§ 8 HKG - Beiträge, Kosten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen können die Kammern Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen. Die Gebühren regeln die Kammern durch Satzung. Die Satzung kann auch Pauschbeträge für die Auslagenerstattung festsetzen. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.