Landgericht Braunschweig
Urt. v. 25.01.2016, Az.: 8 S 299/15

Bearbeitungsentgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmerdarlehensverträgen; Einstufung des Bearbeitungsentgelts als kontrollfähige Preisnebenabrede; Gängige Praxis der Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei der Darlehensvergabe im Handelsverkehr mit Unternehmern

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
25.01.2016
Aktenzeichen
8 S 299/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 11417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2016:0125.8S299.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 16.07.2015 - AZ: 112 C 731/15

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Jan. 2016
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schmidtmann,
die Richterin am Landgericht Allert und
die Richterin Beute
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.07.2015 (112 C 731/15) wird abgeändert, und die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Die Revision wird zugelassen.

  5. 5.

    Streitwert:430,12€

Gründe

I.

Es wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.07.2015, § 540 ZPO.

Die Parteien schlossen 31.05.2010 zum Zweck der Fahrzeugfinanzierung eines Skoda Fabia einen Darlehensvertrag über 13.643,91 €, die Beklagte erhob eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 430, 12 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klage Bezug genommen.

Der Kläger handelte nicht als Verbraucher.

Der Kläger begehrt Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von. 430, 12 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren, er ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zur Bearbeitungsgebühr, die im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen ergangen sei, auch auf seinen Fall zur Anwendung zu bringen sei. Der BGH habe seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gestützt. da es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele.

Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne, da der Kläger nicht als Verbraucher aufgetreten sei.

Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16.07.2015 der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren auch vorliegend anwendbar sei, wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter, und ist nach wie vor der Auffassung, dass vorliegend der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 BGB habe, da es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 09.09.2015 Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.07.2015 Geschäftsnummer 112 C 731/15 die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, dass die Bearbeitungsgebühren, die von der Beklagten erhoben worden seien, rechtswidrig seien. dies gelte nicht nur bei Bearbeitungsgebühren, die gegenüber Privatpersonen bzw. nur aus Kreditverträgen aus Verbraucherverträgen erhoben würden, da der BGH seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gestützt habe..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.01.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung hatte in der Sache Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 430, 12 € aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Alt. BGB.

Der Kläger schloss den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht als Verbraucher.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die in den zwei Grundsatzentscheidungen des BGH vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12-, BGHZ 201, 168-204.) aufgestellten Grundsätze zur Unzulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB in Verbraucherdarlehensverträgen auf Darlehensverträge mit Unternehmern nicht übertragbar sind.

Hierzu im Einzelnen:

1.

Zunächst ist davon auszugehen, dass bei der gerichtlichen Prüfung von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern grundsätzlich von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen sein wird, da auch bei Verträgen mit Unternehmern regelmäßig AGB angenommen werden, sobald die Bank einen vorgedruckten und vorformulierten Text verwendet (vgl. Grüneberg, in Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl.2014, § 305 Rn. 23). Daher wird regelmäßig das Vorliegen einer Individualvereinbarung, auch wenn dieses im Verkehr mit Unternehmern durch lang geführte Vertragsverhandlungen im Vorfeld oft der Fall ist, durch die Banken nicht zu beweisen sein (vgl. hierzu van Bevern/Schmitt: Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar? BKR 2015, 326).

2.

Weiter geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt in AGB von Unternehmerdarlehensverträgen, um eine der AGB Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt.

a.

Der BGH hat in den oben zitierten Entscheidungen, die Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehen als kontrollfähige Preisnebenabrede eingestuft. da diese laufzeitunabhängig den eigenen Verwaltungsaufwand der Banken bei der Kredit- und Bonitätsprüfung im Rahmen der Vertragsvorbereitung abdecken sollen. Ebenso ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass der Preis für ein Darlehen der nach § 488 Abs. 1, S. 2 BGB zu zahlende Zins sei. Demnach handelt es sich nach der oben zitierten BGH Rechtsprechung bei dem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt auch nicht um eine der Kontrolle entzogene Preishauptabrede oder ein Entgelt für eine Sonderleistung im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH, a.a.O.).

Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer für Unternehmerdarlehen, denn nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, der auch für Unternehmer gilt, stellt allein der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar.

Zwar gibt es im Verkehr mit Unternehmern eine Vielfalt an Kreditsicherungsmöglichkeiten (bspw. kann ein Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert sein, mit entsprechend günstigeren Konditionen, oder es kommt ein Darlehen im Außerdeckungsbereich oder ein nicht grundpfandrechtlich besicherter Personalkredit in Betracht, die wegen des höheren Ausfallrisikos entsprechend schlechtere Konditionen aufweisen), so dass die Bonitätsprüfung, die durch die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts abgedeckt werden soll, auch im Interesse der Unternehmer als Darlehensnehmer liegen kann. Es könnte daher durchaus auch von einer gesondert zu vergütenden Sonderleistung auszugehen sein, die keiner AGB Kontrolle unterliegt (vgl. van Bevern/Schmitt: Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar? BKR 2015, 326).

Die Kammer geht jedoch, zusammen mit dem BGH, von einer abschließenden Regelung der Hauptleistungspflichten in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB aus, der als Gegenleistung für die Kapitalnutzung ausschließlich den Zins vorsieht. Das Bearbeitungsentgelt hingegen soll auch im Verkehr mit Unternehmern vor allem den vorvertraglichen Aufwand der Banken im Sinne von § 18 KWG abgelten (vgl. auch BB 2014, 1866-1876 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13]).

3.

Das Bearbeitungsentgelt in Unternehmerdarlehensverträgen unterliegt ebenfalls nach Ansicht der Kammer daher der AGB Kontrolle, wobei die Vereinbarung der Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes durch den Unternehmer von der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweicht. Eine solche Abweichung von der gesetzlichen Regelung alleine reicht nach Auffassung der Kammer jedoch für die Annahme einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB nicht aus. Nach § 307 BGB sind. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. U.a. ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Der BGH hat in den oben zitierten Entscheidungen die unangemessene Benachteiligung durch Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensve1irägen daraus abgeleitet, dass die Bank - entgegen dem gesetzlichen Leitbild - ein Entgelt für eine Tätigkeit verlange, die ausschließlich in ihrem eigenen Interesse liegt. Vor allem sei ein Bearbeitungsentgelt auch mit den verbraucherschützenden Normen in §§ 491 ff. BGB nicht zu vereinbaren.

a.

Der Kontrollmaßstab ist bei der. AGB Prüfung, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, im Hinblick auf § 310 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbs. BGB ein anderer, als bei der Prüfung von AGB die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden.

So ist bei der Kontrolle von AGB gegenüber einem Unternehmer gem. § 31 O Absatz 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Im Handelsverkehr mit Unternehmern ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei der Darlehensvergabe gängige Praxis (vgl. BKR 2015, 327, a. a. O.). Daraus folgt, dass besondere Interessen und Bedürfnisse eine im nichtkaufmännischen Verkehr unzulässige Klausel unter Unternehmern in Ausnahmefällen als angemessen erscheinen lassen können, es sei denn, der Klauselverwender versucht missbräuchlich einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dass dessen Belange hinreichend berücksichtigt werden . Weiter ist auch zu beachten, ob der Unternehmer einen Vertrag abschließt, der zu seinem Kerngeschäft gehört oder nicht (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 2 O 298/14, BeckRS 2015, 13515, beck-online, m. w. N.).

Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass ein solcher Handelsbrauch gegeben ist. Es ist gerichtsbekannt, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern in der Vergangenheit regelmäßig vereinbart wurde, dass Bearbeitungsentgelte durch den Darlehensnehmer zu zahlen waren.

Der Handelsbrauch indiziert grundsätzlich die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 2 O 298/14, a.a.O., m.w. N.)

b.

Der Unternehmer ist mit der gängigen Darlehensvergabe und der Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes aufgrund seiner Geschäftserfahrung vertraut und weniger schutzwürdig als der Verbraucher. Dieses wird gerade durch die im BGB eingeführten Verbraucherschutzregeln deutlich.

Zum einen gelten die Sonderregelungen nur für Verbraucherverträge gem. §§ 491 t. BGB sowie i.V.m. § 247 EGBGB, wonach die Banken zahlreiche Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern haben. Im Gegensatz dazu müssen die Banken gegenüber Unternehmern beispielsweise den effektiven Jahreszins nicht offen legen (vgl. §§ 491 a Abs. 1 BGB i.V.m. § 247 § 3 Abs. 3 EGBGB).

Hinzu kommt, dass der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet ist, das jederzeitige Ablösungsrecht - ebenfalls ausschließlich dem Verbraucher zustehend - aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, a.a.O. Rn. 80).

C.

Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur.

Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins i. d. R. eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-Monats-Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz i. S. v. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt. (vgl. BKR 2015, 328, a.a.O.)

Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts, die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. BKR 2015, 328, a.a.O.).

Gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es beispielsweise auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt.

Ebenfalls ist eine Einpreisung der Entgelte in den Zins bei Kontokorrentkrediten, die im Verkehr mit Unternehmern häufig sind, nicht möglich, denn bei Darlehensnehmern, die die Darlehensvaluta nicht abrufen, hätte das Kreditinstitut die Kosten zu tragen zur ( vgl. Legal Update Görg, Der BGH und die Bearbeitungsentgelte).

Auch steuerrechtlich sind die Bearbeitungsentgelte für Unternehmer häufig im eigenen Interesse, so können diese als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Gegebenenfalls können die Bearbeitungsentgelte im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nummer 1 lit. a GewStG als "Entgelte für Schulden" zu berücksichtigen sein und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindern (vgl. BKR 2015, 329, a.a.O).

4.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist - im Unterschied zu Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen - das AGB-rechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, bei Unternehmerdarlehen nicht geboten ist.

Zwar hat der BGH in den eingangs zitierten Entscheidungen ausgeführt, dass die Inhaltskontrolle verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten ist, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (vgl. BGH, Urteil. vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168-204, Rn. 86) .

Wie sich jedoch gerade aufgrund der zahlreichen Sondervorschriften für Verbraucher im BGB ergibt, geht der Gesetzgeber nur bei Verbrauchern, u.a. aufgrund mangelnder Geschäftserfahrung, von deren besonderer Schutzbedürftigkeit aus. Dieses Argument greift bei Unternehmern, die regelmäßig Kredite zur Finanzierung ihrer Geschäfte aufnehmen, nicht. Des Weiteren zeigt sich im wirtschaftlichen Leben, dass zwischen Unternehmern und Banken Verhandlungen auf Augenhöhe geführt werden und Unternehmer mit den Geschäftsgepflogenheiten bestens vertraut sind.

Der Berufung war daher stattzugeben, und die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet eine Entscheidung des BGH als Revisionsgericht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts herrührt.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Allein bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig sind eine Reihe von Verfahren anhängig, in denen die Frage zu klären ist, ob die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehen in Bezug auf die Bearbeitungsgebühren auch auf Unternehmer anwendbar ist. Es wurde bisher durch den BGH nicht entschieden, ob zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung zu den Bearbeitungsgebühren auch auf Unternehmer übertragbar ist. Die untergerichtlich zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen divergieren.

Schmidtmann
Beute
Allert