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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 NPflegeEFördVO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1§ 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 2 Satz 3 finden keine Anwendung auf Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die vor dem 1. Juli 1996 in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden sind. 2Als bestehend gelten auch alle nach dem 30. Juni 1996 erstmals durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen, für die einem Träger einer Pflegeeinrichtung bereits vor dem 1. Juli 1996 Folgeaufwendungen von erheblichem Ausmaß aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nachweislich entstanden sind oder fortlaufend entstehen.