HInvSVG,NI - Hochschulinvestitionen-Sondervermögensgesetz

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 153 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung des Sondervermögens3
Zweckbindung4
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen5
Bewirtschaftung und Anlage der Mittel6
Verwaltung7
Aufgabenübertragung8
Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen9
Beteiligung und Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs10
Übersicht und Nachweis11
Auflösung des Sondervermögens12
Inkrafttreten13

§ 1 HInvSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 HInvSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf an Investitionen

  1. 1.

    bei der Medizinischen Hochschule Hannover und bei der Universität Göttingen in der Universitätsmedizin jeweils im Bereich der Krankenversorgung sowie

  2. 2.

    bei der Universität Göttingen außerhalb der Universitätsmedizin und bei den übrigen Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

abzubauen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.

§ 3 HInvSVG - Finanzierung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2017 einen Betrag in Höhe von 750 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2018 einen Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2019 einen Betrag in Höhe von 150 000 000 Euro jeweils durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 400 000 000 Euro zum Ausgleich der Entnahme nach § 17 des Haushaltsgesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 441), geändert durch Gesetz vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41), durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage wieder zu. 3Zur Erfüllung der über die Beträge nach Satz 1 hinaus gemäß § 6 Abs. 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen sind dem Sondervermögen rechtzeitig weitere Mittel aus dem Landeshaushalt zuzuführen. 4Darüber hinaus können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden.

§ 4 HInvSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen einschließlich deren Planung, Steuerung und Überwachung verwendet werden, die zum Ziel haben, den Nachholbedarf an Investitionen in den in § 2 genannten Bereichen abzubauen. 2Der dem Sondervermögen nach § 3 Satz 1 im Haushaltsjahr 2019 zuzuführende Betrag darf nur für Investitionen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Finanzierung von Investitionen nach § 2 Nr. 2 darf den Gesamtbetrag von 150 000 000 Euro nicht überschreiten. 4Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.