Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.04.2021, Az.: 7 A 6706/18

Einbeziehung; Klagefrist abgelaufen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.04.2021
Aktenzeichen
7 A 6706/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen an der Bundesstraße 217 (im Folgenden: B 217) in C. im Bereich der Kreuzung „D.“.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks „E.“ in F. und Bewohnerin einer Wohnung in dieser Immobilie. Das entsprechende Grundstück liegt im Außenbereich und bildet zusammen mit einigen wenigen anderen Gebäuden eine Splittersiedlung; eine bauplanerische Festsetzung ist nicht erfolgt.

Im Bereich der Ortslage G. sowie auch im Bereich der Ortslage H. wurde die B 217 in den 1960er Jahren vierspurig als Ortsumfahrung ausgebaut. Mit Ausnahme des Bereichs auf Höhe der besagten Splittersiedlung wurden in den 90er Jahren in dem ausgebauten Abschnitt Lärmschutzwände installiert.

Die Klägerin stellte am 1. Juni 2012 erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Anordnung verkehrsberuhigender Maßnahmen, welcher in ein Verpflichtungsklageverfahren (I.) vor dem erkennenden Gericht mündete. Das Verfahren wurde durch außergerichtlichen Vergleich vom 8. Januar 2013 beendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Gebotenheit verkehrsbeschränkender Maßnahmen (erst) erneut zu prüfen, wenn eine gemeinsam mit der J. (K.) durchzuführende Lärmberechnung für das Grundstück der Klägerin eine Überschreitung der sogenannten „Orientierungswerte“ der 16. BImSchV ergebe.

Am 24. Juli 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten (erneut) den Antrag, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der verkehrsbedingten Lärmbelastungen an der B 217 in C. im Bereich der Kreuzung „D.“ zu ergreifen. Zur Begründung führte sie an, es bestehe der Verdacht, dass der Kfz-Verkehr Lärmpegel verursache, die ihre Gesundheit gefährdeten sowie schädliche Umwelteinwirkungen verursachen könnten. Dies sei nach Studien zu den Auswirkungen von Lärm und Abgasen aus dem Kfz-Verkehr zu vermuten. Nach einem Gutachten der L. (M.) (Anm. der Kammer: N.) von Mai 2012 würden „E.“ Beurteilungspegel von tags 68 dB(A) und nachts von 61 dB(A) erreicht.

In Ergänzung ihres Antrags teilte die Klägerin der Beklagten am 26. September 2016 mit, dass Mitarbeiter der Polizeiinspektion O. den Kurvenbereich vor dem Haus der Klägerin als Unfallschwerpunkt bezeichnet und sich daher für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 70 tagsüber und Tempo 60 nachts ausgesprochen hätten.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, nunmehr - nachdem der Beklagten die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2015 vorlägen - über ihren Antrag zu entscheiden.

Unter dem 5. Dezember 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die P. noch keinen endgültigen Datensatz der Bundesanstalt für Straßenwesen zur Immissionserhebung im Bereich des Grundstücks der Klägerin erhalten habe. Die schalltechnischen Berechnungen würden jetzt wieder anlaufen, so dass mit einer Bescheidung des Antrags der Klägerin im ersten Quartal 2018 zu rechnen sei.

Die Klägerin hat am 15. Oktober 2018 - Eingang bei Gericht am 17. Oktober 2018 - die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, nunmehr den Antrag der Klägerin vom 24. Juli 2016 zu bescheiden.

Unter dem 4. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. Juli 2017 auf verkehrsbehördliche Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der verkehrsbedingten Lärmbelastungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die festgestellte Lärmbelastung (64,2 dB(A) tags und 58,6 dB(A) nachts) zwar nach wie vor die maßgeblichen Orientierungswerte der 16. BImSchV überschreite, im Rahmen der Ermessensentscheidung allerdings von der Anordnung einer Maßnahme abgesehen werde. Die Interessen der Klägerin, Beeinträchtigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen durch Verkehrslärm und Abgase zu ersparen, seien gegen die Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer und der Allgemeinheit durch verkehrsbehördliche Anordnungen zum Immissionsschutz abzuwägen. Die Überschreitung der Orientierungswerte zur Tageszeit seien von der Klägerin aufgrund der Bestandssituation schlichtweg hinzunehmen. Zudem lasse die Entwicklung der Lärmbelastung tagsüber sogar eine Einhaltung der Orientierungswerte in absehbarer Zeit erwarten. In Betracht komme daher als mildeste geeignete Maßnahme allein eine weitergehende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 80 km/h zur Nachtzeit. Weiterhin liege das Wohnhaus der Klägerin in einer Splittersiedlung im Außenbereich am Rande der Ortschaft H., während die B 217 in diesem Bereich als Hauptverkehrsachse vierspurig ausgebaut sei und als Erschließung des Q. eine große Bedeutung für die verkehrliche Erschließung habe. Gegenüber den sehr hoch zu bewertenden Interessen an einem reibungslosen Verkehrsfluss sei das Interesse der Klägerin, ihre im bauplanerischen Außenbereich gelegene Bestandsimmobilie vor Verkehrslärm zu schützen, als nachrangig zu bewerten. Gegen die Anordnung spreche weiterhin, dass eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation bereits durch bauliche Maßnahmen der Klägerin zum Lärmschutz möglich sei. Ob hierfür eine finanzielle Zuwendung gewährt werden könne, wäre in einem gesonderten Verfahren gegenüber der K. als zuständigem Träger der Straßenbaulast zu klären.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Januar 2019 ist bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt worden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde oder der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2019 in das Verfahren einbezogen werden solle.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geantwortet: „Zunächst bitte ich die verspätete, urlaubsbedingte Beantwortung zu entschuldigen. Der Bescheid vom 4. Januar 2019 soll in das Verfahren einbezogen werden.“ Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen ausgeführt, die Lärmwerte lägen, insbesondere nachts, unstreitig immer noch über denen der Orientierungswerte der 16. BImSchV. Sie wichen erheblich von denen der M. ab und seien insofern zu hinterfragen. Selbst die örtlich zuständige Polizei O. habe eine Geschwindigkeitsreduzierung - allerdings aus Unfallgesichtspunkten - befürwortet.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr sinngemäß,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2019, zugegangen am 16. Januar 2019, zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 24. Juli 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erachten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid vom 4. Januar 2019.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

Der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Ablehnungsbescheid vom 4. Januar 2019, der der Klägerin mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 16. Januar 2019 bekanntgegeben wurde, ist bestandskräftig geworden.

1. Die Klägerin hat auf das Ergehen des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 4. Januar 2019 - unstreitig - nicht erneut Klage erhoben und den ablehnenden Bescheid zum Gegenstand einer (weiteren) Verpflichtungsklage gemacht.

2. Die Klägerin hat weder mit ihrem in der Klageschrift gestellten Klagantrag noch einem anderen, vor Ergehen des Ablehnungsbescheides eingereichten Schriftsatz, den Ablehnungsbescheid - vorgreiflich - in das Verfahren einbezogen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232/83 -, juris Rn. 4).

Mit dem in der Klageschrift formulierten Klagantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin vielmehr ausdrücklich (lediglich) begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zu bescheiden. Der Wortlaut dieses ursprünglichen Klagantrages ist insoweit eindeutig und lässt eine weitergehende Auslegung nicht zu.

3. Die Klägerin hat den ablehnenden Bescheid nicht während der Klagefrist einbezogen.

a. Die rechtzeitige Einbeziehung wäre zur Wahrung der Klagefrist erforderlich gewesen, weil im Falle einer - wie hier - Untätigkeitsverpflichtungsklage ein (etwaiger) ablehnender Bescheid nicht „automatisch“ in das Verfahren einbezogen/einzubeziehen ist.

Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 18. Oktober 2017 - 8 A 100/16 -, juris Rn. 20 ff.) zutreffend ausgeführt:

„Aus § 75 Satz 4 VwGO lässt sich eine automatische Einbeziehung des während des Klageverfahrens ergangenen Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides in das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht entnehmen (VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, Rn. 25, juris).

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein während der Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ergangener Ablehnungsbescheid bzw. ein nachträglich ablehnender Widerspruchsbescheid automatisch in das Klageverfahren einbezogen wird oder ob es hierfür einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers innerhalb der Rechtsmittelfrist bedarf (für letzteres: VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 K 2161/08.GI zitiert nach VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 7 K 2360/11.GI –, juris, ebenso für eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris, offengelassen für eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 75 Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 7 K 2360/11.GI –, juris; VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2001 – 6 K 2489/00.We –, juris).

Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist entweder eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Als Verpflichtungsklage und damit letztlich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet unterscheidet sie sich allein dadurch von einer normalen Verpflichtungsklage, dass wegen unterbliebener Bescheidung des bei einer Behörde gestellten Antrages die Freistellung von der Durchführung des Vorverfahrens in Anspruch genommen wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, Rn. 3, juris).

Die nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten gemäß § 75 Satz 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage ist zwar zulässig, schließt die Fortführung des Vorverfahrens jedoch nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 1986 – 2 B 65/85 –, Rn. 4, juris). Ist der bei der zulässigen Untätigkeitsklage nach Klageerhebung nicht innerhalb einer gerichtlich gesetzten Nachfrist ergangene Verwaltungsakt für den Betroffenen negativ, kann er seine Klage unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsaktes fortführen; verpflichtend ist diese Vorgehensweise aber nicht. Vielmehr kann er auch Widerspruch gegen den nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt einlegen bzw. im Falle eines nachträglichen Widerspruchsbescheides Klage erheben und die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklären (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1998 – Bf II 2/96 –, Rn. 22, juris).

Legt der Betroffene innerhalb der Klagefrist jedoch weder Klage ein noch erklärt innerhalb dieser Frist die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das anhängige Klageverfahren, so wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig. Nach Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides ist eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht mehr möglich.

Für eine automatische Einbeziehung des nachträglich erlassenen negativen Verwaltungsaktes in das Verfahren der Untätigkeitsklage fehlt jede gesetzliche oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableitbare Rechtsgrundlage. Der nachträglich ergangene negative Verwaltungsakt wird nicht automatisch rechtshängig (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl., § 75 Rn. 14). Hierfür bedarf es einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers. Diese muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der ablehnende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, also innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bzw. der Klagefrist gemäß § 74 VwGO. Der ablehnende Bescheid muss nämlich, um nicht Bestandskraft zu erlangen, ununterbrochen angefochten sein (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 1994 – 2 L 22/93 –, Rn. 15, juris).“

b. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Nach eigenen Angaben ist der ablehnende Bescheid der Klägerin am 16. Januar 2019 zugegangen und damit ihr gegenüber im Sinne von § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwfVG - bekanntgegeben. Fristbeginn war mithin der 17. Januar 2019 und Fristende der 16. Februar 2019, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -.

c. Schließlich kann es dahinstehen, ob in dem Schriftsatz vom 1. März 2019 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt ist, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Vorbringen, die Klagefrist urlaubbedingt nicht eingehalten zu haben, jedenfalls eine Verhinderung ohne Verschulden i.S.d. Vorschrift nicht dargetan hat. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO den Antragstellern zugerechnet. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten belegt, dass ihn in Bezug auf die in Rede stehende Versäumung der Klagefrist ein eigenes Organisationsverschulden trifft. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben. Dementsprechend ist er gehalten, alles ihm Zumutbare zur Einhaltung der Fristen zu tun und zu veranlassen. Dies schließt insbesondere die Verpflichtung ein, vor Antritt eines Urlaubs - auch und gerade als Einzelanwalt - geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass während des Urlaubs ablaufende Fristen eingehalten werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 42/08 -, juris Rn. 6).

4. Nach einschlägiger Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 V 3/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.) ist die erkennende Kammer zwar an einer weitergehenden Sachbeurteilung gehindert. Danach darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden. Gleichwohl hat die Kammer ihre Rechtsauffassung zur Unbegründetheit der Klage der Klägerin in der Hinweisverfügung vom 1. April 2021 detailliert dargelegt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird nicht für notwendig erklärt, da kein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt hat.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

V. Die Berufung ist gemäß § 124a VwGO i.V.m § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein während der Anhängigkeit einer Untätigkeits(verpflichtungs)klage ergangener Ablehnungsbescheid automatisch in das Verfahren einbezogen wird, von grundsätzlicher Bedeutung ist.