Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: 12 T 793/14

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
24.03.2016
Aktenzeichen
12 T 793/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers XXX vom 08.08.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 28.05.2015 wird nicht abgeholfen.

2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Braunschweig - 2. Zivilsenat (Geschäfts-Nr.: 2 W 62/15) - zur Entscheidung auch über die weitere Beschwerde vom 08.08.2015 vorgelegt.

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers XXX (im Folgenden: Sachverständiger) richtet sich gegen den - auf die Beschwerde des XXX vom 27.10.2014 gegen den amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschluss vom 17.10.2014 ergangenen - Beschluss der Kammer vom 28.05.2015, durch den seine Vergütung gekürzt und - teilweise - abweichend festgesetzt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 28.05.2015 verwiesen, der dem Sachverständigen am 03.06.2015 zugegangen ist.

Nachdem die Kammer über die weitere Beschwerde des XXX vom 01.07.2015 durch Beschluss vom 06.07.2015 entschieden und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 08.08.2015 - beim Landgericht Braunschweig am 11.09.2015 eingegangen - Rechtsmittel eingelegt.

Im Wesentlichen rügt er die Rechtsauffassung der Kammer, wonach die in der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Erfahrungswerte - grundsätzlich - auf familienpsychologische Gutachten übertragbar seien. Jedenfalls habe die Kammer diese Grundsätze im Einzelfall nicht richtig angewandt und - insbesondere aufgrund unplausibler Schätzungen der „erforderlichen Zeit“ (§ 8 Absatz 2 JVEG) - ungerechtfertigte - „schematische“ - Honorarkürzungen vorgenommen.

Darüber hinaus beanstandet er die - in der als Anlage zu der Beschwerdeschrift der vom 01.07.2015 beigefügten „Zusammenfassung der Beschwerdegründe“ vorgetragenen - Angriffe der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss vom 28.05.2015. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Sachverständigen vom 08.08.2015 verwiesen.

Ergänzend trägt die Bezirksrevisorin noch vor, dass eine Abtretung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen an die XXX gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Absatz 1 Nr. 2 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Hierauf hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 08.10.2015, auf dessen Inhalt verwiesen wird, erwidert.

II.

Die - nicht fristgebundene - weitere Beschwerde des Sachverständigen vom 08.08.2015 dürfte zulässig sein.

Zwar kann das Beschwerderecht verwirkt sein, wenn der Berechtigte die Beschwerde erst nach unverhältnismäßig langer Zeit einlegt und sich der Gegner auf die Entscheidung verlassen durfte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.1999, Geschäfts-Nr.: 9 W 765/99, zit. n. juris, Tz. 4). Diese Voraussetzungen dürfte die ca. 3 Monate nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung eingelegte weitere Beschwerde des Sachverständigen schon deshalb nicht erfüllen, weil aufgrund der (selbstständigen) Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der Kammer vom 28.05.2015 über die Festsetzung Vergütung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Die Kammer hält die weitere Beschwerde des Sachverständigen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses jedoch für unbegründet, sodass sie ihr nicht abhilft (§ 4 Absatz 5 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 JVEG).

Darüber hinaus bemerkt die Kammer ergänzend Folgendes:

Das Honorar eines Sachverständigen bemisst sich nach der erforderlichen Zeit (§§ 9 Absatz 1, 8 Absatz 2 JVEG). Wie viele Stunden ein Sachverständiger tatsächlich für die Erstellung des Gutachtens aufgewandt hat, ist unerheblich. Relevant ist der erforderliche Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Geschäfts-Nr.: X ZR 206/98, zit. n. juris, Tz. 11). Den durchschnittlichen Zeitaufwand, den das thüringische Oberlandesgericht für das Lesen der Sachakten (vgl. hierzu: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, Geschäfts-Nr.: L 6 SF 266/13, zit. n. juris, Tz. 19) und für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens (vgl. hierzu: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2008, Geschäfts-Nr.: L 6 SF 36/08, zit. n. juris, Tz. 24) in sozialgerichtlichen Verfahren annimmt, hält die Kammer weiterhin für zutreffend. Anlass, davon im vorliegenden Einzelfall abzuweichen, besteht nicht.

Zugunsten der XXX ist die Vergütung nicht festgesetzt worden. Eine gegebenenfalls erfolgte Abtretung des Vergütungsanspruchs, die gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Absatz 1 Nr. 2 StGB nichtig wäre, berührt die erfolgte Festsetzung zugunsten des Sachverständigen nicht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2004, Geschäfts-Nr.: 21 WF 783/03, zit. n. juris, Tz. 7).