Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 37 NKiTaG - Übergangsregelungen für Kinderspielkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind auf Kinderspielkreise im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügen, bis zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung nach § 45 SGB VIII, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllt, nur § 1 Abs. 2 Nr. 3, die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 14 und 20 KiTaG anzuwenden.

(2) 1Der überörtliche Träger beteiligt sich nach Maßgabe einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 durch die Gewährung einer pauschalierten Finanzhilfe an den Personalausgaben der Träger von Kinderspielkreisen nach Absatz 1 für die Kräfte, die als Gruppenleitung in einem Kinderspielkreis regelmäßig tätig sind. 2Für diese Finanzhilfe gelten § 23 Abs. 2 bis 4 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6 sowie § 33 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Wird der Anspruch eines Kindes auf Förderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 in einem Kinderspielkreis erfüllt, so gilt § 22 Abs. 2 für den Fall entsprechend, dass eine pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 2 gewährt wird.