei ihrem Auszug jedenfalls eine Renovierung von Küche und Bad an. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen seien nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 11. September 2006 - Az.: L 9 AS 409/06) als laufende Aufwendungen für die Wohnung gemäß §22 Abs. 1 SGB II von dem Beschwerdegegner zu übernehmen. Ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten für den unterdessen genehmigten Umzug umfasse neben den Kosten des Umzugsunternehmens auch die Kosten für die erforderliche Anzahl an Umzugskartons. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich im Lebensmittelhandel die erforderliche Anzahl an Bananenkartons zusammen zu betteln, wie es ihr der Widerspruchsbescheid des Beschwerdegegners ansinne.

4

Mit Beschluss vom 18. September 2007 hat das Sozialgericht Hildesheim den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der begehrten Kostenübernahme für Renovierungsmaterial sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil eine mietvertragliche Pflicht zur Auszugsrenovierung nicht bestehe und nicht dargetan sei, ob und in welchem Umfang laufende Schönheitsreparaturen an den Räumlichkeiten nachzuholen seien. Hinsichtlich der Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Umzugskartons fehle es an einem Anordnungsgrund. Insoweit sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, angesichts ihres per 03. September 2007 glaubhaft gemachten Kontostandes von +608,02 Euro die Kosten für 25 Umzugskartons in Höhe des veranschlagten Betrages von etwa 60,- Euro vorläufig selbst aufzubringen, zumal im Verwaltungsverfahren kostengünstigere Angebote als dasjenige von I. zu den Akten gelangt seien.

5

Mit ihrer hiergegen am 18. September 2007 eingelegten Beschwerde legt die Beschwerdeführerin dar, dass die von der Fa. I. angebotenen Umzugskartons, bezogen auf ihr Fassungsvermögen und die im Vergleich zu anderen Angeboten hiernach erforderliche geringere Anzahl kostengünstiger seien als die Vergleichsangebote, bei denen, soweit es sich um Versandangebote handele, auch noch eine Kosten- und Versandpauschale zu berücksichtigen sei. Da bisher keine Schönheitsreparaturen durchgeführt und von dem Beschwerdegegner finanziert worden seien, seien nach nunmehr 3-jähriger Mietdauer wenigstens in Küche und Bad Renovierungen vorzunehmen. Überdies habe die Vermieterin im Auszugsprotokoll den Zustand des Schlafzimmers moniert. Soweit das Sozialgericht hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes auf den Kontostand zu Beginn des Monats September 2007 abgestellt habe, habe es verkannt, dass 347,- Euro im Monatsverlauf für die Lebenshaltung zu verbrauchen seien und zudem die noch fällige Miete in Höhe von 215,- Euro abgezogen werden müsse. Mithin verbleibe lediglich ein verfügbarer Betrag von 48,- Euro, aus dem auch nicht erstattungsfähige Umzugskosten, wie mehrfache Fahrtkosten zwischen den Wohnungen und die Ummeldung des Telefonanschlusses, zu begleichen seien.

6

Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. September 2007 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beschwerdegegner im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Renovierungskosten für ihre Wohnung in der D. in E. sowie Kosten für die Anschaffung von Umzugskartons für ihren Umzug in die Wohnung zur F. in G. in Gesamthöhe von 114,12 Euro zu gewähren.

7

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf deren Gründe.

9

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

10

II.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin ist der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. September 2007 aufzuheben und der Beschwerdegegner antragsgemäß unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, der Beschwerdeführerin anteilige Renovierungs- und Umzugskosten in Gesamthöhe von 114,12 Euro zu gewähren.

11

Soweit es hierzu zunächst eines materiellen Leistungsanspruches gegenüber dem Beschwerdegegner (Anordnungsanspruch) bedarf, ergibt sich dieser hinsichtlich der geltend gemachten Renovierungskosten aus §22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2006 - Az.: L 9 AS 409/06 -). Nach §7 des von ihr zu den Akten gereichten Mietvertrages ist die Beschwerdeführerin während der Mietdauer zur Übernahme der erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten verpflichtet. Bei den hierfür erforderlichen Aufwendungen handelt es sich nicht um Umzugskosten, weil die mietvertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht mit dem Auszug, sondern im Verlauf des bestehenden Mietverhältnisses fällig wird. Zwar hat der Bundesgerichtshof mietvertragliche Klauseln, nach denen für die Renovierungspflicht des Mieters allein der Zeitablauf seit der letzten Renovierung maßgeblich sein soll (sog. "starrer Fristenplan") als benachteiligend und deshalb unwirksam angesehen. Indessen hat er hiervon ausdrücklich eine solche Klausel ausgenommen, nach der Schönheitsreparaturen bedarfsabhängig "in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach 3 Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach 5 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach 7 Jahren" durchzuführen seien, weil sie dem Mieter bei einem vom Normalfall abweichenden, unterdurchschnittlichen Abnutzungsgrad der Wohnung die erkennbare Möglichkeit beließen, den Nachweis noch nicht eingetretener Renovierungsbedürftigkeit zu führen (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom 13. Juli 2005 - Az.: VII ZR 351/04). Für die Bestimmung desjenigen Zeitpunkts, zu dem ein Mieter bei normaler Abnutzung der Wohnung erfahrungsgemäß Bad und Küche zu renovieren hat, stellt deshalb die verkehrsübliche 3-Jahres-Frist weiterhin einen geeigneten und vor allen Dingen praktikablen Maßstab dar. Darauf, ob der Vermieter sich beim Auszug auf eine Verletzung der laufenden vertraglichen Renovierungspflicht des Mieters ausdrücklich beruft, kommt es insoweit nicht an.

12

Einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Kauf von Umzugskartons hat die Beschwerdeführerin nach der dem Grunde nach erfolgten Anerkennung der Umzugskosten aus §22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören nämlich auch die Kosten für die Beschaffung von Umzugskartons. Zwar beschränkt sich dieser Anspruch zunächst auf die Kosten einer möglichen leihweisen Überlassung durch den Umzugsunternehmer. Nach den Ermittlungen des Senats ist indessen eine leihweise Überlassung von Umzugskartons durch den im Einverständnis mit dem Beschwerdegegner beauftragten Umzugsservice J. gerade nicht möglich gewesen, weil dieser eine Auslieferungsfahrt vor dem Umzugstag wegen der Entfernung zum Firmensitz nicht vorgenommen hätte und die Inanspruchnahme der nach Auskunft der Firmenleitung bei jedem Umzug mitgeführten Altkartons mit Rücksicht auf die erforderlichen Verpackungsarbeiten nur eine Notlösung für den Fall darstellen kann, dass sich die rechtzeitig vor dem Umzug beschafften Kartons zur Aufnahme des gesamten Hausrats als nicht ausreichend erweisen. Soweit der Beschwerdegegner in seinem Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten hat, dass die Beschwerdeführerin auf die Beschaffung kostenloser Bananenkartons im regionalen Einzelhandel zu verweisen sei, teilt der Senat diese Auffassung bereits deshalb nicht, weil die allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Haftungsinformationen") des Möbelspediteurs einen Haftungsausschluss bei "ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender" sowie für die "Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern" vorsehen. Den Rückgriff auf kostenloses Verpackungsmaterial, das der Einzelhandel als Papierabfall kostenlos bereitstellt, hält der Senat vor diesem Hintergrund allenfalls bei Kleinumzügen unter der Voraussetzung für zumutbar, dass eine hinreichende Anzahl tragfähiger und unbeschädigter Kartons ausreichenden Fassungsvermögens mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann. Hiervon ist indessen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin zur Aufnahme ihrer Haushaltsgegenstände anteilig 25 Umzugskartons mit einem Fassungsvermögen von jeweils 87 Litern (Größe 70 × 34 × 36,5 cm) zu beschaffen waren.

13

Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht schließlich auch der erforderliche Anordnungsgrund. Der Senat macht sich insoweit die Darlegung der Beschwerdeführerin zu eigen, nach der ihr bei einem für den 03. September 2007 nachgewiesenen Kontostand von + 608,02 Euro nach Abzug des auf den laufenden Monat entfallenden Betrages der Regelleistung sowie der anteiligen Miete weder möglich noch erst recht zumutbar gewesen ist, den auf sie entfallenden Anteil an den Renovierungs- und Umzugskosten in Höhe von 114,12 Euro zu begleichen. Für das Vorhandensein anderweitigen Vermögens oder eine wesentliche zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Der Umstand, dass seit dem Umzug unterdessen einige Monate vergangen sind, führt für sich genommen nicht zum Wegfall des Anordnungsgrundes, zumal die Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz rechtzeitig beantragt hat und der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht von ihr zu beeinflussen gewesen ist.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.

15

Dieser Beschluss ist gem. §177 SGG unanfechtbar.

Hollo
Hübschmann
Othmer