Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.05.2016, Az.: 12 T 606/14
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 28.05.2016
- Aktenzeichen
- 12 T 606/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Auf die Beschwerde vom 03.09.2014 wird die dem Sachverständigen für das Gutachten vom 30.12.2013 auszuzahlende Vergütung auf 15.957,09 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Sachverständige Herr XXX wurde vom Amtsgericht Goslar - Familiengericht - mit Beschluss vom 09.11.2012 (Bl. 71/72 d. A.) in einer Kindschaftssache mit der gutachterlichen Beantwortung der Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Unter dem 30.12.2013 legte der Sachverständige sodann sein Gutachten vor. Auf den Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.01.2014 (Bl. 130 d. A.) stellte die „XXX“ für die Tätigkeit des Sachverständigen in Höhe von von 17.000,57 € zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 20.230,68 €, in Rechnung. Auf die „Einzelnachweise“ (Bl. 131 - 134 d. A.) wird Bezug genommen. Der Rechnungsbetrag wurde dem Sachverständigen ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 (Bl. 175 - 179 d. A.) hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig die Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG beantragt. Sie trägt vor, der Vergütungsanspruch des Sachverständigen sei auf 0,00 € festzusetzen, da das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sei. Der Sachverständige habe die Unverwertbarkeit auch grob fahrlässig verschuldet. Zudem hätten Gründe vorgelegen, ihn als befangen abzulehnen. Der Sachverständige habe keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten von und nach XXX. Denn tatsächlich verfüge er - was unstreitig ist - über zwei Büros, nämlich eines in XXX und eines in XXX. Soweit die Amtsrichterin dem Sachverständigen genehmigt habe, die Fahrtkosten zukünftig von XXX abzurechnen, sei dies für die Staatskasse nicht verbindlich. Im Übrigen habe der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag erheblich überschritten. Jedenfalls für den hierauf entfallenden Teil des Gutachtens bestehe daher kein Vergütungsanspruch. Die Kosten stünden zudem in keinem Verhältnis zu den durchschnittlichen Sachverständigenkosten in einer vergleichbaren Angelegenheit stehen. Diese betrügen ca. 3.000,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 25.06.2014 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 01.08.2014 (Bl. 181 - 184 d. A.) hat das Amtsgericht Goslar die Vergütung des Sachverständigen - seinem Antrag entsprechend - auf 20.230,68 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.09.2014 (Bl. 196 d. A.) hat die Bezirksrevisorin Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.08.2014 eingelegt. Sie regte ferner die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer an und beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
Das Amtsgericht Goslar hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2014 (Bl. 198 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin war die Vergütung des Sachverständigen wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Die weitergehende Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet.
Die Vergütung des Sachverständigen ist nicht unter dem Gesichtspunkt zu kürzen, dass das Gutachten objektiv unbrauchbar sei (dazu 1.). Sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu kürzen, dass der Sachverständige nicht rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass die Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehe (dazu 2.). Die Vergütung ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung des Gutachtenauftrags zu kürzen (dazu 3.). Der Sachverständige hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten von und nach XXX (dazu 4.). Die Rechnung des Sachverständigen ist jedoch nach den durch das thüringische Landessozialgericht entwickelten Grundsätzen wegen einer erheblichen Überschreitung der Erfahrungswerte für die Bearbeitungszeit zu kürzen (dazu 5.).
1. Die Voraussetzungen für einen Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor. Der Verlust der Vergütung aufgrund einer Befangenheit des Sachverständigen setzt denknotwendig voraus, dass der Sachverständige tatsächlich erfolgreich abgelehnt wurde (vgl. Binz in: Binz/Dörndorfer/Pätzold/Zimmermann, GKG u.a. 3. Auflage, § 8a JVEG Rn. 3). Diese Voraussetzung war bereits vor Inkrafttreten des § 8a JVEG anerkannt (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Binz in: Binz/Dörndorfer/Pätzold/Zimmermann, GKG u.a. 3. Auflage, § 8a JVEG Rn. 3). Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung des § 8a JVEG an der bisher für die Sachverständigenvergütung ergangenen Rechtsprechung orientiert. Eine wesentliche inhaltliche Änderung war mit dieser Regelung nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 17/11471, Seite 259).
Im vorliegenden Fall ist der Sachverständige nicht abgelehnt worden. Die Beteiligten haben keinen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Bereits deshalb scheidet ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs aus.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die von der Bezirksrevisorin angeführten - nicht bereits anfänglich gegebenen - Gründe auch keine Grundlage für eine (erfolgreiche) Ablehnung des Sachverständigen gegeben hätten. Die Bezirksrevisorin stellt der Bewertung des Sachverständigen im Wesentlichen ihre eigene Bewertung des Sachverhalts entgegen. Soweit sie einzelne Formulierungen des Sachverständigen („Fehlallokation“) bzw. die Art der Fragestellung (Suggestion gegenüber dem Kind XXX) angreift, genügt dies nicht, um an der Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit des Sachverständigen berechtigt zu zweifeln.
Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs scheidet auch deshalb aus, weil das Amtsgericht das Gutachten verwertet hat (vgl. hierzu auch: Binz in: Binz/Dörndorfer/Pätzold/Zimmermann, GKG u.a. 3. Auflage, § 8a JVEG Rn. 4). Die Beendigung des Verfahrens wird in dem Vermerk der Amtsrichterin vom 27.03.2014 (Bl. 171 d. A.), der die Anhörung der Beteiligten am 13.03.2014 vorausgegangen war (Bl. 168 - 170 d. A.), unter anderem mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens begründet. Darin heißt es etwa: „Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kindesvater als eingeschränkt erziehungstüchtig, aber nicht als vollständig erziehungsungeeignet zu gelten habe (SV-Gutachten Seite 140, 141). Der Sachverständige hat im Hinblick auf die Betreuung von XXX in seinem Haushalt ausgeführt, dass eine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Unterstützung richtungsweisend wäre (SV-Gutachten Seite 142).“ Danach hat insbesondere die gutachterliche Feststellung des Sachverständigen, der Kindesvater sei nicht „vollständig erziehungsungeeignet“, maßgeblich zur Verfahrensbeendigung beigetragen.
2. Die Sachverständigenvergütung ist nicht deshalb zu kürzen, weil sie erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehe und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Kürzung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Hinweispflicht des § 407a Abs. 3 S Satz 2 ZPO greift im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck nicht ein.
Zwar übersteigt die Vergütung des Sachverständigen erheblich den Verfahrenswert, der gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG regelmäßig mit 3.000,00 € zu bewerten ist (vgl. hierzu auch NK-GK/H. Schneider, § 45 FamGKG Rn. 18). Anders als der Streitwert bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten indiziert der Verfahrenswert bei Kindschaftssachen jedoch nicht die objektive Bedeutung des Verfahrens. Gerade bei Kindschaftssachen (§ 111 Nr. 2 FamFG) verbietet sich eine wirtschaftliche Betrachtung, wonach Sachverständigenkosten, die den Verfahrenswert von 3.000,00 € deutlich übersteigen, „unwirtschaftlich“ oder „unverhältnismäßig“ wären. Umgekehrt muss der Sachverständige auch nicht davon ausgehen, dass Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der von ihm veranlassten Kosten der Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG ist. Die Hinweispflicht soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich ggf. gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (vgl. Bundestagsdrucksache 11/3621, Seite 40). Gerade diese Möglichkeit besteht bei den von Amts wegen durchzuführenden Kindschaftssachen und den dort folglich von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachten gerade nicht.
Soweit das Amtsgericht Hannover (Beschluss vom 11.02.1999, Geschäfts-Nr.: 603 F 2397/98, zit. n. juris) eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auch dann annimmt, wenn die Kosten des Sachverständigengutachtens die „Durchschnittskosten“ erheblich überschreiten, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
Der Bezugspunkt der „Durchschnittskosten“ findet keine Stütze im Gesetz. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO (bzw. jetzt auch § 8a JVEG) stellt ausdrücklich nur auf das angemessene Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes ab. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Ein Missverhältnis der Sachverständigenvergütung zum Streitwert in vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss sich dem Sachverständigen ohne Weiteres aufdrängen. Der Sachverständige muss aber regelmäßig keinen Überblick über die durchschnittlichen Kosten anderer Sachverständiger in vergleichbaren Fällen haben. Auch ist für den Sachverständigen nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Verfahren seitens des Gerichts als vergleichbar zur Ermittlung der „Durchschnittskosten“ angesehen werden. Es erscheint vor diesem Hintergrund unbillig, den Sachverständigen mit dem Risiko zu belasten, bei einem unterlassenen Hinweis erhebliche Teile seiner Vergütungsforderung zu verlieren.
Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn man eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO annähme. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten kommt nur in Betracht, wenn ein rechtzeitig erteilter Hinweis zu einer Einschränkung oder einem Entzug des Auftrages an den Sachverständigen geführt hätte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2001, Geschäfts-Nr.: 5 U 452/00, zit. n. juris). Die entsprechende Feststellung, dass der Sachverständigenbeweis auch trotz der erhöhten Kosten von dem Gericht erhoben worden wäre, ist unter Anwendung eines objektiven Maßstabes positiv als Prognoseentscheidung zu treffen. Das Risiko der nicht möglichen Aufklärbarkeit trägt insoweit der Sachverständige in vollem Umfang, wenn er seiner Hinweispflicht nicht genügt haben sollte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2010, Geschäfts-Nr.: 4 W 98/10, zit. n. juris).
Der Sachverständigenbeweis wäre im vorliegenden Fall auch trotz eines Hinweises auf die erhöhten Kosten erhoben worden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt wurde, die Parteien also nicht - mit Blick auf die Kosten - auf die Begutachtung hätten verzichten können. Alternativ hätte die Begutachtung abgebrochen und ein anderer Gutachter beauftragt werden müssen. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Sachverständigenkosten hätten gleichwohl erstattet werden müssen. Hierzu wären die Kosten für die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gekommen. Dies hätte letztlich - aller Voraussicht nach - nicht zu einer Kostenersparnis geführt.
Hinzu kommt, dass der Sachverständige in einer Vielzahl von Fällen vom Amtsgericht Goslar beauftragt wurde, obwohl die Größenordnung seiner Rechnungen spätestens mit der Rechnung am 31.12.2011 über 13.500,00 € in dem Verfahren zur Geschäfts-Nr.: 13 F 156/10 bekannt war. Das Amtsgericht Goslar hat somit auch in Kenntnis der voraussichtlich entstehenden Kosten den Sachverständigen weiter beauftragt. Dies lässt den Schluss zu, dass der Sachverständige bei einem Hinweis auf die entstehenden Kosten nicht entpflichtet worden wäre.
3. Die Vergütung des Sachverständigen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung des Gutachtenauftrags zu kürzen.
Der Sachverständige hat zwar in der Regel keinen Vergütungsanspruch, soweit er in seinem Gutachten über die ihm gestellte Beweisfrage hinausgeht oder vom Gutachtenauftrag abweicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.12.1994, Geschäfts-Nr.: 11 WF 1015/94, zit. n. juris). Der Sachverständige hat sein Gutachten aber grundsätzlich eigenverantwortlich zu erstellen und dabei selbst zu prüfen, welche Untersuchungen er im konkreten Fall für erforderlich hält (vgl. OLG München, a.a.O.). Bei familienpsychologischen Gutachten hat der Sachverständige wegen des schwer fassbaren und nicht objektivierbaren Begutachtungsgegenstandes ein weites Ermessen hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Exploration (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012, Geschäfts-Nr.: 6 WF 43/12, zit. n. juris, Rn. 21). Der gerichtliche Sachverständige ist in der Wahl seiner Untersuchungsmethode zur Befunderhebung frei. Soweit die Beweisanordnung keine bestimmte Methode vorgibt, besteht ein Vergütungsanspruch (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2010, Geschäfts-Nr.: L 3 RJ 154/05, zit. n. juris). Die Vergütung von testpsychologischen Untersuchungen könnte nur dann versagt werden, wenn der Sachverständige seine Aufgabe hierdurch grob fahrlässig überschritten hätte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O., OLG München, a.a.O.). Der Sachverständige handelt noch auftragsgemäß, wenn er die zur Beantwortung der Beweisfrage notwendigen Arbeiten ausführt, die er nach seiner Sachkunde für erforderlich halten durfte (vgl. KG in: Juristisches Büro 1970, 496; Schneider, JVEG, 2. Auflage, § 8 Rn. 60). Keine Honorierung erfolgt demgegenüber beispielsweise für Beratungsgespräche und Empfehlungen an die Eltern (vgl. OLG München, a.a.O.) oder für die Beantwortung nicht gestellter therapeutischer Fragen in einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren (vgl. Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., § 8 JVEG, Rn. 15 [mit Hinweis auf AG Hannover, a.a.O.]).
Nach diesen Voraussetzungen liegt hier keine Gutachtenüberschreitung vor, die eine Kürzung des Gebührenanspruchs zulassen würde.
Insbesondere begründet die testpsychologische Untersuchung der Kinder keine grob fahrlässige Überschreitung des Gutachtenauftrags. Die Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters betrifft unmittelbar seine Beziehung zu und die Interaktion mit seinen Kindern. Für diese Beurteilung ist auch die psychische Konstitution der Kinder und etwaige Auffälligkeiten der Kinder relevant. Jedenfalls überschreitet ein solches Verständnis des Begutachtungsgegenstandes nicht das weite Ermessen des Sachverständigen zum Explorationsumfang.
Gegen eine (grob fahrlässige) Gutachtenüberschreitung des Sachverständigen spricht auch, dass der Sachverständige später in zahlreichen weiteren Fällen durch das Amtsgericht Goslar mit vergleichbaren Gutachten beauftragt wurde, ohne dass der Gutachtenauftrag bzw. der Explorationsumfang beschränkt wurde. Der Sachverständige hat in dem von ihm erstellten Gutachten eine umfassende Exploration der Kindeseltern und der Kinder - inklusive testpsychologischer Zusatzuntersuchungen - durchgeführt. Gleichwohl wurde er in der Folgezeit immer wieder beauftragt, ohne dass eine Einschränkung des Gutachtenauftrags oder des Explorationsumfangs durch das Gericht vorgenommen wurde. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Sachverständige nach dem Verständnis des Gerichts innerhalb des Gutachtenauftrags geblieben ist.
4. Der Sachverständige hat auch einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten und des hierfür aufgewendeten Zeitaufwandes für Reisen von und nach XXX. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Bezirksrevisorin, die Reisekosten seien nur von und nach XXX zu vergüten. Der Sachverständige ist zwar mit seinem Sitz in XXX beauftragt worden. Gemäß § 5 Abs. 5 JVEG wären deshalb grundsätzlich auch nur Fahrtkosten sowie Fahrzeiten von und nach XXX erstattungsfähig. Der Sachverständige hat der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Goslar jedoch im Dezember 2012 telefonisch mitgeteilt, dass er ein Büro in XXX habe, in dem er sich in der Regel aufhalte und von dem aus er zukünftig regelmäßig die Fahrten antreten werde. Die Amtsrichterin hat dies dem Sachverständigen telefonisch gestattet (vgl. den Vermerk der Amtsrichterin vom 30.01.2014, Bl. 145 d. A.). Soweit die Fahrtkosten von bzw. nach Berlin ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind sie auch erstattungsfähig.
Es kann hier dahinstehen, ob die Genehmigung eines Richters eine Umladung darstellt oder ob sie als Bewilligung zu bewerten ist, von einem anderen als dem Ladungsort anzureisen. In beiden Fällen wäre der Sachverständige berechtigt, die Kosten für die Reise und den hierauf entfallenden Zeitaufwand geltend zu machen.
Ist eine rechtzeitige Anzeige der Anreise von einem anderen Ort als der der Ladung erfolgt und bewilligt das Gericht (auch stillschweigend) die Anreise von dem anderen Ort, so erhält der Herangezogene die Fahrtkosten in der Höhe erstattet, als wenn er von dem tatsächlichen Anreiseort aus geladen wäre (vgl. Schneider, JVEG, 2. Auflage, § 5 Rn. 56).
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bewilligung der Richterin rechtmäßig war. Es handelt sich bei der Bewilligung um eine richterliche Entscheidung, die einer Nachprüfung im Festsetzungsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. Schneider, a.a.O., § 5 Rn. 45). Auch der Einwand der Bezirksrevisorin, die „Generalbewilligung“ hätte nicht ergehen dürfen, führt deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Bewilligung ist auch nicht deshalb unwirksam weil sie - wie die Beschwerde rügt - ohne Wissen und Kenntnis der Staatskasse und unter Umgehung der gesetzlichen Anhörungspflichten ergangen ist.
Eine Beteiligung der Staatskasse ist im Rahmen der richterlichen Entscheidung über eine Bewilligung im Zusammenhang mit Reisekosten nicht vorgesehen. Den Beteiligten hätte zwar im Vorfeld der Bewilligung rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Dieser prozessuale Verstoß hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der Bewilligung zur Folge. Der Sachverständige durfte im Übrigen auch auf die ihm erteilte Bewilligung vertrauen. Es liegt nicht in der Verantwortung des Sachverständigen, dass die im Vorfeld der Bewilligung gebotenen prozessualen Maßnahmen eingehalten werden. Etwaige durch das Gericht verursachte prozessuale Versäumnisse können deshalb auch nicht zu Lasten des Sachverständigen gehen. Dieser hat im Vertrauen auf die ihm erteilte Bewilligung auch erhebliche Fahrtkosten veranlasst. Es wäre unbillig, dem Sachverständigen die Erstattung dieser Kosten aus Gründen, die in der Sphäre des Gerichts liegen, zu versagen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen ist jedoch wegen einer erheblichen Überschreitung der Erfahrungswerte des erforderlichen Zeitaufwands zu kürzen. Gemäß § 24 JVEG ist die Vergütung hier nach bisherigem Recht - also nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der Fassung bis zum 31.07.2013 - zu berechnen (zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vgl.: Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., § 24 JVEG, Rn. 2).
Die erforderliche Zeit (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 JVEG) richtet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, Geschäfts-Nr.: X ZR 206/98, zit. n. juris). Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die (aufgeschlüsselten) Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Bearbeitungszeit richtig sind (vgl. OLG München, a.a.O.). Anlass zur Nachprüfung besteht aber dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012, Geschäfts-Nr.: 6 WF 43/12, zit. n. juris).
In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich detaillierte Erfahrungswerte für die Zeiten für Aktenstudium, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfrage einschließlich Diktat und Korrektur sowie für die abschließende Durchsicht für medizinische Sachverständigengutachten herausgebildet. Werden diese Erfahrungswerte um mehr als 15 Prozent überschritten, ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Ist dies nicht der Fall, ist nur das Honorar in Höhe der Plausibilitätsprüfung zu vergüten (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, Geschäfts-Nr.: L 6 SF 266/13, zit. n. juris).
Nach Auffassung der Kammer sind die dort entwickelten Erfahrungswerte grundsätzlich auch auf familienpsychologische Gutachten übertragbar, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine festgestellte Abweichung ihre Ursache in den Besonderheiten gerade einer familienpsychologischen Begutachtung hat.
Im Einzelnen folgt die Kammer im vorliegenden Fall im Grundsatz den durch das Thüringer Landessozialgericht aufgestellten Erfahrungswerten (vgl. Thüringer Landessozialgericht, a.a.O.). Danach wird die Sachverständigenleistung wie folgt in 5 Bereiche aufgeteilt:
a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten (pro 80 Blatt ca. 1 Stunde)
b) Erhebung der Vorgeschichte
c) Notwendige Untersuchungen
d) Abfassung der Beurteilung
e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens (1 Stunde pro 5 - 6 Blätter des Gutachtens).
Soweit die Bezirksrevisorin den Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts allgemeingültige Erfahrungswerte auch für die Erhebung der Vorgeschichte bzw. für die notwendigen Untersuchungen entnehmen möchte, folgt dem die Kammer nicht. Die von der Bezirksrevisorin angesetzten Werte von ca. 2 Stunden für die Erhebung der Vorgeschichte bzw. 4 - 9 Stunden für die notwendigen Untersuchungen lassen sich anderen Entscheidungen des Landessozialgerichts Thüringen nicht entnehmen. Die Werte beruhen somit offenbar auf den jeweiligen Einzelfällen. Bei den Leistungsbereichen „Aktenstudium“ und „vorbereitende Arbeiten“ sowie „Diktat und Durchsicht des Gutachtens“ lassen sich die oben genannten Erfahrungswerte hingegen zahlreichen Entscheidungen des Landessozialgerichts entnehmen.
Im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausarbeitung des Textes bzw. der Abfassung der Beurteilung ist die Kammer der Ansicht, dass der Erstellungsaufwand des Gutachtens von dessen Schwierigkeit und Umgang abhängig ist (vgl. LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 30.07.2010, Geschäfts-Nr.: L 3 RJ 154/05, zit. n. juris). Die Seitenanzahl kann dabei nur (aber immerhin) ein Indiz sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).
Soweit es um die reine Beurteilung und Beantwortung von Beweisfragen geht, ist ein Aufwand von einer Stunde für eine Seitenzahl für angemessen erachtet worden, die sich zwischen einer Seite und drei Seiten bewegt (vgl. statt vieler: LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2009, Geschäfts-Nr.: L 6 SF 44/08, zit. n. juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Thüringer Landessozialgericht ist in jüngeren Entscheidungen von einem Aufwand von einer Stunde je 1,5 Seiten ausgegangen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, Geschäfts-Nr.: L 6 SF 266/13, zit. n. juris).
Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Anhaltspunkt für die (regelmäßig) angemessene Stundenzahl (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15.03.2012, Geschäfts-Nr.: L 6 SF 224/12 B, zit. n. juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011, Geschäfts-Nr.: L 5 P 55/10, zit. n. juris). Hierdurch soll dem Kostenbeamten im Einzelfall eine sinnvolle und zügige Bearbeitung ermöglicht werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, a.a.O.). Maßgebend ist im Zweifel der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) bei dem genannten Ansatz erforderlich (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, a.a.O.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige, dessen gutachterliche Beurteilung umständliche und ausschweifende Ausführungen enthält, nicht gegenüber demjenigen „bevorzugt“ werden darf, dem es gelingt, die wesentlichen Punkte gedrängt zusammenzufassen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011, a.a.O.).
Nach dieser Maßgabe geht die Kammer davon aus, dass der angemessene Zeitaufwand des Sachverständigen im vorliegenden Fall auf eine Dauer von drei Seiten pro Stunde zu begrenzen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen XXX sind äußerst ausführlich und zu einem nicht unerheblichen Anteil redundant. Im Hinblick auf den überdurchschnittlichen Umfang des Gutachtens ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand je Seite umso höher einzuschätzen ist, je kürzer ein Gutachten ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass gewisse Vorarbeiten sowie Grundüberlegungen unabhängig vom Umfang des schriftlichen Gutachtens anfallen.
Nach diesen Maßgaben ist von folgendem Zeitaufwand auszugehen:
a) Aktenstudium: 7,5 Stunden (Gerichtsakte: 583 Seiten; 80 Seiten je 1 Stunde)
b) Erhebung der Vorgeschichte: 2 Stunden
c) Notwendige Untersuchung (nebst Fahrzeiten): 73,75 Stunden
d) Abfassung der Beurteilung: 44 Stunden
e) Diktat, Durchsicht und Korrektur: 11 Stunden
In der Abrechnung des Sachverständigen entspricht die Position Aktenstudium, Exploration und Fahrzeit den oben genannten Positionen a) bis c). Insgesamt ergibt sich deshalb aus der oben enthaltenen Abrechnung eine Kürzung nur in Höhe von 2,25 Stunden. Diese Abweichung resultiert aus der unterschiedlichen Bewertung der Dauer des Aktenstudiums. Soweit der Sachverständige in seiner Rechnung pauschal „diverse Telefongespräche mit Prozessbeteiligten“ mit einer Dauer von zwei Stunden ansetzt, geht diese Position in der Position oben zu b) „Erhebung Vorgeschichte: 2 Stunden“ auf. Insgesamt errechnet sich für die Positionen a) bis c) deshalb ein Zeitaufwand von 83,25 Stunden.
Bei der Position „Abfassung der Beurteilung“ ist bei einer teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, den Ergebnissen der Anamnese sowie der neurologischen und psychiatrischen Befunde als Beurteilung die „eigentliche Beurteilung“ herauszufiltern (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2010, Geschäfts-Nr.: L 15 SF 396/09, zit. n. juris). Abweichend von der Bewertung der Bezirksrevisorin geht die Kammer jedoch davon aus, dass nicht lediglich die Ausführungen zu Nr. 6. „Stellungnahme zur Frage des Familiengerichts“ auf den Seiten 135 bis 146 des Gutachtens zur Beurteilung im engeren Sinn zu zählen sind. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass zur Beurteilung der Beweisfrage im Sinne der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits der Gutachtenteil ab Nr. 5. „Beurteilung“, d. h. die Seiten 87 - 146 des Gutachtens zu zählen sind. Der Bezirksrevisorin ist hierbei jedoch insoweit zuzustimmen, als dass dieser Gutachtenteil in erheblichem Umfang auch Wiederholungen der Anamnese enthält. Dem wird im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für diesen Gutachtenteil von einem Zeitaufwand von einer Stunde pro 3 Seiten und damit von einem vergleichsweise geringen Zeitaufwand ausgegangen wird. Hieraus ergibt sich für die vorliegende Begutachtung ein Begutachtungsanteil von 59 Seiten (Seiten 87 - 146 des Gutachtens) und somit ein Zeitaufwand von 20 Stunden.
Die Seiten 1 - 87 des Gutachtens des Gutachtens enthalten neben einer umfangreichen Gliederung ebenfalls umfangreiche und äußerst detaillierte Zusammenfassungen der Gesprächs- und Testinhalte. Die bloße Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte enthält keine Begutachtungsanteile. Der Zeitaufwand für diesen Gutachtenteil ist deshalb entsprechend der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Thüringen mit dem Punkt e) „Diktat, Durchsicht und Korrektur“ ausreichend abgegolten. Auszugehen ist deshalb hier von einem Aufwand von einer Stunde pro 5 - 6 Blatt. Die Kammer legt hier einen Mittelwert von 5,5 Blatt pro Stunde zugrunde, so dass sich ein Zeitaufwand hierfür von 16 Stunden ergibt.
Soweit die Seiten 1 - 87 des Gutachtens auch Auswertungen und Interpretationen der psychologischen Tests enthalten, hat der Sachverständige diese gesondert mit 16 Stunden abgerechnet. Der hier zugrunde gelegte Zeitaufwand von einer Stunde für die Auswertung je Test erscheint dabei deutlich übersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bayrischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 10.03.2010, a.a.O.) ist eine testpsychologische Untersuchung in der Regel mit 0,5 Stunden je Test zu vergüten. Daneben erscheint der Ansatz von einer Stunde allein für die Auswertung eines Tests überhöht. Die Kammer hält einen Zeitaufwand für 30 Minuten für die Auswertung je Test für angemessen. Hieraus ergibt sich ein weiterer Zeitaufwand von 8 Stunden.
Hinzu kommt noch der Zeitaufwand gemäß Position e) „Diktat, Durchsicht und Korrektur“. Für die Seiten 1 - 87 des Gutachtens wurde dieser Zeitanteil bereits oben berücksichtigt. Es verbleibt somit noch der Zeitaufwand für Diktat, Durchsicht und Korrektur für die Beurteilung „im engeren Sinn“ auf den Seiten 87 - 146 des Gutachtens, insgesamt also 59 Seiten. Ausgehend von einem Zeitaufwand von einer Stunde pro 5,5 Blatt ergeben sich hieraus weitere weitere 11 Stunden.
Die Abrechnung des Sachverständigen für die wissenschaftliche Auswertung und Ausarbeitung des Gutachtens ist somit um 40 Stunden von 95 auf 55 Stunden zu reduzieren. Hinzu kommt die oben dargestellte Kürzung um weitere 2,25 Stunden für das Aktenstudium. Der Nettobetrag der Rechnung vom 18.01.2014 in Höhe von 17.000,57 € ist somit um 3.591,25 Euro (42,25 x 85,00 Euro) zu kürzen. Hieraus folgt ein Rechnungsbetrag in Höhe von 13.409,32 Euro, mithin 15.957,09 € (brutto).
Die Kosten für Schreibgebühr, Kopiergebühr, Fremdleistungen, Fahrtkosten, Telefonaufwand und Portoaufwand legt die Kammer mit der Einzelabrechnung des Sachverständigen in Höhe von 1.658,07 € zugrunde.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
7. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 JVEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. Das Verfahren betrifft die - soweit ersichtlich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch nicht geklärte - Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Abrechnung eines Sachverständigen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwands gekürzt werden kann. In der Landessozialgerichtsbarkeit hat sich für die Prüfung medizinischer Sachverständigengutachten eine differenzierte Kasuistik entwickelt. Die Frage, ob bzw. inwieweit diese Kasuistik auf Sachverständigengutachten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragbar ist, ist grundsätzlich im Sinne des § 4 Abs. 5 JVEG.