§ 38 NKiTaG - Übergangsregelung für Kleine Kindertagesstätten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Für Kleine Kindertagesstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kleine Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII verfügen, gilt dieses Gesetz ungeachtet der Größe der Kleingruppe, soweit nicht durch eine Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 14 etwas anderes bestimmt ist.