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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2a HKG - Freiwilliger Beitritt

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin und Psychotherapie sowie Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich nicht in der praktischen Ausbildung befinden, können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Kammersatzung dies vorsieht. Sie leisten Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1), sind aber nicht Mitglieder der jeweiligen Kammer. Freiwillig beigetretene Personen können die Informations- und Beratungsangebote der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen. Die Kammer kann einen Beirat der freiwillig beigetretenen Personen einrichten, der die Organe der Kammer zu Fragen des Berufseintritts der freiwillig beigetretenen Personen sowie zu Fragen der Vernetzung von Ausbildung und Berufspraxis berät. Das Nähere regelt die Kammersatzung.