Landgericht Braunschweig
Urt. v. 06.12.2016, Az.: 6 S 171/16

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
06.12.2016
Aktenzeichen
6 S 171/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 18.04.2016 - AZ: 27 C 36/15

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 18.04.2016 (AZ.: 27 C 36/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 2. der Berufungsbegründung (betreffend die Tagesordnungspunkte 3 und 4) zurückgewiesen worden ist.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf die Stufe bis 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen in der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Kläger war ursprünglich Eigentümer von 2 Wohneinheiten einer Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 4 Wohneinheiten. Der Kläger hat in der Folgezeit das Eigentum an einer seiner Wohnungen (Wohnung Nr.4) an die XXX übertragen, was auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die XXX. Der Kläger ist selbst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der XXX und auch Kommanditist sowie alleiniger Gesellschafter der XXX. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 erklärte der Kläger, weiterhin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zu sein. In der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 wurde die die XXX gleich zu Versammlungsbeginn auf Antrag einer Eigentümerin durch Mehrheitsbeschluss mit einem Stimmverhältnis von 2:1 vom Stimmrecht in der Versammlung wegen unzulässiger Stimmenmehrung ausgeschlossen (TOP 1). Es folgten unter anderem weitere Beschlüsse über die Genehmigung der Tagesordnung (TOP 2) sowie über die Jahresabrechnung (TOP 3) und Verwalterbestellung (TOP 4) Hinsichtlich weiterer Einzelheiten dieser Eigentümerversammlung wird auf das Versammlungsprotokoll Bezug genommen (Anlage K 1 Bl. 40 ff. d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die XXX hätte nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen werden dürfen. Hierfür bestehe keine gesetzliche Grundlage. Außerdem hätte der diesbezügliche Antrag bereits in der Einberufung bezeichnet werden müssen. Er habe das Eigentum an die die XXX aus steuerlichen Gründen übertragen und nicht -wie von den Beklagten behauptet-, um sein Stimmrecht zu missbrauchen. Er ist daher der Ansicht, dass die angefochtenen Beschlüsse unwirksam seien.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 bezüglich des Ausschlusses der die XXX vom Stimmrecht (TOP 1) in der Versammlung festzustellen, hilfsweise, für unwirksam zu erklären sowie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 zu TOP 3 sowie zu TOP 4 für ungültig zu erklären, hilfsweise, deren Nichtigkeit festzustellen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.

Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger bereits die Aktivlegitimation für die erhobene Anfechtungsklage fehle, da dieser nicht personenidentisch mit der XXX sei. Ein etwaiger Feststellungsanspruch hinsichtlich der Unwirksamkeit/Nichtigkeit des Beschlusses stünde -wenn überhaupt- nur der XXX zu. Ferner sei die XXX zu Recht durch die Versammlung vom Stimmrecht ausgeschlossen worden wegen -im Hinblick auf das geltende Kopfprinzip- unzulässiger und rechtsmissbräuchlicher Stimmenmehrung.

Durch das dem Kläger am 21.04.2016 zugestellte Urteil vom 18.04.2016 hat das  Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, dies wesentlich mit der Begründung, dass die Beschlüsse weder von vornherein nichtig noch unwirksam seien. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, da hinsichtlich des TOP 1 kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da sich der Beschluss ebenso wie ein Eigentümerbeschluss zur Geschäftsordnung mit Beendigung der Versammlung erledigt habe. Bezüglich der Beschlüsse zu TOP 3 und 4 habe die Versammlungsleiterin bei der Abstimmung zu Recht ein etwaiges Votum der XXX unberücksichtigt gelassen. Innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft konnten hier, als der Kläger noch Eigentümer beider Wohnungen war, nach § 25 Abs.2 WEG 3 Stimmen abgegeben werden. Eine Vermehrung der Stimmrechte durch die Eigentumsübertragung an die XXX sei hingegen -anders als bei der Veräußerung an einen Dritten- nicht eingetreten, da der Kläger mit der XXX als deren Geschäftsführer wirtschaftlich völlig identisch sei und der Kläger offenkundig und missbräuchlich hier mit der Übertragung nur das Ziel der Vermehrung der Stimmenrechte verfolgt habe. Dies sei als Umgehung des in § 25 Abs.2 WEG verankerten Kopfprinzips rechtsmissbräuchlich, sodass die Stimme der die XXX keine Berücksichtigung finden dürfe. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 widerspreche die Wiederwahl der bisherigen Verwalterin nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des angegriffenen Urteils nebst darin enthaltener Bezugnahmen verwiesen.

Hiergegen richtet sie die am 10.05.2016 eingelegte und nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 21.07.2016 begründete Berufung des Klägers. Darin rügt er insbesondere die Verletzung materiellen Rechts. Das amtsgerichtliche Urteil verstoße gegen die §§ 20 Abs.1, 21 Abs.1, 3 und 4 und 25 Abs.2 Satz 1, Abs.5 WEG. Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausschluss der die XXX zulässigerweise erfolgt sei, da insbesondere nicht der Missbrauch einer Majorisierung der Stimmrechte vorliege. Dies sei -wenn überhaupt- immer am konkreten Einzelfall der Stimmrechtsausübung zu messen. Die Übertragung des Eigentums diene völlig rechtmäßigen Zielen. Im Übrigen bestünde hier schon keine Stimmenmehrheit, sondern Stimmengleichheit. Mit dem Ausschluss vom Stimmrecht sei ferner unberechtigterweise schwerwiegend in den Kernbereich eines Wohnungseigentümers, nämlich die Stimmrechtsausübung als wichtigstes Mitgliedschaftsrecht, eingegriffen worden. Bei einem derartigen schwerwiegenden Eingriff bestünde zudem auch ein Feststellungsinteresse nach Beendigung der Eigentümerversammlung

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Goslar (AZ.: 27 C 36/15) abzuändern und

1. die Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 bezüglich des Ausschlusses der XXX vom Stimmrecht in der Versammlung festzustellen, hilfsweise für unwirksam zu erklären;

2. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 zu TOP 3 sowie TOP 4 für ungültig zu erklären, hilfsweise, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen sowie

3. hilfsweise das Urteil des Amtsgerichts Goslar aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Berufung ist statthaft gemäß § 511 Absätze 1 u. 2 Nr.1 ZPO, da sie sich gegen ein Endurteil im ersten Rechtszug richtet und den Wert des Beschwerdegegenstands von 600 Euro übersteigt. Zudem ist sie zulässig, da die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift vorliegend innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 517 ZPO beim sachlich und örtlich zuständigen Landgericht Braunschweig eingegangen sind. Die Formalien gemäß §§ 519 Absatz 2, 520 Absatz 3 ZPO sind gewahrt.

Allerdings hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gemäß § 513 ZPO.

Bezüglich des mit der Berufung weiter verfolgten klägerischen Begehrens die Nichtigkeit des zu TOP 1 gefassten Beschlusses (Ausschluss der XXX vom Stimmrecht) festzustellen, mangelt es dem Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse, denn der Beschluss zu TOP 1 hat sich mit der Abstimmung erledigt. Ein darüber hinaus gehendes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit besteht grundsätzlich nicht mehr. Ob der gefasste Beschluss zum Stimmrechtsausschluss -wie hilfsweise beantragt- etwa wegen eines materiellen Beschlussmangels als unwirksam zu qualifizieren ist, kann hier im Ergebnis dahinstehen, denn jedenfalls kommt nach Auffassung der Kammer der XXX im vorliegenden Einzelfall kein eigenes (viertes) Stimmrecht zu.

Die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.11.2015 gefassten und vom Kläger angegriffenen Beschlüsse zu TOP 3 und TOP 4 sind -wie das Amtsgericht richtigerweise entschieden hat- weder nichtig noch unwirksam. Diese Beschlüsse leiden insbesondere wegen der Nichtberücksichtigung einer Stimme der XXX aufgrund des erfolgten „Ausschlusses“ der XXX vom Stimmrecht (TOP 1) nicht an einem formellen Mangel, denn in der Eigentumsübertragung auf die XXX ist nach Auffassung der Kammer im Ergebnis eine dem Kopfprinzip widersprechende unzulässige Vermehrung der Stimmrechte in der Person des Klägers zu sehen, sodass der XXX aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls keine eigene (in diesem Fall vierte) Stimme zukommen kann.

Das in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG gesetzlich angeordnete Stimmrechtsprinzip ist das Kopfstimmrecht, welches auch hier nicht durch die Teilungserklärung abbedungen ist. Nach diesem Grundsatz besitzt jeder Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf Größe und Wert seines Miteigentumsanteils oder die Anzahl der von ihm gehaltenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechte eine Stimme (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 01. Dezember 1988 – V ZB 6/88 –, BGHZ 106, 113-124). Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG stellt im Vergleich zu anderen „Gemeinschaftsregelungen“ eine Ausnahmeregelung dar. Nach § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB würde sich der Umfang des Stimmrechts der Miteigentümer nach der Größe ihres Anteils an der Gemeinschaft bestimmen; gleiches gilt für das Aktienrecht und auch nach § 47 GmbHG (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 13. Aufl., § 25 Rdnr. 11). Dagegen räumt § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG ein Stimmrecht nach Köpfen ein, was eben bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer ungeachtet des Umfangs, der Größe oder des Wertes seines Anteils und ohne Rücksicht auf etwaige Sondernutzungsrechte nur eine Stimme hat, selbst dann, wenn er mehrere in sich und nach dem Grundbuch selbstständige Wohnungseigentumsrechte und Teileigentumsrechte eines Grundstücks in seiner Hand vereinigt. Die Begründung und der Sinn und Zweck sind darin zu suchen, dass auch dem Wohnungseigentümer, der mehrere Einheiten oder besonders hochwertige Einheiten besitzt, nicht von vornherein ein Übergewicht, etwa gar eine absolute Majorität gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verschafft werden soll (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 1988 – 24 W 2084/88 –, Rdnr. 5, juris).

Hinsichtlich der Frage, wer als jeweils ein Kopf im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG anzusehen ist, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob ganz oder teilweise Personenidentität besteht (vgl. Staudinger/Wolf-Rüdiger Bub, WEG § 25, Rdnr. 149). Danach steht nach dem Kopfstimmprinzip jeder Rechtsgemeinschaft, die nicht personenidentisch mit anderen Wohnungseigentümern ist, ein eigenes Stimmrecht zu, das intern gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 WEG nur einheitlich ausgeübt werden kann (vgl.  OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 2005 – 3 W 0719/05, 3 W 719/05 –, Rdnr. 12, juris).

Im vorliegenden Fall ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks des Kopfprinzips ein eigenes Stimmrecht der XXX zu verneinen, weil der Kläger als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die Willensbildung dieser Wohnungseigentümerin allein bestimmt. Zwar ist anhand einer rein formaljuristischen Betrachtung die von dem Kläger gegründete XXX als juristische Person grundsätzlich nicht in diesem Sinne personenidentisch mit dem Kläger als natürliche Person, sodass in einem ersten Schritt davon ausgegangen werden kann, dass nach der wirksamen Eigentumsübertagung durch den Kläger an die von ihm gegründete und allein geführte XXX sowohl dem Kläger als auch der XXX jeweils ein Stimmrecht zustehen, denn es bestehen nunmehr zwei unterschiedliche Rechtsträger, sodass rein formal betrachtet nicht mehr von einem Wohnungseigentümer und von Personenidentität im Sinne des Kopfprinzips gesprochen werden kann. Insgesamt würde es demnach nun 4 Stimmrechte in der Eigentümergemeinschaft geben (vgl. Mediger, NZM 2011, 137).

Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls war vorliegend jedoch eine Ausnahme von dem Vorstehenden zu machen. Es erscheint gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks und der Idee des geltenden Kopfprinzips, ein eigenes Stimmrecht der XXX zu verneinen. Tragende Erwägung dieser Entscheidung ist der Umstand, dass der Kläger alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der von ihm gegründeten XXX ist. Es besteht zwar ein formal unterschiedlicher Rechtsträger, allerdings hält das Gericht es für unausweichlich, bei dem geltenden und gerade nicht abbedungenen Kopfprinzip auch die damit verbundene Idee der Willensbildung nicht aus den Augen zu verlieren und bei der Entscheidung heranzuziehen und entsprechend zu würdigen.

Die Möglichkeit einer unterschiedlichen Willensbildung wie etwa bei der Übertragung von Eigentum an nahe Angehörige liegt hier gerade nicht vor. Überträgt beispielsweise der Eigentümer von 2 Wohneinheiten eine Einheit an seine Ehefrau, so erhält diese ebenfalls als Eigentümerin ein (neues) Stimmrecht, sodass es zu einer Stimmenvermehrung kommt. Das ist auch unter Berücksichtigung der Idee des Kopfprinzips unbedenklich und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich, denn hier bildet die Ehefrau ihren eigenen Willen und ist sozusagen „ein eigener Kopf“ im Sinne des Kopfprinzips. Gerade diese eigene Meinungs- und Willensbildung, welche das den Genossenschaftsgedanken verfolgende Kopfprinzip gewährleisten soll, ist eben dann nicht (mehr) gegeben, wenn -wie hier- das Eigentum wirksam nur auf einen formal unterschiedlichen Rechtsträger (die XXX) übertragen wird, der einer eigenen Willensbildung gar nicht fähig ist. Die Willensbildung läuft vielmehr einheitlich über den „Kopf“ des Klägers zum einen als natürliche Person und zum anderen als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der von ihm gegründeten XXX.

Es bleibt also in dieser Konstellation bei einem einheitlichen Willen unter gleichzeitiger Vermehrung der Stimmrechte. Dies widerspricht dem Gedanken des Kopfprinzips. Gleiches gilt in einer vergleichbaren Konstellation nämlich auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer an mehreren unterschiedlichen Rechtsgemeinschaften mehrheitlich beteiligt ist, da er dann seinen Willen jeweils in sämtlichen Rechtsgemeinschaften durchsetzen kann. Andernfalls würden ihm somit - entgegen dem Kopfprinzip - mehrere Stimmen zukommen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 318 T 54/07 –, juris). Gerade das soll mit dem Kopfprinzip, welches jedem Eigentümer nur eine Stimme für „seinen Kopf“, also für seine Meinungs- und Willensbildung zukommen lässt -unabhängig von der Größe oder des Wertes seines Anteils oder der Anzahl der gehaltenen Wohnungen- unter Wahrung des Status der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen werden.

Die Beschlüsse zu TOP 3 und 4 entsprechen auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils an, welche die Kammer nach kritischer Würdigung teilt, nachdem die Entscheidung in diesem Punkt mit der Berufung nicht mehr ausdrücklich angegriffen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Kammer hat hier die Revision bezüglich des Berufungsantrags zu 2), also hinsichtlich der TOP 3 und TOP 4 sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages zugelassen, da hinsichtlich der Frage, ob einer juristischen Person des Privatrechts (hier einer XXX), welche zwar nach Übertragung des Eigentums durch den bisherigen Wohnungseigentümer sachenrechtlich Grundstückseigentümerin/ Wohnungseigentümerin ist, aber ausschließlich von dem bisherigen Wohnungseigentümer als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird, ein eigenes (weiteres) Stimmrecht zukommt und es dadurch zu einer Stimmenvermehrung im Rahmen des Kopfprinzips kommt, keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt.

Im Übrigen liegen die Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, denn insoweit sind keine noch ungeklärten rechtsgrundsätzlichen Fragen entscheidungserheblich geworden. Insoweit hat die Rechtssache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist es erforderlich, insoweit die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.