Landgericht Braunschweig
Urt. v. 29.12.2016, Az.: 1 O 2084/15
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 29.12.2016
- Aktenzeichen
- 1 O 2084/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf eine Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung des Annnahmeverzuges wegen eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin in Anspruch.
Mit Kaufvertrag vom 27.07.2010 kaufte die Klägerin bei dem Vertragshändler der Beklagten, der XXX einen XXX. Das Fahrzeug wurde nach Auslieferung unter Beigabe einer Konformitätserklärung vom 8.11.2010 am 14.12.2010 zugelassen. Im Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand eingebaut. Dies bedeutet, dass der eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 EU5 von einer Software so gesteuert wird, dass bei Erkennen des Durchlaufens von Testzyklen auf dem Prüfstand eine vom normalen Fahrbetrieb abweichende Einstellung der Abgasrückführung erfolgt, welche dazu führt, dass sich der Ausstoß von Schadstoffen in die Umwelt, insbesondere der Stickoxide, verringert, während im normalen Fahrbetrieb die Stickoxidwerte im Abgas deutlich höher sind. Die Verwendung dieser Software legte die Beklagte sowohl bei der Durchführung der offiziellen Testzyklen zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt und die Einstufung in die steuerlich relevante Abgasnorm Euro 5 als auch bei der Bewerbung am Markt nicht offen, obwohl dies Einfluss auf die Einstufung in Euro 5 und damit auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs hat. Erst im September 2015 räumte die Beklagte in Deutschland das obige Verhalten ein. Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Eine Überarbeitung des Fahrzeuges durch die Beklagte ist bislang nicht erfolgt; die EG-Typen-Genehmigung nach Abgasnorm Euro-5 wurde vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und bislang nicht widerrufen.
Die Klägerin behauptet, das mit der oben beschriebenen Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattete Fahrzeug sei mangelhaft, es sei ihr bei dem Kauf darauf angekommen, gezielt ein umweltfreundliches Kraftfahrzeug zu erwerben; dies sei bei dem Verkaufsgespräch ein zentraler und im Ergebnis kaufentscheidende Punkt gewesen; die erhebliche Internetwerbung sowie Prospekte der Beklagten, in denen jeweils dezidiert für ein besonders umweltfreundliches Auto mit niedrigen Abgaswerten und „sauberem Diesel“ geworben worden seien, hätten die Kaufentscheidung der Klägerin wesentlich beeinflusst. Der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges tätige Vorstand der Beklagten habe von den Manipulationspraktiken Kenntnis gehabt, jedenfalls aber davor seine Augen verschlossen, dass die Euro Normen 5 und 6 für Diesel bei diesem Motorentyp nur manipulativ erreichbar seien; dem derzeitigen Vorstand sei dies aus der Tätigkeit der Innenrevision bekannt. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten beabsichtigte Überarbeitung der Fahrzeuge durch Rückruf und Umprogrammierung sei ohne nachteilige Effekte auf u.a. Motorleistung, (Kraftstoff-)Verbrauch, Schadstoffausstoß und Kosten nicht möglich. Die im Motor zum Einsatz kommende Software führe zudem zu einem geminderten Wiederverkaufswert.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden aus der von der Beklagten abgegebenen Neuwagengarantie vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu. Sie ist weiter der Ansicht, bereits der Erwerb des - nach ihrer Behauptung - mangelbehafteten Fahrzeuges sei eine Eigentumsverletzung, da die Behebung des durch die Abschaltvorrichtung bestehenden Mangels nachteilige Folgen für den gesamten Motor habe; auch der Erwerb des Fahrzeuges mit nicht vertragsgemäßen Eigenschaften stelle einen zur Rückabwicklung verpflichtenden Schaden dar. Der Anspruch auf Rückabwicklung ergebe sich weiter aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 826 BGB; die Beklagte hafte für das Handeln der für sie tätigen Ingenieure.
Zudem ist die Klägerin der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese sie darüber getäuscht habe, dass das Fahrzeug umweltfreundlich sei, weil es lediglich Abgase im Rahmen der Zulässigkeitswerte für die Euro 5 Norm ausstoße. Jedenfalls aber habe die Beklagte sie getäuscht, indem sie sie im Unklaren darüber gelassen hat, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Die Klägerin behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass die Umweltbelastung erheblich höher ist, als die Euro 5 Norm vorgibt bzw. gewusst hätte, dass eine Abgasmanipulationssoftware verbaut ist.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte hat an die Klägerin 31.800,00 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2010 (Auslieferung- und Zahlungszeitpunkt) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Marke XXX und der Fahrzeugnummer XXX und dem amtlichen Kennzeichen XXX.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges und der Zahlungsverpflichtung aus Nr. 1 in Verzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges aus § 443 Abs. 1 BGB wegen einer vor der Beklagten abgegebenen Garantie betreffend die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte als Herstellerin eine (eigenständige) Garantieerklärung i.S.d. § 443 Abs. 1 BGB abgegeben hat. Voraussetzung der Garantie gem. § 443 BGB ist ein Garantievertrag, der durch eine Garantieerklärung des Garantiegebers und deren Annahme durch den Garantienehmer zustandekommt. Dabei begründet einschlägige Werbung allein keine Garantie; erforderlich ist eine Garantieerklärung, also eine auf den Abschluss einer eigenständigen Garantie gerichtete, abgegebene Willenserklärung des Garantiegebers (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 443 Rn. 5f.). Ob ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages vorliegt, ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte über allgemeine, zum Kauf auffordernde Werbung hinaus rechtsverbindlich ein Garantieangebot i.S.d. Umweltverträglichkeit und insbesondere nicht dahin abgegeben hat, dass sich die Beklagte unabhängig von kaufvertraglichen Ansprüchen der Klägerin gegen den Verkäufer bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abgaswerte Rückabwicklung (bzw. Übernahme der vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung aus einem Gebrauchtfahrzeugkauf) verpflichtet.
2. Die Klägerin hat auch kein anderweitiges, als Grundlage eines Schadensersatzanspruches gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB in Betracht kommendes Schuldverhältnis dargelegt, ebenfalls nicht die Voraussetzungen der quasivertraglichen Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB.
Ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Beklagten bei einem Fahrzeugerwerb der Klägerin über den Vertragshändler der Beklagten besteht nicht. Gleichfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, in besonderem Maß Vertrauen in die Beklagte bzw. einen ihrer Erfüllungsgehilfen gesetzt zu haben dahin, dass die Prüfzyklen betreffend die Erreichung der Euro 5 Norm ohne Verwendung einer manipulierenden Software durchgeführt werden. Soweit schließlich Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Betracht gezogen werden könnten, ist - unabhängig von der Frage, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zur Euro 5 Norm auch eine Aufklärung über den Einsatz der verwendeten Software bei der Durchführung der Testzyklen erfordert hätte -, nicht dargelegt, dass die Kaufentscheidung der Klägerin auf der Verwendung eines entsprechenden Prospektes der Beklagten beruhte.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, ob der Pkw infolge der Software mangelhaft ist, liegt eine Eigentumsverletzung durch den Ankauf des Pkw nicht vor. Der Erwerb einer mangelhaften Sache selbst stellt keine Eigentumsverletzung dar (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 178); gleichfalls liegt kein Fall eines eine deliktische Haftung auslösenden „weiterfressenden Schadens“ vor; die eingebaute Software ist nicht geeignet, den Pkw zu zerstören oder zu beschädigen. Die Voraussetzung der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Integritätsinteresse und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht „stoffgleich“ sind, denn das Deliktsrecht schützt nicht das Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (BGH NJW 2011, 594 Tz. 26); eine Haftung nach § 823 entfällt daher, wenn das eingebaute fehlerhafte Teil lediglich zu einer Funktionsstörung der Gesamtsache führt (BGHZ 117, 183). Dass die Software dazu führt, dass der Pkw beschädigt oder zerstört wird, ist von der Klägerin nicht dargetan und nicht ersichtlich, gleichfalls nicht, dass dies durch einen etwaigen Austausch der Software eintritt.
Die Klägerin hat auch eine konkrete, durch die im Pkw verwendete Software verursachte Beschädigung der Gesundheit nicht dargelegt.
4. Die Klägerin hat gegen Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Die Klägerin hat eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten nicht dargelegt. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist; dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein, er muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (Fischer, StGB, 63. Aufl., Paragraf 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob es der Beklagten bei der Verwendung der eingebauten Software um einen Wettbewerbsvorteil durch die Reduzierung ansonsten erforderlicher Entwicklungs- und Produktionskosten ging. Soweit die Klägerin einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar.
5. Gleichfalls scheidet mangels Vorliegens eines Schutzgesetzes Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das UWG aus; § 3 und § 16 UWG sind keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 72 m.w.N.).
6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB.
a) Soweit die Klägerin zur Begründung geltend macht, die Beklagte habe sie über die Umweltverträglichkeitseigenschaften des gekauften Fahrzeuges getäuscht, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch. Eine dahingehende Täuschung der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte hat als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges lediglich damit geworben, dass dieses Fahrzeugmodell im Rahmen der Erlangung der Typengenehmigung auf dem Rollenprüfstand bei Ableistung des Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Grenzwerte der Euro 5a Norm in 2009 eingehalten hat. Weitergehende Versprechen dahingehend, dass diese Grenzwerte, insbesondere im Hinblick auf den Stickoxidwert, im Realbetrieb nicht überschritten werden, sind nicht erfolgt. Insoweit liegt eine vergleichbare Situation zur Herstellerangabe betreffend den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch vor. Insoweit muss dem Käufer bewusst sein, dass die angegebenen Werte nicht im Realbetrieb, sondern unter definierten, vom individuellen Realbetrieb abweichenden Testbedingungen ermittelt wurden, die primär darauf abzielen, eine Vergleichbarkeit der Testergebnisse hinsichtlich der Vielzahl von Testungen und Fahrzeugtypen zu erreichen und nicht den Realbetrieb des einzelnen Fahrzeuges abzubilden.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, der Mangel am Fahrzeug bestehe in dem Vorhandensein einer möglicherweise unzulässigen Manipulationssoftware an sich bzw. in dem Abweichen des Schadstoffausstoßes im Realbetrieb im Vergleich zum Prüfstandbetrieb, der Beklagten sei vorwerfbar, dass sie bei nicht offengelegt habe, dass die Typengenehmigung und Einstufung in die Euro 5a Norm nur unter Verwendung der Manipulationssoftware erreicht wurde, so fehlt es jedenfalls an dem mit der Klageforderung geltend gemachten Schaden.
Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Verwendung der Software gewusst hätte, das Fahrzeug nicht erworben hätte, weil für sie die Unsicherheit bestanden hätte, ob sie die Gegenleistung für den Kaufpreis, nämlich das Fahrzeug, zukünftig überhaupt hätte nutzen können bzw. unter welchen Bedingungen. Ungeachtet der Frage, ob es sich um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte, ist der Widerruf der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs aktuell nicht zu befürchten. Eine fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs ist als Folge der durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufes der betroffenen Fahrzeuge zwecks Nachrüstung durch die Beklagte (derzeit) nicht gegeben mit der Folge, dass der mit der Klage geltend gemachte Vermögensschaden durch Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr besteht. Bei einer Betrachtung der Vermögenssituation der Klägerin im Sinne der Differenzmethode (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 264/82) ergibt sich, dass diese vor dem Vertragsschluss ein Vermögen in Höhe des Kaufpreises hatte und nunmehr das Fahrzeug in entsprechendem Wert (unter Berücksichtigung des Wertverlustes und der gezogenen bzw. nicht gezogenen Nutzungen) besitzt.
c) Soweit ein Vermögensverlust durch einen geringeren Wiederverkaufswert des streitgegenständliche Fahrzeuges wegen der Verwendung der Manipulationssoftware oder nach Entfernen derselben aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich Motorleistung/Kraftstoffverbrauch/Emissionen/Lebensdauer denkbar ist, ist ein entsprechender Schaden mangels Verkaufs bislang nicht eingetreten. Die Klägerin hat auch keine konkrete Verkaufsabsicht vorgetragen hat. Im Falle der Nutzung des Fahrzeuges bis zu dessen Verschrottung (Unfall, Alter) würde sich ein solcher Schaden aber nicht realisieren. Ein vom Leistungsantrag auf Zahlung durch Umdeutung ggf. miterfasster Feststellungsantrag (BGH, Urteil v. 31.01.1984 - VI ZR 150/82) im Hinblick auf den ggf. bei Weiterverkauf eintretenden Vermögensverlust unter Berücksichtigung des Feststellungsinteresses im Hinblick auf die Verjährungsproblematik war nicht zuzusprechen, da eine Verkaufsabsicht nicht dargetan ist und insoweit der Zahlungsantrag nicht in einen solchen Feststellungsantrag umgedeutet werden kann.
d) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin geltend macht, im Falle der Deaktivierung der Manipulationssoftware sei ein erhöhter Verbrauch bzw. ein Leistungseinbruch zu befürchten. Ein allein allgemein drohender Schadenseintritt begründet noch keinen Schaden. Auch insoweit lagen - bei etwaiger entsprechender Auslegung des Klageantrags - die Voraussetzungen einer konkreten Feststellung nicht vor.
e) Dass das Fahrzeug selbst mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, führt für sich allein betrachtet nicht zu einem Vermögensschaden betreffend die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Zwar ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn diese Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage aber besteht. Die Differenzhypothese ist stets einer normativen Kontrolle zu unterziehen, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (BGH, Urteil vom 26.09.1997 – V ZR 29/96). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Insoweit wäre ein Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit Manipulationssoftware durchaus denkbar, im konkreten Fall aber abzulehnen, da die Klägerin aufgrund der Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes das Fahrzeug weiterhin zu den mit dem Kaufvertragsschluss beabsichtigten Zwecken, nämlich der allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr, verwenden kann.
Mangels eines Zahlungsanspruchs war die Klage auch wegen der weiter geltend gemachten Zinsen und der Feststellung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO anzuordnen.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 GKG, § 3 ZPO.
Das Vorbringen in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.11.2016 sowie den weiteren Schriftsätzen vom 02.12.2016, 21.12.2016 und 27.12.2016 bot zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung keine Veranlassung.