Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 16.11.2005, Az.: 1 A 170/05

Altersteilzeit; Arzt; Beitrag; Einkommen; Einkünfte; Ermäßigung; Kammerbeitrag; Mitglied; Ärztekammer

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
16.11.2005
Aktenzeichen
1 A 170/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein angestellter Arzt, der sich in der inaktiven Phase einer Altersteilzeitbeschäftigung befindet und aus dem fortdauernden Beschäftigungsverhältnis Einkünfte erzielt, hat seine Berufstätigkeit (noch) nicht auf Dauer eingestellt.

Sein Beitrag als Mitglied der Ärztekammer richtet sich nach dem erzielten Einkommen und kann im Hinblick auf das verminderte Entgelt ermäßigt werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des festgesetzten Ärztekammerbeitrags.

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Er war als Leitender Werksarzt im Gesundheitsschutz Braunschweig der F. tätig. Das Arbeitsverhältnis dauert an und wird auf der Grundlage eines Altersteilzeitvertrages vom 07.12.2000 als Altersteilzeitverhältnis fortgesetzt, welches - ohne dass es einer Kündigung bedarf - am 30.06.2006 endet. Im Rahmen dieses Altersteilzeitverhältnisses beträgt seine Arbeitszeit bei gleichzeitiger Reduzierung des Entgelts im Durchschnitt der Gesamtlaufzeit die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei blieb der Kläger aufgrund des Altersteilzeitvertrages zunächst in Vollzeit beschäftigt und wurde ab dem 01.01.2004 von der Arbeit freigestellt. (Vermutlich aufgrund von Zeitwertpapieren, Urlaubsanrechnung u. ä. hat er seine Tätigkeit tatsächlich wohl schon am 01.06.2003 eingestellt).

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Einen Anfang 2004 an ihn übersandten Fragebogen der Beklagten, in dem er gebeten wurde, eine Selbsteinstufung zum Kammerbeitrag für das Jahr 2004 auf der Grundlage seines Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2002 vorzunehmen, reichte der Kläger mit dem Hinweis zurück, er sei in die Beitragsgruppe N einzustufen, zu der u. a. Kammermitglieder gehören, die ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben. Dem fügte er eine Bescheinigung des Leiters des Gesundheitswesens der F., G., vom 11.02.2004 bei, aus der hervorging, dass er im Rahmen einer Vorruhestandsregelung zum 01.06.2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und seine ärztliche Berufstätigkeit für die F. auf Dauer eingestellt habe.

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Mit Bescheid vom 09.05.2005 setzte die Beklagte, die der Rechtsauffassung des Kläger nicht folgte, unter Zugrundelegung einer Auskunft des Finanzamtes Gifhorn über die Höhe seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2002, den Beitrag für das Jahr 2004 auf 743,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe seine Berufstätigkeit nicht eingestellt. Für die Beurteilung dieser Frage komme es nicht darauf an, ob er weiterhin tatsächlich als Arzt tätig sei, sondern ob sein Beschäftigungsverhältnis andauere. Das sei hier der Fall, da er weiterhin eine Vergütung als angestellter Arzt der F. erhalte. Die Beitragsgruppe N, deren Angehörige einen Monatsbeitrag von 18,00 EUR leisten, sei geschaffen worden, um Personen, deren Einkommen sich (z. B. aufgrund des Eintritts in den Ruhestand) verringere, finanziell zu entlasten. Diese Voraussetzung treffe auf den Kläger nicht zu. Würde man ihn in die Beitragsgruppe N einstufen, verstoße dies gegen den Gleichheitssatz, da er bei gleicher Gesamtarbeitszeit und gleichem Einkommen besser gestellt würde, als ein Arzt, dessen Arbeitszeit während der gesamten Dauer der Altersteilzeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert sei.

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Daraufhin hat der Kläger am 10.06.2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Aus dem Wortlaut der Beitragsordnung ergebe sich, dass es für die Frage, ob eine Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt wurde, allein darauf ankomme, ob das Kammermitglied weiterhin als Arzt tätig sei. Das sei bei ihm nicht der Fall. Die Behauptung, die Schaffung der Beitragsgruppe N beruhe auf der Erwägung, Mitglieder mit geringerem Einkommen zu entlasten, sei nicht substantiiert worden. Zudem würden berufstätige junge Ärzte oftmals über ein geringeres Einkommen verfügen als Mediziner im Ruhestand. Die Einbeziehung von Kammermitgliedern, die sich in der Elternzeit befinden, in die Beitragsgruppe N belege, dass das Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses unerheblich sei. Maßgeblich für die Bildung der Beitragsgruppe N sei die Erwägung gewesen, dass die Kammertätigkeit für beruflich inaktive Mediziner nur von geringem Nutzen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.05.2005 zu verpflichten, ihn in die Beitragsgruppe N der Beitragsordnung einzustufen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und tritt dem Vorbringen des Klägers aus den Gründen der angefochten Entscheidung entgegen. Ergänzend führt sie aus: Kammermitglieder in Elternzeit seien satzungsgemäß nur dann beitragsbefreit, wenn sie während dieser Zeit aus dem Beschäftigungsverhältnis keine Einkünfte bezögen. Deshalb sei deren Situation mit der des Klägers nicht vergleichbar. Zudem würde Leistungen der Kammer gerade in der Phase der Altersteilzeit verstärkt in Anspruch genommen, weil im Zusammenhang mit dem Übergang in den Ruhestand Fragen aufträten, die einen entsprechenden Beratungsbedarf verursachen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Beklagte hat den Kammerbeitrag zu Recht auf 743,00 EUR festgesetzt.

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Der Kläger ist als approbierter Arzt gemäß § 2 Abs. 1 des Nds. Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - i. d. F. vom 08.12.2000 (Nds. GVBl. S. 301) Mitglied der Beklagten. Diese erhebt nach § 8 Abs. 1 HKG zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung von den Kammermitgliedern Beiträge. Gemäß § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung - BO - der Beklagten vom 11.02.2004, die der Beitragserhebung für das Jahr 2004 zugrunde zulegen ist, richtet sich die Einstufung zu einer Beitragsgruppe vorbehaltlich des § 3 BO nach den unter Zugrundelegen der Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes zu ermittelnden Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, wobei für die Bemessung auf die Einkünfte abzustellen ist, die das Mitglied im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat (§ 2 Abs. 2 BO).

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Gemessen daran, hat die Beklagte den Beitrag des Klägers für das Jahr 2004 mit 743,00 EUR zutreffend festgelegt. Dieser resultiert aus der in § 2 Abs. 5 BO aufgeführten Beitragsgruppe 130, die auf Ärzte mit einem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit i. H. v. 130.000,00 bis 135.000,00 EUR anzuwenden ist. Der Kläger hat nach Auskunft des Finanzamtes Gifhorn vom 12.01.2005 im Jahr 2002 ein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit i. H. v. 134.386,00 EUR erzielt.

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Eine Einstufung des Klägers in die Beitragsgruppe N kommt nicht in Betracht. Nach § 3 Abs. 2 BO werden Kammermitglieder in die Beitragsgruppe N u. a. dann eingestuft, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben. Diese Voraussetzung trifft auf den Kläger nicht zu. Er ist zwar im Jahr 2004 faktisch nicht mehr als Arzt tätig gewesen - damit hat er aber seine Berufstätigkeit nicht aufgegeben. Berufstätig i. S. des § 3 Abs. 2 BO ist ein abhängig beschäftigter Arzt dann, wenn er als solcher aufgrund eines Arbeitsvertrages für seine ärztliche Tätigkeit ein Entgelt erhält. Das war beim Kläger im Jahr 2004 der Fall. Nach Ziff. I. 1. und 2. des zwischen ihm und seinem Arbeitergeber geschlossenen Altersteilzeitvertrages vom 07.12.2000 besteht das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der F. als Altersteilzeitverhältnis fort und endet erst am 30.06.2006. Auf der Grundlage dieses Vertrages hat er auch im Jahr 2004 eine entsprechende Vergütung als angestellter Arzt der F. erhalten.

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Soweit der Kläger meint, eine Berufstätigkeit sei auch beim Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses bereits dann im Sinne der Beitragsordnung auf Dauer eingestellt, wenn der Arzt als solcher nicht mehr praktisch tätig ist, folgt die Kammer dem nicht. Denn die Beitragsordnung lässt erkennen, dass sowohl die in § 2 BO enthaltenen Regelungen als auch die Sonderbeitragsgruppen des § 3 BO nahezu ausschließlich an das ärztliche Einkommen anknüpfen, was bei typisierender Betrachtung zu einer dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz genügenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und dem sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergebenden Vorteil führt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 30.09.1998 - 1 B 94.98, GewArch 1999, 23 [BVerwG 21.07.1998 - BVerwG 1 C 32/97] und vom 25.07.1989 - 1 B 109/89, GewArch 1989, 328). Daher ist auch die Beitragsordnung der Beklagten insoweit rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 29.11.1993 - 8 L 11/90, Nds. VBl. 1995, 20).

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Ausnahmen hiervon sieht die Beitragsordnung in § 3 Abs. 4 und 5 für solche Kammermitglieder vor, die entweder an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten aus anderen Gründen praktisch nicht befasst sind (z. B. Gutachter). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Mitglieder einen wesentlich geringeren Nutzen aus Kammertätigkeit ziehen können, als praktizierende Ärzte (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99, Nds. VBl. 2002, 133, vom 06.09.1996 - 8 L 728/95, NdsRpfl 1999, 34 und vom 29.11.1993 a. a. O.).

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Die übrigen in § 3 BO geregelten Sonderbeitragsgruppen stellen dagegen - wie § 2 BO auch - ersichtlich auf die Einkommenssituation ab, und sollen im Hinblick auf die bestehende Solidargemeinschaft für Mitglieder, die bei typisierender Betrachtung über kein oder ein deutlich geringeres Einkommen verfügen, als dies bei praktizierenden Ärzten der Fall ist, Erleichterungen schaffen. Das gilt nicht nur für die § 3 Abs. 1 BO genannte Gruppe der Erwerbslosen und Sozialhilfeempfänger, sondern ebenfalls für die von der Sonderbeitragsgruppe N des § 3 Abs. 2 BO erfassten Kammermitglieder. Dort sind neben Ärzten im Praktikum, Gastärzten und Stipendiaten solche Ärzte durch einen niedrigen Beitrag begünstigt, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder Zivildienst leisten. Nur der ebenfalls hier geregelten Beitragsermäßigung für ausschließlich zahnärztlich tätige Mitglieder liegt nicht die Annahme eines geringeren Einkommens zugrunde, sondern der Umstand, dass diese als Mitglied der Zahnärztekammer bereits beitragspflichtig einer weiteren Standesorganisation angehören. Ärzte, die ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben und deshalb unter die Beitragsgruppe N fallen, sind dagegen ebenfalls dem Kanon der Mediziner zuzurechnen, die - hier aufgrund des Eintritts in den Ruhestand - regelmäßig über geringere Einkünfte verfügen als solche Ärzte, die ihrer Berufstätigkeit weiterhin nachgehen. Auch der Nutzen, den ehemals angestellte Ärzte nach dem Eintritt in den Ruhestand aus der Tätigkeit der Kammer ziehen können, ist deutlich reduziert. Diese, der Schaffung der Beitragsgruppe N zugrundeliegenden Erwägungen treffen auf den Kläger indes nicht zu. Er befindet sich weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis als Arzt, aus dem er ein Einkommen bezieht. Auch die Tätigkeit der Kammer hat für ihn bei generalisierender Betrachtung weiterhin einen größeren Nutzen als für einen Arzt im Ruhestand. Denn aufgrund des andauernden Arbeitsverhältnisses können rechtliche Fragen auftreten, die einen von der Kammer zu befriedigenden Beratungsbedarf auslösen.

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In der Auslegung, die die Beitragsordnung nach den vorstehenden Ausführungen durch die Kammer gefunden hat, verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.07.1989 - 1 B 109.99, NJW 1990, 786; OVG Lüneburg, Urt. vom 13.12.2001 a. a. O.). Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1971 - 1 C 48.65, BVerwGE 39, 100). Ein solcher Verstoß lässt sich hier nicht feststellen.

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Soweit es den Gleichheitssatz betrifft, beinhaltet dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein Willkürverbot. Dem Satzungsgeber steht es grundsätzlich frei, in welchem Umfang und nach welchen Maßstäben er bei der Regelung einzelner Sachverhalte generalisieren oder differenzieren will, wenn nur seinen Entscheidungen sachgerechte Erwägungen und vertretbare Gesichtspunkte zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1971 a. a. O.). Es ist daher rechtlich unbedenklich, den Kläger nicht solchen Ärzten gleichzustellen, die nach Beendigung ihres Anstellungsvertrages in den Ruhestand getreten sind. Denn diese verfügen - was ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt - in der Regel nur über ein vermindertes Einkommen. Dagegen befindet sich ein angestellter Arzt, der (z. B.) im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit fünf Jahre lang halbtags tätig ist und während dieser Zeit einen einkommensabhängigen Kammerbeitrag nach § 2 BO zu entrichten hat, durchaus in einer dem Kläger vergleichbaren Lage, der für die Dauer von zweieinhalb Jahren bei vermindertem Einkommen vollzeitbeschäftigt geblieben ist und danach seine praktische Tätigkeit eingestellt hat. Denn beide beziehen für eine gleichlange Altersteilzeitphase aus einem Arbeitsverhältnis ein gleich hohes Entgelt für Arbeitsleistungen, die in ihrem zeitlichen Umfang einander ebenfalls entsprechen.

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Auch wenn ein angestellter Arzt, der als solcher vergütet wird, faktisch keine ärztlichen Aufgaben wahrnimmt, steht dies einem an seinem arbeitsvertraglichen Einkommen bemessenen Beitrag nicht entgegen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 05.07.2000 - 2 L 295/99, NVwZ-RR 2000, 677). Soweit der Kläger aufgrund des Teilzeitverhältnisses im Jahr 2004 über ein niedrigeres Einkommen verfügt hat, als im Jahr 2002, welches der Beitragsfestsetzung zugrunde liegt, kann dem, wie in anderen Fällen verminderten Einkommens auch, durch eine Beitragsermäßigung nach § 4 BO Rechnung getragen werden. Insofern hat die Beklagte den Kläger wiederholt aufgefordert, ggf. unter Darlegung seiner tatsächlichen Einkommenssituation im Beitragsjahr einen entsprechenden Antrag zu stellen. Da der Kläger dem nicht nachgekommen ist, konnten aus seiner Alterteilzeitbeschäftigung resultierende Umstände, die möglicherweise eine Reduzierung des Beitrags zu begründen vermögen, bisher nicht berücksichtigt werden.

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Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger einwendet, seiner Beitragszahlung stünde keine entsprechende Leistung der Beklagten gegenüber, weil er - wie ein Ruheständler - aus ihrem Wirken keine Vorteile mehr erzielen könne, vermag die Kammer dem aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass das Wesen des Beitrags darin besteht, dass er eine Gegenleistung für einen gewährten (Sonder-) Vorteil darstellt und die von dem Beitragspflichtigen geforderten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Vorteil stehen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.10.1966 - 4 C 99.65, BVerwGE 25, 147 [BVerwG 19.10.1966 - BVerwG IV C 99.65]). Gerade im Fall von Beiträgen zu einer berufsständischen Kammer besteht jedoch zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen nur ein mittelbarer Zusammenhang, der sich gar zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.03.1962 - 1 C 155.59, NJW 1962, 1311 [BVerwG 13.03.1962 - BVerwG I C 155.59]). Gemessen daran wird auch dem Kläger eine beitragsadäquate Leistung der Beklagten zuteil. Diese hat nämlich glaubhaft dargetan, dass gerade im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Altersteilzeitverträgen ein erhöhter Beratungsbedarf auftritt, der es rechtfertigt, auch solche Ärzte nicht von der regelmäßigen Beitragspflicht auszunehmen, die aufgrund einer Blockzeitregelung nicht mehr praktisch tätig sind.