Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.04.2021, Az.: 13 A 4838/20

ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Schule; Volkshochschule

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.04.2021
Aktenzeichen
13 A 4838/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Versorgungsbezüge.

Die Klägerin war Oberstudienrätin und trat auf eigenen Antrag zum 1. August 2020 in den vorzeitigen Ruhestand.

In der Zeit vom 12. Juni 1989 bis zum 15. April 1991 war die Klägerin bei der Stadt C. als Zeitangestellte mit zunächst 20 Wochenstunden, später dann mit 38,5 Stunden nach BAT IVa beschäftigt. Sie war dort als pädagogische Mitarbeiterin (Deutsch für Aussiedler) tätig. Der nähere Aufgabenkreis ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis der Stadt C. vom 12. Juni 1991 (Bl. 26a der Beiakte). Zum 12. August 1991 nahm die Klägerin dann ihre Tätigkeit als beamtete Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst auf.

Mit Schreiben vom 11. März 2020 beantragte sie, ihre Dienstzeiten bei der Stadt Seelze als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 6. Mai 2020 die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. August 2020 fest. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurde die Angestelltenzeit bei der Stadt C. nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2020 lehnte der Beklagte dann auch ausdrücklich den Antrag auf Anerkennung der Beschäftigungszeit bei der Stadt C. vom 12. Juni 1989 bis 15. April 1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ab. Eine Tätigkeit im Schuldienst gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1b NBeamtVG liege nicht vor, weil die Klägerin nur pädagogische Mitarbeiter gewesen sei. Dieser Ablehnungsbescheid ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 4875/20.

Am 13. Juli 2020 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2020 ebenfalls Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 6. Mai 2020 ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2020, zugestellt durch Einschreiben am 8. September 2020, zurück. Es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Studienrätin/Oberstudienrätin und der früheren Beschäftigung bei der Stadt C.. Die Tätigkeit an einer Volkshochschule stelle keinen Schuldienst dar.

Die Klägerin hat am 21. September 2020 Klage erhoben.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b NBeamtVG lägen vor. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit im Schuldienst. Volkshochschulen seien der größte Anbieter öffentlicher Weiterbildung in Niedersachsen und erfüllten einen öffentlichen Bildungsauftrag. An der Volkshochschule, an der sie, die Klägerin, beschäftigt gewesen sei, sei Schüler nachträglich der Hauptschulabschluss vermittelt worden. Dies entspreche einer Tätigkeit in einer Schule. Sie habe Erfahrungen mit schwierigen Schülern erworben und Förderkonzepte für Schüler nicht-deutscher Herkunftssprache entwickelt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2020 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit bei der Stadt Seelze vom 12. Juni 1989 bis zum 15. April 1991 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes B-Stadt vom 22. Oktober 2020 13 A 5367/18 -. Abgesehen von der Frage, ob die streitige vor Dienstzeit in funktioneller Hinsicht zu Ernennung geführt hat, liege auch eine von der Klägerin zu vertretende Unterbrechung vor.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Festsetzung von höheren Versorgungsbezügen im Hinblick auf ihre frühere Tätigkeit bei der Stadt Seelze.

§ 10 NBeamtVG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Danach sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur späteren Ernennung geführt hat. Das war bei der Klägerin indes nicht der Fall. Zur Ernennung hat lediglich der erfolgreiche Abschluss von Studium und Vorbereitungsdienst geführt.

Eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b NBeamtVG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst gestanden hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; jedoch nur, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt besteht.

Die Tätigkeit an der VHS D. war jedoch keine Tätigkeit im Schuldienst im Sinne dieser Vorschrift.

„Schuldienst“ kann - dies ergibt sich schon aus dem Begriff - nur an einer Schule geleistet werden (vgl. auch VG München, Urt. v. 19.05.2009 - M 5 K 07.2935; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 00.00.0000 – 13 A 1978/11 –, hier Rn. 25, juris). Eine Volkshochschule in städtischer Trägerschaft stellt aber schon keine Schule dar. Schulen sind nach § 1 Abs. 2 NSchG nur alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne des niedersächsischen Schulgesetzes (so auch schon VG Hannover, Urt. vom 13. Oktober 2016 – 13 A 5863/15 -).

Ob eine Berücksichtigung daneben auch an der eingetretenen Unterbrechung scheitert, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung mehr.

Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Begründung ab.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.