Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.04.2021, Az.: 12 A 5974/17
Auflagen; Auslegung; Drittschutz; Gaststätte; Immissionen; Nutzung; Schießsport; Schützenhaus; Stellplätze; Vereinsheim; Vereinssportanlage; Wettkämpfe
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 21.04.2021
- Aktenzeichen
- 12 A 5974/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 2 BauNVO
- § 15 BauNVO
- § 3 Abs 3 Nr 2 BauNVO
- § 79 BauO ND
- § 113 Abs 5 S 2 VwGO
- § 43 Abs 2 VwVfG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Schützenhauses Holtensen durch den Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Kläger zu 1) ist Miteigentümer des Grundstücks I., der Kläger zu 2) ist Miteigentümer des Grundstücks J., jeweils K., Flurstücke L. und M. der Flur N. der Gemarkung O.. Die Grundstücke sind beide mit einem Reihenhaus bebaut. Südwestlich der Grundstücke der Kläger befindet sich das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück P., Flurstück Q. (ehemals Flurstück R.) der Flur N. der Gemarkung O.. Auf diesem Grundstück betreibt der Beigeladene, dessen Zweck ausweislich seiner Satzung vom 8. Mai 1992 die Pflege des Schießsports ist (§ 2 der Satzung), ein Schützenhaus.
Mit Bescheid vom 9. August 1960 erteilte der Landkreis S. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Schützenhauses auf dem - damals noch im Außenbereich gelegenen - Grundstück P.. Ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen handelt es sich um ein eingeschossiges Gebäude mit einem (14,00 m x 9,50 m =) 133,00 m2 großen Aufenthaltsraum und einem (2,75 m x 5,50 m =) 15,13 m2 großen Schießraum. Zur geplanten Nutzung der Räume hatte der Beigeladene dem Landkreis S. im Genehmigungsverfahren unter dem 11. Januar 1960 mitgeteilt, dass der große Raum als Aufenthaltsraum der Schützen und der Einrichtung eines Schießstandes für Luftgewehre, der kleine Raum als Schießraum dienen solle.
Nach seiner Errichtung wurde das Schützenhaus ab Dezember 1963 (auch) als Schank- und Speisewirtschaft betrieben. Hierzu wurden den jeweiligen Pächtern gaststättenrechtliche Erlaubnisse erteilt. Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten erhob gegen die Erteilung dieser Erlaubnisse zunächst keine Bedenken.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1964 erteilte der Landkreis S. dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine nachträgliche Baugenehmigung für den Anbau eines unterkellerten Wohntraktes und von Toilettenanlagen sowie für bauliche Veränderungen am Aufenthaltsraum in Gestalt der Einrichtung einer ca. 11 m2 großen Küche und eines (weiteren) ca. 20 m2 großen Zimmers. Der Wohntrakt schließt westlich, die Toilettenanlagen schließen südlich an das vorhandene Gebäude an.
Im August 1966 trat der Bebauungsplan Nr. T. „U.“ der früheren Gemeinde O. (später Bebauungsplan V. der Beklagten) in Kraft. Der Bebauungsplan, der unter anderem die Grundstücke der Kläger sowie den nördlichen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen mit dem dort befindlichen Schützenhaus umfasste, wies den gesamten Planbereich als reines Wohngebiet mit offener ein- bis zweigeschossiger Bebauung aus.
Mit Bescheid vom 24. August 1976 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine Baugenehmigung für die Herstellung von Hochblenden und Seitenwänden für den vorhandenen Kleinkaliberschießstand sowie für die Erstellung einer seitlichen Einfriedung zu dem westlich angrenzenden Grundstück W..
Um auch Wettkampfschießen mit anderen Vereinen durchführen zu können, plante der Beigeladene im Jahr 1980, das Schützenhaus in südlicher Richtung um eine Luftgewehrhalle zu erweitern. Die hierfür erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. X. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 1985 ab. Widerspruch und Klage des Beigeladenen blieben erfolglos.
Nachdem sich die (damaligen) Eigentümer der Grundstücke W., Y., J., Z. und I. (im Folgenden: Nachbarn des Schützenhauses) erstmals im März 1984 bei der Beklagten über vom Schützenhaus ausgehenden Lärm beschwert hatten, holte die Beklagte ein schalltechnisches Gutachten zur Beurteilung der durch den Schießbetrieb verursachten Lärmimmissionen ein. Das unter dem 4. Juli 1986 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel den nach der TA Lärm für reine Wohngebiete zulässigen Richtwert von tagsüber 50 dB(A) um 13,7 bzw. 8,4 dB(A) überschritt.
Mit Bescheid vom 7. August 1987 forderte die Beklagte den Beigeladenen daraufhin auf, den Schießbetrieb so durchzuführen, dass die für das umliegende Gebiet zulässigen Immissionswerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) eingehalten werden. Dem dagegen erhobenen Widerspruch des Beigeladenen gab die Bezirksregierung AA. insoweit statt, als der Tenor des Bescheides folgende Fassung erhielt:
„1. Die Lärmemissionen der Schießanlage für Handfeuerwaffen (KK) auf dem Grundstück P. in AB., einschließlich der ihrem Betrieb zuzuordnenden Vorgänge, dürfen außerhalb des Anliegergrundstücks im von dem Bebauungsplan Nr. X. der Stadt AC. erfaßten Bereich keine Immissionen hervorrufen, die nachts (22.00 - 6.00 Uhr) den Wert von 35 dB (A) und tags (6.00 - 22.00 Uhr) den Wert von 50 dB (A) übersteigen.
2. Meßorte sind die Wohnhäuser der Anlieger
- AD.
- AE.
- AF.
- AG.
- AH.
3. Meß- und Beurteilungsgrundlage ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16.07.1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26.07.1968) unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2058/1, hier Nr. 3.3.1 bei kurzzeitig hohen Geräuschspitzen, sowie des niedersächsischen Erlasses bezüglich Meß- und Beurteilungsverfahren für Geräuschimmissionen in der Umgebung von Schießanlagen vom 17.03.1977 (Nds. MBl. S. 320).
4. Der Nachweis über die Einhaltung der Werte nach Ziffer 1. an den Meßorten nach Ziffer 2. während der nach Art des Anlagenbetriebs immissionsstärksten Phasen ist der Stadt AC. - Bauaufsichtsamt - innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Anordnung vorzulegen. Der Nachweis ist durch das Meßgutachten einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Meßstelle zu führen. In dem Ergebnisbericht sind u.a. alle zum Zeitpunkt der Messungen gegebenen, lärmbestimmenden Einflußgrößen (z. B. auch verwendete Munitionsart) zu dokumentieren.“
Der Beigeladene erhob daraufhin vor dem erkennenden Gericht Klage (Az. AI.).
Einen Antrag des Beigeladenen bzw. von dessen Pächterin auf Mitbenutzung der dem Schützenhaus nördlich vorgelagerten Freifläche (Terrasse) lehnte das Ordnungsamt der Beklagten unter dem 22. Juli 1985 ab, nachdem die Bauaufsichtsbehörde ihre Zustimmung hierzu verweigert hatte.
Mit Urteil vom 6. April 1990 (Az. AJ.) erklärte das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Antrag des Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. X. „U.“ für nichtig. Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen sei eine Verbesserung der Rechtsposition des Beigeladenen gegen etwaige Nachbarbeschwerden und zukünftig zu erwartende Lärmschutzauflagen im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar sei dann aufgrund der vorhandenen Bebauung die nähere Umgebung ebenfalls als reines Wohngebiet zu qualifizieren. Die Wohnbebauung werde bei Wegfall des Bebauungsplans jedoch nicht mehr den Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Schützenhauses für sich in Anspruch nehmen können, der ihr im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans zustünde. Bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 34 BauGB könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Wohnbebauung nachträglich an das ursprünglich im Außenbereich gelegene Schützenhaus mit den Schießständen herangerückt sei. Dies wirke sich als Vorbelastung auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten der Wohnbebauung aus. Der Antrag sei auch begründet. Der Plangeber habe bei der Planentscheidung die Bedürfnisse des Beigeladenen nach ungehinderter Ausübung des Schießsports und die Wohnbedürfnisse der Anwohner eines reinen Wohngebietes nicht berücksichtigt. Weder bei der Planbegründung noch bei den sonstigen Verfahrensunterlagen für den Bebauungsplan fänden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rat der Gemeinde O. mit dem Umfang der Lärmimmissionen des Schießsportbetriebes und seiner Auswirkungen auf die geplante benachbarte Wohnbebauung auseinandergesetzt habe. Dies sei jedoch zwingend erforderlich gewesen, weil nach § 3 der für den Bebauungsplan Nr. X. maßgeblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. Juni 1962 Sportanlagen in reinen Wohngebieten unzulässig gewesen seien.
Mit Bescheid vom 17. Januar 1991 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 7. August 1987 auf, nachdem das erkennende Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid mit Blick auf die vorzitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf unrichtigen, nämlich zu niedrigen, Lärmimmissionsschutzgrenzwerten beruhe.
In der Folgezeit führte der Beigeladene verschiedene emissionsmindernde Maßnahmen am Schützenhaus durch.
Mit Bescheid vom 4. März 1994 (Bauschein Nr. 125/94) erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine Baugenehmigung für den Anbau einer - südlich an den vorhandenen Gebäudebestand anschließenden - Luftgewehrhalle und für eine Teilüberdachung der Kleinkaliberanlage. Die Baugenehmigung wurde mit verschiedenen Auflagen versehen. Nach der Auflage Nr. 5 sind der Kleinkaliber-Schießraum und der überdachte Schießkanal so mit schallschutzdämmenden Stoffen auszustatten, dass der Schießlärm des Kleinkaliberstandes die im angrenzenden Wohngebiet zulässigen Lärmschutzwerte nicht übersteigt, was durch ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen ist. In den grüngestempelten Bauvorlagen ist ein Teil des Aufenthaltsraumes nunmehr als „Gaststätte“, ein anderer Teil als „Abstellraum“ bezeichnet. In nördlicher Richtung schließt sich an das Schützenhaus eine „Terrasse“ an. Der Abstellraum ist in den Bauvorlagen mit folgender Grünkorrektur versehen worden: „U - Benutzung für dauernden Aufenthalt von Menschen unzulässig“. Zu den Gründen für den Bauantrag wird in der - ebenfalls grüngestempelten - Baubeschreibung Folgendes ausgeführt:
„Die vorhandenen Schießsportanlagen entsprechen nicht mehr den techn. und räumlichen Anforderungen die an eine solche Anlage zur Ausübung des Schießsportes gestellt werden. Eine Erweiterung, verbunden mit einer Anpassung an die erforderlichen Bedingungen, Modernisierung der Einrichtungen und Verbesserung des Schallschutzes durch eine Überdachung der gesamten Anlage, ist daher unbedingt erforderlich. Der separate Eingang zur Anlage soll außerdem für eine störungsfreie Begehung der Schießanlage sorgen.“
Unter dem 5. April 1994 erhoben die Nachbarn des Schützenhauses gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Den Antrag des Beigeladenen, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anzuordnen, lehnten die Beklagte und - nachfolgend - das erkennende Gericht (Az. AK.) ab. Die gegen den gerichtlichen Beschluss vom 23. Februar 1995 gerichtete Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 1995 (Az. AL.) zurück. Die Baugenehmigung erscheine gerade unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten keineswegs so unangreifbar, wie der Beigeladene meine. Die Nebenbestimmung Nr. 5 gebe dem Bauherrn zwar auf, den Kleinkaliberschießraum und den überdachten Schießkanal so mit schallschutzdämmenden Stoffen auszustatten, dass der Schießlärm die im angrenzenden Wohngebiet zulässigen Lärmschutzwerte nicht übersteige. Die Baugenehmigung schweige sich allerdings über den hier zugrunde zu legenden Lärmschutzwert aus. Da der Bebauungsplan „U.“ im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden sei, könne wohl kaum von dem in § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 für reine Wohngebiete festgelegten Immissionsrichtwert von 50/45 dB(A) außerhalb/innerhalb der Ruhezeiten tagsüber und von einem Nachtwert von 35 dB(A) ausgegangen werden. Ob und in welchem Umfang sich die Tatsache, dass die Wohnbebauung an das zunächst im Außenbereich errichtete Schützenhaus herangerückt sei, in einer Vorbelastung schutzmindernd für die Wohnruhe auswirke, bedürfe der Regelung in der Baugenehmigung. Zur Klärung der anstehenden Konflikte zwischen Bauherrn und Nachbarn sei es auch sachgerechter, dem Bauherrn nicht die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzugeben, sondern vor Erteilung der Baugenehmigung ein Gutachten einzuholen und die Ergebnisse des Gutachtens in die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung einfließen zu lassen. Schließlich enthalte die Baubeschreibung keine Angaben dazu, in welchem Umfang die Schießsportanlage genutzt werden solle. Die beigeladenen Nachbarn hätten in ihrer Widerspruchsbegründung Bedenken gegen den Zu- und Abfahrtsverkehr bei Wettkämpfen geäußert. Es liege auf der Hand, dass eine vereinsinterne Nutzung andere Auswirkungen für die Nachbarn habe als eine Schießsportanlage, in der auch Wettkämpfe mit anderen Vereinen stattfänden. Dass der Zu- und Abgangsverkehr angesichts der örtlichen Verhältnisse mit Belästigungen für - mindestens einzelne - Widerspruchsführer verbunden sei, lasse sich nicht von der Hand weisen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 bat die Beklagte den Beigeladenen um Mitteilung, in welchem Umfang die Schießsportanlage nach dem Ausbau genutzt werden solle. Für eine abschließende Beurteilung sei es nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts erforderlich, „einen umfassenden Nutzungsgrad für die Schießsportanlage dahingehend zu fixieren, an welchen Tagen sie wieviel Stunden genutzt werden [solle]“. Ebenfalls sei eine Erklärung über die Wettkampfnutzung notwendig. Unter dem 18. Juli 1995 teilte der Beigeladene daraufhin mit, dass die Luftgewehranlage nach dem Umbau „im bisherigen Rahmen“ genutzt werden solle. Der Bau der Luftgewehrhalle diene lediglich der Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten der Vereinsmitglieder. Eine Ausweitung des Wettkampfsports über die bisherigen Vereinsaktivitäten hinaus sei weder im Kleinkaliber- noch im Luftgewehrbereich beabsichtigt.
Ein im Auftrag der Beklagten unter dem 3. Juni 1996 erstelltes schalltechnisches Gutachten ergab, dass unter Berücksichtigung der verwendeten Munition und der Schusszahlen der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in allen drei untersuchten Situationen (Übungsbetrieb werktags, Wettkampfbetrieb sonntags und werktags) deutlich überschritten wurde. Um die Konfliktsituation dauerhaft zu entschärfen, wurde in dem Gutachten eine schalltechnische Sanierung des Schießstandes (teilweise bzw. vollständige Überbauung der Anlage) empfohlen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 (1. Nachtrag zu Bauschein Nr. 125/94) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag in Ergänzung der Baugenehmigung vom 4. März 1994 die Baugenehmigung für die vollständige Überdachung der Kleinkaliberanlage. In den grüngestempelten Bauvorlagen wird der frühere Abstellraum nunmehr als „Tagungs-, Auswertungs- und Umkleideraum“ bezeichnet. Die Genehmigung wurde u.a. mit folgender Auflage versehen:
„Die nähere Umgebung wird nach Aufhebung des früheren Bebauungsplanes als Allgemeines Wohngebiet eingestuft. Die Immissionsrichtwerte, tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), werden als Höchstwerte festgeschrieben; diese sind einzuhalten und ggf. nachweisbar zu belegen.“
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn des Schützenhauses unter dem 26. November 1996 Widerspruch. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 ordnete die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Bescheide vom 4. März 1994 und vom 30. Oktober 1996 an.
Mit Beschluss vom 8. Februar 1997 (Az. AM.) stellte das erkennende Gericht auf Antrag der Nachbarn des Schützenhauses die aufschiebende Wirkung der von ihnen erhobenen Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 4. März 1994 in Gestalt des 1. Nachtrages vom 30. Oktober 1996 insoweit wieder her, als die Baumaßnahme „Anbau einer Luftgewehr-Schießhalle“ genehmigt worden war. Zur Begründung führte es aus, die Baugenehmigung setze sich nicht mit den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 30. März 1995 auseinander.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1997 (2. Nachtrag zu Bauschein Nr. 125/94) ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung vom 4. März 1994 um folgende Auflage:
„An den Tagen Mittwoch und Samstag finden keine Schießsportübungen und Veranstaltungen in dem KK-Stand und Luftgewehrstand statt. (Ausnahme vereinsinterne Veranstaltungen wie z.B. Neujahrsschießen, Königsproklamation usw.)“
Unter dem 14. Juli 1997 erhoben die Nachbarn des Schützenhauses Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führten sie aus, die Auflage sei hinsichtlich der zugelassenen Ausnahmen „vereinsinterne Veranstaltungen“ zu unbestimmt. Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 ordnete die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 4. März 1994, des 1. Nachtrages vom 30. Oktober 1996 und des 2. Nachtrages vom 24. Juni 1997 an. Daraufhin suchten die Nachbarn bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Am 28. November 1997 schlossen der Beigeladene (Beteiligter zu 1.) und die Nachbarn des Schützenhauses (Beteiligte zu 2.) - darunter die Kläger - „zur endgültigen Beilegung der zwischen den Beteiligten bestehenden Differenzen wegen der baurechtlich genehmigten Schießsportanlage und der Vereinsgaststätte P.“ folgende - privatrechtliche - Vereinbarung:
„1. Der Beteiligte zu 1. verpflichtet sich, die gesamte Schießsportanlage (Luftgewehrhalle und Kleinkaliberschießanlage) entsprechend den dafür erteilten Baugenehmigungen mit deren Auflagen zu errichten (Baugenehmigung vom 04.03.94 - Bauschein Nr. 125/94 - nebst 1. Nachtrag dazu vom 30.10.1996).
2. Der 2. Nachtrag zum Bauschein Nr. 195/94 vom 24.06.1997 wird wie folgt präzisiert und ergänzt:
An den Tagen Mittwoch und Samstag finden auf der gesamten Schießsportanlage keine Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen statt, mit Ausnahme von jährlich bis zu 6 vereinsinternen Übungen und Veranstaltungen.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr stattfinden.
Die Stadt AC. - Bauaufsichtsamt - wird von den Beteiligten gebeten, den 2. Nachtrag zum Bauschein Nr. 125/94 entsprechend zu ändern.
3. Das Betreten und Verlassen der Schießsportanlage darf nur über/durch die Vereinsgaststätte erfolgen.
Etwaige zur Grundstücksgrenze AN. gelegene Türöffnungen der Luftgewehrhalle dürfen nur als Notein-/ausgang genutzt werden.
Die Stadt AC. - Bauaufsichtsamt - wird gebeten, die Baugenehmigung entsprechend zu ergänzen.
4. Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass vor dem Grundstück P. (Vereinsgaststätte) und den benachbarten Grundstücken durch ein amtliches Straßenverkehrsschild ein eingeschränktes Halteverbot verfügt wird. Die Stadt AC. wird gebeten, hierzu das Notwendige zu veranlassen.
5. Die Beteiligte zu 1. verpflichtet sich wegen etwaiger aus der Vereinsgaststätte dringenden Lärmimmissionen zu folgenden Lärmschutzmaßnahmen:
a) Der in der östlichen Außenwand der Vereinsgaststätte - auf der Grundstücksgrenze - befindliche Ventilator wird baulich so verändert, dass der Lärm aus der Gaststätte nicht mehr ungehemmt und unmittelbar in die benachbarte Wohnbebauung dringen kann.
[…]
b) Im Eingangsbereich der Vereinsgaststätte wird bis zum 31.12.1999 eine lärmhemmende Einrichtung angebracht, deren Kosten bis zu 3000,00 DM der Verein trägt.
[…]
6. Die Beteiligten zu 2. verpflichten sich, den beim Verwaltungsgericht Hannover, Kammern Hildesheim, anhängigen vorläufigen Rechtsschutzantrag und alle gegen die Baugenehmigungen der Schießsportanlage noch anhängigen Widersprüche zurückzunehmen.
[…]“
Mit Bescheid vom 7. Januar 1998 (3. Nachtrag zu Bauschein Nr. 125/94) änderte die Beklagte die „Bauscheinauflagen“ daraufhin wie folgt:
„1. An den Tagen Mittwoch und Samstag finden auf der gesamten Schießsportanlage keine Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen statt, mit Ausnahme von jährlich bis zu 6 vereinsinternen Übungen und Veranstaltungen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen nur in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr stattfinden.
2. Das Betreten und Verlassen der Schießsportanlage darf nur über/durch die Vereinsgaststätte erfolgen.
Etwaige zur Grundstücksgrenze AN. gelegene Türöffnungen der Luftgewehrhalle dürfen nur als Notein-/ausgang benutzt werden.“
Weiter heißt es in dem Bescheid: „Die Auflagen des o.g. Bauscheines behalten, bis auf die Auflage des 2. Nachtrages Nr. 85/97 vom 24. Juni 1997, die ersatzlos zu streichen ist, auch für diesen Nachtrag ihre volle Gültigkeit.“.
Mit Bescheid vom 23. November 1999 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine - mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehene - Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Tagungs-, Auswertungs- und Umkleideraumes als Gastraum sowie für die Nutzung der Terrasse für gastwirtschaftliche Zwecke. Gegen die Baugenehmigung bzw. die darin enthaltenen Nebenbestimmungen erhoben sowohl der Beigeladene als auch die Nachbarn des Schützenhauses Widerspruch.
Mit Bescheid vom 7. August 2001 half die Beklagte dem Widerspruch der Nachbarn ab und nahm die am 23. November 1999 erteilte Baugenehmigung zurück. Nach nochmaliger Prüfung sei festgestellt worden, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Schützenhauses nicht einem allgemeinen, sondern einem reinen Wohngebiet entspreche. In reinen Wohngebieten seien Schank- und Speisewirtschaften weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die gegen den Abhilfebescheid erhobene Klage des Beigeladenen wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2003 (Az. AO.) ab. Zur Begründung führte es aus, bei dem Gebiet handele es sich um ein faktisches reines Wohngebiet; das Schützenhaus sei bei der Bestimmung der näheren Eigenart der Umgebung als „Fremdkörper“ auszuklammern. Der Bestandsschutz beziehe sich lediglich auf den genehmigten Umfang der bisherigen Nutzung. Die beantragte Nutzungserweiterung sei hiervon nicht gedeckt.
Ab dem Jahr 2001 wurde keine gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb des Schützenhauses als Gaststätte mehr erteilt.
Unter dem 26. Juli 2012 belehrte die Beklagte den Beigeladenen anlässlich von wiederholten Nachbarbeschwerden über den Umfang der zulässigen Nutzung des Schützenhauses. Die „Chronologie“ der Veranstaltungen in den Jahren 2011 und 2012 lege den Verdachte nahe, dass der Beigeladene gegen die Auflage Nr. 1 des 3. Nachtrages zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 verstoße. Sofern es zu erneuten, begründeten Beschwerden kommen sollte, müsse der Beigeladene mit einem bauaufsichtlichen Einschreiten rechnen.
Unter dem 24. Februar 2013 beschwerten sich die Nachbarn des Schützenhauses bei der Beklagten erneut über im Schützenhaus durchgeführte Veranstaltungen (einschließlich Bewirtung), den dadurch verursachten Lärm sowie über die damit verbundene Beleuchtung an der Frontseite des Schützenhauses. In ihrem Antwortschreiben vom 23. April 2013 entgegnete die Beklagte, da im 2. Halbjahr keine privaten Veranstaltungen im Schützenhaus durchgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beigeladene die Belehrung vom 26. Juli 2012 verstanden habe. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für baurechtliche Verstöße. Nachweise für eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte fehlten. Die Bewirtung der Vereinsmitglieder sei zulässig. Auch die Beleuchtung des Schützenhauses sei nicht zu beanstanden.
Nach erneuten Nachbarbeschwerden forderte die Beklagte den Beigeladenen mit Anhörungsschreiben vom 13. November 2014 dazu auf, gastronomische Tätigkeiten im „Vereinsheim“, die nicht im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stünden, sowie jegliche Vergabe/Vermietung für private Feierlichkeiten, auch an Vereinsmitglieder, zu unterlassen. Die Zahl der mittwochs und samstags zulässigen Schießsportveranstaltungen sei künftig strikt einzuhalten. Nach den vorliegenden Informationen hätten im Jahr 2014 sowohl private Feierlichkeiten als auch mehrere vereinseigene Veranstaltungen Mittwoch und samstags stattgefunden. Darüber hinaus legten die ihr vorgelegten Aufzeichnungen den Verdacht nahe, dass das „Vereinsheim“ auch unabhängig von der Vereinstätigkeit als Gaststätte betrieben werde. Sofern der Beigeladene der Aufforderung nicht nachkomme, sehe sie sich veranlasst, eine Ordnungsverfügung gegen ihn zu erlassen.
In einem daraufhin zwischen Vertretern der Beklagten und des Beigeladenen durchgeführten Erörterungsgespräch am 9. Dezember 2014 räumten letztere eine „erhöhte Zahl“ von mittwochs und samstags durchgeführten Veranstaltungen ein. In wenigen Fällen sei es zudem zu einer Vergabe für private Zwecke gekommen. Ein Ausschank erfolge ausschließlich im Zusammenhang mit Schießsportveranstaltungen. Die Beklagte wies erneut auf mögliche rechtliche Konsequenzen im Falle einer Überschreitung des zulässigen Nutzungsrahmens hin. Zum Abschluss des Gesprächs erklärten die Vertreter des Beigeladenen Folgendes:
„1. Der H. wird zukünftig die mittwochs und samstags insgesamt zulässige Zahl von 6 Schießsportveranstaltungen pro Jahr einhalten. Dafür werden alle organisatorischen Anstrengungen unternommen, die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind bekannt.
2. Eine Vergabe der Räumlichkeiten zu privaten Zwecken, auch an Vereinsmitglieder, findet nicht (mehr) statt.
3. Eine Ausgabe von Speisen und Getränken findet nur in Verbindung mit Tätigkeiten statt, die im Zusammenhang mit dem Schießsport stehen, dies gilt auch freitags. Auf Anforderung der Bauaufsicht wird ein entsprechender Nachweis geführt.
4. Der Bauaufsicht wird per E-Mail kurzfristig eine Übersicht der geplanten Veranstaltungen für das 1. Quartal 2015 […] zugeleitet.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 wandten sich die Nachbarn des Schützenhauses erneut an die Beklagte. Seit mehreren Monaten sei zu beobachten, dass in der Schießsportanlage die nicht genehmigte Gaststätte von 09:30 bis 13:00 Uhr geöffnet sei. Montags, donnerstags und freitags sei die Gaststätte bereits um 17:00 Uhr geöffnet. Der Gaststättenbetrieb ende in der Regel um 21:30 Uhr, an manchen Tagen jedoch auch erst wesentlich später. Da eine Genehmigung für eine Gaststätte nicht existiere, sei jegliche gastronomische Tätigkeit verboten.
Mit Antwortschreiben vom 23. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass es sich bei den genannten Tagen und Zeiten ausschließlich um solche handele, an denen eine Vereinstätigkeit uneingeschränkt möglich und zulässig sei. In diesem Zusammenhang sei eine zentrale Abgabe von Speisen und Getränken an die Teilnehmer baurechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie eine Selbstversorgung des Einzelnen. Dagegen sei ein Gaststättenbetrieb weder genehmigt noch genehmigungsfähig.
Aus Anlass einer von dem Beigeladenen am Samstag, den 26. März 2016, im Bereich des Schützenhauses durchgeführten Osterfeier, zu der per Aushang alle Bürger AP. und deren Gäste eingeladen worden waren, forderte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 7. April 2016 „letztmalig“ dazu auf, auf dem gesamten Grundstück „ab sofort“ keine Veranstaltungen mehr durchzuführen, die nicht dem Schießsport dienten. Sofern der Beigeladene dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde sie, die Beklagte, bei dem ersten ihr bekannt gewordenen Verstoß - ohne weitere Anhörung - ein Bußgeld gegen ihn verhängen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, es dem Beigeladenen „zu untersagen, das Grundstück P. in O., Flurstück Q., Flur N., Gemarkung O., einschließlich der Gebäude und Freiflächen abweichend von den Baugenehmigungen vom 09.08.1960, 11.06.1964, 03.10.1978, 04.03.1994 einschließlich 3. Nachtrag vom 07.01.1998 und der baulichen Anordnung vom 07.08.1987 zu nutzen, den Sofortvollzug der Untersagung anzuordnen und die Verhängung von Zwangsgeldern für jeden Verstoß gegen die Anordnung anzudrohen.“ Die Untersagungsverfügung sei durch folgende Detail-Untersagungen (im Folgenden: Anträge zu 1) bis 7)) zu konkretisieren:
„- Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen an Mittwochen und Samstagen mit Ausnahme von bis zu 6 vereinsinternen Übungen und Schießsportveranstaltungen im Jahr, deren Durchführung den Antragstellern und der Stadt AC. nachträglich mitzuteilen ist;
- Überlassung des Grundstücks und der baulichen Anlagen, insbesondere der Schießsportanlage[,] an andere Schützenvereine oder sonstige Veranstalter;
- Betreten und Verlassen der Gebäude anders als über den Haupteingang;
- Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen sowie Veranstaltungen anderer Art unter Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder des Schützenvereins O. sind;
- Überlassung der Gebäude und der Freiflächen des Grundstücks für Familienfeiern und ähnliche Veranstaltungen an Vereinsmitglieder und andere Personen;
- Werbung für Schießsportübungen, Schießsportveranstaltungen, Veranstaltungen anderer Art und Gästebewirtungen gegenüber anderen Personen als Mitgliedern des Schützenvereins O.;
- Führung einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Gaststättengesetz, also die Verabreichung von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und die Verabreichung zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle im stehenden Gewerbe.“
Zur Begründung führten die Kläger aus, trotz der Rechtsbelehrungen durch die Beklagte überschreite der Beigeladene nach wie vor die durch die ihm erteilten Baugenehmigungen umgesetzten Grenzen des § 3 BauNVO, was sie unter Bezugnahme auf einzelne Veranstaltungen in den Jahren 2015 und 2016 näher darlegten. Sportliche Nutzungen des Grundstücks des Beigeladenen, die über die Bedürfnisse der Bewohner des (reinen) Wohngebietes „AQ.“ hinausgingen, seien nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Da sich die (bewussten) Rechtsverstöße des Beigeladenen bereits über einen langen Zeitraum hinzögen und die Beklagte nicht nachhaltig genug dagegen eingeschritten sei, stehe ihnen nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 forderte die Beklagte den Beigeladenen dazu auf, ihr eine Aufstellung der bereits durchgeführten und noch geplanten Aktivitäten bzw. Veranstaltungen für das Jahr 2016 zu übersenden. Daraufhin übersandte der Beigeladene ihr unter dem 5. September 2016 einen - mit Schreiben vom 24. September 2016 ergänzten - Veranstaltungsplan. In diesem Zusammenhang erklärte er, zukünftig noch mehr bemüht zu sein, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 informierten die Kläger die Beklagte darüber, dass am Samstag, den 20. August 2016, ab 14:00 Uhr eine Schießsportveranstaltung stattgefunden habe, zu der neben Mitgliedern des Beigeladenen 13 andere Vereine und Institutionen eingeladen worden seien. Nach Abschluss des Schießwettbewerbes sei die Veranstaltung - auch außerhalb des Schützenhauses - noch bis etwa 22:00 Uhr fortgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 bat der Beigeladene die Beklagte um „Genehmigung“ der Durchführung einer für den 7. und 14. November 2016 geplanten Schießsportleiter-Fortbildung mit Teilnehmern auch aus anderen Vereinen des Kreises sowie der Überlassung des Schützenhauses an den Heimatverein des AR. am 11. November 2016. Unter dem 13. September 2016 antwortete die Beklagte, dass gegen die Durchführung der Schießsportleiter-Fortbildung keine Bedenken bestünden. Das Treffen des Heimatvereins sei jedoch unzulässig.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 teilten die Kläger der Beklagten unter Vorlage eines entsprechenden „Protokollauszuges“ mit, dass am 8. September 2016 von 16:40 Uhr bis nach 21:00 Uhr eine vom Kreissportschützenverband S. verantwortete Schießveranstaltung unter Beteiligung der Schützenvereine aus AS., AT., AU. und AV. im Schützenhaus stattgefunden habe. Seitens des Beigeladenen seien nur der 1. Vorsitzende und eine weitere Person anwesend gewesen.
Mit E-Mail vom 24. September 2016 bat der Beigeladene die Beklagte um „Genehmigung“ der für Anfang 2017 geplanten Jahreshaupt- bzw. außerplanmäßigen Mitgliederversammlung.
Mit E-Mail vom 24. Oktober 2016 informierte der Beigeladene die Beklagte darüber, dass die am Sonntag, den 23. Oktober 2016, im Schützenhaus durchgeführte Veranstaltung „AW.“ „bezüglich des Schießens“ bis um 12:00 Uhr gedauert habe, Der Partyservice sei allerdings erst um 13:00 erschienen. Um 15:00 Uhr hätten bis auf fünf Personen, die noch aufgeräumt hätten, sämtliche Personen das Schützenhaus verlassen gehabt. Daraufhin teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit E-Mail vom 25. Oktober 2016 mit, dass dieser es ihr „außerordentlich schwer mache“, dem Antrag der Nachbarn auf Erlass einer Unterlassungsverfügung nicht stattzugeben. Veranstaltungen müssten sonntags um 13:00 Uhr beendet sein. Es reiche nicht aus, dass dann nicht mehr geschossen werde. Bei Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen handele es sich um interne Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Schießsport, die im nächsten Jahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden sechs Termine auch samstags stattfinden könnten. Dabei sei allerdings darauf zu achten, dass Nachbarn keinem übermäßigen Lärm ausgesetzt würden. Dies gelte insbesondere während der Nachtruhe ab 22:00 Uhr.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger vom 8. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die für eine Ermessensreduktion auf „Null“ erforderliche Gefahrenintensität sei nicht gegeben. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei nicht uneingeschränkt anwendbar. Aus den Baugenehmigungen vom 9. August 1960 und vom 11. Juni 1964, die vor Inkrafttreten der (ersten) Baunutzungsverordnung bzw. des später für nichtig erklärten Bebauungsplans Nr. X. „U.“ erteilt worden seien, ergebe sich ein „gewisser Bestandsschutz“ zugunsten des Beigeladenen. Dieser erstrecke sich auf die originäre Vereinstätigkeit, sodass entgegen der Auffassung der Kläger auch Wettkämpfe mit anderen Vereinen zulässig seien. Dies ergebe sich indirekt auch aus der - in Teilbereichen in das öffentliche Recht übergeleiteten - Vereinbarung vom 28. November 1997, die von der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Veranstaltungen ausgehe. Die bauliche Anordnung vom 7. August 1987 sei später wieder aufgehoben worden, sodass die Kläger daraus keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung herleiten könnten. Zwar sei unstreitig, dass es in der Vergangenheit zu Baurechtsverstößen durch den Beigeladenen gekommen sei. Die durch die Bauaufsicht eingeleiteten Maßnahmen seien jedoch nicht erfolglos geblieben. So würden die Räumlichkeiten nicht mehr an Dritte vermietet. Auch private Feierlichkeiten fänden nicht mehr statt. Die Zahl der mittwochs und samstags stattfindenden Veranstaltungen sei deutlich reduziert und die Höchstzahl der an diesen Tagen zulässigen Veranstaltungen im Jahr 2016 eingehalten worden. Lediglich den Begriff „vereinsintern“ habe der Beigeladene auch im Jahr 2016 noch unzutreffend ausgelegt. Darüber hinaus seien in sehr geringem Umfang Veranstaltungen durchgeführt worden, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schießsport gestanden hätten. Die Bußgeldandrohung vom 7. April 2016 und der nachfolgende Schriftverkehr zwischen ihr, der Beklagten, und dem Vertreter des Beigeladenen hätten jedoch auch insoweit zu einem Umdenken seitens des Beigeladenen geführt. So sei der Beigeladene mittlerweile dazu übergegangen, die Bauaufsicht um Genehmigungen für einzelne Veranstaltungen zu ersuchen.
Zu den Detailanträgen sei Folgendes zu bemerken: Der Antrag zu 1) stelle sich als Wiederholung der ohnehin durch die 3. Nachtragsgenehmigung geltenden Rechtslage dar. Eine Mitteilungspflicht des Beigeladenen gegenüber den Klägern sei nicht gegeben. Sie, die Beklagte, werde es sich jedoch vorbehalten, die Veranstaltungspläne des Beigeladenen vorab zu erhalten, um die Zulässigkeit einzelner Veranstaltungen zu prüfen. Die Anträge zu 2) und 4) widersprächen ihrer Rechtsauffassung, nach der die Anlage mit Ausnahme der Mittwochs- und Samstagstermine von anderen Schießsportvereinen mitgenutzt werden könne. Trete bei einem Vergleichsschießen der Verband als Veranstalter auf, so sei dies ebenfalls zulässig. Unzulässig seien dagegen Veranstaltungen, die keine Beziehung zum Schießsport hätten; dies sei jedoch mittlerweile hinreichend bekannt und werde seitens der Bauaufsicht zukünftig entsprechend geahndet. Hinsichtlich des Antrages zu 3) lägen der Bauaufsicht keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Die gelegentlich auf der Terrasse stattfindenden Raucherpausen stellten keinen Verstoß gegen das Baurecht dar; dass insoweit die zulässigen Lärmwerte nicht eingehalten würden, hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass sich nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 6. April 1990 das Schützenhaus als Vorbelastung auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten der Wohnbebauung auswirke. Private Feiern (vgl. den Antrag zu 5)) seien seit mindestens zwei Jahren nicht mehr durchgeführt worden. Die Zulässigkeit von Werbung (vgl. den Antrag zu 6)) unterliege einer Einzelfallprüfung durch die Bauaufsicht. Werbung für unzulässige Veranstaltungen werde untersagt bzw. nachträglich geahndet. Dass das Schützenhaus nicht als Schank- und Speisewirtschaft betrieben werden dürfe (vgl. den Antrag zu 7)), sei dem Beigeladenen hinlänglich bekannt. Nach den vorliegenden Unterlagen würden bei internen Schießsportübungen und -veranstaltungen lediglich Getränke zum Selbstkostenpreis an die Teilnehmer abgegeben; bei größeren Veranstaltungen würden zusätzlich Speisen bei einem Cateringunternehmen bezogen. Eine originäre gaststättenrechtliche Tätigkeit liege darin nicht.
Unter dem 16. November 2016 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung führten sie aus, die Beklagte habe die in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe für das Bestehen eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten missachtet, weshalb die Entscheidung jedenfalls ermessensfehlerhaft sei. Im Übrigen gelte Folgendes: Bei dem Schützenhaus des Beigeladenen handele es sich um einen Fremdkörper, der lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sei. Alle dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen, die die Grenzen des Bestandsschutzes festlegten, beschränkten sich auf die Nutzung durch den Beigeladenen und durch dessen Mitglieder. Veranstaltungen anderer Institutionen seien daher ebenso unzulässig wie Veranstaltungen des Beigeladenen mit vereinsexterner Beteiligung. Auch eine Nutzung der Freiflächen sei von den Genehmigungen nicht gedeckt. Die von der Beklagten sogenannten Raucherpausen fänden in der Regel auf der Terrasse vor dem Schützenhaus statt. Eine derartige Nutzung zu später Stunde durch lautstarke und angetrunkene Personen sei für sie unzumutbar. Die Behauptung der Beklagten, die durch die Bauaufsicht eingeleiteten Maßnahmen hätten dazu geführt, dass Verstöße gegen die Baugenehmigungen unterblieben seien, sei unrichtig. Ob der Beigeladene eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübe, also Getränke und Speisen mit Aufschlag auf den Einkaufspreis anbiete, sei für die Frage der Zulässigkeit der Nutzung unerheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Schützenhaus genieße Bestandsschutz als Vereinssportanlage. Eine solche Sportanlage falle nicht unter § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, weil Sportvereine sich nicht auf die Benutzung ihrer Anlagen zur Befriedigung der Sportbedürfnisse der Bewohner des jeweiligen Wohngebietes beschränken könnten. Die nachträgliche „Herabstufung“ des Schützenhauses auf eine Sportanlage im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO würde den Bestandsschutz in unzulässiger Weise aushebeln. Veranstaltungen unter Teilnahme anderer Vereine oder Einwohner des AR. seien daher zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in Zukunft gegen die Vorgaben der 3. Nachtragsgenehmigung verstoßen werde, lägen - wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt - nicht (mehr) vor. Für das Vorliegen einer gastronomischen Tätigkeit komme es auf die Legaldefinition der Gastronomie als gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die hier nicht gegeben sei, an.
Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte für den Widerspruchsbescheid Kosten in Höhe von 949,11 € gegen die Kläger fest.
Am 29. Juni 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor, die Beklagte gehe in ihren Bescheiden zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung der Grundstücke nicht um ein faktisches reines Wohngebiet handele und der Beigeladene daher Nutzungen ausüben dürfe, die über den Katalog des § 3 BauNVO, die hier in der Fassung von 1990 anzuwenden sei, und über die ihm erteilten Baugenehmigungen hinausgingen. Soweit die Beklagte meine, dass sie, die Kläger, sich nicht uneingeschränkt auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und/oder der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung berufen könnten, stehe dem der Inhalt der unanfechtbar gewordenen - und bis heute verbindlichen - Anordnung vom 7. August 1987 entgegen. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 1990 entnehmen. Da nach der Baunutzungsverordnung von 1962 Anlagen für sportliche Zwecke in einem reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig gewesen seien, habe sich das Baurecht mit der Baunutzungsverordnung von 1990 nachträglich zu Gunsten des Beigeladenen geändert. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei daher hier anwendbar und bei der Auslegung des 3. Nachtrages zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 heranzuziehen. Dies habe zur Folge, dass der Beigeladene sein Vorhaben nur für Zwecke einsetzen dürfe, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets - und nicht sämtlicher Bewohner des AR. - dienten. Dass eine unbeschränkte Anzahl von Nutzungen zu höheren Immissionen führe als die Benutzung ausschließlich durch Bewohner des Gebiets, liege auf der Hand. Schießsportübungen und -veranstaltungen hätten sich auf die Gebäude - die Luftgewehrhalle und die Kleinkaliberschießanlage - zu beschränken; die Einbeziehung der Freiflächen, die auch nicht zum Aufenthalt von feiernden Personen genutzt werden dürften, sei unzulässig. Das Gleiche gelte für das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, denn aus dem nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO maßgeblichen „Gebiet“ sei das Schützenhaus gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen habe durch Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. November 1997 ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen. Auch der Betrieb einer Gaststätte in der üblichen Betriebsweise sei von den Baugenehmigungen nicht gedeckt; zulässig sei allenfalls der Genuss von Alkohol und Speisen im Zusammenhang mit Schießsportveranstaltungen. Die Auffassung der Beklagten, wonach man von einer Gaststättennutzung nur dann sprechen könne, wenn die Gaststätte gewerblich betrieben werde, decke sich nicht mit einer unter Anwendung des Rücksichtnahmegebots durchgeführten Auslegung der Baugenehmigungen. Die danach durch die Baugenehmigungen vorgegebenen Grenzen halte der Beigeladene nach wie vor nicht ein, was die Kläger anhand einzelner Veranstaltungen näher ausführen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. November 2016, ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, ihren Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten gem. § 79 NBauO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Entgegen der Auffassung der Kläger stelle das Schützenhaus Holtensen keinen „Fremdkörper“ dar; vielmehr handele es sich um eine genehmigte Sportanlage, die schon lange vor der Wohnbebauung bestanden habe. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten bestehe nur in Fällen, in denen der baurechtswidrige Zustand materielle Rechte des Nachbarn verletze und ihn darüber hinaus unzumutbar beeinträchtige. Anhaltspunkte für erhebliche oder gesundheitsgefährdende Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten lägen nicht vor; insbesondere während der Nachtzeit komme es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen. Zu berücksichtigen sei, dass die Kläger ihre Wohnhäuser in Kenntnis möglicher Geräuschimmissionen angrenzend an das Schützenhaus errichtet hätten. Dem Rücksichtnahmegebot werde dadurch entsprochen, dass der Beigeladene seine Vereinstätigkeit nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Tagen in teilweise beschränktem Umfang ausüben dürfe. Die Anordnung vom 7. August 1987 verleihe den Klägern keinen Drittschutz. Seit dem 4. Quartal 2016 seien keine nicht dem Schießsport dienenden Veranstaltungen mehr durchgeführt worden. Zudem sei es weder 2016 noch 2017 zu einer Überschreitung der mittwochs und samstags zulässigen Höchstzahl von Veranstaltungen gekommen. Die Verpflichtung des Beigeladenen, das Gebäude nur über den Haupteingang zu betreten und zu verlassen, enthalte kein Verbot, die Terrasse für Raucherpausen zu nutzen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger liege darin nicht; hinsichtlich unzumutbarer Lärmimmissionen sei nichts bekannt. Die Teilnahme ortsfremder Personen an Schießsportveranstaltungen sei zulässig. Wettkämpfe mit anderen Personen und Vereinen seien für die genehmigte Nutzung des Schützenhauses zu Schießsportveranstaltungen geradezu typisch. Die Unzulässigkeit der Teilnahme gebietsfremder Personen ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 BauNVO. Die Vorschrift verlange lediglich, dass die Bewohner des - weit auszulegenden - Gebiets in besonderem Maße von dem Vorhaben profitierten. Dies sei hier der Fall. „Hauptprofiteure“ des Beigeladenen (gemeint wohl: des Schützenhauses) seien die Einwohner AP.. Dass diese nach Angaben der Kläger nur 40 % der Teilnehmer der Schießveranstaltungen stellten, sei im Hinblick auf ihre konstante Mitgliedschaft und Teilnahme unerheblich. Eine gastronomische Tätigkeit werde nicht ausgeübt. Der privatrechtlichen Vereinbarung vom 28. November 1997, die lediglich in Teilbereichen in das öffentliche Recht übergeleitet worden sei, sei sie nicht beigetreten. Die Vereinbarung vermittele den Klägern auch keinen eigentumsrechtlichen Drittschutz. Das Gleiche gelte für den 3. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 4. März 1994, der lediglich die zulässige Nutzung des Grundstücks in objektiver Weise konkretisiere. Darauf, wo und wie die Pkw‘s der Besucher des Schützenhauses parkten, hätten die Kläger keinen Anspruch. Etwaige Verkehrsverstöße seien straßenverkehrsrechtlich zu ahnden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er trägt vor, der in der Vereinbarung vom 28. November 1997 zum Ausdruck kommende Wille der unmittelbar Betroffenen, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen endgültig zu befrieden, sei von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bereits vor Abschluss der Vereinbarung seien Veranstaltungen mit gebietsfremden Personen durchgeführt worden. Da die Vereinbarung keine gegenteiligen Regelungen treffe, sei - auch mit Blick auf das Ziel der endgültigen Befriedung - davon auszugehen, dass der zulässige Personenkreis nicht verändert werden sollte. Dies gelte umso mehr, als der durch gebietsfremde Personen verursachte Lärm ebenso belastend und störend sei wie Lärmbelästigungen durch Bewohner des Gebiets. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei daher nicht anwendbar. Wenn es im Rahmen von Sportveranstaltungen zu Beifalls- und Missfallensbekundungen komme, sei dies nicht zu beanstanden. Die Kläger rückten in rechtsmissbräuchlicher Weise von der Vereinbarung vom 28. November 1997 ab, sodass ihnen bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Außerhalb der Schießsportanlage fänden keine Schießsportübungen oder -veranstaltungen statt. Auch würden keine Veranstaltungen zum Feiern und Rauchen auf Freiflächen durchgeführt. Die Einnahme von Nahrung, Genussmitteln und Getränken auf seinem Gelände stelle ein individuelles Verhalten der betreffenden Personen dar, das einer Regelung durch das öffentliche Baurecht entzogen sei. Auch die Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Besucher der Anlage unterliege nicht dem Bauordnungsrecht. Das von den Klägern behauptete Besucheraufkommen stelle objektiv keine Beeinträchtigung des näheren Umfeldes dar. Die Gaststätte werde nicht betrieben. Die tatsächlichen Angaben der Kläger zu den von ihnen als unzulässig angesehenen Veranstaltungen seien teilweise unrichtig, was der Beigeladene näher ausführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. April 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend zulässig, jedoch unbegründet.
I. Die Klage ist überwiegend zulässig.
Soweit sich die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 wenden, ist die Klage zulässig. Dem Vortrag des Beigeladenen, die Kläger rückten in rechtsmissbräuchlicher Weise von der Vereinbarung vom 28. November 1997 ab, weswegen ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle, folgt die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte an der Vereinbarung vom 28. November 1997 nicht beteiligt gewesen ist, steht diese privatrechtliche Vereinbarung einer gegen die Bauaufsichtsbehörde gerichteten Klage wegen Nichteinschreitens gegen eine - aus Sicht der Kläger - dem öffentlichen Baurecht widersprechende Nutzung des Schützenhauses des Beigeladenen nicht entgegen.
Soweit sich die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbescheid zum Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 wenden, ist die Klage dagegen unzulässig. Die Aufhebung dieses Bescheides würde den Klägern keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen, sodass es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die bei Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zu treffende Kostengrundentscheidung umfasst auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) und ersetzt damit die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostengrundentscheidung. Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören auch die von der Widerspruchsbehörde erhobenen Gebühren und Auslagen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 16). Wenn und soweit das Gericht die Kosten eines Verfahrens dem Beklagten auferlegt, hat dieser die - möglicherweise - von dem jeweiligen Kläger bereits beglichenen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Einwände gegen die Kostenhöhe, die ein gerichtliches Vorgehen auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid zum Widerspruchsbescheid rechtfertigen würden, haben die Kläger nicht erhoben.
II. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kläger haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 119) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 8. Juli 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.
Rechtsgrundlage für das von den Klägern mit ihrem Antrag vom 8. Juli 2016 begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 79 Abs. 1 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Sie kann namentlich die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO). Verstößt der baurechtswidrige Zustand gegen Vorschriften, die - zumindest auch - dem Schutz des Nachbarn dienen, steht diesem zwar grundsätzlich kein - von den Klägern mit der Klage auch nicht geltend gemachter - unmittelbarer Anspruch auf Einschreiten, jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzw. auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (BVerwG, Urt. v. 18.08.1969 - I C 42.59 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2012 - 1 LB 19/10 -, juris Rn. 38; Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 70 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht die behördliche Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
Im Widerspruch zum „öffentlichen Baurecht“ stehen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte und Baumaßnahmen (darunter die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage), wenn sie den in den einschlägigen Vorschriften aufgestellten materiell-rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen (materielle Illegalität) oder wenn formell-rechtliche Regelungen, namentlich solche über die Genehmigungsbedürftigkeit, missachtet werden (formelle Illegalität). „Zu besorgen“ ist ein solcher Widerspruch, wenn bei Durchführung einer Baumaßnahme die Verletzung einer baurechtlichen Vorschrift unmittelbar bevorsteht, d.h. im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 2 NPOG zu erwarten ist (Franke, in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 17. Edition, Stand: 01.11.2020, § 79 NBauO Rn. 21). Auch wenn für die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Nutzungsuntersagung aus objektiv-rechtlicher Sicht grundsätzlich bereits die formelle Illegalität genügt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.07.2010 - 1 ME 62/10 -, juris Rn. 10), lässt sich eine Anspruchsposition des Nachbarn darauf (allein) nicht stützen. Erforderlich ist vielmehr, dass der baurechtswidrige Zustand gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern zumindest auch den Interessen des Nachbarn dient (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.2014 - 1 LA 216/12 -, juris Rn. 11 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 16.04.2019 - 15 CE 18.2652 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 04.12.2020 - 2 A 560/17 -, juris Rn. 40; Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 73).
Daran gemessen ist die Beklagte nicht zur Neubescheidung zu verpflichten. Weder widerspricht die Nutzung des Schützenhauses durch den Beigeladenen drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts noch ist ein solcher Widerspruch zu besorgen.
1. Ein Widerspruch zu drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts ergibt sich nicht im Hinblick auf die Art der Nutzung des Schützenhauses. Zwar haben Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan überplanten oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB faktischen Plangebiet unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12 f.; Bayer. VGH, Beschl. v. 16.04.2019 - 15 CE 18.2652 -, juris Rn. 22, und Beschl. v. 15.10.2019 - 19.1221 -, juris Rn. 5; Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 73). Die Nutzung des Schützenhauses durch den Beigeladenen ist jedoch durch die ihm erteilten - bestandskräftigen - Baugenehmigungen vom 9. August 1960, vom 11. Juni 1964, vom 24. August 1976 und vom 4. März 1994 (einschließlich der Nachträge vom 30. Oktober 1996 und vom 7. Januar 1998) gedeckt.
a) Der Inhalt der Baugenehmigungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme im Bauantrag, der den Gegenstand der Baugenehmigung bestimmt, auch die grüngestempelten Bauvorlagen heranzuziehen. Dies schließt es nicht aus, bei der Auslegung auch weitere Indizien zu berücksichtigen; das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 3 NBauO steht einer Auslegung anhand von außerhalb der Genehmigung liegenden Umständen nicht entgegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Umstände ihrerseits schriftlich dokumentiert sind und wenn in der Genehmigung bzw. den genehmigten Bauvorlagen zumindest ein Bezug zu diesen hergestellt ist - vergleichbar der „Andeutungstheorie“ bei der Auslegung von Testamenten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, juris Rn. 20 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41; VG Würzburg, Beschl. v. 30.09.2020 - W 5 S 20.1131 -, juris Rn. 25).
aa) Gegenstand der vorbezeichneten Baugenehmigungen ist die Errichtung, Erweiterung und Nutzung eines „Schützenhauses“. Eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigten bzw. zugelassenen Art der Nutzung fehlt in den Baugenehmigungen bzw. in den jeweiligen Bauvorlagen. Der Bezeichnung „Schießraum“ in den grüngestempelten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 9. August 1960 sowie der ergänzenden Mitteilung des Beigeladenen vom 11. Januar 1960, wonach der große Raum u.a. zur Einrichtung eines Schießstandes für Luftgewehre und der kleine Raum als Schießraum vorgesehen sei, lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schützenhaus des Beigeladenen der Ausübung des Schießsports dient und damit als Anlage für sportliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung genehmigt ist. Entsprechend wird das Schützenhaus in der am 28. November 1997 geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung sowie in dem - diese Vereinbarung umsetzenden - Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1998 als „Schießsportanlage“ bezeichnet. Aus der Vorgabe dieses Bescheides, wonach an den Tagen Mittwoch und Samstag auf der gesamten Schießsportanlage keine „Schießsportübungen“ und „Schießsportveranstaltungen“ stattfinden dürfen, ergibt sich darüber hinaus im Umkehrschluss, dass das Schützenhaus grundsätzlich sowohl für Schießsportübungen, d.h. zu Trainingszwecken, als auch für Schießsportveranstaltungen genutzt werden darf.
Nach Auffassung der Kammer ist die zugelassene Nutzung des Schützenhauses jedoch nicht auf den reinen Schießsportbetrieb beschränkt, sondern schließt auch die Nutzung im Sinne eines Vereinsheims - und damit insoweit als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke (vgl. Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 4 BauNVO Rn. 14: Vereinsheim als Anlage für kulturelle Zwecke; VG München, Urt. v. 17.11.2015 - M 1 K 15.3452 -, juris Rn. 31: Vereinsheim als Anlage für soziale Zwecke) - mit ein. Dafür spricht maßgeblich, dass mit der Baugenehmigung vom 9. August 1960 neben dem Schießraum auch ein Aufenthaltsraum und mit der Baugenehmigung vom 11. Juni 1964 eine Küche genehmigt worden ist. Dieses Verständnis der Kammer deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter einem Schützenhaus ein „Vereinshaus der Schützen“ verstanden wird (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Schuetzenhaus und https://www.dwds.de/wb/Sch%C3%BCtzenhaus, jeweils zuletzt abgerufen am 22.04.2021). Auch historisch hat das Miteinander bzw. gesellige Beisammensein der Schützen eine lange Tradition (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schützenhaus, zuletzt abgerufen am 22.04.2021). Zulässig ist daher etwa die Nutzung des Schützenhauses durch den Beigeladenen zur Durchführung von Tagungen wie Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie zum geselligen Beisammensein - einschließlich des Konsums von Speisen und Getränken - vor und nach dem Schießen.
bb) In räumlicher Hinsicht schließt das Nutzungsrecht auch die dem Schützenhaus vorgelagerten Freifläche als Terrasse mit ein. Zwar hatte die Beklagte im Jahr 1985 ihre Zustimmung zur Mitbenutzung der Freifläche in bauaufsichtlicher Hinsicht mit der Begründung verweigert, dass in den ihr vorliegenden Unterlagen die Freifläche nicht enthalten und somit nicht genehmigt sei. In den grüngestempelten Bauvorlagen des 1. Nachtrages zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 wird die Freifläche jedoch als „Terrasse“ bezeichnet. Soweit Bauvorlagen von der Bauaufsichtsbehörde - wie hier - mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, werden sie grundsätzlich zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungen (OVG NRW, Beschl. v. 12.01.2001 - 10 B 1827/00 -, juris Rn. 7).
Zwar erstreckt sich eine für ein bestimmtes Bauvorhaben - hier: den Anbau einer Luftgewehrhalle und die Teilüberdachung der vorhandenen Kleinkaliberanlage - erteilte Baugenehmigung nicht auf ein anderes Vorhaben, das lediglich in den Bauvorlagen als Bestand dargestellt und dort von der Bauaufsichtsbehörde nicht gestrichen worden ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.02.1981 - 1 A 64/79 -, BRS 38 Nr. 205; Bayer. VGH, Urt. v. 13.12.1972 - 49 II 72 -, BayVBl. 1973, 295; Stiel/Fontane, in: Große/Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 67 Rn. 11). Vorliegend hat die Beklagte jedoch die in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 als Bestand dargestellten Räume bzw. Flächen nicht nur nicht gestrichen, sondern mit einer Grünkorrektur versehen und damit zum Inhalt ihrer Genehmigung gemacht.
cc) Von den Baugenehmigungen nicht gedeckt sind dagegen Veranstaltungen, die in keinem Bezug zum Schießsport bzw. zur originären Vereinstätigkeit stehen; dies gilt etwa für Familienfeiern. Auch eine Nutzung des Schützenhauses als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Baunutzungsverordnung, d.h. das gewerbliche Anbieten von Speisen und Getränken (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 139. EL August 2020, § 4 BauNVO Rn. 58), ist unzulässig. Davon gehen auch die Beteiligten aus.
dd) Der Charakter des Schützenhauses als Vereinssportanlage und Vereinsheim ist auch maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Nutzerkreises. Dabei hält die Kammer - anders als die Kläger - eine Nutzung durch gebietsfremde Personen nach den Baugenehmigungen nicht für von vornherein unzulässig. Zwar nehmen die Genehmigungen zu der Frage des zulässigen Nutzerkreises nicht ausdrücklich Stellung. Wird einem Sportverein - wie dem Beigeladenen unter dem 9. August 1960 - eine Baugenehmigung für die Errichtung einer (Vereins-)Sportanlage bzw. eines Vereinsheims erteilt, setzt dies jedoch - vorbehaltlich anderer (konkreter) Vorgaben in der jeweiligen Genehmigung - die Nutzung der Anlage durch sämtliche Vereinsmitglieder, unabhängig von deren Wohnort, als zulässig voraus. Derartige Anlagen zeichnen sich begrifflich gerade dadurch aus, dass sie zumindest auch den sportlichen Bedürfnissen von Bewohnern außerhalb des Gebietes dienen bzw. dienen sollen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 30.05.2013 - 1 C 4/13 -, juris Rn. 110; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 24. Edition, Stand: 15.12.2020, § 3 BauNVO Rn. 195).
Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Nutzung des Schützenhauses durch Mitglieder anderer Schützenvereine - insbesondere im Rahmen von Wettkämpfen - durch die erteilten Genehmigungen gedeckt. Zwar war nach den Genehmigungen zunächst offen geblieben, ob neben einer vereinsinternen Nutzung auch Wettkämpfe mit anderen Vereinen zulässig sind. Hierauf haben sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. März 1995 (Az. 1 M 1480/95) als auch das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 8. Februar 1997 (Az. 1 B 45/97) hingewiesen. Die Erklärung des Beigeladenen vom 18. Juli 1995, wonach die Luftgewehranlage nach Abschluss des mit Bescheid vom 4. März 1994 genehmigten An- bzw. Umbaus (lediglich) im bisherigen Umfang „für den Wettkampfsport“ genutzt werden solle, sowie das unter dem 3. Juni 1996 erstellte schalltechnische Gutachten, das Feststellungen auch zur Lärmbelastung „im Rahmen des Wettkampfbetriebes“ enthält, sind nicht Bestandteil des 1. Nachtrages vom 30. Oktober 1996 geworden. Mit der - auf der Vereinbarung vom 28. November 1997 beruhenden - Regelung, dass an den Tagen Mittwoch und Samstag auf der Schießsportanlage keine Schießsportübungen und Veranstaltungen stattfinden dürfen, „mit Ausnahme von jährlich bis zu 6 vereinsinternen Übungen und Veranstaltungen“ (Hervorh. d. Gerichts) setzt der 3. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit (auch) vereinsexterner Veranstaltungen und damit des Wettkampfbetriebes voraus.
Soweit die Kläger vortragen, die Einschränkung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei bei der Auslegung des 3. Nachtrages mit der Folge heranzuziehen, dass der Beigeladene sein Vorhaben nur für Zwecke einsetzen dürfe, die den Bewohner des Gebiets dienten, folgt die Kammer dem nicht. Zwar handelt es sich bei der näheren Umgebung des Schützenhauses, wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 2003 (Az. 12 A 5236/01) festgestellt hat, um ein faktisches reines Wohngebiet. Den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Einschränkung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hat jedoch - wie ausgeführt - im 3. Nachtrag gerade keinen Niederschlag gefunden. Die pauschalen Anträge der Kläger, dem Beigeladenen die Durchführung von Schießsportübungen und Schießsportveranstaltungen unter Teilnahme von Nicht-Vereinsmitgliedern zu untersagen sowie für solche Veranstaltungen zu werben (Anträge zu 4) und zu 6)), hat die Beklagte daher zu Recht abgelehnt.
Soweit die Kläger bei der Beklagten beantragt haben, dem Beigeladenen die Überlassung des Grundstücks und der baulichen Anlagen an andere Schützenvereine oder sonstige Veranstalter zu untersagen (Antrag zu 5)), ist zu differenzieren: Tritt bei einer Schießsportveranstaltung, an der (auch) der Beigeladene beteiligt ist, der Verband als Veranstalter auf, ist diese - aus Sicht der Kammer typische - Praxis von der genehmigten Nutzung des Schützenhauses als Vereinssportanlage gedeckt. Dagegen findet die Überlassung des Schützenhauses an andere (Schützen-)Vereine für die Durchführung eigener Veranstaltungen in den Baugenehmigungen keine Grundlage. Errichtung und Betrieb eines vereinsübergreifenden „Schießsportzentrums“ werden darin nicht genehmigt.
b) Weder verstößt der Beigeladene zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen diese Vorgaben noch ist ein solcher Verstoß zu besorgen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Schützenhaus nach Angaben des Beigeladenen aufgrund der einschränkenden Corona-Maßnahmen seit dem 14. März 2020 überwiegend geschlossen gewesen ist und daher unabhängig vom Verhalten des Beigeladenen keine Veranstaltungen dort mehr durchgeführt werden konnten. Jedoch sind bereits für das Jahr 2019 keine Rechtsverstöße in Gestalt der Durchführung unzulässiger Veranstaltungen (mehr) erkennbar.
Seine frühere - von ihm auch eingeräumte - Praxis, das Schützenhaus für Familienfeiern und ähnliche Veranstaltungen an Privatpersonen zu vergeben, hat der Beigeladene - soweit ersichtlich - im Anschluss an das am 9. Dezember 2014 mit der Beklagten geführte Erörterungsgespräch aufgegeben. Auch sonst ist nicht (mehr) zu besorgen, dass der Beigeladene das Schützenhaus zur Durchführung eigener Veranstaltungen an Dritte überlässt. Zwar ist nach dem - von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen - Vortrag der Kläger im Verwaltungsverfahren am 8. September 2016 eine vom Kreissportschützenverband S. verantwortete Veranstaltung unter Beteiligung der Schützenvereine aus AS., AT., AU. und AV. im Schützenhaus durchgeführt worden. Einige Monate zuvor, am 21. Mai 2016, hatte der Schützenverein AV. nach den - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2018 eine eigene Veranstaltung im Schützenhaus abgehalten. Dass der Beigeladene das Schützenhaus auch nach dem 8. September 2016 noch an Dritte vergeben hat, tragen die Kläger jedoch nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. So listet die von dem Beigeladenen mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 vorgelegte Übersicht der im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen keine Veranstaltungen eines anderen Vereins auf.
Auch im Hinblick auf Veranstaltungen, die in keinem Bezug zum Schießsport bzw. zur originären Vereinstätigkeit des Beigeladenen stehen, fehlt es an einem gegenwärtig (noch) zu besorgenden Rechtsverstoß. Dass der Beigeladene seit der - anlässlich der am 26. März 2016 veranstalteten „Osterfeier“ ergangenen - „letztmaligen“ Aufforderung und Bußgeldandrohung der Beklagten vom 7. April 2016 im Schützenhaus noch Veranstaltungen ohne Bezug zum Schießsport bzw. zu seiner originären Vereinstätigkeit durchgeführt hat, haben die Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Veranstaltung am 7. Dezember 2019. Während die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2021 noch behauptet haben, im Rahmen dieser Veranstaltung sei nicht geschossen worden, hat der Kläger zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, dies könne er nicht mit Sicherheit sagen. Demgegenüber hat die 1. Vorsitzende des Beigeladenen substantiiert dargelegt, dass am 7. Dezember 2019 das Weihnachtspokalschießen der Damen mit anschließender Weihnachtsfeier stattgefunden habe. Zum Schießen seien ausschließlich die Luftgewehre verwendet worden. Dieses Vorbringen erscheint auch deshalb plausibel, weil nach den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung für die Nachbarn des Schützenhauses lediglich das Schießen mit Kleinkaliber akustisch wahrnehmbar ist. Zwar mag es sein, dass die Kläger auch von den Aktivitäten in der Luftgewehrhalle „etwas durch die Fenster [sehen]“. Dass sie jede Schussabgabe verfolgen könnten, hat der Kläger zu 1) jedoch nicht erklärt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben der 1. Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht alle Vereinsmitglieder ihre eigenen Gewehre benutzen. Der Umstand, dass Vereinsmitglieder das Schützenhaus ohne Schusswaffe betreten, lässt daher einen zwingenden Schluss auf den Zweck bzw. Charakter einer Veranstaltung nicht zu.
Die Jahreshauptversammlungen des Beigeladenen am 25. Januar 2019 und am 31. Januar 2021 sowie Veranstaltungen wie das „AX.“ oder das „Vogelschießen“ waren nach den obigen Ausführungen von dem Inhalt der Baugenehmigungen gedeckt. Im Übrigen mögen die Ausführungen der Kläger den Schluss zulassen, dass bei den im Schützenhaus abgehaltenen Veranstaltungen das gesellige Beisammensein gegenüber der sportlichen Betätigung überwiegt. Eine Überschreitung des durch die Baugenehmigungen gesetzten Rahmens liegt darin für sich genommen jedoch nicht.
Auch den von Klägern gestellten Antrag zu 7), dem Beigeladenen den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 NGastG zu untersagen, hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Zur Überzeugung der Kammer ist das Schützenhaus seit dem Jahr 2001 nicht mehr als Schank- und Speisewirtschaft betrieben worden. Zwar tragen die Kläger vor, dass im Schützenhaus nach wie vor Speisen und Getränke konsumiert würden. Die Richtigkeit der Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, wonach (lediglich) bei internen Schießsportübungen und -veranstaltungen Getränke zum Selbstkostenpreis an die Teilnehmer abgegeben und bei größeren Veranstaltungen zusätzlich Speisen bei einem Cateringunternehmen bezogen würden, ziehen sie jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel.
2. Ein Widerspruch zu den Vorschriften des öffentlichen Baurechts ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Umfang der Nutzung.
Zwar hat der Beigeladene in der Vergangenheit gegen die - auf der privatrechtlichen Vereinbarung vom 28. November 1997 beruhenden und damit dem Schutz der Kläger dienenden - (tages-)zeitlichen Vorgaben in Nr. 1 des 3. Nachtrages zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 verstoßen (vgl. den von den Klägern gestellten Antrag zu 1)). So hat er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger im Verwaltungsverfahren am Samstag, den 20. August 2016, eine Schießsportveranstaltung im Schützenhaus durchgeführt, zu der neben Mitgliedern des Beigeladenen 13 andere Vereine und Institutionen eingeladen waren. Damit hat er die Vorgabe in Satz 1 der Auflage Nr. 1 des 3. Nachtrages missachtet, wonach an Samstagen ausschließlich eine begrenzte Zahl vereinsinterner Schießsportveranstaltungen durchgeführt werden darf. Die am Sonntag, den 23. Oktober 2016, ausgetragene Veranstaltung „AW.“ war nach der eigenen Mitteilung des Beigeladenen an den Beklagten vom 24. Oktober 2016 erst um 15:00 Uhr beendet und ging damit über die zeitlichen Vorgaben in Satz 2 der Auflage Nr. 1 des 3. Nachtrages hinaus, wonach Schießsportveranstaltungen sonntags nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr stattfinden dürfen. Dass es nach der daraufhin ergangenen Rechtsbelehrung der Beklagten vom 25. Oktober 2016 zu erneuten Verstößen gegen die Vorgaben in Nr. 1 des 3. Nachtrages gekommen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger jedoch nicht.
Soweit sie vortragen, bei dem am 11. Mai 2019, einem Samstag, abgehaltenen „Königsschießen“ sowie bei der Veranstaltung am 7. Dezember 2019, ebenfalls einem Samstag, habe es sich um vereinsexterne Veranstaltungen gehandelt, haben sie dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar hat die 1. Vorsitzende des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt, es könne sein, dass das Königsschießen versehentlich „auch als Königsschießen der Herren und Bürger“ in der Zeitung annonciert gewesen sei. Die Bürger, die sich vorher bei dem Beigeladenen hätten anmelden müssen, seien jedoch „auf den Montag oder Freitag“ verwiesen worden. Bei der Veranstaltung am 7. Dezember 2019 habe es sich um das - vereinsinterne - Weihnachtspokalschießen der Damen gehandelt. Diesen Ausführungen ist der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Aus dessen Vorbringen ergibt sich darüber hinaus, dass die Kläger den vereinsinternen oder vereinsexternen Charakter einer Veranstaltung lediglich über die von dem Beigeladenen in der Vergangenheit geschalteten Zeitungsannoncen „kontrollieren“ konnten. Inzwischen, so der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung, kündige der Beigeladene seine Veranstaltungen aber nur noch über das Internet „vereinsintern“ an.
Das von den Klägern ebenfalls bemängelte „Königsscheibenanbringen“ am 15. Juni 2019, einem Samstag, fand zwar nach übereinstimmenden Angaben der Kläger und des Beigeladenen unter externer Beteiligung statt. Es handelte sich jedoch nicht um eine Veranstaltung im Schützenhaus. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der 1. Vorsitzenden des Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung sammeln sich bei dieser Veranstaltung die Teilnehmer lediglich für 15 Minuten vor dem Schützenhaus auf der Straße, um anschließend die Schützenkönige einschließlich des Bürgerkönigs abzuholen und in deren Garten zu feiern. Mit den Mitteln des öffentlichen Baurechts lässt sich einem solchen Verhalten nicht begegnen.
Auch den von den Klägern gestellten Antrag zu 3), dem Beigeladenen das Betreten und Verlassen der Gebäude „anders als über den Haupteingang“ zu untersagen, hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Zwar darf das Betreten und Verlassen des Schützenhauses nach der Vorgabe in Satz 1 der Auflage Nr. 2 des 3. Nachtrages zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 ausschließlich über/durch die „Vereinsgaststätte“ - und damit über den Haupteingang des Schützenhauses - erfolgen. Eine gegenteilige Praxis des Beigeladenen haben die Kläger jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die zitierte Vorgabe sei in die Vereinbarung vom 28. November 1997 - und später in den 3. Nachtrag - aufgenommen worden, um das Abhalten von Raucherpausen auf der Terrasse zu untersagen, findet diese Auslegung im Wortlaut der Auflage keinen Niederschlag. Sofern die Lärmimmissionswerte (dazu unter 3.) eingehalten werden, bestehen gegen Raucherpausen auf der - als solche genehmigten - Terrasse aus baurechtlicher Sicht auch sonst keine Bedenken.
3. Soweit sich die Kläger auf eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm berufen, ist ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts ebenfalls nicht gegeben.
Zwar kann eine unzumutbare Immissionsbelastung unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Neubescheidung begründen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 16.04.2019 - 15 CE 18.2652 -, juris Rn. 20; OVG RP, Urt. v. 16.04.2003 - 8 A 11903/02 -, juris Rn. 30). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist jedoch nicht gegeben.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Bayer. VGH, Beschl. v. 21.08.2018 - 15 ZB 17.1890 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Bayer. VGH, Beschl. v. 03.05.2016 - 15 CS 15.1576 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - 3 S 149/17 -, juris Rn. 28).
Die Zumutbarkeitsschwelle, die gegenüber den Klägern als Nachbarn des Schützenhauses einzuhalten ist, wird hier durch den am 30. Oktober 1996 erlassenen 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 - und nicht etwa durch die mit Bescheid vom 17. Januar 1991 aufgehobene Anordnung vom 7. August 1987 - konkretisiert. In dem 1. Nachtrag hat die Beklagte die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) als Auflage gegenüber dem Beigeladenen festgeschrieben. Die Auflage hat sich auch nicht mittlerweile „auf andere Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Zwar haben die Beklagte und der Beigeladene die in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Juli 2003 (Az. 12 A 5236/01) getroffene Feststellung, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Schützenhauses als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren ist, in der Folgezeit nicht (mehr) in Frage gestellt. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass sie nunmehr davon ausgegangen wären, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Immissionsbelastung auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen wäre (vgl. zu dieser Rechtsfigur BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rn. 35). Zum einen beziehen sich die Ausführungen in dem Urteil vom 7. Juli 2003 lediglich auf die Art der zulässigen Nutzung. Zum anderen hatte bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 1990 (Az. 6 OVG C 14/88) sowie in seinem Beschluss vom 30. März 1995 (Az. 1 M 1480/95) darauf hingewiesen, dass zwar die nähere Umgebung auch nach Aufhebung des Bebauungsplans als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, die Wohnbebauung jedoch nicht mehr den Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen für sich in Anspruch nehmen könne, der ihr im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans zustünde. Bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 34 BauGB, so das Oberverwaltungsgericht weiter, könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Wohnbebauung nachträglich an das ursprünglich im Außenbereich gelegene Schützenhaus mit den Schießständen herangerückt sei. Dies wirke sich als Vorbelastung auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten der Wohnbebauung aus. Der Forderung des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. März 1995, die Einzelheiten durch Baugenehmigung zu regeln, ist die Beklagte mit Erlass des 1. Nachtrages zur Baugenehmigung vom 4. März 1994 nachgekommen.
Dass die danach zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) auch nach Umsetzung der in der Vereinbarung vom 28. November 1997 vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen überschritten werden, haben die Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Der Hinweis auf die vor dem Schützenhaus stattfindenden - grundsätzlich zulässigen - „Raucherpausen“ und die dort geführten Gespräche reicht insoweit nicht aus.
4. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts ergibt sich - anders als die Kläger meinen - auch nicht im Hinblick auf die vor dem Schützenhaus angelegten, nach dem Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen allerdings nicht genehmigten, Stellplätze. Die Zulässigkeit von Stellplätzen richtet sich nach § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze in (faktischen) reinen Wohngebieten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Zwar entfaltet die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO nachbarschützende Wirkung. Seine Schutzwirkung kommt den Grundeigentümern der jeweils betroffenen Baugebiete und insbesondere den Nachbarn im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Stellplätze und Garagen zugute (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 15 f.). Dass die insgesamt fünf bis sieben auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen Stellplätze den durch die zugelassene Nutzung als Vereinssportanlage und Vereinsheim verursachten Bedarf überschreiten würden, ist jedoch nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger vortragen, aus dem nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO maßgeblichen Gebiet sei das Schützenhaus gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen, verkennen sie, dass die zugelassene Nutzung auch gebietsfremde Personen mit einschließt. Soweit sie weiter geltend machen, durch Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. November 1997 habe die Benutzung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, ergibt sich dies in dieser Form aus der - zumal privatrechtlichen - Vereinbarung nicht. Vielmehr haben sich die Beteiligten darin lediglich damit einverstanden erklärt, dass vor dem Grundstück des Beigeladenen und den benachbarten Grundstücken - also im öffentlichen Straßenraum - ein eingeschränktes Haltverbot verfügt wird. Dass die vorhandenen Stellplätze nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung planungsrechtlich relevante unzumutbare Störungen oder Belästigungen im Sinne von § 15 BauNVO hervorrufen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1992 - 4 B 81.91 -, juris Rn. 10; Otto, in: BeckOK BauNVO, 24. Edition, Stand: 15.12.2020, § 12 Rn. 26.1), machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Etwaige Verkehrsverstöße sind - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - straßenverkehrsrechtlich zu ahnden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich nach § 154 Abs. 3 VwGO damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.