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§ 3a HKG - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) abgewickelt werden.

(2) Hat die Tierärztekammer in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Dritten Teils über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Wer in einem in Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.

(4) Die Kammern sind verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 1 NEAG) die nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), erforderlichen Informationen zu den in § 1 Abs. 1 genannten Berufen zu übermitteln.

(5) In den Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können den Kammern Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 1 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten können sich die Kammern an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.