Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.01.2008, Az.: L 6 AS 755/07 ER
Streit über die Rechtmäßigkeit der Absenkung von Arbeitslosengeld II; Kürzung der Mittel wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten; Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Verweigerung der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.01.2008
- Aktenzeichen
- L 6 AS 755/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 14172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0125.L6AS755.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 15.10.2007 - AZ: S 31 AS 1927/07 ER
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II
Tenor:
Der Antragstellerin zu 2 wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H., J., beigeordnet; Raten sind nicht zu zahlen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die übrigen Antragsteller wird abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. August und 13. September 2007 wird angeordnet. Die Beschwerde der übrigen Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 2 zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragstellerin zu 2 ist auf ihren Antrag PKH zu bewilligen. Denn sie kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht zu einem Teil oder in Raten - aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt. Demgegenüber ist die ablehnende Entscheidung des SG zu dem Begehren der übrigen Antragsteller rechtmäßig. Deshalb haben sie keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH.
Zutreffend hat das SG das Begehren der Antragsteller zu 1 und zu 3 bis 6 als unzulässig gewertet. Denn insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die angefochtenen Bescheide belasten allein die Antragstellerin zu 2, deren Anspruch für die Monate September bis November 2007 abgesenkt worden ist. Demgegenüber sind die Ansprüche der übrigen Antragsteller nicht gekürzt worden. Einen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt das SGB II nicht; Anspruchsinhaber sind alle einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Dem steht nicht entgegen, dass die Bescheide an die Antragstellerin zu 1 gerichtet worden sind. Denn dieses erfolgte (lediglich) in gesetzlicher Vermutung der Bevollmächtigung auch für die Antragstellerin zu 2 (§ 38 SGB II).
Demgegenüber ist das Begehren der Antragstellerin zu 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 22. August und 13. September 2007 zulässig und auch begründet. In sog Anfechtungssachen bietet grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorläufigen Rechtsschutz. Dieser entfällt hier jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II. Dann kann das Gericht nach § 86b Abs. 1 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz in Anfechtungssachen zu gewähren ist, ist nicht normiert. Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGG). Die Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG, nach denen hier die Verwaltung die Vollziehung aussetzen soll, sind auch im gerichtlichen Verfahren maßgebend. Darüber hinaus kann diese Regelung allgemein der Orientierung dienen; sie lässt jedenfalls den Schluss zu, dass neben der Eilbedürftigkeit die Erfolgsaussichten ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzungsentscheidung sind. Danach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Denn das Hauptsacheverfahren wird wahrscheinlich erfolgreich sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird das Alg II nicht abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Entgegen der Auffassung des SG hat die Antragstellerin einen wichtigen Grund dafür glaubhaft gemacht, dass sie an der Qualifizierungsmaßnahme der VHS im Juli 2007 nicht weiter teilgenommen hat. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 202 SGG i.V.m. § 294 ZPO).
Schon mit der eidesstattlichen Versicherung vom 10. September 2007 hat die Antragstellerin zu 2 glaubhaft gemacht, über die Antragsgegnerin ein Ausbildungsplatzangebot bei einer Tankstelle erhalten, sich dort beworben und dann im Juli 2007 zunächst ein Praktikum, das der weiteren Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme entgegengestanden habe, absolviert zu haben. Allein auf diese Tatsachen kommt es an. Denn ausweislich des vorgelegten dokumentierten e-mail-Verkehrs, der auch aus den von Amts wegen (§ 103 SGG) beizuziehenden Leistungsakten der Antragsgegnerin hervorgeht, hat sowohl die persönliche Ansprechpartnerin der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin (Frau K.) als auch die Mitarbeiterin L. der VHS der Antragstellerin zu verstehen gegeben, dass die Ausbildungsstelle und der Praktikumsplatz der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme vorgehen. Nur so konnte die Antragstellerin die e-mails vom 5. und 17. Juli 2007 verstehen. Demgegenüber kommt es hier auf eine unzureichende Kommunikation der Antragstellerin mit Antragsgegnerin und VHS nicht an. Entscheidend ist die glaubhaft gemachte zweckmäßige und der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme vorgehende Absolvierung des Praktikums. Etwaigen Zweifel an der eidesstattlichen Versicherung ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Dabei wäre entscheidungserheblich allein die Frage, ob die Antragstellerin zu 2 tatsächlich das Praktikum absolvierte und ob der zeitliche Umfang daneben die Teilnahme an dem Qualifizierungsseminar zugelassen hätte. Demgegenüber sind Fehltage im Juni 2007 (S 3 unten des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007) schon deshalb nicht entscheidungserheblich, da die Qualifizierungsmaßnahme allein wegen der Fehlzeit im Juli 2007 nicht fortgesetzt wurde.
Somit kommt es schließlich jedenfalls in diesem Verfahren auf die von der Antragstellerin zu 2 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu Beschränkung und Wegfall des Alg II bei jungen Hilfebedürftigen (s auch die beachtliche Kritik von Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl. 2007 § 31 Rn 17 ff, 128, 135) ebenso wenig wie auf die Frage an, ob die Antragsgegnerin das nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II erforderliche Ermessen zur Feststellung eines dreimonatigen Absenkungszeitraums ausgeübt hat.
Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist die Antragsgegnerin zur Zahlung aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid auch in Höhe des Absenkungsbetrages von nunmehr 112,26 EUR jeweils für die Monate September bis November 2007 verpflichtet; einer weiteren Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG bedarf es deshalb nicht. Allerdings kann nach BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1 erste Regelungsalternative SGG) zulässig mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zur Erlangung eines unmittelbar vollstreckbaren Titels (§ 199 Abs. 1 SGG) verbunden werden (§ 56 SGG) in den Fällen, in denen das Vertrauen der Berechtigten in die Durchsetzbarkeit der ihnen bindend zuerkannten Rechtsposition erschüttert ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich und im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden, dass sie trotz einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht auf eine Aufnahme der Leistungen durch die Antragsgegnerin vertrauen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).