§ 39 NKiTaG - Übergangsregelungen für die Kindertagespflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) § 18 Abs. 5 findet auf Kindertagespflegepersonen, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII verfügen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 keine Anwendung.
(2) § 19 Abs. 1 findet auf eine am 31. Juli 2021 bestehende Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 keine Anwendung.