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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 36 NKiTaG - Modellvorhaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Zur Erprobung neuer sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen und Methoden können in bestimmten Kindertagesstätten und mit bestimmten Kindertagespflegepersonen Modellvorhaben durchgeführt werden. 2Das Fachministerium kann dazu Ausnahmen zulassen von den §§ 2 bis 16 sowie von Regelungen, die zu diesen Vorschriften in einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 getroffen werden.