Abschnitt 1 RL Billigkeit 2 - Zweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (RL Billigkeit 2)
- Amtliche Abkürzung
- RL Billigkeit 2
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistung wird den Trägern von Kindertagesstätten, von Kinderspielkreisen und von Kleinen Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 NKiTaG als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 541)