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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 38 NKiTaG - Übergangsregelung für Kleine Kindertagesstätten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Für Kleine Kindertagesstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kleine Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII verfügen, gilt dieses Gesetz ungeachtet der Größe der Kleingruppe, soweit nicht durch eine Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 14 etwas anderes bestimmt ist.